Stipulationum libri
Ex libro VII
Venulej. lib. VII. Stipul. Wenn ein Erbe, der einen bedingt eingesetzten Miterben, oder einen solchen hat, der sich in feindlicher Gewalt befindet, als Erbe allein aufgetreten ist, Klage erhoben und obgesiegt hat, nachher aber die Bedingung für den Miterben eingetreten, oder er durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt ist, muss derselbe dann (denn die Klage auf das Erkannte steht ihm ohne Zweifel auf das Ganze zu) den Vortheil des Sieges mit letzterem theilen? — Dem [obsiegenden]11S. Glück ebendas. p. 25. n. 81. Miterben muss die Wahl gelassen werden, den, der nach dem Obsiegen seines Miterben Erbe geworden, oder in den Staat zurückgekehrt ist, entweder [am Vortheil des Sieges] Theil nehmen zu lassen, oder die Sache mit ihm in einer besondern Klage auszumachen. Ein Gleiches ist dann zu beobachten, wenn nachher ein Nachkömmling geboren worden ist; denn diesen Personen kann, wenn sie nach dem Siege ihres Miterben zur Erbschaft gelangen, kein Stillschweigen zugemuthet werden.
Übersetzung nicht erfasst.