Interdictorum libri
Ex libro I
Venulej. lib. I. Interd. Man muss den Besitz nicht mit dem Niessbrauch verwechseln, so wenig wie Besitz und Eigenthum vermischt werden dürfen; denn der Besitz wird weder11Ebenso Savigny a. a. O. S. 245. neque für namque und amputari für computari. Jensius l. l. p. 427. sucht die andere Lesart zu retten, aber wohl vergebens? verhindert, wenn ein Anderer im Niessbrauch ist, noch wird, wenn Einer besitzt, des Andern Niessbrauch dadurch aufgehoben. 1Derjenige, wer am Bauen verhindert wird, wird auch offenbar im Besitz gestört. 2Eine Art der Einführung in den Besitz einer Sache ist die, dem in den Besitz Schreitenden, verhindern, Gewalt anzuthun; denn er befiehlt dem sich Entgegenstellenden, sofort den Besitz zu räumen, und [dem Andern] ausschliesslich zu überlassen; dies ist viel mehr, als die Herausgabe.
Venulej. lib. I. Interdict. Die Alten machten noch den ausdrücklichen Zusatz, dass auch dawider keine Gewaltthätigkeit verübt werden dürfe, Dasjenige herzuzutragen, was zur Ausbesserug dient; allein dies ist überflüssig, weil Derjenige, wer Das nicht herzutragen lassen will, ohne welches ein Weg nicht ausgebessert werden kann, der Ausbesserung selbst Gewaltthätigkeit entgegenzusetzen scheint. 1Wenn aber Jemand Das, was zur Ausbesserung, nothwendig ist, auf einem kürzern Wege herzutragen kann, es jedoch auf einem längern thun will, sodass er dadurch das Verhältniss der Wegedienstbarkeit zu einem [für den Beschwerten] nachtheiligern macht, so darf ihm ungestraft Gewalt entgegengesetzt werden, weil er sich dann das Hinderniss der Ausbesserung selbst bereitet.
Venulej. lib. I. Interdict. Bei der Ertheilung des Interdicts über Ausbesserung der Kanäle wird nicht darnach gefragt, ob dem Kläger die Leitung des Wassers erlaubt sei22S. die Worte des Edicts zu Anf. des Titels.; denn die Ausbesserung der Wege ist nicht so nothwendig, als die der Kanäle, indem, wenn letztere nicht ausgebessert werden, aller Nutzen des Wassers verloren geht, und die Menschen vor Durst sterben würden, und das Wasser nicht fliessen kann, wenn der Kanal nicht ausgebessert wird; allein wenn ein Weg nicht ausgebessert wird, so entsteht nur eine Schwierigkeit des Fahrens, die zur Sommerszeit viel geringer ist.
Venulej. lib. I. Interdict. Obwohl in diesem Interdicte nur das Ausbessern des Kloaks, nicht auch die Errichtung neuer begriffen ist, so, sagt Labeo, müsse dennoch ebensowohl verboten werden, dass Dem, der einen Kloak anlegt, Gewalt angethan werde, weil der Nutzen derselbe ist. Denn das Interdict des Prätors laute so: dass keine Gewalt angethan werden solle, sodass es nicht erlaubt sei, an einem öffentlichen Orte einen Kloak anzulegen; dieser Ansicht seien Ofilius und Trebatius gewesen; er selbst sagt33Es ist klar, dass hier Labeo in seiner Meinung abweicht, man sehe über diese Stelle vorzüglich Eduardi Calderae Var. Lect. l. III. c. 7. (T. M. III. p. 640.), es sei durch das Interdict die Reinigung und Ausbesserung schon angelegter Kloaken zu gestatten; die Anlegung neuer stehe aber nur Dem zu erlauben, dem die Besorgung öffentlicher Wege aufgetragen ist.