Stipulationum libri
Ex libro III
Idem lib. III. Stipulat. Wenn der eine Stipulationsverpflichtete Erbe des andern Verpflichteten wird, so muss dafür entschieden werden, dass er beide Verbindlichkeiten überkommt; denn nur wo eine Verschiedenheit der Verbindlichkeit obwaltet, wie bei dem Bürgen und dem Hauptschuldner, wird bekanntlich die eine durch die andere vernichtet. Wenn aber beide von derselben Qualität sind, lässt sich kein Grund auffinden, warum die eine früher als die andere erlöschen sollte, daher auch, wenn der eine Stipulationsberechtigte Erbe [des andern] wird, er beide Arten der Verbindlichkeit überkommt.
Venulej. lib. III. Stipulat. Wenn ich irgend eine Sache stipulirt habe, sodann dieselbe unter einer Bedingung in der Absicht, zu noviren, von demselben stipuliren sollte, so muss die Sache auf der Welt bleiben, damit die Novation statthaben könne, wenn es nicht etwa am Versprecher gelegen hat, dass er sie nicht gab. Und darum bist du, wenn du mir einen Sclaven geben musst, und dich in Verzug befunden hast, so dass du mir ihn nicht gabst, auch, nachdem er gestorben ist, gehalten; und wenn ich, bevor er starb, nachdem schon der Verzug stattgefunden hat, denselben von dir unter einer Bedingung stipulirt haben werde, und der Sclave nachher gestorben, sodann die Bedingung eingetreten sein wird, da du mir schon in Folge der Stipulation verbindlich bist, so wird auch eine Novation stattfinden. 1Ad Dig. 46,2,31,1ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Note 5; Bd. II, § 354, Note 15.Wenn zwei Correalgläubiger vorhanden sind, so fragt es sich, ob der eine das Recht, zu noviren, habe, und welches Recht ein jeder für sich erlangt habe? Es ist aber fast ausgemacht, dass sowohl einem einzigen nichtig gezahlt werde, als auch ein einziger, wenn er eine Klage erbittet11So lässt sich vielleicht die Florent. judicium petentem, statt welcher Haloander und die Vulg.: in judicio pet. hat, rechtfertigen, obwohl nicht petere, sondern postulare hier der technische Ausdruck ist., die ganze Sache klagbar mache, desgleichen durch die Acceptilation von Seiten eines Einzigen die Forderung Beider vernichtet werde. Und daraus kann man schliessen, dass ein jeder ebenso für sich erworben habe, als wenn er allein stipulirt hätte, mit der Ausnahme, dass der Stipulirende auch durch eine Handlung Desjenigen, mit welchem er ein gemeinschaftliches Recht hat, den Schuldner verlieren kann. Demgemäss wird der eine [Correalgläubiger], wenn er vom [Schuldner] stipulirt, denselben durch die Novation, wenn er dies besonders beabsichtigt, auch von dem Andern befreien können, um so mehr, da wir eine solche Stipulation der Zahlung gleich achten; [denn] was würden wir sonst in dem Falle sagen, wenn ein [Correalgläubiger] seinem Gläubiger den gemeinschaftlichen Schuldner delegirt, und jener von diesem stipulirt hätte? oder eine Frauensperson [einem solchen Schuldner] geheissen hätte, ihrem Mann ein Grundstück zum Heirathsgut zu versprechen, oder, da sie im Begriff war, [den Schuldner22Gegen welchen sie und ein Anderer zusammen eine Correalobligation hatte.,] selbst zu heirathen, ihm dasselbe zum Heirathsgut versprochen hätte? Der Schuldner wird [in diesem Falle] von beiden [Correalgläubigern] befreit werden.