De officio proconsulis libri
Ex libro I
Saturnin. lib. I. de off. Procons. Der höchstselige Hadrianus hat verordnet, dass, wer sich, da er älter [als zwanzig Jahre] gewesen, hätte verkaufen lassen, nemlich so, dass der Kaufpreis an ihn kam, über [seine] Freiheit nicht streiten dürfe; zuweilen hat er es aber dann erlaubt, wenn er seinen Kaufpreis zurückgegeben hätte. 1Diejenigen, welche sich aus dem Zustand eines Freigelassenen die freie Geburt erstreiten wollen, werden nicht länger als fünf Jahre seit ihrer Freilassung gehört werden. 2Diejenigen, welche versichern, dass sie [erst] nach fünf Jahren die Beweismittel ihrer freien Geburt gefunden hätten, müssen wegen dieser Sache die Kaiser selbst angehen, welche [darüber] erkennen werden.
Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. In Ansehung der Soldaten wird es so gehalten,11S. Glück. VI. 411. n. 71. Die Militairgerichtsbarkeit ist nur auf militärische und geringe Civilverbrechen bezüglich. dass, wenn sie etwas verbrochen haben, sie an Den geschickt werden, unter dem sie dienten; wer aber ein Generalkommando erhalten hat, hat auch das Recht über gemeine Soldaten22Caligatus, s. l. 2. pr. de his qui not. infam. u. Pancirol. Th. var. Lect. I. 75. Brisson. sel. Antiqu. II. 5. Strafen zu verhängen.
Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. Wer Jemandem einen Sclaven zu castriren übergeben hat, wird dem Senatsbeschluss, der unter den Consuln Neratius Priscus und Annius Verus errichtet worden, zufolge, um die Hälfte seines Vermögens gestraft.
Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. Divus Hadrianus hat verboten, Diejenigen, welche zur Zahl der Decurionen gehören, mit dem Tode zu bestrafen, ausser wenn einer seinen Vater ermordet hätte; allein es ist durch kaiserliche Mandate unbedingt verordnet worden, dass sie nach dem Cornelischen Gesetz gestraft werden müssen.