De officio proconsulis libri
Ex libro II
Venuleius Saturnin. lib. II. de off. Procons. Wenn etwas einer strengern Ahndung bedarf, so muss es der Legat an den Proconsul verweisen, denn er hat kein Recht zu strafen, einstecken oder ausprügeln zu lassen.
Venulej. lib. II. de off. Procons. Die Magistrate eines jeden Ortes sollen dafür sorgen, denen, welche ein Geschäft vor Zeugen begehen wollen, sowohl aus ihrer eigenen Mitte, als auch andere Zeugen und Besiegler11Signatores; die Zeugen unterschrieben und besiegelten nämlich die über ein Rechtsgeschäft aufgesetzten Urkunden. S. Brisson. s. h. v. Uebrigens sind die Magistrate hier Municipalbeamte. S. v. Glück a. a. O. S. 240. zu verschaffen, damit die Geschäfte desto leichter vollzogen werden und der Beweiss des Vorgefallenen gesichert sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.