Interdictorum libri
Ex libro V
Venulej. lib. V. Interdict. Bei der Ersitzung wird es so gehalten, dass, wenn der Gegenstand am letzten Tage [der Frist] auch nur einen Augenblick lang besessen worden ist, die Ersitzung nichtsdestoweniger erfüllt, und zur Erfüllung der bestimmten Zeit nicht der ganze Tag erfodert wird. 1Die Anknüpfung des Besitzes geschieht nicht nur in Ansehung derjenigen Zeit, dass er bei Dem war, von welchem der Andere gekauft hat, sondern auch bei Dem, welcher an Den verkauft hat, von dem du gekauft hast. Wenn aber ein in der Mitte stehender von den Vorgängern nicht besessen hat, so wird der Besitz der weiter rückwärts stehenden Vorgänger nichts nützen, weil er in keiner Verbindung steht, gleichwie dem Nichtbesitzenden des Vorgängers Besitz nicht zu Theil werden kann. 2Es ist ferner hinzuzurechnen, von woher du gekauft hast, oder Der, dem du dazu Auftrag ertheilt, gekauft hat, und die Zeit des Besitzes Dessen, der zum Verkauf Auftrag ertheilt hat; wenn aber Derjenige, dem dazu Auftrag ertheilt worden, auch wiederum mit dem Verkauf einen Andern beauftragt hat, so, sagt Labeo, dürfe rücksichtlich des nachher Auftrag Ertheilenden nur dann Anknüpfung der Zeit verstattet werden, wenn der Eigenthümer es ihm selbst erlaubt habe. 3Auch wenn ich vom Sohn oder Sclaven gekauft habe, wird mir die Anknüpfung der Zeit, in der sich der Besitz bei dem Vater oder Herrn befunden, nur dann verstattet werden, wenn er entweder mit des Vaters, oder des Herrn Einwilligung verkauft, oder die [freie] Verwaltung seines Sonderguts gehabt hat. 4So ist ferner die Zusammenrechnung mit der Zeit zu gestatten, dass sich [der Besitz] bei einem Unmündigen befand, von dessen Vormund du gekauft hast, während derselbe die Vormundschaft verwaltet hat. Dasselbe gilt von Dem, der von dem Curator eines Unmündigen oder Wahnsinnigen gekauft hat, und wenn Namens der Leibesfrucht oder der [Frau], die sich zur Erhaltung einer Sache im Besitz befindet, und Namens der Mitgift eine Verminderung geschehen ist; auch hier findet Anknüpfung der Zeit statt. 5Diese Anknüpfungen sind aber nicht so ausgedehnt zu verstehen, als die Worte angeben, sodass auch diejenige Zeit dem Käufer nützt, während der die übergebene11Duker l. l. p. 376. n. 16. hält traditae für falsch und will venditae lesen. Sache nach deren Verkauf und Uebergabe sich bei dem Verkäufer befand22S. Unterholzner Theil I. S. 475. Anm. 477., sondern nur die vorhergehende, wenn auch der Verkäufer diese Sache zur Zeit des Verkaufs nicht besass. 6Demjenigen, wem der Erbe eine erbschaftliche Sache verkauft hat, muss sowohl die Besitzzeit des Erben als des Erblassers angerechnet werden.