Stipulationum libri
Ex libro VI
Venul. lib. VI. Stipul. Wenn zwei oder mehrere Vormünder die Vormundschaft verwalten, so haftet für Jeden derselben der Bürge in Folge der [geschehenen] Stipulation auf das Ganze. Ist aber die Vormundschaft unter sie, was gewöhnlich der Fall ist, nach Bezirken getheilt, und der eine besorgt die städtischen, der andere die auswärtigen Geschäfte, dann werden wir sagen, dass nach dem Bestand jeder dieser Angelegenheiten der Bürge in Folge der Stipulation entweder hafte, oder nicht. Denn obgleich alle Vormünder sind und das Vormundschaftsamt führen, so ist doch, wann einer von ihnen wegen dessen, was ausser seinem Bezirk vorfiel, klagt oder vor Gericht gefordert wird, die Stipulation ebensowenig [in ihrer Wirkung] anwendbar, als ob diesem die Verwaltung der Vormundschaft gar nicht wäre anvertraut worden. Denn es läuft auf dasselbe hinaus, ob die Verwaltung durchaus, oder nur unter der angeführten Beschränkung, untersagt wurde.
Venulej. lib. VI. Stipulat. Wenn wir auf den Grund einer Stipulation des Doppelten11S. Anm. 29. ad tit. 1. l. XXI. Etwas fodern, so müssen alle Erben des Verkäufers für das Ganze belangt werden, und alle müssen in dem Streite aushalten, und wenn einer derselben dem Streite ausweicht22Weil er nemlich die rechtliche Vertretung verweigert. Glück Bd. XX. S. 182. N. 53., so hilft es den übrigen nichts auszuhalten, weil der Verkauf, der untheilbarer Natur ist, von allen geschützt werden muss. Sondern da anzunehmen ist, dass, wenn einer ausweicht, alle ausgewichen und deshalb alle gehalten sind, so liegt einem Jeden von ihnen die Vertretung auf Höhe seines Erbtheils ob33Dasselbe, was auch das Allg. Pr. Ld. Recht Th. I. Tit. 17. §. 134. bestimmt. [Obige Stelle hat den Auslegern viel zu schaffen gemacht, man vgl. bes. Franc. Calletii Comment. ad tit. de evict. c. VI. (T. M. II. p. 338.). Convenientissimum est, si fingamus, rem evinci a creditore, cui res erat obligata, et cui is, qui substitit, pro parte sua satisfecit; si enim creditor totam rem nihilominus evincit, stipulatio in solidum committitur, et evictionis nom. etiam is qui pro parte sua satisfecit, conveniri potest. — Dass demungeachtet nur Jeder pro portione hereditaria zu zahlen braucht, hat seinen Grund in der Interpretation der prätorischen Stipulationen, oder wie Franc. Ramos del Manzano ad h. t. Recit. Pars I. cap. ult. sagt: Quia petitione defensionis est individua obligatio, et dividua quoad praestation. ejus quod interest. (s. auch l. 85. §. 5. h. t.) Denn die Obligatio evictionis hat zwei capita, primum ut venditor (heredes) denuntiatus defendat; hier ist die obligatio respectu petitionis individua. Allein wenn re evicta in id quod interest agitur, evictam non esse, eo respectu obligatio dandi est dividua, et quamvis ob rem ab uno non defensam contra omnes commissa petitio sit, non tamen cum effectu dupla vel id quod interest exigitur a singulis, nisi pro parte hereditaria. Zus. d. R.].
Venulej. lib. VI. Stipulat. In Folge der Clausel wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache, wegen böser Absicht, wegen nicht vertheidigter Sache verfällt die Stipulation aufs Ganze; denn die Sache wird nicht nach dem Ermessen eines redlichen Mannes vertheidigt zu sein scheinen, welche nicht aufs Ganze vertheidigt worden ist.