Stipulationum libri
Ex libro IX
Idem lib. IX. Stipulat. Die letzte Clausel der Stipulation: dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, [nemlich die:] dass böse Absicht fern sei und fern sein werde, bezeichnet eine, auch in die Zukunft fortdauernde Handlungsweise. Daher wird, wenn auch etwa Der, welcher mit böser Absicht gehandelt hat, verstorben ist, sein Erbe gehalten sein; denn der Ausdruck; fern sein werde, ist sehr umfassend und bezieht sich auf alle Zeit, so dass, wenn zu irgend einer Zeit die böse Absicht nicht fern gewesen sein wird, diese Clausel verfällt, weil es wahr ist, dass sie nicht fern gewesen sei. 1Wenn aber hinzugefügt sein sollte: Gelobst du auf den Fall, wenn von dieser Sache die böse Absicht nicht fern sein wird, so viel zu geben, als diese Sache beträgt? so wird der Versprecher auch wegen der bösen Absicht eines Fremden auf die Strafe gehalten sein. 2Die Clausel der bösen Absicht wird aber, ebenso wie die übrigen Stipulationen, bei welchen die Zeit nicht namentlich hinzugefügt worden ist, auf den Anfang der Stipulation bezogen11D. h. wegen eines vor der Stipulation vorgekommenen dolus verfällt die doli mali clausula nicht, kann also Der, welcher die cautio judicatum solvi bestellt hat, nicht in Anspruch genommen werden..