De iudiciis publicis libri
Ex libro II
Venulej. lib. II. de Jud. publ. Ein Ankläger darf einen solchen, welcher in einem öffentlichen Process angeklagt sein wird, oder welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre sein wird, nicht zum Zeugniss herbeirufen.
Übersetzung nicht erfasst.
Venulej. lib. II. publ. judic. Wegen eines Beklagten öffentlich in schmutzigem [Trauer-]Kleide zu erscheinen, und das Haar wachsen zu lassen, ist Niemandem erlaubt, er müsste denn so nahe mit ihm verschwägert sein, dass er in dieser Angelegenheit wider seinen Willen nicht zum Zeugniss genöthigt werden kann.
Venulej. Saturnin. lib. II. publ. judic. Der einmal der Prävarication überführte Ankläger kann nachher aus einem Gesetze keine Anklage erheben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.