Stipulationum libri
Ex libro I
Venulej. lib. I. Stipulat. Die Verhandlung zwischen dem Stipulirenden und dem Versprechenden muss ohne Unterbrechung vor sich gehen, jedoch so, dass eine von der Natur gebotene Unterbrechung unterlaufen kann, und es muss dem Stipulirenden sogleich geantwortet werden. Denn hätte Jemand nach der Frage noch ein anderes Geschäft angenommen11Wir behalten die Flor. acceperit; s. Jos. Nerius Analector. l. II. c. 39. (T. O. II. p. 488.) ego aliud accipere dici crediderim de eo, qui post interrogationem aliud diversum agitare et animo volvere coeperit, cum nondum mente reposuerit illiud, de quo interrogatus sit. A. d. R., so würde es nichts helfen, wenn auch die Angelobung an demselben Tage geschehen wäre. 1Wenn ich mir einen Sclaven stipulirt, und einen andern im Sinne habe, als du, so ist nichts verhandelt worden. Denn eine Stipulation kommt nur durch die Uebereinstimmung Beider zu Stande. 222Die Glosse sagt hier: es ist dies der schönste §. und würdig mit goldenen Buchstaben geschrieben zu werden. Wenn ich mir stipulirt habe: dass zu Ephesus gegeben werden solle, so liegt hierin eine Zeitbestimmung, und es fragt sich, welche in diesem Falle angenommen werden muss. Am angemessensten ist es, sie dem Ermessen des Richters, als eines rechtschaffenen Mannes zu überlassen, welcher beurtheilen mag, binnen welcher Zeit ein guter Hausvater Das verrichten kann, was er zu verrichten sich anheischig gemacht hat: sodass also Der, welcher gelobt hätte, Etwas in Ephesus zu geben, weder gezwungen werden mag, mit kaiserlichem Geleitsbriefe33Duplomate. Duploma s. Diploma hic accipe, sagt Duar. in Comment. ad h. l. Op. p. 787., quod a principe impetratur, ut equis publice dispositis uti liceat. Postam vulgo dicimus. Privatis enim absque principis diplomate cursus publicus olim non permittebatur. L. 11. C. de curs. publ. Cujus moris memin. Plin. l. X. Epist. penult. Mit dieser Erklärung stimmt auch Cujac. in Comm. ad l. 137. D. de verb. oblig. überein, wenn er sagt: Duplomata sunt codicilli, qui dantur cursu publico utentibus, quae et tractoriae et combinae dicuntur. Diese Duplomata werden auch Evectiones genannt. L. 3. Cod. de curs. publ. L. 11. Cod. eod. S. Brisson. de verb. signif. voc. Duploma. Allein hier wird die causa pro effectu genommen, und also diploma, pro cursu publico qui diplomate principis efficitur, wie Donell. in Comm. ad h. l. dieses Wort erklärt. Glück XIII. S. 328. [s. auch Anm. zu l. 27. ad leg. Cornel. de fals.] Tag und Nacht und mit Verachtung aller Witterung die Reise fortzusetzen, noch so bedenklich seine Reise fortsetzen darf, dass er des Todes würdig erscheint, sondern nur so, wie es ihm die Rücksichten auf Zeit, Alter, Geschlecht und Gesundheit möglich machen; nur so hat er es einzurichten, dass er zu rechter Zeit ankommt, d. h. wo die meisten Menschen seines Standes anzukommen pflegen. Wäre daher diese Zeit abgelaufen, und er wäre in Rom geblieben, und könnte auch das Geld nicht zu Ephesus zahlen, so würde nichtsdestoweniger mit Recht gegen ihn geklagt werden, weil es entweder an ihm selbst lag, dass er nicht zu Ephesus zahlte, oder weil er durch einen Andern konnte zu Ephesus zahlen lassen, oder weil er es überall44Dies ist nemlich so zu verstehen, wenn sich der Gläubiger die Zahlung an einem andern Ort will gefallen lassen. Duar. in Comm. ad l. 122. D. de verb. oblig. Oper. p. 774. Voet. p. 281. u. Lauterbach in Coll. Pand. h. t. §. 13. Glück XIII. S. 329. Anm. 56. bezahlen kann. Denn auch was auf einen Termin geschuldet wird, kann vorher bezahlt werden, wenn es gleich vorher nicht gefodert werden darf. Sollte er also durch Gebrauch des kaiserlichen Geleitsbriefes oder durch eine glückliche Schifffahrt früher als irgend ein Anderer nach Ephesus gelangen, so ist er sofort verpflichtet, weil bei Dem, was der Zeit und Wirklichkeit nach beendigt worden ist, keine Muthmassung Platz greift. 3Desgleichen darf Derjenige, welcher ein Gebäude zu bauen angelobt hat, es nicht durch Anstellung von Zimmerleuten, wo er sie nur herbekommen mag, oder mehrerer Arbeiter55Nach der Leseart operariis. beeilen, noch auch mit zweien oder einem sich begnügen, sondern es muss hier das rechte Maass mit Rücksicht auf einen fleissigen Baumeister, auf Zeit und Orte beobachtet werden; desgleichen wird, wenn das Werk nicht angefangen worden wäre, nur das Interesse abgeschätzt, was in jedem Zwischenraume hat vollendet werden können; und ist die Zeit abgelaufen, wo das Gebäude hätte vollendet werden müssen, so wird der Verpflichtete, wenn hernach gebaut worden, befreit werden, sowie Der befreit wird, welcher Etwas geben zu wollen gelobt hat, wenn er es nur irgend einmal übergiebt. 4Ad Dig. 45,1,137,4ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 83, S. 366: Liberation des Beschädigten von den übernommenen Verpflichtungen. Schadensersatz.Es ist nunmehr zu untersuchen, ob Derjenige, welcher hundert zu geben versprochen hat, sogleich gehalten ist, oder ob die Verbindlichkeit so lange wegfällt, bis er das Geld zusammenbringen kann. Wie aber, wenn er es weder zu Hause hat, noch sogleich einen Gläubiger fände? Doch dies sind nicht in der Natur der Sache liegende Hindernisse, sondern sie beziehen sich auf die persönliche Fähigkeit zum Geben. Es ist aber die persönliche Fähigkeit ein Vortheil oder Nachtheil für die Person, welcher die Sachen selbst, welche versprochen werden, nicht angeht. Denn sonst früge man auch wohl, wenn Jemand angelobt hätte, den Stichus zu geben, erst darnach, wo Stichus sei? sodass es für keinen sonderlichen Unterschied erachtet werden müsste66Wir folgen hier mit Beck der Vulg, u. Hal.: ut sic non; die Flor. liest bekanntlich aut si non. Doch kann die letztere wohl auch nicht für schlechterdings verwerflich gehalten werden, so gründlich auch Donellus die Vulg. vertheidigt, da aut si non wohl für aut nisi steht, und vielleicht ein uns unbekannter ironischer Redegebrauch dahinter steckt, da es offenbar ungereimt sein würde, zu bestreiten, dass zwischen dem Versprechen, Etwas zu Ephesus geben zu wollen, und dem, Das, was zu Ephesus ist, zu geben, kein Unterschied sei., ob er selbst zu Rom sich befindend, zu Ephesus geben zu wollen, oder was zu Ephesus ist, zu geben verspricht. Gleichwohl bezieht sich nur letzteres auf die persönliche Fähigkeit zur Leistung, weil der Fall wegen des Geldes und des Sclaven dieses gemein hat, dass der Versprecher sie nicht auf der Stelle geben kann. Und im Allgemeinen gehört die Ursache der Schwierigkeit zu dem Nachtheile in der Person des Versprechenden, nicht zu den Hindernissen in der Person des Stipulators; indem man sonst so weit gehen möchte, zu behaupten, dass auch Der nicht geben könne, welcher einen fremden Sclaven, den der Herr nicht verkaufen mag, zu geben versprochen hat. 5Wenn ich mir von Jemandem stipulirt habe, was nur er nicht zu Stande bringen kann, während es doch einem Andern möglich ist, so ist, wie Sabinus schreibt, die Verbindlichkeit rechtsbeständig eingegangen. 6Ad Dig. 45,1,137,6ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 18: Verweisung des Gläubigers seitens eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Wenn Jemand unter dieser Bedingung stipulirt hat: wenn Titius eine heilige oder religiöse Sache verkauft haben wird, oder den Markt, den öffentlichen Säulengang und andere Sachen dieser Art, welche für ewige Zeiten dem öffentlichen Gebrauche gewidmet sind, wo allerdings die Bedingung rechtsbeständig nicht erfüllt werden kann, indem Jenem nicht verstattet ist, dergleichen zu thun; so wird die Stipulation von keiner Wirkung sein, gerade so, als wenn eine Bedingung, welche ihrer Natur nach zu den unmöglichen gehört, darin aufgenommen worden wäre. Auch ist es nicht von Einfluss, dass das Recht sich ändern und Das, was gegenwärtig unmöglich ist, später möglicherweise geschehen kann. Denn eine Stipulation muss nicht nach dem Rechte einer zukünftigen Zeit, sondern nach Dem, was in der Gegenwart Recht ist, beurtheilt werden. 7Wenn wir stipuliren, dass Etwas geschehen soll, so ist es, wie Labeo sagt, gebräuchlicher und zierlicher, [die Stipulation] auf diese Weise der Strafbestimmung zu unterwerfen: Wenn es so nicht geschehen würde. Wenn wir aber stipuliren, dass Etwas nicht geschehen soll, auf diese Art: Wenn Etwas dagegen geschehen würde; und wenn wir, dass Etwas geschehen oder nicht geschehen soll, zugleich stipuliren, so muss sie so gefasst werden: Wenn du es nicht thun solltest: wenn du dagegenhandeln solltest. 8Ad Dig. 45,1,137,8ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 106, S. 360: Verträge zu Gunsten eines Contrahenten und eines weiteren noch unbestimmten Personenkreises. Aufführungsrecht für den Theaterdirector und dessen Nachfolger.Ueberdem muss man wissen, dass, wenn wir stipuliren: es solle Etwas gegeben werden, durch uns nicht einem der Erben erworben werden kann, sondern es wird nothwendigerweise allen Erben erworben; wenn wir aber stipuliren, dass Etwas geschehen solle, so kann die Stipulation rechtsbeständig auf die Person eines einzelnen Erben gerichtet werden.
Venulej. lib. I. Stipulat. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclave stipulirt: Gelobst du an den Kalenden des Januar meinem Herrn dem Titius oder Maevius, welcher von Beiden alsdann noch am Leben sein wird, zehn zu geben? so ist, nach der Meinung des Julianus, die Stipulation ungültig, weil eine Stipulation nicht schwebend bleiben kann und auch nicht erhellt, welchem von Beiden dieselbe erworben worden ist.
Ex libro II
Venulejus lib. II. Stipul. Julianus schreibt, nach dem Tode eines Haussohnes könne dessen Gläubiger keinen Bürgen annehmen, weil keine, weder bürgerliche, noch natürliche Verbindlichkeit, zu welcher der Bürge eintreten könnte, mehr bestehe. Von dessen Vater könne freilich wegen der gegen ihn Statt findenden Sondergutsklage ein Bürge gültig angenommen werden.
Venulej. lib. II. Stipulat. Wenn von Zweien, welche etwas versprechen wollen, der Eine heute, der Andere am folgenden Tage antwortete: ich verspreche es77Nach der Lesart der Vulg. promitto., so werden es nicht zwei zugleich Verpflichtete: man kann sogar Den nicht einmal für verpflichtet ansehen, welcher am folgenden Tage geantwortet hätte; da der Stipulator inmittelst zu andern Geschäften übergegangen ist, oder der Versprecher, hätte er auch gleich, nachdem er jene Geschäfte vollbracht, geantwortet. 1Wenn ich vom Titius und einem Unmündigen ohne Ermächtigung des Vormundes mir zehn stipulirt habe, oder von einem Sclaven, und mir auf diese Weise gleichsam zwei Stipulationsverpflichtete bestellt habe, so ist doch, wie Julianus schreibt, Titius allein verpflichtet: obgleich, wenn ein Sclave angelobt hätte, man bei der Klage aus dem Sondergute ganz so verfahren muss, als wenn er frei gewesen wäre.
Ex libro III
Idem lib. III. Stipulat. Wenn der eine Stipulationsverpflichtete Erbe des andern Verpflichteten wird, so muss dafür entschieden werden, dass er beide Verbindlichkeiten überkommt; denn nur wo eine Verschiedenheit der Verbindlichkeit obwaltet, wie bei dem Bürgen und dem Hauptschuldner, wird bekanntlich die eine durch die andere vernichtet. Wenn aber beide von derselben Qualität sind, lässt sich kein Grund auffinden, warum die eine früher als die andere erlöschen sollte, daher auch, wenn der eine Stipulationsberechtigte Erbe [des andern] wird, er beide Arten der Verbindlichkeit überkommt.
Venulej. lib. III. Stipulat. Wenn ich irgend eine Sache stipulirt habe, sodann dieselbe unter einer Bedingung in der Absicht, zu noviren, von demselben stipuliren sollte, so muss die Sache auf der Welt bleiben, damit die Novation statthaben könne, wenn es nicht etwa am Versprecher gelegen hat, dass er sie nicht gab. Und darum bist du, wenn du mir einen Sclaven geben musst, und dich in Verzug befunden hast, so dass du mir ihn nicht gabst, auch, nachdem er gestorben ist, gehalten; und wenn ich, bevor er starb, nachdem schon der Verzug stattgefunden hat, denselben von dir unter einer Bedingung stipulirt haben werde, und der Sclave nachher gestorben, sodann die Bedingung eingetreten sein wird, da du mir schon in Folge der Stipulation verbindlich bist, so wird auch eine Novation stattfinden. 1Ad Dig. 46,2,31,1ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Note 5; Bd. II, § 354, Note 15.Wenn zwei Correalgläubiger vorhanden sind, so fragt es sich, ob der eine das Recht, zu noviren, habe, und welches Recht ein jeder für sich erlangt habe? Es ist aber fast ausgemacht, dass sowohl einem einzigen nichtig gezahlt werde, als auch ein einziger, wenn er eine Klage erbittet88So lässt sich vielleicht die Florent. judicium petentem, statt welcher Haloander und die Vulg.: in judicio pet. hat, rechtfertigen, obwohl nicht petere, sondern postulare hier der technische Ausdruck ist., die ganze Sache klagbar mache, desgleichen durch die Acceptilation von Seiten eines Einzigen die Forderung Beider vernichtet werde. Und daraus kann man schliessen, dass ein jeder ebenso für sich erworben habe, als wenn er allein stipulirt hätte, mit der Ausnahme, dass der Stipulirende auch durch eine Handlung Desjenigen, mit welchem er ein gemeinschaftliches Recht hat, den Schuldner verlieren kann. Demgemäss wird der eine [Correalgläubiger], wenn er vom [Schuldner] stipulirt, denselben durch die Novation, wenn er dies besonders beabsichtigt, auch von dem Andern befreien können, um so mehr, da wir eine solche Stipulation der Zahlung gleich achten; [denn] was würden wir sonst in dem Falle sagen, wenn ein [Correalgläubiger] seinem Gläubiger den gemeinschaftlichen Schuldner delegirt, und jener von diesem stipulirt hätte? oder eine Frauensperson [einem solchen Schuldner] geheissen hätte, ihrem Mann ein Grundstück zum Heirathsgut zu versprechen, oder, da sie im Begriff war, [den Schuldner99Gegen welchen sie und ein Anderer zusammen eine Correalobligation hatte.,] selbst zu heirathen, ihm dasselbe zum Heirathsgut versprochen hätte? Der Schuldner wird [in diesem Falle] von beiden [Correalgläubigern] befreit werden.
Ex libro IV
Venulej. lib. IV. Stipulat. Sabinus sagt, Derjenige, welcher stipulirt, dass Etwas an den Tagen eines bestimmten Marktes gegeben werden solle, könne es am ersten Tage fodern. Proculus aber und die übrigen Stifter der entgegengesetzten Schule halten dafür, dass es nicht1010Für die Lesart der Vulg., peti non posse, spricht l. 42. h. t. gefodert werden könne, solange als auch nur ein kleiner Theil von der für den Markt bestimmten Zeit übrig ist: und ich trete hierin dem Proculus bei. 1Wenn ich mir unbedingt stipulirt habe, dass dies oder jenes gegeben werden solle, so wird es dir freistehen, deine Willensmeinung in Dem, was du leisten musst, soviel es dir beliebt, zu ändern: weil zwischen einer ausdrücklichen und einer vorbehaltenen Willensmeinung ein Unterschied ist.
Ex libro VI
Venul. lib. VI. Stipul. Wenn zwei oder mehrere Vormünder die Vormundschaft verwalten, so haftet für Jeden derselben der Bürge in Folge der [geschehenen] Stipulation auf das Ganze. Ist aber die Vormundschaft unter sie, was gewöhnlich der Fall ist, nach Bezirken getheilt, und der eine besorgt die städtischen, der andere die auswärtigen Geschäfte, dann werden wir sagen, dass nach dem Bestand jeder dieser Angelegenheiten der Bürge in Folge der Stipulation entweder hafte, oder nicht. Denn obgleich alle Vormünder sind und das Vormundschaftsamt führen, so ist doch, wann einer von ihnen wegen dessen, was ausser seinem Bezirk vorfiel, klagt oder vor Gericht gefordert wird, die Stipulation ebensowenig [in ihrer Wirkung] anwendbar, als ob diesem die Verwaltung der Vormundschaft gar nicht wäre anvertraut worden. Denn es läuft auf dasselbe hinaus, ob die Verwaltung durchaus, oder nur unter der angeführten Beschränkung, untersagt wurde.
Venulej. lib. VI. Stipulat. Wenn wir auf den Grund einer Stipulation des Doppelten1111S. Anm. 29. ad tit. 1. l. XXI. Etwas fodern, so müssen alle Erben des Verkäufers für das Ganze belangt werden, und alle müssen in dem Streite aushalten, und wenn einer derselben dem Streite ausweicht1212Weil er nemlich die rechtliche Vertretung verweigert. Glück Bd. XX. S. 182. N. 53., so hilft es den übrigen nichts auszuhalten, weil der Verkauf, der untheilbarer Natur ist, von allen geschützt werden muss. Sondern da anzunehmen ist, dass, wenn einer ausweicht, alle ausgewichen und deshalb alle gehalten sind, so liegt einem Jeden von ihnen die Vertretung auf Höhe seines Erbtheils ob1313Dasselbe, was auch das Allg. Pr. Ld. Recht Th. I. Tit. 17. §. 134. bestimmt. [Obige Stelle hat den Auslegern viel zu schaffen gemacht, man vgl. bes. Franc. Calletii Comment. ad tit. de evict. c. VI. (T. M. II. p. 338.). Convenientissimum est, si fingamus, rem evinci a creditore, cui res erat obligata, et cui is, qui substitit, pro parte sua satisfecit; si enim creditor totam rem nihilominus evincit, stipulatio in solidum committitur, et evictionis nom. etiam is qui pro parte sua satisfecit, conveniri potest. — Dass demungeachtet nur Jeder pro portione hereditaria zu zahlen braucht, hat seinen Grund in der Interpretation der prätorischen Stipulationen, oder wie Franc. Ramos del Manzano ad h. t. Recit. Pars I. cap. ult. sagt: Quia petitione defensionis est individua obligatio, et dividua quoad praestation. ejus quod interest. (s. auch l. 85. §. 5. h. t.) Denn die Obligatio evictionis hat zwei capita, primum ut venditor (heredes) denuntiatus defendat; hier ist die obligatio respectu petitionis individua. Allein wenn re evicta in id quod interest agitur, evictam non esse, eo respectu obligatio dandi est dividua, et quamvis ob rem ab uno non defensam contra omnes commissa petitio sit, non tamen cum effectu dupla vel id quod interest exigitur a singulis, nisi pro parte hereditaria. Zus. d. R.].
Venulej. lib. VI. Stipulat. In Folge der Clausel wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache, wegen böser Absicht, wegen nicht vertheidigter Sache verfällt die Stipulation aufs Ganze; denn die Sache wird nicht nach dem Ermessen eines redlichen Mannes vertheidigt zu sein scheinen, welche nicht aufs Ganze vertheidigt worden ist.
Ex libro VII
Venulej. lib. VII. Stipul. Wenn ein Erbe, der einen bedingt eingesetzten Miterben, oder einen solchen hat, der sich in feindlicher Gewalt befindet, als Erbe allein aufgetreten ist, Klage erhoben und obgesiegt hat, nachher aber die Bedingung für den Miterben eingetreten, oder er durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt ist, muss derselbe dann (denn die Klage auf das Erkannte steht ihm ohne Zweifel auf das Ganze zu) den Vortheil des Sieges mit letzterem theilen? — Dem [obsiegenden]1414S. Glück ebendas. p. 25. n. 81. Miterben muss die Wahl gelassen werden, den, der nach dem Obsiegen seines Miterben Erbe geworden, oder in den Staat zurückgekehrt ist, entweder [am Vortheil des Sieges] Theil nehmen zu lassen, oder die Sache mit ihm in einer besondern Klage auszumachen. Ein Gleiches ist dann zu beobachten, wenn nachher ein Nachkömmling geboren worden ist; denn diesen Personen kann, wenn sie nach dem Siege ihres Miterben zur Erbschaft gelangen, kein Stillschweigen zugemuthet werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Idem lib. IX. Stipulat. Die letzte Clausel der Stipulation: dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, [nemlich die:] dass böse Absicht fern sei und fern sein werde, bezeichnet eine, auch in die Zukunft fortdauernde Handlungsweise. Daher wird, wenn auch etwa Der, welcher mit böser Absicht gehandelt hat, verstorben ist, sein Erbe gehalten sein; denn der Ausdruck; fern sein werde, ist sehr umfassend und bezieht sich auf alle Zeit, so dass, wenn zu irgend einer Zeit die böse Absicht nicht fern gewesen sein wird, diese Clausel verfällt, weil es wahr ist, dass sie nicht fern gewesen sei. 1Wenn aber hinzugefügt sein sollte: Gelobst du auf den Fall, wenn von dieser Sache die böse Absicht nicht fern sein wird, so viel zu geben, als diese Sache beträgt? so wird der Versprecher auch wegen der bösen Absicht eines Fremden auf die Strafe gehalten sein. 2Die Clausel der bösen Absicht wird aber, ebenso wie die übrigen Stipulationen, bei welchen die Zeit nicht namentlich hinzugefügt worden ist, auf den Anfang der Stipulation bezogen1515D. h. wegen eines vor der Stipulation vorgekommenen dolus verfällt die doli mali clausula nicht, kann also Der, welcher die cautio judicatum solvi bestellt hat, nicht in Anspruch genommen werden..
Ex libro XI
Venulej. lib. XI. Stipulat. Nerva, der Sohn, sagt, wenn ich ein mir unter einer Bedingung hinterlassenes Legat in der Absicht, zu noviren, stipulirt habe und vor dem Eintritt der Bedingung durch Acceptilation erlassen haben werde, so werde, auch wenn die Bedingung eingetreten sei, weder die Klage aus dem Testament zustehen, weil eine Novation geschehen sei, noch die aus der Stipulation, da sie durch die Acceptilation aufgehoben sei.
Ex libro XII
Venulej. lib. XII. Stipul. Wenn der Niessbraucher die Eigenheit erlangt hat, so hört zwar der Niessbrauch wegen der Vereinigung auf, ihm zu gehören; wenn aber die Klage aus der Stipulation gegen ihn erhoben wird, so ist die Klage entweder dem Rechte selbst zu Folge vergeblich, wenn sich die Beobachtung des Gebrauchs als guter Wirth auch bis hieher erstreckt hat, oder er muss eine Einrede wegen des Geschehenen vorschützen.
Venulej. lib. XII. Stipulat. Wenn ein Erbschaftssclave stipulirt und Bürgen erhalten hat, nachher aber die Erbschaft angetreten worden ist, so ist man zweifelhaft, ob die Zeit vom Tage der eingegangenen Stipulation anhebt, oder von dem Antritt der Erbschaft? desgleichen, wenn ein Sclave Dessen, welcher sich in den Händen der Feinde befindet, sich Bürgen hat bestellen lassen. Und Cassius hält dafür, man müsse die Zeit von da an berechnen, wo mit denselben verhandelt werden kann, das ist von der Zeit an, wo die Erbschaft angetreten worden ist, oder der Herr nach dem Heimkehrrechte zurückkommt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XV
Venulej. lib. XV. Stipulat. Ein Procurator hat auf Auslieferung geklagt und der Gegner ist freigesprochen worden, weil er nicht besass; aber als er den Besitz derselben Sache erlangt hatte, hat der Geschäftsherr gegen ihn auf Auslieferung geklagt. Sabinus sagt, die Bürgen [des Procurators] seien nicht gehalten, weil dies eine andere Sache sei; denn auch wenn der Geschäftsherr selbst geklagt hätte, und darauf, nachdem der Gegner, weil er nicht besass, freigesprochen, von Neuem klagen würde, werde ihm die Einrede der durch Urtheil entschiedenen Sache nicht entgegenstehen1616Weil in dem ersten Process der Beklagte blos wegen mangelnden Besitzes freigesprochen, nicht über das Recht entschieden ist. Vgl. l. 9. pr. §. 1., l. 17. u. 18. D. de exc. rei jud. 44. 2. und zur Erläuterung aller dieser Stellen Keller a. a. O. §. 36. u. 71.. 1Wenn der Procurator vom Schuldner Geld eingefordert und Bürgschaft bestellt, dass der Geschäftherr es genehmigen werde, darauf der Geschäftsherr wegen desselben Geldes geklagt und den Process verloren haben sollte1717Gewöhnlich versteht man dies von einem Verlust des Processes durch ein den Beklagten freisprechendes Urtheil, durch welche Auslegung aber die Schwierigkeit entsteht, dass am Ende der Stelle von einem noch bleibenden naturale debitum die Rede ist, nun aber doch nach Absolvirung des Schuldners keine naturalis obligatio mehr vorhanden sein kann. Man hat nun dies auf verschiedene Weise erklären wollen, namentlich hat Weber a. a. O. §. 94. diese naturalis obligatio von einer in den Gerichten unwirksamen Gewissenspflicht verstanden. S. dagegen Francke a. a. O. S. 77. Die richtige Ansicht ist die, dass litem amittere in dieser Stelle ebenso wie in l. 30. §. 1. D. ad leg. Aq. 9. 2. auf den Verlust des Processes durch Verjährung, nicht der Klage, sondern des Processes, welche die lex Julia judiciaria festgesetzt hat, zu beziehen ist. S. die Bem. z. l. 30. §. 1. cit. u. zu l. 2. im vorh. Tit. d. B. In Folge dieser Processverjährung verlor aber der Kläger nur die Klage, und es blieb der Schuldner naturaliter verpflichtet. S. Keller a. a. O. §. 15—19. insbes. S. 159., so verfällt die Stipulation, und wenn der Procurator dasselbe Geld dem Geschäftsherrn ohne Dazwischenkunft des Richters gezahlt hat, so wird er es [von demselben] condiciren. Aber wenn der Schuldner aus der Stipulation zu klagen angefangen haben wird, so kann man sagen, dass der Geschäftsherr, wenn er die Vertheidigung des Procurator übernehme, nicht erfolglos die Einrede der bösen Absicht gegen den Schuldner gebrauche, weil eine natürliche Schuld bleibt. 2Wenn Jemand von einem Procurator in einem Rechtsstreit über seinen Rechtszustand verwickelt worden ist, so muss er vom Procurator Bürgschaft erhalten, damit er nicht ungestraft öfter wegen seines Rechszustandes belangt werde; und wenn der Geschäftsherr und die von demselben abstammenden Personen es nicht genehmigt haben werden, dass der Procurator ihn in die Sclaverei gefordert hat, oder dass er gegen den Procurator aus der Sclaverei in die Freiheit gefordert worden ist, so muss ihm, — nemlich wenn seine Freiheit erwiesen sein wird, — so viel geleistet werden, als diese Sache beträgt, das heisst, so viel, als sein Interesse betragen hat, dass er sich wegen seines Rechtszustandes nicht wieder in Gefahr befinde, und als die Kosten ausmachen, welche er auf den Rechtsstreit verwendet haben wird. Aber Labeo meinte, dass eine bestimmte Summe auszudrücken sei, weil sonst die Schätzung der Freiheit ins Unendliche ausgedehnt würde. Die Stipulation scheint aber von der Zeit an zu verfallen, zu welcher der Geschäftsherr die Sache nicht genehmigt haben wird; aber es wird nicht eher aus derselben geklagt werden können, als bis über die Freiheit durch das Urtheil entschieden worden ist, weil, wenn entschieden sein wird, dass er Sclave sei, die Stipulation wirkungslos wird, da man dann, auch wenn eine Klage vorhanden sein sollte, es so ansieht, als habe er sie dem Geschäftsherrn erworben.
Ex libro XVI
Venulej. lib. XVI. Stipulat. Was die Dienstbarkeiten der Grundstücke betrifft, so glauben Quintus Mucius und Sabinus, dass, wenn sie stillschweigend [dem verkauften Grundstück] gefolgt sind1818D. h. solche, welche die natürliche Lage des Grundstücks nothwendig macht, die also schon von Natur vorhanden sind, und in die Augen fallen, so dass es sich schon von selbst versteht, dass sie dem Grundstück ankleben. Z. B. der Nachbar kann nicht in sein Grundstück kommen, wenn er nicht über das verkaufte Grundstück geht. S. v. Glück Th. 16. S. 126. Uebrigens handelt der erste Theil dieser Stelle von Passivservituten, der zweite (von den Worten: wenn aber, an) von Activservituten. und von einem Andern vindicirt werden sollten, und der Verkäufer wegen der Entwährung nicht gehalten sein könne; denn es sei Niemand wegen der Entwährung in Bezug auf ein solches Recht gehalten, welches stillschweigend hinzuzukommen pflege, wenn nicht das Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit1919S. die Bem. zu L. 48. h. t., übergeben gewesen sei, dann nämlich müsse man dafür stehen, dass es von jeder Dienstbarkeit frei sei; wenn aber der Käufer eine Fahrwegs- oder Viehtriftsgerechtigkeit fordere, so könne der Verkäufer nicht gehalten sein, wenn er nicht namentlich gesagt habe, dass die Fusssteigs- oder Viehtriftsgerechtigkeit hinzukommen werde, dann nämlich sei der, welcher dies gesagt habe, gehalten. Und es ist die Meinung des Quintus Mucius wahr, dass der, welcher ein Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit, übergeben hat, dafür stehen müsse, dass es frei [von Dienstbarkeit] sei, nicht auch dafür, dass [demselben] andere Dienstbarkeiten zustehen, wenn dies nicht besonders von ihm zugesichert sein sollte.
Ex libro XVII
Idem lib. XVII. Stipulat. Wenn du mir eine fremde Sache übergeben haben wirst und ich dieselbe verlassen haben werde, so nimmt man an, dass der Anspruch auf Gewährleistung2020Auctoritatem. S. v. Glück Th. 20. S. 179 ff. und Unterholzner ausführl. Entwickl. der gesammt. Verjährungslehre. B. 1. S. 35., das heisst die Klage wegen der Entwährung verloren gehe.
Übersetzung nicht erfasst.