Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro LI
Id. lib. LI. ad Sabinum. Der, welcher zu richten befiehlt, muss eine Obrigkeit sein. 1Die Obrigkeit aber oder der, welcher eine mit dem Imperium versehene Stelle bekleidet, zum Beispiel ein Proconsul oder Prätor oder andere, welche über Provinzen gesetzt sind, können nicht befehlen, das Richteramt an dem Tage zu übernehmen, an welchem sie in den Privatstand zurückgetreten sein werden.
Ulp. lib. LI. ad Sabin. Wir meinen, dass eine klagbar gemachte Sache darum nicht mehr werth sei, weil die [Summe der] Verurtheilung in Folge des Ungehorsams dessen, welcher [die Sache] nicht zurückerstattet, vermöge des Würderungseides wachsen kann; denn es wird dadurch die Sache nicht mehr werth, sondern es wird in Folge des Ungehorsams eine Schätzung über den Werth der Sache hinaus vorgenommen,
Ulp. lib. LI. ad Sabin. Sobald der Richter einmal das Urtheil gesprochen hat, hört er auf, Richter zu sein, und es ist angenommenen Rechtens, dass ein Richter, der einmal in zu Viel oder zu Wenig verurtheilt hat, sein Urtheil nicht mehr verändern könne; denn er hat einmal, gut oder schlecht, seine Amtsverrichtung vollendet11Vergl. u. fr. 62. h. t..
Übersetzung nicht erfasst.
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