De officio proconsulis libri
Ex libro I
Saturnin. lib. I. de off. Procons. Der höchstselige Hadrianus hat verordnet, dass, wer sich, da er älter [als zwanzig Jahre] gewesen, hätte verkaufen lassen, nemlich so, dass der Kaufpreis an ihn kam, über [seine] Freiheit nicht streiten dürfe; zuweilen hat er es aber dann erlaubt, wenn er seinen Kaufpreis zurückgegeben hätte. 1Diejenigen, welche sich aus dem Zustand eines Freigelassenen die freie Geburt erstreiten wollen, werden nicht länger als fünf Jahre seit ihrer Freilassung gehört werden. 2Diejenigen, welche versichern, dass sie [erst] nach fünf Jahren die Beweismittel ihrer freien Geburt gefunden hätten, müssen wegen dieser Sache die Kaiser selbst angehen, welche [darüber] erkennen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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