Stipulationum libri
Ex libro II
Venulejus lib. II. Stipul. Julianus schreibt, nach dem Tode eines Haussohnes könne dessen Gläubiger keinen Bürgen annehmen, weil keine, weder bürgerliche, noch natürliche Verbindlichkeit, zu welcher der Bürge eintreten könnte, mehr bestehe. Von dessen Vater könne freilich wegen der gegen ihn Statt findenden Sondergutsklage ein Bürge gültig angenommen werden.
Venulej. lib. II. Stipulat. Wenn von Zweien, welche etwas versprechen wollen, der Eine heute, der Andere am folgenden Tage antwortete: ich verspreche es11Nach der Lesart der Vulg. promitto., so werden es nicht zwei zugleich Verpflichtete: man kann sogar Den nicht einmal für verpflichtet ansehen, welcher am folgenden Tage geantwortet hätte; da der Stipulator inmittelst zu andern Geschäften übergegangen ist, oder der Versprecher, hätte er auch gleich, nachdem er jene Geschäfte vollbracht, geantwortet. 1Wenn ich vom Titius und einem Unmündigen ohne Ermächtigung des Vormundes mir zehn stipulirt habe, oder von einem Sclaven, und mir auf diese Weise gleichsam zwei Stipulationsverpflichtete bestellt habe, so ist doch, wie Julianus schreibt, Titius allein verpflichtet: obgleich, wenn ein Sclave angelobt hätte, man bei der Klage aus dem Sondergute ganz so verfahren muss, als wenn er frei gewesen wäre.