Interdictorum libri
Ex libro III
Venulej. lib. III. Interdict. Auch dann wirst du durch dieses Interdict haften, wenn ich dir bittweise eine solche Sache zugestanden habe, deren Besitz ich durch das Interdict Wie ihr besitzet behalten kann, obwohl es sich ereignen würde, dass ich in einem Rechtsstreit über das Eigenthum den Kürzern zöge.
Idem lib. III. Interdict. Wenn der als Besitzer Besitzende den Eigenthümer bittweise angegangen ist, ihm zu erlauben, die Sache behalten zu dürfen, oder der Käufer einer einem Dritten gehörigen Sache deren Eigenthümer gebeten hat, so erhellt, dass Diejenigen bittweise besitzen, und nicht anzunehmen sei, dass sie sich den Grund des Besitzes verändern, denen vom Eigenthümer gestattet worden, bittweise zu besitzen; denn sowohl, wenn du um Das, was du besitzest, einen Andern bittweise angegangen bist, hörst du auf, aus dem frühern Grunde zu besitzen, und fängst an, bittweise zu besitzen, als es haftet auch umgekehrt Der, wer den Besitzer bittweise ersucht hat, der den Gegenstand von ihm abfodern konnte, aus dem bittweisen Verhältniss, weil durch dieses bittweise Ersuchen Etwas an ihn gelangt, nemlich der einem Andern zuständige Besitz. 1Wenn ein Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung bittweise ersucht hat, sagt Labeo, habe er den bittweisen Besitz und hafte durch dieses Interdict; denn je mehr sein Besitz ein blos natürlicher sei, destoweniger habe des Vormundes Ermächtigung statt, und es könne mit allem Rechte gesagt werden, was du bittweise besitzest, weil er Das, was er besitzt, aus dem Grunde besitze, aus dem er ihn gebeten hat, und durch den Prätor [in dieser Hinsicht] nichts Neues hergestellt werden solle, weil er, wenn er die Sache noch habe, durch die Amtspflicht des Richters hafte, wenn nicht, nicht hafte.