De iudiciis publicis libri
Ex libro I
Idem lib. I. de Jud. publ. Der kann nicht als Zeuge vorgeführt werden, welcher vorher gegen denselben Beklagten ein Zeugniss abgelegt hat.
Ex libro II
Venulej. lib. II. de Jud. publ. Ein Ankläger darf einen solchen, welcher in einem öffentlichen Process angeklagt sein wird, oder welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre sein wird, nicht zum Zeugniss herbeirufen.
Übersetzung nicht erfasst.
Venulej. lib. II. publ. judic. Wegen eines Beklagten öffentlich in schmutzigem [Trauer-]Kleide zu erscheinen, und das Haar wachsen zu lassen, ist Niemandem erlaubt, er müsste denn so nahe mit ihm verschwägert sein, dass er in dieser Angelegenheit wider seinen Willen nicht zum Zeugniss genöthigt werden kann.
Venulej. Saturnin. lib. II. publ. judic. Der einmal der Prävarication überführte Ankläger kann nachher aus einem Gesetze keine Anklage erheben.
Venulej. Saturnin. lib. II. de judic. publ. Wider folgende Personen dürfen keine Anklagen erhoben werden: den Legaten des Kaisers, d. h. den Provinzialpräsidenten, und zwar in Folge des Ausspruchs11Sententia Lentuli; Lentulus war Senator, s. Cujac. Obs. VI. 30. des Lentulus unter den Consuln Sulla und Trio; ferner den Provinziallegaten nur wegen des Verbrechens, das er früher begangen hat, ehe er die Legation erhielt; die Magistrate des Römischen Volkes, und Den, der in Staatsgeschäften abwesend gewesen ist, sobald er es nicht gethan hat, um den Gesetzen zu entgehen. 1Es können von dieser Rechtswohlthat auch Diejenigen Gebrauch machen, welche, nachdem sie in Anklagestand versetzt, und eine Abolition ergangen [von Neuem angeklagt] worden, sich darauf22Dass sie inzwischen eine obiger Würden erlangt haben. Glosse. berufen, dass sie nicht wieder belangt werden dürfen, und zwar in Folge eines Briefes des Divus Hadrianus an den Consul Glabrio. 2Durch das Julische Gesetz über öffentliche Verfahren ist vorgeschrieben worden, dass Niemand zu gleicher Zeit Zwei anklagen solle, ausser wegen ihm selbst widerfahrenen Unrechts. 3Wenn ein Sclave angeklagt wird, so ist ganz dasselbe zu beobachten, wie wenn er ein Freier wäre, in Folge eines Senatsbeschlusses unter den Consuln Cotta und Messala. 4Sclaven können wegen jeden [Verbrechens gegen ein Straf-]gesetz angeklagt werden, ausser über Privatgewaltthätigkeit, weil der nach dem darüber vorhandenen Gesetze Verurtheilte um den dritten Theil seines Vermögens gestraft wird, eine Strafe, die den Sclaven nicht trifft. Das Nemliche gilt von allen den Gesetzen, wodurch eine Geldstrafe auferlegt wird, oder auch Capitalstrafen, welche als Strafen für Sclaven nicht passen, sowenig wie die Verbannung. Ferner auch nicht das Pompejische Gesetz über Verwandtenmord, weil dessen erstes Hauptstück Diejenigen bezeichnet, die ihre Eltern, Verwandten oder Freilasser getödtet haben, was Alles, soweit es die Worte angeht, den Sclaven nicht trifft; allein da die natürlichen Verhältnisse dieselben sind, so wird doch dieselbe Strafe wider sie verhängt. Endlich bestimmte Cornelius Sulla, dass nach dem Cornelischen Gesetz über Injurien ein Sclave nicht in Anklagestand versetzt werden könne, sondern es wird ausserordentlicherweise eine härtere Strafe über ihn verhängt.
Venulej. Saturnin. lib. II. de jud. publ. Wenn ein Angeschuldigter gestanden hat, so muss er, bis über ihn erkannt wird, in ein öffentliches Gefängniss geworfen werden.
Venulej. Saturnin. lib. II. de judic. publ. Wer bereits geweihete Statuen des Kaisers eingeschmolzen, oder etwas Anderes dergleichen gethan hat, haftet durch das Julische Gesetz über die Majestät.
Venulej. Saturnin. lib. II. judic. publ. Ein vor fünf Jahren begangener Cassendiebstahl kann Niemandem weiter zum Vorwurf gemacht werden.
Ex libro III
Venulej. Saturnin. lib. III. publ. judic. oder damit er Etwas, was zu seiner Amtspflicht gehört, um so eher, oder nicht thue.
Venulej. Saturnin. lib. III. publ. judic. Durch dasselbe Gesetz haften Diejenigen, welche zur Ablegung oder Nichtablegung eines Zeugnisses Geld erhalten haben. 1Wer nach diesem Gesetze verurtheilt worden ist, darf kein öffentliches Zeugniss ablegen, noch Richter sein, noch gerichtliche Anträge für Andere machen. 2Durch das Julische Gesetz über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit wird verordnet, es solle Niemand Geld annehmen, um Jemanden als Soldaten auszulesen, oder zu entlassen, noch um seine Stimme im Senate oder im öffentlichen Rathe abzugeben, oder Anklage zu erheben, oder nicht zu erheben, und dass die städtischen Behörden [zu Rom]33S. Cujac. Obs. VI. 18. sich aller und jeder schmutzigen Habsucht44Sorde, s. Const. Landi Exercit. lib. ad h. l. (T. O. III. p. 1436.) enthalten, und Niemand im Jahre an Gaben und Geschenken mehr nehmen soll, als bis auf den Werth von hundert Goldstücken.
Idem ex lib. III. judic. publ. Wer eine eherne Tafel, welche Gesetze oder die Gestaltung der Aecker55Hier ist wohl vorzüglich an die agros limitatos zu denken, vgl. Budaeus l. l. p. 49. sq. oder sonst etwas Anderes enthält, abgenommen, oder etwas darin verändert hat, der haftet durch das Julische Gesetz über den Cassendiebstahl. 1Durch dasselbe Gesetz haftet Derjenige, wer auf öffentlichen Urkunden etwas zerstört oder durchstrichen hat.