Stipulationum libri
Ex libro XVI
Venulej. lib. XVI. Stipulat. Was die Dienstbarkeiten der Grundstücke betrifft, so glauben Quintus Mucius und Sabinus, dass, wenn sie stillschweigend [dem verkauften Grundstück] gefolgt sind11D. h. solche, welche die natürliche Lage des Grundstücks nothwendig macht, die also schon von Natur vorhanden sind, und in die Augen fallen, so dass es sich schon von selbst versteht, dass sie dem Grundstück ankleben. Z. B. der Nachbar kann nicht in sein Grundstück kommen, wenn er nicht über das verkaufte Grundstück geht. S. v. Glück Th. 16. S. 126. Uebrigens handelt der erste Theil dieser Stelle von Passivservituten, der zweite (von den Worten: wenn aber, an) von Activservituten. und von einem Andern vindicirt werden sollten, und der Verkäufer wegen der Entwährung nicht gehalten sein könne; denn es sei Niemand wegen der Entwährung in Bezug auf ein solches Recht gehalten, welches stillschweigend hinzuzukommen pflege, wenn nicht das Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit22S. die Bem. zu L. 48. h. t., übergeben gewesen sei, dann nämlich müsse man dafür stehen, dass es von jeder Dienstbarkeit frei sei; wenn aber der Käufer eine Fahrwegs- oder Viehtriftsgerechtigkeit fordere, so könne der Verkäufer nicht gehalten sein, wenn er nicht namentlich gesagt habe, dass die Fusssteigs- oder Viehtriftsgerechtigkeit hinzukommen werde, dann nämlich sei der, welcher dies gesagt habe, gehalten. Und es ist die Meinung des Quintus Mucius wahr, dass der, welcher ein Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit, übergeben hat, dafür stehen müsse, dass es frei [von Dienstbarkeit] sei, nicht auch dafür, dass [demselben] andere Dienstbarkeiten zustehen, wenn dies nicht besonders von ihm zugesichert sein sollte.