De officio proconsulis libri
Ex libro I
Saturnin. lib. I. de off. Procons. Der höchstselige Hadrianus hat verordnet, dass, wer sich, da er älter [als zwanzig Jahre] gewesen, hätte verkaufen lassen, nemlich so, dass der Kaufpreis an ihn kam, über [seine] Freiheit nicht streiten dürfe; zuweilen hat er es aber dann erlaubt, wenn er seinen Kaufpreis zurückgegeben hätte. 1Diejenigen, welche sich aus dem Zustand eines Freigelassenen die freie Geburt erstreiten wollen, werden nicht länger als fünf Jahre seit ihrer Freilassung gehört werden. 2Diejenigen, welche versichern, dass sie [erst] nach fünf Jahren die Beweismittel ihrer freien Geburt gefunden hätten, müssen wegen dieser Sache die Kaiser selbst angehen, welche [darüber] erkennen werden.
Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. In Ansehung der Soldaten wird es so gehalten,11S. Glück. VI. 411. n. 71. Die Militairgerichtsbarkeit ist nur auf militärische und geringe Civilverbrechen bezüglich. dass, wenn sie etwas verbrochen haben, sie an Den geschickt werden, unter dem sie dienten; wer aber ein Generalkommando erhalten hat, hat auch das Recht über gemeine Soldaten22Caligatus, s. l. 2. pr. de his qui not. infam. u. Pancirol. Th. var. Lect. I. 75. Brisson. sel. Antiqu. II. 5. Strafen zu verhängen.
Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. Wer Jemandem einen Sclaven zu castriren übergeben hat, wird dem Senatsbeschluss, der unter den Consuln Neratius Priscus und Annius Verus errichtet worden, zufolge, um die Hälfte seines Vermögens gestraft.
Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. Divus Hadrianus hat verboten, Diejenigen, welche zur Zahl der Decurionen gehören, mit dem Tode zu bestrafen, ausser wenn einer seinen Vater ermordet hätte; allein es ist durch kaiserliche Mandate unbedingt verordnet worden, dass sie nach dem Cornelischen Gesetz gestraft werden müssen.
Ex libro II
Venuleius Saturnin. lib. II. de off. Procons. Wenn etwas einer strengern Ahndung bedarf, so muss es der Legat an den Proconsul verweisen, denn er hat kein Recht zu strafen, einstecken oder ausprügeln zu lassen.
Venulej. lib. II. de off. Procons. Die Magistrate eines jeden Ortes sollen dafür sorgen, denen, welche ein Geschäft vor Zeugen begehen wollen, sowohl aus ihrer eigenen Mitte, als auch andere Zeugen und Besiegler33Signatores; die Zeugen unterschrieben und besiegelten nämlich die über ein Rechtsgeschäft aufgesetzten Urkunden. S. Brisson. s. h. v. Uebrigens sind die Magistrate hier Municipalbeamte. S. v. Glück a. a. O. S. 240. zu verschaffen, damit die Geschäfte desto leichter vollzogen werden und der Beweiss des Vorgefallenen gesichert sei.
Venulej. Saturn. lib. II. de off. Procons. Damit Niemand einen ihm übergebenen Gefangenen ohne Ursache entlasse, ist Folgendes durch Mandate verordnet worden: Wenn du findest, dass von Denen, die in den Städten sind, welche voreilig und ohne Grund von den Magistraten losgelassen worden seien, so wirst du anbefehlen, sie zu fesseln, und Denen, die sie herausgelassen haben, eine Geldstrafe auflegen; denn wenn die Magistrate wissen, dass sie selbst Schaden davon haben, wenn sie so leicht Gefesselte loslassen, so werden sie es künftig nicht ohne Unterschied thun.
Venulej. Saturnin. lib. II. de off. Procons. Von den Legaten kann an den Proconsul appellirt werden, und wenn derselbe eine Strafe dictirt hat, so kann der Proconsul über seine Unbilligkeit Untersuchung anstellen, und was er für das Beste erachtet, anordnen.