De officio proconsulis libri
Ex libro II
Venuleius Saturnin. lib. II. de off. Procons. Wenn etwas einer strengern Ahndung bedarf, so muss es der Legat an den Proconsul verweisen, denn er hat kein Recht zu strafen, einstecken oder ausprügeln zu lassen.
Venulej. lib. II. de off. Procons. Die Magistrate eines jeden Ortes sollen dafür sorgen, denen, welche ein Geschäft vor Zeugen begehen wollen, sowohl aus ihrer eigenen Mitte, als auch andere Zeugen und Besiegler11Signatores; die Zeugen unterschrieben und besiegelten nämlich die über ein Rechtsgeschäft aufgesetzten Urkunden. S. Brisson. s. h. v. Uebrigens sind die Magistrate hier Municipalbeamte. S. v. Glück a. a. O. S. 240. zu verschaffen, damit die Geschäfte desto leichter vollzogen werden und der Beweiss des Vorgefallenen gesichert sei.
Venulej. Saturn. lib. II. de off. Procons. Damit Niemand einen ihm übergebenen Gefangenen ohne Ursache entlasse, ist Folgendes durch Mandate verordnet worden: Wenn du findest, dass von Denen, die in den Städten sind, welche voreilig und ohne Grund von den Magistraten losgelassen worden seien, so wirst du anbefehlen, sie zu fesseln, und Denen, die sie herausgelassen haben, eine Geldstrafe auflegen; denn wenn die Magistrate wissen, dass sie selbst Schaden davon haben, wenn sie so leicht Gefesselte loslassen, so werden sie es künftig nicht ohne Unterschied thun.
Venulej. Saturnin. lib. II. de off. Procons. Von den Legaten kann an den Proconsul appellirt werden, und wenn derselbe eine Strafe dictirt hat, so kann der Proconsul über seine Unbilligkeit Untersuchung anstellen, und was er für das Beste erachtet, anordnen.