Interdictorum libri
Ex libro I
Venulej. lib. I. Interd. Man muss den Besitz nicht mit dem Niessbrauch verwechseln, so wenig wie Besitz und Eigenthum vermischt werden dürfen; denn der Besitz wird weder11Ebenso Savigny a. a. O. S. 245. neque für namque und amputari für computari. Jensius l. l. p. 427. sucht die andere Lesart zu retten, aber wohl vergebens? verhindert, wenn ein Anderer im Niessbrauch ist, noch wird, wenn Einer besitzt, des Andern Niessbrauch dadurch aufgehoben. 1Derjenige, wer am Bauen verhindert wird, wird auch offenbar im Besitz gestört. 2Eine Art der Einführung in den Besitz einer Sache ist die, dem in den Besitz Schreitenden, verhindern, Gewalt anzuthun; denn er befiehlt dem sich Entgegenstellenden, sofort den Besitz zu räumen, und [dem Andern] ausschliesslich zu überlassen; dies ist viel mehr, als die Herausgabe.
Venulej. lib. I. Interdict. Die Alten machten noch den ausdrücklichen Zusatz, dass auch dawider keine Gewaltthätigkeit verübt werden dürfe, Dasjenige herzuzutragen, was zur Ausbesserug dient; allein dies ist überflüssig, weil Derjenige, wer Das nicht herzutragen lassen will, ohne welches ein Weg nicht ausgebessert werden kann, der Ausbesserung selbst Gewaltthätigkeit entgegenzusetzen scheint. 1Wenn aber Jemand Das, was zur Ausbesserung, nothwendig ist, auf einem kürzern Wege herzutragen kann, es jedoch auf einem längern thun will, sodass er dadurch das Verhältniss der Wegedienstbarkeit zu einem [für den Beschwerten] nachtheiligern macht, so darf ihm ungestraft Gewalt entgegengesetzt werden, weil er sich dann das Hinderniss der Ausbesserung selbst bereitet.
Venulej. lib. I. Interdict. Bei der Ertheilung des Interdicts über Ausbesserung der Kanäle wird nicht darnach gefragt, ob dem Kläger die Leitung des Wassers erlaubt sei22S. die Worte des Edicts zu Anf. des Titels.; denn die Ausbesserung der Wege ist nicht so nothwendig, als die der Kanäle, indem, wenn letztere nicht ausgebessert werden, aller Nutzen des Wassers verloren geht, und die Menschen vor Durst sterben würden, und das Wasser nicht fliessen kann, wenn der Kanal nicht ausgebessert wird; allein wenn ein Weg nicht ausgebessert wird, so entsteht nur eine Schwierigkeit des Fahrens, die zur Sommerszeit viel geringer ist.
Venulej. lib. I. Interdict. Obwohl in diesem Interdicte nur das Ausbessern des Kloaks, nicht auch die Errichtung neuer begriffen ist, so, sagt Labeo, müsse dennoch ebensowohl verboten werden, dass Dem, der einen Kloak anlegt, Gewalt angethan werde, weil der Nutzen derselbe ist. Denn das Interdict des Prätors laute so: dass keine Gewalt angethan werden solle, sodass es nicht erlaubt sei, an einem öffentlichen Orte einen Kloak anzulegen; dieser Ansicht seien Ofilius und Trebatius gewesen; er selbst sagt33Es ist klar, dass hier Labeo in seiner Meinung abweicht, man sehe über diese Stelle vorzüglich Eduardi Calderae Var. Lect. l. III. c. 7. (T. M. III. p. 640.), es sei durch das Interdict die Reinigung und Ausbesserung schon angelegter Kloaken zu gestatten; die Anlegung neuer stehe aber nur Dem zu erlauben, dem die Besorgung öffentlicher Wege aufgetragen ist.
Ex libro II
Venulej. lib. II. Interdict. damit es nicht in der Gewalt eines Dritten steht, mich, der ich nichts verbreche, in ein nachtheiligeres Verhältniss zu versetzen.
Ad Dig. 43,24,4ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 58, S. 172: Voraussetzung der Aufmerksamkeit des Geschäftsmannes bei Behandlung seiner Angelegenheiten. Seeversicherung. Kenntniß erheblicher Umstände.Venulej. lib. II. Interdict. Servius [sagt], es handele anch Derjenige heimlich, welcher glauben müsse, dass ihm Widerspruch werden werde, weil seine Meinung und Dafürhalten nicht nachlässig sein44Esse behalte ich gegen das sequi der Vulg. dürfe, damit die Einfältigen nicht besser daran seien, als die Klugen;
Venulej. lib. II. Interdict. Denn es findet hier ein Zusammenhang mit dem Grund und Boden statt55Nam origo hujus rei a solo oritur, kann wohl nicht anders verstanden werden.. Uebrigens werden Dachziegel nicht für sich allein besessen, sondern mit dem gesammten Inbegriff des Gebäudes, und es thut auch nichts zur Sache, ob sie befestigt oder blos aufgelegt sind.
Venulej. lib. II. Interdict. weil der Düngerhaufen nicht mit dem Boden zusammenhängt, sondern auf der Erde liegt, Gebäude aber mit dem Erdboden zusammenhängen.
Venulej. lib. II. Interdict. Obgleich aber Pächter und Niessbraucher Namens der Früchte zu diesem Interdicte zugelassen werden, so wird dasselbe dennoch auch dem Eigenthümer zustehen, wenn er sonst ausserdem ein Interesse dabei hat.
Venulej. lib. II. Interdict. Wenn du meinen Weinstock aus meinem Landgut in das deinige übergelegt hast, und derselbe in dem letztern festgewachsen ist, so ist das Interdict Was gewaltsam oder heimlich binnen Jahresfrist von Wirkung; wenn aber das Jahr vorübergegangen ist, so verbleibt keine Klage, und die Wurzeln, welche sich auf meinem Landgute befinden, werden dein, weil sie ein Zubehör dazu sind. 1Wenn Jemand gewaltsamer oder heimlicher Weise gepflügt hat, so glaube ich, dass er durch dieses Interdict hafte, wie, wenn er einen Graben gezogen hätte; denn die Anwendung dieses Interdicts hängt nicht von der Beschaffenheit eines Werkes ab, sondern blos von der Frage, ob ein solches vorhanden sei, welches mit dem Grund und Boden zusammenhängt? 2Wenn du an meine Thür Bretter genagelt hast, und ich dieselben eher wieder abgerissen, als dir Einspruch erhoben habe, und nachher wir Beide gegenseitig das Interdict Was gewaltsam oder heimlich erhoben haben, so musst du, wenn du mir dasselbe nicht erlässest, sodass ich losgesprochen werde, zum Ersatz des Interesses verurtheilt werden, wie wenn du die Sache nicht wiederherstellest, oder es wird mir die Einrede von Nutzen sein: Wenn du nicht gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise gehandelt hast. 3Wenn du Dünger durch mein Landgut getragen hast, obwohl ich es dir verboten hatte, so, sagt Trebatius, haftest du dennoch durch das Interdict Was gewaltsam oder heimlich, wenn du mir auch keinen Schaden gethan und mein Landgut in seinem Aeussern nicht verändert habest; Labeo hingegen sagt das Gegentheil, und es hafte auch nicht Derjenige durch dieses Interdict, wer blos den Weg über mein Landgut genommen, oder einen Vogel getragen, oder, ohne eine Vorrichtung am Boden zu treffen, gejagt habe. 4Wenn Jemand einen Erker oder eine Traufe über ein Begräbniss vorschiebt, so kann wider ihn, wenn er auch das Denkmal selbst nicht berührt, rechtlichermaassen deshalb geklagt werden, was an demselben gewaltsam oder heimlich geschehen sei, weil unter einem Begräbniss nicht blos der Ort verstanden wird, der zur Bestattung dient, sondern auch der ganze Luftraum darüber; deshalb kann auch die Klage wegen verletzten Begräbnisses erhoben werden. 5Wenn Der, welcher angezeigt, dass er ein Werk errichten werde, sogleich darauf ein dergleichen errichtet hat, so kann nicht angenommen werden, dass er heimlich gehandelt habe; dies würde aber der Fall sein, wenn es einige Zeit darnach geschehen wäre.
Ex libro III
Venulej. lib. III. Interdict. Auch dann wirst du durch dieses Interdict haften, wenn ich dir bittweise eine solche Sache zugestanden habe, deren Besitz ich durch das Interdict Wie ihr besitzet behalten kann, obwohl es sich ereignen würde, dass ich in einem Rechtsstreit über das Eigenthum den Kürzern zöge.
Idem lib. III. Interdict. Wenn der als Besitzer Besitzende den Eigenthümer bittweise angegangen ist, ihm zu erlauben, die Sache behalten zu dürfen, oder der Käufer einer einem Dritten gehörigen Sache deren Eigenthümer gebeten hat, so erhellt, dass Diejenigen bittweise besitzen, und nicht anzunehmen sei, dass sie sich den Grund des Besitzes verändern, denen vom Eigenthümer gestattet worden, bittweise zu besitzen; denn sowohl, wenn du um Das, was du besitzest, einen Andern bittweise angegangen bist, hörst du auf, aus dem frühern Grunde zu besitzen, und fängst an, bittweise zu besitzen, als es haftet auch umgekehrt Der, wer den Besitzer bittweise ersucht hat, der den Gegenstand von ihm abfodern konnte, aus dem bittweisen Verhältniss, weil durch dieses bittweise Ersuchen Etwas an ihn gelangt, nemlich der einem Andern zuständige Besitz. 1Wenn ein Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung bittweise ersucht hat, sagt Labeo, habe er den bittweisen Besitz und hafte durch dieses Interdict; denn je mehr sein Besitz ein blos natürlicher sei, destoweniger habe des Vormundes Ermächtigung statt, und es könne mit allem Rechte gesagt werden, was du bittweise besitzest, weil er Das, was er besitzt, aus dem Grunde besitze, aus dem er ihn gebeten hat, und durch den Prätor [in dieser Hinsicht] nichts Neues hergestellt werden solle, weil er, wenn er die Sache noch habe, durch die Amtspflicht des Richters hafte, wenn nicht, nicht hafte.
Ex libro IV
Venulej. lib. IV. Interdict. Denn wer daran verhindert wird, sich von einem Orte wiederhinwegzubegeben, der ist von Dem, der Sclavendienst verrichtet, gar nicht sehr verschieden.
Venulej. lib. IV. Interdict. Wenn Jemand einen freien Menschen, ohne sein Standesrecht zu kennen, festhält, so wird er, wenn er ihn arglistigerweise zurückbehält, dennoch zur Auslieferung genöthigt. 1Trebatius sagt auch, wer einen freien Menschen im guten Glauben als Sclave gekauft habe und festhalte, hafte nicht. 2Ein freier Mensch darf niemals arglistigerweise festgehalten werden; Einige sind hierin soweit gegangen, dass sie sogar glauben, es dürfe auch nicht einmal eine mässige Frist zur Auslieferung gestattet werden, weil die Strafe vielmehr eine schon vergangene Thatsache betrifft. 3Dem Gläubiger steht dieses Interdict nicht auf Auslieferung seines Schuldners zu; denn einen verborgenen Schuldner braucht Niemand auszuliefern, sondern es wird nach dem Edicte des Prätors Besitz von seinem Vermögen ergriffen.
Venulej. lib. IV. Interdict. Wenn sich ein Sohn freiwillig bei einem Andern aufhält, so wird dieses Interdict wirkungslos sein, weil der Sohn vielmehr bei sich selbst, als bei Dem ist, wider den interdicirt wird, indem es ihm freisteht, zu gehen oder zu bleiben, es müsste denn zwischen Zweien, die Väter zu sein behaupten, Streit sein und einer wider den andern die Auslieferung verlangen.
Ex libro V
Venulej. lib. V. Interdict. Bei der Ersitzung wird es so gehalten, dass, wenn der Gegenstand am letzten Tage [der Frist] auch nur einen Augenblick lang besessen worden ist, die Ersitzung nichtsdestoweniger erfüllt, und zur Erfüllung der bestimmten Zeit nicht der ganze Tag erfodert wird. 1Die Anknüpfung des Besitzes geschieht nicht nur in Ansehung derjenigen Zeit, dass er bei Dem war, von welchem der Andere gekauft hat, sondern auch bei Dem, welcher an Den verkauft hat, von dem du gekauft hast. Wenn aber ein in der Mitte stehender von den Vorgängern nicht besessen hat, so wird der Besitz der weiter rückwärts stehenden Vorgänger nichts nützen, weil er in keiner Verbindung steht, gleichwie dem Nichtbesitzenden des Vorgängers Besitz nicht zu Theil werden kann. 2Es ist ferner hinzuzurechnen, von woher du gekauft hast, oder Der, dem du dazu Auftrag ertheilt, gekauft hat, und die Zeit des Besitzes Dessen, der zum Verkauf Auftrag ertheilt hat; wenn aber Derjenige, dem dazu Auftrag ertheilt worden, auch wiederum mit dem Verkauf einen Andern beauftragt hat, so, sagt Labeo, dürfe rücksichtlich des nachher Auftrag Ertheilenden nur dann Anknüpfung der Zeit verstattet werden, wenn der Eigenthümer es ihm selbst erlaubt habe. 3Auch wenn ich vom Sohn oder Sclaven gekauft habe, wird mir die Anknüpfung der Zeit, in der sich der Besitz bei dem Vater oder Herrn befunden, nur dann verstattet werden, wenn er entweder mit des Vaters, oder des Herrn Einwilligung verkauft, oder die [freie] Verwaltung seines Sonderguts gehabt hat. 4So ist ferner die Zusammenrechnung mit der Zeit zu gestatten, dass sich [der Besitz] bei einem Unmündigen befand, von dessen Vormund du gekauft hast, während derselbe die Vormundschaft verwaltet hat. Dasselbe gilt von Dem, der von dem Curator eines Unmündigen oder Wahnsinnigen gekauft hat, und wenn Namens der Leibesfrucht oder der [Frau], die sich zur Erhaltung einer Sache im Besitz befindet, und Namens der Mitgift eine Verminderung geschehen ist; auch hier findet Anknüpfung der Zeit statt. 5Diese Anknüpfungen sind aber nicht so ausgedehnt zu verstehen, als die Worte angeben, sodass auch diejenige Zeit dem Käufer nützt, während der die übergebene66Duker l. l. p. 376. n. 16. hält traditae für falsch und will venditae lesen. Sache nach deren Verkauf und Uebergabe sich bei dem Verkäufer befand77S. Unterholzner Theil I. S. 475. Anm. 477., sondern nur die vorhergehende, wenn auch der Verkäufer diese Sache zur Zeit des Verkaufs nicht besass. 6Demjenigen, wem der Erbe eine erbschaftliche Sache verkauft hat, muss sowohl die Besitzzeit des Erben als des Erblassers angerechnet werden.
Ex libro VI
Venulej. Saturn. lib. VI. Interdict. Hieraus ist zu folgern, dass dem Käufer auch nicht einmal ein Theil des Kaufpreises zurückzugeben ist; doch kann man sagen, der gesetzte Schiedsrichter habe darauf zu sehen, dass er in dem Falle, wenn das gezahlte Geld noch in der Masse vorhanden sei, dessen Herausgabe anordne, weil auf diese Weise Niemand bevortheilt wird.
Venulej. Saturn. lib. VI. Interdict. Cassius hat88Als Prätor wohl. Vgl. §. 4. Inst. quod cum eo qui in al. pot 4. 7. fr. 43. quib. ex caus. maj. 4. 6. die Klage auf so viel, als der Erbe bereichert worden ist, eingeführt.
Venulej. lib. VI. Interdict. Wenn der betrügliche Schuldner seinen Bürgen mit dessen Wissen99Um den Betrug. quittirt und es auch dem Hauptschuldner1010Des Gemeinschuldners. nicht unbekannt ist, so sind Beide verantwortlich, im entgegengesetzten Falle Derjenige, welcher darum gewusst hat. Ist nun aber Der, welcher quittirt worden ist, nicht zahlungsfähig, so fragt sichs, ob gegen den Hauptschuldner, auch wenn er nichts von der Sache gewusst, eine Klage zu gestatten sei?1111Verstehe hier: dieses ist zu bejahen. da er durch Schenkung erwirbt1212Fr. 13. §. 7. de acceptilat. 46. 4.. Wenn hingegen die Quittung unter Mitwissen des Schuldners bewirkt worden ist, so bleibt auch der Bürge, wenn er ebenfalls darum weiss, gehalten; falls er aber nichts davon wusste, würde es dann nicht unbillig sein, wider ihn eine Klage zuzulassen?1313Verstehe: es würde unbillig sein. Weil er vielmehr einem Verlust entgeht, als Vortheil geniesst. Unter zwei Mitschuldnern aber ist einer wie der andere zu beurtheilen. 1Wenn ein Eidam von seinem auf Hintergehung seiner Gläubiger ausgehenden Schwiegervater mitwissend die Aussteuer empfangen hat, so ist er mit dieser Klage zu belangen; und wenn er dann die Aussteuer zurückgiebt, so hat er keine mehr in Händen, und, wie Labeo sagt, bei erfolgender Ehescheidung, der Tochter (emancipatae)1414Wäre sie dann noch in väterlicher Gewalt, so könnte die Zurückgabe nur an den Vater geschehen. nichts herauszugeben, weil diese Klage1515Nicht etwa die actio de dote, sondern die Paulianische, ist hier gemeint. S. u. Note 266. auf Wiedererstattung der Sache geht und nicht eine Strafklage ist; daher der Schuldner1616Der Ehemann auf die wider ihn angestellte Dotalklage. freigesprochen wird, wenn er schon wiedererstattet hat1717Den Gläubigern des Vaters.. Hat er aber noch eher, als die Gläubiger ihn belangen, auf angestellte Mitgiftklage1818Nach conventus muss ein Komma stehen. der Tochter ihre Aussteuer zurückgegeben1919Versteht sich, nach dem Obigen, nachdem er schon beim Empfang der dos um den Betrug gewusst hat., so ist er, sagt Labeo, nichtsdestoweniger mit dieser Klage2020Mit der Paulianischen. zu belangen, und kann auf die Frau nicht zurückgehen. Falls er nun aber ohne [Zwang durch] einen Richter zurückgegeben hat2121An die Frau., steht ihm dann irgend ein Zurückforderungsrecht zu2222Gegen die Frau, nachdem er den Gläubigern des Vaters die dos nochmals entrichten müssen: die Vulgata hat hier die Antwort: es steht ihm zu.? — Hat er nichts (vom Betrug) gewusst, wohl aber die Tochter, so ist diese gehalten. Haben aber beide darum gewusst, so sind beide gehalten. Wenn hingegen Keines mitwissend gewesen ist, so halten Einige dafür, dass gegen die Tochter dennoch eine Klage zu gestatten sei, weil das an sie Gekommene gleichsam als geschenkt anzusehen ist, oder dass sie doch Sicherheit dafür leisten müsse, zu erstatten, was sie erlangen werde2323Wenn nemlich die dos ihr noch nicht zurückgegeben ist.; dass hingegen wider den nicht wissenden Ehemann keine Klage zuzulassen sei; eben so wenig als gegen einen Gläubiger, welcher von dem betrüglichen Schuldner empfangen hat, was ihm zukam; denn der Mann würde eine Frau ohne Mitgift nicht geheirathet haben. 2So auch, wenn ein Fremder einer Haustochter wegen, zu Hintergehung seiner Gläubiger, eine Mitgift giebt, ist der Ehemann, wenn er darum gewusst hat, gehalten; eben so die Frau; und nicht weniger auch der Vater, wenn es ihm nicht unbekannt gewesen ist, so dass er Sicherheit leisten muss, dass er die Aussteuer herausgeben werde, sobald sie an ihn komme. 3Wenn ein Bevollmächtigter ohne Wissen des Herrn, da ihm bewusst war, dass dessen Schuldner Hintergehung der Gläubiger beabsichtigte, einem Sclaven2424Des Machtgebers. geheissen hat, von ihm2525Von dem Schuldner. etwas anzunehmen2626Zu Benachtheiligung der übrigen Gläubiger. Vergl. oben fr 24., so ist er selbst, nicht aber der Machtgeber (Herr des Sclaven) mit dieser Klage zu belangen. 4Ad Dig. 42,8,25,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Aber nicht allein die veräusserte Sache selbst muss wiedererstattet werden, sondern auch die Früchte, die zur Zeit der Veräusserung noch mit der Erde zusammenhingen, denn sie haben zum Vermögen des Betrügers gehört. So auch die, welche nach eingeleitetem Rechtshandel eingeerntet worden sind. Die in der Zwischenzeit erhobenen hingegen sind unter dem zu Erstattenden nicht begriffen. So ist auch ein von einer Sclavin, die zu Hintergehung der Gläubiger veräussert worden ist, mittlerweile gebornes Kind nicht darunter begriffen, da es nicht zum Vermögen des Schuldners gehört hat. 5Ad Dig. 42,8,25,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Proculus sagt: wenn ein Weib2727Eine Sclavin. nach ihrer Veräusserung empfangen, und vor Anstellung der Klage geboren habe, so sei kein Zweifel, dass das Kind nicht herauszugeben sei. Wäre sie aber zur Zeit der Veräusserung schwanger gewesen, so könne man wohl sagen, auch das Kind müsse herausgegeben werden. 6Ad Dig. 42,8,25,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 17.Ueber den Ausdruck: Früchte, die mit dem Boden zusammengehängt haben, sagt Labeo, er verstehe nicht recht, ob der Prätor damit blos die gereiften oder auch die unreifen bezeichne? Wenn er aber auch [nur] die gemeint habe, die schon reif gewesen, so müsse gleichwohl der Besitz2828Auch der unreifen. erstattet werden. Denn als das Grundstück veräussert worden, sei dasselbe mit seinen Früchten zusammen nur eine einzige Sache gewesen, nemlich eben das Grundstück, dessen Veräusserung die Früchte aller Art2929Der Stellung der Worte ungeachtet kann omnis generis unmöglich auf alienationem bezogen werden, da nicht von verschiedenen Arten der Veräusserung, aber wohl von verschiedenen Arten der Früchte die Rede ist. folgen müssten. Und wenn Jemand ein Grundstück besitze, das hundert werth sei, und er nun zur Zeit der Ernte oder Weinlese dessen Früchte für zehn verkaufen könne, so sei er doch deshalb nicht so anzusehen, als ob er zwei Sachen hätte, das Grundstück für hundert und die Früchte für zehn, sondern er habe nur eine, das Grundstück für hundert; so wie auch Derjenige nur eine Sache hätte, der den Grund und Boden seines Hauses besonders verkaufen kann. 7Ad Dig. 42,8,25,7ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Diese Klage wird auch gegen den betrügerischen Schuldner selbst gestattet; wiewohl Mela nicht dafür hielt, dass sie gegen diesen zulässig sei; weil nach beendigter Gant gegen ihn3030Sowie auch nicht ihm gegen Andere. Fr. 40. de oper. libert. 38. 1. fr. 4. de cur. bon. dando. 47. 7., wegen vorher geschehener Dinge keine Klage gestattet werde, und es unbillig sei, gegen Einen, dem sein Vermögen genommen worden, eine Klage zuzulassen. Allein wenn er Sachen verschleudert hat, deren Wiedererstattung nicht zu erlangen ist, so wird gleichwohl der Klage gegen ihn Statt gegeben, und der Prätor scheint bei Dem, welcher seines Vermögens beraubt ist, nicht sowohl den Nutzen der Klage, als vielmehr die Bestrafung desselben berücksichtigt zu haben.