De iudiciis publicis libri
Ex libro III
Venulej. Saturnin. lib. III. publ. judic. oder damit er Etwas, was zu seiner Amtspflicht gehört, um so eher, oder nicht thue.
Venulej. Saturnin. lib. III. publ. judic. Durch dasselbe Gesetz haften Diejenigen, welche zur Ablegung oder Nichtablegung eines Zeugnisses Geld erhalten haben. 1Wer nach diesem Gesetze verurtheilt worden ist, darf kein öffentliches Zeugniss ablegen, noch Richter sein, noch gerichtliche Anträge für Andere machen. 2Durch das Julische Gesetz über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit wird verordnet, es solle Niemand Geld annehmen, um Jemanden als Soldaten auszulesen, oder zu entlassen, noch um seine Stimme im Senate oder im öffentlichen Rathe abzugeben, oder Anklage zu erheben, oder nicht zu erheben, und dass die städtischen Behörden [zu Rom]11S. Cujac. Obs. VI. 18. sich aller und jeder schmutzigen Habsucht22Sorde, s. Const. Landi Exercit. lib. ad h. l. (T. O. III. p. 1436.) enthalten, und Niemand im Jahre an Gaben und Geschenken mehr nehmen soll, als bis auf den Werth von hundert Goldstücken.
Idem ex lib. III. judic. publ. Wer eine eherne Tafel, welche Gesetze oder die Gestaltung der Aecker33Hier ist wohl vorzüglich an die agros limitatos zu denken, vgl. Budaeus l. l. p. 49. sq. oder sonst etwas Anderes enthält, abgenommen, oder etwas darin verändert hat, der haftet durch das Julische Gesetz über den Cassendiebstahl. 1Durch dasselbe Gesetz haftet Derjenige, wer auf öffentlichen Urkunden etwas zerstört oder durchstrichen hat.