Interdictorum libri
Ex libro II
Venulej. lib. II. Interdict. damit es nicht in der Gewalt eines Dritten steht, mich, der ich nichts verbreche, in ein nachtheiligeres Verhältniss zu versetzen.
Ad Dig. 43,24,4ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 58, S. 172: Voraussetzung der Aufmerksamkeit des Geschäftsmannes bei Behandlung seiner Angelegenheiten. Seeversicherung. Kenntniß erheblicher Umstände.Venulej. lib. II. Interdict. Servius [sagt], es handele anch Derjenige heimlich, welcher glauben müsse, dass ihm Widerspruch werden werde, weil seine Meinung und Dafürhalten nicht nachlässig sein11Esse behalte ich gegen das sequi der Vulg. dürfe, damit die Einfältigen nicht besser daran seien, als die Klugen;
Venulej. lib. II. Interdict. Denn es findet hier ein Zusammenhang mit dem Grund und Boden statt22Nam origo hujus rei a solo oritur, kann wohl nicht anders verstanden werden.. Uebrigens werden Dachziegel nicht für sich allein besessen, sondern mit dem gesammten Inbegriff des Gebäudes, und es thut auch nichts zur Sache, ob sie befestigt oder blos aufgelegt sind.
Venulej. lib. II. Interdict. weil der Düngerhaufen nicht mit dem Boden zusammenhängt, sondern auf der Erde liegt, Gebäude aber mit dem Erdboden zusammenhängen.
Venulej. lib. II. Interdict. Obgleich aber Pächter und Niessbraucher Namens der Früchte zu diesem Interdicte zugelassen werden, so wird dasselbe dennoch auch dem Eigenthümer zustehen, wenn er sonst ausserdem ein Interesse dabei hat.
Venulej. lib. II. Interdict. Wenn du meinen Weinstock aus meinem Landgut in das deinige übergelegt hast, und derselbe in dem letztern festgewachsen ist, so ist das Interdict Was gewaltsam oder heimlich binnen Jahresfrist von Wirkung; wenn aber das Jahr vorübergegangen ist, so verbleibt keine Klage, und die Wurzeln, welche sich auf meinem Landgute befinden, werden dein, weil sie ein Zubehör dazu sind. 1Wenn Jemand gewaltsamer oder heimlicher Weise gepflügt hat, so glaube ich, dass er durch dieses Interdict hafte, wie, wenn er einen Graben gezogen hätte; denn die Anwendung dieses Interdicts hängt nicht von der Beschaffenheit eines Werkes ab, sondern blos von der Frage, ob ein solches vorhanden sei, welches mit dem Grund und Boden zusammenhängt? 2Wenn du an meine Thür Bretter genagelt hast, und ich dieselben eher wieder abgerissen, als dir Einspruch erhoben habe, und nachher wir Beide gegenseitig das Interdict Was gewaltsam oder heimlich erhoben haben, so musst du, wenn du mir dasselbe nicht erlässest, sodass ich losgesprochen werde, zum Ersatz des Interesses verurtheilt werden, wie wenn du die Sache nicht wiederherstellest, oder es wird mir die Einrede von Nutzen sein: Wenn du nicht gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise gehandelt hast. 3Wenn du Dünger durch mein Landgut getragen hast, obwohl ich es dir verboten hatte, so, sagt Trebatius, haftest du dennoch durch das Interdict Was gewaltsam oder heimlich, wenn du mir auch keinen Schaden gethan und mein Landgut in seinem Aeussern nicht verändert habest; Labeo hingegen sagt das Gegentheil, und es hafte auch nicht Derjenige durch dieses Interdict, wer blos den Weg über mein Landgut genommen, oder einen Vogel getragen, oder, ohne eine Vorrichtung am Boden zu treffen, gejagt habe. 4Wenn Jemand einen Erker oder eine Traufe über ein Begräbniss vorschiebt, so kann wider ihn, wenn er auch das Denkmal selbst nicht berührt, rechtlichermaassen deshalb geklagt werden, was an demselben gewaltsam oder heimlich geschehen sei, weil unter einem Begräbniss nicht blos der Ort verstanden wird, der zur Bestattung dient, sondern auch der ganze Luftraum darüber; deshalb kann auch die Klage wegen verletzten Begräbnisses erhoben werden. 5Wenn Der, welcher angezeigt, dass er ein Werk errichten werde, sogleich darauf ein dergleichen errichtet hat, so kann nicht angenommen werden, dass er heimlich gehandelt habe; dies würde aber der Fall sein, wenn es einige Zeit darnach geschehen wäre.