Stipulationum libri
Ex libro XII
Venulej. lib. XII. Stipul. Wenn der Niessbraucher die Eigenheit erlangt hat, so hört zwar der Niessbrauch wegen der Vereinigung auf, ihm zu gehören; wenn aber die Klage aus der Stipulation gegen ihn erhoben wird, so ist die Klage entweder dem Rechte selbst zu Folge vergeblich, wenn sich die Beobachtung des Gebrauchs als guter Wirth auch bis hieher erstreckt hat, oder er muss eine Einrede wegen des Geschehenen vorschützen.
Venulej. lib. XII. Stipulat. Wenn ein Erbschaftssclave stipulirt und Bürgen erhalten hat, nachher aber die Erbschaft angetreten worden ist, so ist man zweifelhaft, ob die Zeit vom Tage der eingegangenen Stipulation anhebt, oder von dem Antritt der Erbschaft? desgleichen, wenn ein Sclave Dessen, welcher sich in den Händen der Feinde befindet, sich Bürgen hat bestellen lassen. Und Cassius hält dafür, man müsse die Zeit von da an berechnen, wo mit denselben verhandelt werden kann, das ist von der Zeit an, wo die Erbschaft angetreten worden ist, oder der Herr nach dem Heimkehrrechte zurückkommt.
Übersetzung nicht erfasst.