Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLVIII
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Bei der Lieblosigkeitsklage pflegt es sich oft zuzutragen, dass in einer und derselben Sache verschiedene Urtheile gefällt werden; denn wie, wenn während ein Bruder klagt, die eingesetzten Erben in verschiedenen Rechtsverhältnissen stehen? Ist dies der Fall, so wird angenommen, dass das Testament zum Theil bestehe, zum Theil nicht.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Wenn mein Sclav meine Sache dir, der du wusstest, dass ich nicht wollte, dass sie dir geliehen werde, geliehen haben sollte, so entsteht sowohl die Leih- als die Diebstahlsklage, und überdies die Condiction aus dem Diebstahlsgrunde.
Idem lib. XLVIII. ad Sabin. Der Schuldner einer Frau hat auf Befehl derselben ihrem Manne Geld expromittirt11D. h. so versprochen, dass er dadurch die Frau von ihrer Verbindlichkeit zur Zahlung des Heirathsguts befreite. S. die Bem. zu L. 7. §. 8. D. de dolo malo 4. 3., sodann hat der Mann dasselbe auf Befehl der Frau durch Acceptilation erlassen22Acceptam fecit. S. die Be. zu L. 9. §. 4. D. quod met. c. gest. 4. 2., die Sache ist auf [diese Weise] zum Schaden der Frau zu Grunde gegangen. Wie verstehen wir [aber] dies? etwa [so, dass der Schuldner das Geld] als Heirathsgut, oder so, dass er es aus einem anderen Grunde [dem Manne] versprochen hat? Und es scheint von dem Schuldner gesagt zu sein, welcher [das Geld] als Heirathsgut versprochen hat. Das ist noch zu erörtern (subest), ob dies (die Acceptilation) vor [Eingehung] der Ehe, oder nach [Eingehung] der Ehe geschehen sei, denn es scheint ein grosser Unterschied zu sein. Denn wenn es, nachdem die Ehe erfolgt war, geschehen ist, so verliert der Ehemann dadurch, dass er, nachdem schon ein Heirathsgut bestellt war, [die Schuld] durch Acceptilation erliess, das Heirathsgut; wenn aber bevor die Ehe erfolgte, so scheint nichts zum Heirathsgut bestellt worden zu sein;
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Freilich ist noch zu untersuchen, ob die Frau, auf deren Geheiss [die Schuld] durch Acceptilation erlassen worden ist, dem Ehemann yerbindlich werde. Und ich möchte glauben, dass sie auf die Auftragsklage verbindlich werde, und dass eben dies Gegenstand des Heirathsguts werde, dass die Frau auf die Auftragsklage verbindlich ist; und wenn man sagt, die Sache gehe zum Schaden der Frau zu Grunde, so ist dies folgerichtig, denn wenn sie etwa wegen des Heirathsguts klagen will, so wird sie selbst mit sich (ihrer Forderung) das, was auf ihr Geheiss geschehen ist (jussum suum), aufrechnen müssen33Auf Geheiss der Frau hatte der Ehemann das als Heirathsgut Versprochene dem Versprecher erlassen. In Folge dieses Auftrags haftete die Frau für das Erlassene, ihre Verbindlichkeit war also Gegenstand des Heirathsguts. Forderte sie nun dieses nach Auflösung der Ehe, bevor sie das, was sie zu leisten verbindlich war, gezahlt hatte, so forderte sie das, was sie selbst zu leisten schuldig war, musste also ihre Verbindlichkeit (jussum suum) gegen ihre Forderung (secum) aufrechnen..
Idem lib. XLVIII. ad Sabin. Wenn auch mit dem Mündel ein bedingter Vertrag abgeschlossen wird, so muss doch der Vormund sein Vollwort unbedingt ertheilen; denn dies darf nicht bedingt, sondern muss unbedingt erfolgen, auf dass der bedingte Vertrag Kraft erhalte.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XLVIII. ad Ed. Eine Stipulation kann nicht zu Stande kommen, wenn nicht Beide reden, und deshalb kann weder ein Stummer, noch ein Tauber, noch ein Kind eine Stipulation eingehen; auch nicht einmal ein Abwesender, weil sie sich wechselseitig hören müssen. Will Einer von diesen sich stipuliren lassen, so muss solches durch einen gegenwärtigen Sclaven geschehen, und er erwirbt dann durch denselben die Klage aus der Stipulation. Ebenso, wenn ein solcher sich verbindlich machen will, muss er den Befehl dazu ertheilen, und er wird sodann aus dem Befehle verbindlich. 1Hat Jemand als Gegenwärtiger gefragt, und sich, bevor ihm die Antwort ertheilt wird, entfernt44Einige Cod. schieben hier das Wörtchen mox ein. Die Glosse scheint indess diesen Zusatz als verdächtig zu bezeichnen, indem sie sagt: sit hic mox, vel non sit. Dirksen Civilist. Abhandlungen, Bd. I. S. 457., so macht er die Stipulation ungültig. Hätte er aber als Gegenwärtiger gefragt, bald darauf sich entfernt und die Antwort bei seiner Rückkehr erhalten, so verbindet die Stipulation, denn ein mässiger55Mehrere Cod. haben sogar das Wort modicum. Dirksen Civilist. Abhandlungen, Bd. I. S. 457. Zwischenraum macht die Verbindlichmachung nicht fehlerhaft. 2Ad Dig. 45,1,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 82, Note 14; Bd. II, § 289, Note 1.Wenn Jemand so fragte: Willst du mir geben? und zur Antwort erhielte: Warum nicht? so tritt er allerdings in ein obligatorisches Verhältniss. Das Gegentheil aber würde stattfinden, wenn er, ohne zu sprechen, zugenickt hätte. Und nicht allein bürgerlichrechtlich nicht, sondern auch nicht einmal naturrechtlich wird Derjenige verpflichtet, welcher nur zugenickt hat, weshalb denn mit Recht entschieden worden ist, dass auch der Bürge nicht einmal für ihn verbindlich werde. 3Wenn Jemand auf eine einfache Frage antwortete: wenn jenes geschehen sein wird, so will ich es geben, so wird er bekanntlich dadurch nicht verbindlich gemacht. Oder wenn er auf die Frage: innerhalb der fünften Kalenden? geantwortet hätte: ich will es an den Idus geben, so wird er gleichfalls nicht verbindlich; denn er hat nicht so geantwortet, wie er gefragt worden ist. Und umgekehrt, wenn Jemand auf eine bedingte Frage unbedingt geantwortet hätte, wird ebenfalls zu entscheiden sein, dass er nicht verbindlich werde. Wenn Jemand Etwas einer Verbindlichkeit hinzufügt oder davon abnimmt, so muss stets angenommen werden, dass die Verbindlichmachung fehlerhaft sei; ausgenommen, wenn der Stipulator mit der Verschiedenheit der Antwort sich auf der Stelle einverstanden erklärt hätte, denn alsdann nimmt man an, dass eine andere Stipulation eingegangen worden ist. 4Wenn du, während ich mir zehn stipulire, zwanzig antwortest, so ist bekanntlich die Verbindlichkeit nur auf zehn abgeschlossen. Und umgekehrt, wenn du auf meine Anfrage zwanzig, nur zehn antwortest, so wird die Verbindlichkeit auch nur auf zehn eingegangen sein; denn obgleich die Summen mit einander übereinstimmen müssen, so liegt doch ganz klar am Tage, dass in zwanzig auch zehn enthalten sind66Conf. Inst. l. 3. tit. (19) 20 §. 5. wonach dergleichen Stipulationen ungültig sind.. 5Wenn du mir aber, indem ich mir den Pamphilus stipuliren lasse, den Pamphilus und Stichus angelobtest, so muss, glaube ich, der Zusatz vom Stichus nur für etwas Ueberflüssiges angesehen werden. Denn obgleich für mehrere Gegenstände eben soviel Stipulationen gehören, so sind es doch gewissermaassen zwei Stipulationen, die eine rechtsgültig, die andere ungültig, und durch diese ungültige wird die gültige nicht fehlerhaft. 6Ob in derselben oder in einer andern Sprache geantwortet wird, darauf kommt nichts an. Hat daher Jemand lateinisch gefragt und ihm wird griechisch geantwortet, so ist, sobald nur die Antwort passend ist, die Verbindlichkeit eingegangen. Eben dasselbe findet umgekehrt statt. Ob wir dies aber nur auf die griechische Sprache erstrecken sollen, oder auch auf eine andere, etwa die phönizische, oder assyrische, oder auf irgend eine andere Sprache, kann nach der Schrift des Sabinus77Nach der Lesart dubitari potest ex scriptura Sabini. Sed et etc. bezweifelt werden. Allein die Billigkeit erfodert88Noodt cap. 8. in fine de pactis V. I. p. 502, sed verum est Ulpiano aequum. Der Cod. Rehd. auch die Vulgata haben puto für patitur, s. Dirksen l. c. S. 458., dass jede Sprache eine Wortverbindlichkeit in sich fasst, vorausgesetzt jedoch, dass Jeder die Sprache des Andern versteht, entweder an und für sich, oder durch einen treuen Dollmetscher.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Es ist ein grosser Unterschied, ob ich mir eine Sache stipulire, worüber mir kein Verkehr zusteht, oder Dem, welcher sie verspricht. Wenu ich mir eine Sache stipulire, worüber mir kein Verkehr zusteht, so nimmt man an, dass die Stipulation ungültig sei; wenn aber Jemand Etwas verspricht, worüber ihm kein Verkehr zusteht, dass er sich selbst schade, nicht mir.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Wenn Jemand, während er auf eine Weise verpflichtet zu werden übereingekommen war, auf eine andere Weise durch Ränke verpflichtet worden ist, so wird er zwar nach der Strenge des Rechts gebunden sein, aber er kann sich der Einrede der Arglist bedienen; denn weil er arglistig verpflichtet worden ist, steht ihm diese Einrede zu. Ebendasselbe findet statt, wenn zwar keine Arglist des Stipulirenden dabei eingetreten, aber der Gegenstand selbst den Betrug in sich schliesst, indem Derjenige, welcher Etwas aus einer solchen Stipulation fodert, selbst arglistig handelt, dass er es verlangt.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Ein gemeinschaftlicher Sclave gehört sämmtlichen Herren in der Art, dass nicht der Einzelne ihn ganz, sondern nur zu ungetheilten Antheilen besitzt; sodass ein Jeder seinen Theil an demselben mehr in der Idee als in der Wirklichkeit besitzt. Und wenn er daher sich Etwas stipulirt, oder auf irgend eine andere Weise erwirbt, so erwirbt er sämmtlichen Herren in demselben Verhältnisse, als denselben an ihm das Eigenthum zusteht. Jedoch kann er auch einem seiner Herren namentlich stipuliren, oder die übergebene Sache für ihn so in Empfang nehmen, dass er sie diesem allein erwirbt. Hat er aber nicht namentlich für einen seiner Herren stipulirt, sondern auf Befehl eines derselben, alsdann ist bei uns Rechtens, dass er dem allein erwirbt, auf dessen Befehl er stipulirt hat.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Gleichergestalt wenn ein Sclave etwa vier Herren hat, und auf Befehl von zweien stipulirt hat, so erwirbt er denen allein, welche den Befehl gegeben haben, und es spricht mehr dafür, anzunehmen, dass ihnen das Ganze nicht zu gleichen Antheilen, sondern nach dem Antheil ihres Herrenrechts erworben werde. Und eben dies muss man, glaube ich, selbst in dem Falle annehmen, wenn er ihnen namentlich stipulirt hat. Denn hätte er auch auf Befehl aller oder allen namentlich stipulirt, so würden wir doch nicht bezweifeln, dass Allen nur nach dem Antheile ihres Herrenrechts, nicht nach Kopftheilen erworben werde. 1Ad Dig. 45,3,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 352, Note 5.Hat ein gemeinschaftlicher Sclave von einem Gesellschafter stipulirt, und zwar namentlich für den andern Gesellschafter, so wird diesem allein geschuldet; hat er aber ohne irgend einen Zusatz unbedingt stipulirt, so erwirbt dieser Sclave die übrigen Theile, mit Ausschluss des Theils, zu welchem der Versprecher Herr des Sclaven ist, den übrigen Gesellschaftern. Hat er aber auf Befehl eines Gesellschafters stipulirt, so ist Ebendasselbe Rechtens, was stattfinden würde, wenn die Stipulation dahin eingegangen wäre, es solle namentlich diesem Gesellschafter gegeben werden. Julianus hat jedoch angenommen, dass zuweilen, hätte er auch weder auf Befehl noch namentlich für einen der Herren stipulirt, er dennoch nur für einen allein erwirbt, z. B. wenn er Etwas stipulirt hat, was von beiden nicht erworben werden kann, z. B. eine Dienstbarkeit für das Cornelianische Landgut, was dem Sempronius, einem der Herren, allein gehörte, wo er dann diesem allein erwirbt.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Desgleichen, wenn ein Sclave zweier Herren, des Titius und Maevius, einen Sclaven, welcher dem Titius gehörte, stipulirt hat, so erwirbt er dem allein, welchem er nicht gehört. Hat er jedoch den Sclaven Stichus so stipulirt: Gelobst du denselben ihm, sowohl dem Maevius als Titius, zu geben, so erwirbt er ihn ganz dem Maevius, indem Das, was er einem der Herren nicht erwerben kann, dem gebührt, in dessen Person die Verbindlichkeit zulässig ist. 1Wenn ein Sclave, welcher zwei Herren hat, diesem oder jenem von seinen Herren stipulirt hat, so ist die Frage entstanden, ob die Stipulation bestehen kann? Cassius schreibt, dass sie ungültig sei, und Julianus billigt die Meinung des Cassius, und so ist es auch bei uns Rechtens.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Wenn er aber sich oder dem ersten oder zweiten seiner Herren stipulirt hat, so muss auch hier Ebendasselbe, was Julianus angenommen hat, gebilligt werden, dass nemlich die Stipulation ungültig sei. Ist aber nur der Zusatz oder die ganze Stipulation ungültig? Ich glaube, der Zusatz allein ist nicht gültig, denn dadurch, dass er sagt, mir, hat er einem jeden [seiner Herren] die Klage aus der Stipulation erworben. Kann nun in der Person der übrigen die Zahlung wie bei einer fremden Person stattfinden? Ich glaube, dass ihnen auch gezahlt werden kann, ebenso als wenn ich mir oder dem Titius stipulire. Dass aber die, blos99Nemlich ohne mihi, worin der Unterschied liegt. Wir behalten die Flor. cum etc. statt cur. für den ersten oder zweiten der Herren eingegangene Stipulation nicht besteht und auch zur Zahlung nicht hinreichend ist1010Es kann nemlich der blos solut. causa in die Stipulation Aufgenommene nicht klagen., hat darin seinen Grund, dass sich nicht ergiebt, für wessen Person die Stipulation eingegangen ist und wessen Person blos der Zahlung halber hinzugefügt worden.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Denn wenn ein Sclave dem Herrn oder einem Fremden stipulirt, so besteht beides: sowohl in der Person des Herrn die Stipulation, als in der des Fremden die Zahlung: dort1111In dem obigen Falle primo aut secundo non adjecto sibi. aber vernichtet τὸ ἰσάζον (d. i. die Gleichstellung) sowohl die Stipulation als die Zahlung.
Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Alle Sachen können in eine Novation übergehen. Denn was auch immer, sei es durch Worte, oder nicht durch Worte, contrahirt ist, kann novirt werden, und aus jeder Verbindlichkeit in eine Verbindlichkeit aus Worten übergehen, nur müssen wir wissen, dass eine Novation nur dann stattfinde, wenn dies beabsichtigt wird, dass die Verbindlichkeit novirt werden solle; sonst wenn dies nicht beabsichtigt wird, werden zwei Verbindlichkeiten vorhanden sein.
Idem lib. XLVIII. ad Sabin. Es fragt sich, ob eine ungültige Acceptilation ein gültiges Pactum enthalte. Und wenn man nicht auch hierin das Gegentheil im Sinne gehabt hat, so enthält sie ein Pactum. Man wird sagen: es kann also der Wille [zu pacisciren] nicht vorhanden sein? Warum nicht? Wir wollen uns denken, dass Der, welcher durch Acceptilation erliess, obwohl er wusste und unterrichtet war, dass die Acceptilation nichtig sei, doch so acceptilirte; wer zweifelt, dass kein Pactum vorhanden sei, da er den Willen zu pacisciren nicht gehabt hat? 1Ein gemeinschaftlicher Sclave kann ebenso, wie er für den einen von seinen Herren stipuliren kann, auch für einen von seinen Herren um die Acceptilation fragen, und befreit denselben dadurch ganz und gar; und dieser Meinung ist Octavenus. 2Ein gemeinschaftlicher Sclave kann durch Acceptilation auch den einen von seinen Herren von dem anderen befreien; das hat nemlich auch Labeo angenommen; so hat er in dem Buche Pithana geschrieben: wenn er vom ersten Herrn dem zweiten Herrn, seinem Gesellschafter Etwas stipulirt habe, so könne er den zweiten um die Acceptilation fragen, und so den ersten, welchen er selbst verbindlich gemacht hatte, durch Acceptilation befreien; so geschehe es, dass durch einen und denselben Sclaven die Verbindlichkeit sowohl begründet, als aufgehoben werde. 3Durch Acceptilation kann nur Das erlassen werden, was durch Worte abgeschlossen worden ist. Denn die Acceptilation hebt eine Verbindlichkeit aus Worten auf, weil auch sie selbst durch Worte geschieht; denn es kann ja Nichts durch Worte aufgehoben werden, was nicht durch Worte contrahirt worden ist. 4Ein Haussohn macht durch ein Versprechen seinen Vater nach dem Civilrecht nicht verbindlich, aber sich macht er verbindlich; deshalb kann der Haussohn um die Acceptilation fragen, damit er sich befreie, weil er selbst verbindlich ist; der Vater aber richtet dadurch, dass er um die Acceptilation fragt, Nichts aus, weil nicht er selbst verbindlich ist, sondern der Sohn. Dasselbe wird auch bei einem Sclaven zu sagen sein; denn auch ein Sclave kann durch Acceptilation befreit werden, und es werden auch honorarische Verbindlichkeiten [durch dieselbe aufgehoben,] wenn etwa solche gegen den Herrn vorhanden sind, weil wir das als Recht befolgen, dass die Acceptilation dem Völkerrecht angehöre1212S. Dirksen im Rhein. Mus. Bd. 1. S. 45., und Hugo Lehrb. d. Gesch. d. R. R. bis auf Justin. 11. Aufl. (1832.) S. 948.. Und darum glaube ich, dass auch auf Griechisch eine Acceptilation vorgenommen werden könne, wenn sie nur so vorgenommen wird, wie es mit lateinischen Worten zu geschehen pflegt: Ἔχεις λαβὼν δηνάρια τόσα; ἔχω λαβών. [nimmst du so und so viel Denare für empfangen an? Ich nehme sie für empfangen an.
Übersetzung nicht erfasst.