Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLII
Idem lib. XLII. ad Sabinum. Ich halte es nicht für unmöglich, wenn man bei dem Niederleg-, Leih- und Mieth-Contracte und andern ähnlichen dahin abschliesst, dass du meinen Sclaven nicht zum Diebe machst, d. h. ihn nicht dazu reizest, dass er Dieb oder flüchtig werde, oder nicht so vernachlässigest, dass er Dieb werde; denn so wie die Klage wegen Verführung eines Sclaven Statt findet, so kann auch dieser Vertrag, welcher die Verführung der Sclaven verhindert, Statt finden.
Idem lib. LXII. ad Sabin. Wenn ich, nachdem du mir die Erlaubniss gegeben hattest, Steine aus deinem Grundstücke zu nehmen, oder daselbst Kreide oder Sand zu graben, deshalb Aufwand gemacht haben sollte, und du etwa mich [jene Gegenstände] nicht wegschaffen lässest, so wird keine andere Klage als die de dolo malo Statt finden.
Idem lib. XLII. ad Sabin. nämlich zu dem Antheil, wo der Kläger Eigenthümer ist.
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Das Aquilische Gesetz begreift auch die geringste Verschuldung. 1Sobald ein Sclav mit Wissen seines Herrn [einen fremden Sclaven] verwundet oder getödtet hat, so haftet der Herr ohne Zweifel durch die Aquilie;
Idem lib. XLII. ad Sabin. Wenn man sich wegen des Schadens zum Besten des Diebes verglichen hat, so ist es sehr wahr, dass [dadurch] die Condiction nicht verhindert werde; denn durch einen Vergleich wird zwar die Diebstahlsklage, nicht aber die Condiction aufgehoben. 1Die Diebstahlsklage fordert die gesetzliche Strafe, die Condiction die Sache selbst; dieser Umstand macht, dass weder die Diebstahlsklage durch die Condiction, noch die Condiction durch die Diebstahlsklage vernichtet wird. Der also, bei dem ein Diebstahl begangen worden ist, hat die Diebstahlsklage, und die Condiction, und die Vindication; er hat auch die Klage auf Auslieferung. 2Die Condiction der gestohlenen Sache macht, weil sie die Verfolgung einer Sache enthält, auch den Erben des Diebes verbindlich, auch nicht nur, wenn der gestohlene Sclav leben, sondern auch, wenn er gestorben sein sollte; aber auch wenn der gestohlene Sclav seinen [letzten] Tag bei dem Erben des Diebes erlebt hat, oder nicht bei [diesem] selbst, jedoch nach dem Tode des Diebes, so muss man sagen, dass die Condiction gegen den Erben fortdauere. Was wir bei dem Erben gesagt haben, dasselbe wird auch bei den übrigen Nachfolgern Statt finden.
Ad Dig. 19,5,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 308, Note 3.Idem lib. XLII. ad Sabin. Diejenigen, welche wissen, dass entlaufene Sclaven irgendwo verborgen sind, pflegen gewöhnlich deren Herren Anzeige zu machen, wo sie sich versteckt haben; dieser Umstand lässt sie nicht als Diebe erscheinen. Denn sie erhalten gewöhnlich einen Lohn dafür, und zeigen es dann an; ebensowenig kann das, was dafür gegeben worden, als etwas Unerlaubtes angesehen werden. Deshalb braucht der Empfänger, der aus einer Ursache, und zwar aus keiner zu missbilligenden, etwas erhalten hat, keine Condiction zu fürchten. Wenn nun aber nichts gezahlt, allein wegen der Anzeige ein Uebereinkommen eingegangen worden ist, nämlich dahin, dass wenn er es mir angezeigt haben, und der entflohene Sclav ergriffen worden sein würde, ihm etwas Bestimmtes gegeben werden solle, kann er da Klage erheben? — In der That ist jenes Uebereinkommen kein blosser [Vertrag], so dass man etwa entgegnen könnte, aus einem Vertrag entstehe keine Klage, sondern es begreift eine Art von Geschäft in sich; mithin kann auch eine bürgerlichrechtliche Klage entstehen, d. h. eine aus bestimmten Worten, man müsste denn auch in diesem Falle der Klage wegen Arglist als zuständig erwähnen, sobald Jemand der Arglist beschuldigt wird.
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Wenn Jemand einem, der sich es stipulirt, dies angeloben sollte: dass [der Sclav] gesund sei, kein Dieb sei, kein Todtengräber11Vispellionem. Dieses Wort (bei den nicht juristischen Classikern vespillo) hat v. Glück a. a. O. S. 34 f. A. 2. u. S. 444 f. weitläuftig erklärt und die angenommene Bedeutung erwiesen. sei, und so weiter, so scheint Einigen die Stipulation unnütz zu sein, weil, wenn sich Jemand in einem solchen Zustand befindet, das, was versprochen wird, unmöglich ist, wenn er sich nicht darin befindet, es vergeblich ist; aber ich halte es für wahrer, dass diese Stipulation: dass [der Sclav] kein Dieb sei, kein Todtengräber sei, gesund sei, nützlich ist; denn es ist das darin enthalten, dass es einen Unterschied macht, ob Etwas hiervon Statt findet, oder Etwas hier von nicht Statt findet. Aber auch wenn einer von diesen [Angelobungen] beigefügt sein wird: man stehe dafür, so gilt die Stipulation noch viel mehr; sonst würde die Stipulation, welche von den Aedilen aufgestellt wird, unnütz sein, was jeden Falls kein Vernünftiger meinen wird.
Ulp. lib. XLII. ad Sab. Dem Miethmann steht wegen drohenden Schadens keine Klage zu, weil er aus dem Pacht klagen kann, wenn ihn der Eigenthümer am Ausziehen hindert,
Ulp. lib. XLII. ad Sab. Bei Niederreissung einer gemeinschaftlichen Wand muss man darauf sehen, ob dieselbe zur Tragung der Lasten tauglich war, oder nicht.
Ulp. lib. XLII. ad Sab. Denn wenn sie dies nicht ist, so muss sie niedergerissen werden; und Derjenige, welcher dieselbe niederreisst, kann nicht darum belangt werden, wenn sich dadurch ein Schaden ergiebt: es sei denn, dass die neue Wand auf eine verschwenderische Weise, oder nicht haltbar genug wiederhergestellt wurde. War aber die niedergerissene Wand haltbar, so wird das Interesse Gegenstand der Klage wegen drohenden Schadens, das der Kläger dabei hatte, dass die Wand stehen blieb; mit Recht: denn wenn dieselbe nicht niedergerissen zu werden brauchte, so muss sie jener auf eigene Kosten wiederherstellen. Auch wenn wegen der Niederreissung ein Einkommen verloren wurde, verlangte Sabinus folgerecht dessen Ersatz. Sind etwa die Bewohner ausgezogen, oder können sie nicht mehr so bequem wohnen, so kann dieses dem Bauunternehmer zur Last gelegt werden.
Idem lib. XLII. ad Sabin. Wenn mir Jemand Schenkungshalber gestattet hat, einen Stein von seiner Steingrube zu nehmen, so wird solcher mein Eigenthum, sobald der Stein herausgenommen ist; auch vermag er nicht durch Verhinderung der Fortschaffung desselben mir mein Eigenthumsrecht darauf zu entziehen, weil solcher gewissermassen durch Uebergabe in mein Eigenthum übergegangen ist; auch wenn mein Taglöhner solchen ausgegraben, hat er ihn allerdings für mich ausgegraben. Wenn aber Jemand von mir das Recht gekauft oder gemiethet hat, dass ihm gestattet sei, solchen zu nehmen, und vor der Wegnahme Reue bei mir eintritt, so bleibt der Stein mein Eigenthum; tritt die Reue nach der [Ausgrabung] ein, so kann ich seine Handlung nicht widerrufen; denn es scheint gleichsam die Uebergabe geschehen zu sein, wenn solcher mit Willen des Eigenthümers herausgenommen wird. Was bei einem Steine gilt, dasselbe wird auch Rechtens sein, wenn bei einem gefällten oder abgehauenen Baume [Reue] eingetreten ist.
Ad Dig. 45,1,26ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 25, S. 101: Verträge über unerlaubte, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufenden Handlungen. Ueberlassung des Ertrags aus der gesammten geschäftlichen Thätigkeit lebenslang.Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Es ist allgemein bekannt, dass schändliche Stipulationen von keiner Gültigkeit sind.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.