Interdictorum libri
Ex libro VI
Venulej. Saturn. lib. VI. Interdict. Hieraus ist zu folgern, dass dem Käufer auch nicht einmal ein Theil des Kaufpreises zurückzugeben ist; doch kann man sagen, der gesetzte Schiedsrichter habe darauf zu sehen, dass er in dem Falle, wenn das gezahlte Geld noch in der Masse vorhanden sei, dessen Herausgabe anordne, weil auf diese Weise Niemand bevortheilt wird.
Venulej. Saturn. lib. VI. Interdict. Cassius hat11Als Prätor wohl. Vgl. §. 4. Inst. quod cum eo qui in al. pot 4. 7. fr. 43. quib. ex caus. maj. 4. 6. die Klage auf so viel, als der Erbe bereichert worden ist, eingeführt.
Venulej. lib. VI. Interdict. Wenn der betrügliche Schuldner seinen Bürgen mit dessen Wissen22Um den Betrug. quittirt und es auch dem Hauptschuldner33Des Gemeinschuldners. nicht unbekannt ist, so sind Beide verantwortlich, im entgegengesetzten Falle Derjenige, welcher darum gewusst hat. Ist nun aber Der, welcher quittirt worden ist, nicht zahlungsfähig, so fragt sichs, ob gegen den Hauptschuldner, auch wenn er nichts von der Sache gewusst, eine Klage zu gestatten sei?44Verstehe hier: dieses ist zu bejahen. da er durch Schenkung erwirbt55Fr. 13. §. 7. de acceptilat. 46. 4.. Wenn hingegen die Quittung unter Mitwissen des Schuldners bewirkt worden ist, so bleibt auch der Bürge, wenn er ebenfalls darum weiss, gehalten; falls er aber nichts davon wusste, würde es dann nicht unbillig sein, wider ihn eine Klage zuzulassen?66Verstehe: es würde unbillig sein. Weil er vielmehr einem Verlust entgeht, als Vortheil geniesst. Unter zwei Mitschuldnern aber ist einer wie der andere zu beurtheilen. 1Wenn ein Eidam von seinem auf Hintergehung seiner Gläubiger ausgehenden Schwiegervater mitwissend die Aussteuer empfangen hat, so ist er mit dieser Klage zu belangen; und wenn er dann die Aussteuer zurückgiebt, so hat er keine mehr in Händen, und, wie Labeo sagt, bei erfolgender Ehescheidung, der Tochter (emancipatae)77Wäre sie dann noch in väterlicher Gewalt, so könnte die Zurückgabe nur an den Vater geschehen. nichts herauszugeben, weil diese Klage88Nicht etwa die actio de dote, sondern die Paulianische, ist hier gemeint. S. u. Note 266. auf Wiedererstattung der Sache geht und nicht eine Strafklage ist; daher der Schuldner99Der Ehemann auf die wider ihn angestellte Dotalklage. freigesprochen wird, wenn er schon wiedererstattet hat1010Den Gläubigern des Vaters.. Hat er aber noch eher, als die Gläubiger ihn belangen, auf angestellte Mitgiftklage1111Nach conventus muss ein Komma stehen. der Tochter ihre Aussteuer zurückgegeben1212Versteht sich, nach dem Obigen, nachdem er schon beim Empfang der dos um den Betrug gewusst hat., so ist er, sagt Labeo, nichtsdestoweniger mit dieser Klage1313Mit der Paulianischen. zu belangen, und kann auf die Frau nicht zurückgehen. Falls er nun aber ohne [Zwang durch] einen Richter zurückgegeben hat1414An die Frau., steht ihm dann irgend ein Zurückforderungsrecht zu1515Gegen die Frau, nachdem er den Gläubigern des Vaters die dos nochmals entrichten müssen: die Vulgata hat hier die Antwort: es steht ihm zu.? — Hat er nichts (vom Betrug) gewusst, wohl aber die Tochter, so ist diese gehalten. Haben aber beide darum gewusst, so sind beide gehalten. Wenn hingegen Keines mitwissend gewesen ist, so halten Einige dafür, dass gegen die Tochter dennoch eine Klage zu gestatten sei, weil das an sie Gekommene gleichsam als geschenkt anzusehen ist, oder dass sie doch Sicherheit dafür leisten müsse, zu erstatten, was sie erlangen werde1616Wenn nemlich die dos ihr noch nicht zurückgegeben ist.; dass hingegen wider den nicht wissenden Ehemann keine Klage zuzulassen sei; eben so wenig als gegen einen Gläubiger, welcher von dem betrüglichen Schuldner empfangen hat, was ihm zukam; denn der Mann würde eine Frau ohne Mitgift nicht geheirathet haben. 2So auch, wenn ein Fremder einer Haustochter wegen, zu Hintergehung seiner Gläubiger, eine Mitgift giebt, ist der Ehemann, wenn er darum gewusst hat, gehalten; eben so die Frau; und nicht weniger auch der Vater, wenn es ihm nicht unbekannt gewesen ist, so dass er Sicherheit leisten muss, dass er die Aussteuer herausgeben werde, sobald sie an ihn komme. 3Wenn ein Bevollmächtigter ohne Wissen des Herrn, da ihm bewusst war, dass dessen Schuldner Hintergehung der Gläubiger beabsichtigte, einem Sclaven1717Des Machtgebers. geheissen hat, von ihm1818Von dem Schuldner. etwas anzunehmen1919Zu Benachtheiligung der übrigen Gläubiger. Vergl. oben fr 24., so ist er selbst, nicht aber der Machtgeber (Herr des Sclaven) mit dieser Klage zu belangen. 4Ad Dig. 42,8,25,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Aber nicht allein die veräusserte Sache selbst muss wiedererstattet werden, sondern auch die Früchte, die zur Zeit der Veräusserung noch mit der Erde zusammenhingen, denn sie haben zum Vermögen des Betrügers gehört. So auch die, welche nach eingeleitetem Rechtshandel eingeerntet worden sind. Die in der Zwischenzeit erhobenen hingegen sind unter dem zu Erstattenden nicht begriffen. So ist auch ein von einer Sclavin, die zu Hintergehung der Gläubiger veräussert worden ist, mittlerweile gebornes Kind nicht darunter begriffen, da es nicht zum Vermögen des Schuldners gehört hat. 5Ad Dig. 42,8,25,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Proculus sagt: wenn ein Weib2020Eine Sclavin. nach ihrer Veräusserung empfangen, und vor Anstellung der Klage geboren habe, so sei kein Zweifel, dass das Kind nicht herauszugeben sei. Wäre sie aber zur Zeit der Veräusserung schwanger gewesen, so könne man wohl sagen, auch das Kind müsse herausgegeben werden. 6Ad Dig. 42,8,25,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Ueber den Ausdruck: Früchte, die mit dem Boden zusammengehängt haben, sagt Labeo, er verstehe nicht recht, ob der Prätor damit blos die gereiften oder auch die unreifen bezeichne? Wenn er aber auch [nur] die gemeint habe, die schon reif gewesen, so müsse gleichwohl der Besitz2121Auch der unreifen. erstattet werden. Denn als das Grundstück veräussert worden, sei dasselbe mit seinen Früchten zusammen nur eine einzige Sache gewesen, nemlich eben das Grundstück, dessen Veräusserung die Früchte aller Art2222Der Stellung der Worte ungeachtet kann omnis generis unmöglich auf alienationem bezogen werden, da nicht von verschiedenen Arten der Veräusserung, aber wohl von verschiedenen Arten der Früchte die Rede ist. folgen müssten. Und wenn Jemand ein Grundstück besitze, das hundert werth sei, und er nun zur Zeit der Ernte oder Weinlese dessen Früchte für zehn verkaufen könne, so sei er doch deshalb nicht so anzusehen, als ob er zwei Sachen hätte, das Grundstück für hundert und die Früchte für zehn, sondern er habe nur eine, das Grundstück für hundert; so wie auch Derjenige nur eine Sache hätte, der den Grund und Boden seines Hauses besonders verkaufen kann. 7Ad Dig. 42,8,25,7ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Diese Klage wird auch gegen den betrügerischen Schuldner selbst gestattet; wiewohl Mela nicht dafür hielt, dass sie gegen diesen zulässig sei; weil nach beendigter Gant gegen ihn2323Sowie auch nicht ihm gegen Andere. Fr. 40. de oper. libert. 38. 1. fr. 4. de cur. bon. dando. 47. 7., wegen vorher geschehener Dinge keine Klage gestattet werde, und es unbillig sei, gegen Einen, dem sein Vermögen genommen worden, eine Klage zuzulassen. Allein wenn er Sachen verschleudert hat, deren Wiedererstattung nicht zu erlangen ist, so wird gleichwohl der Klage gegen ihn Statt gegeben, und der Prätor scheint bei Dem, welcher seines Vermögens beraubt ist, nicht sowohl den Nutzen der Klage, als vielmehr die Bestrafung desselben berücksichtigt zu haben.