Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLII
Idem lib. XLII. ad Sabinum. Ich halte es nicht für unmöglich, wenn man bei dem Niederleg-, Leih- und Mieth-Contracte und andern ähnlichen dahin abschliesst, dass du meinen Sclaven nicht zum Diebe machst, d. h. ihn nicht dazu reizest, dass er Dieb oder flüchtig werde, oder nicht so vernachlässigest, dass er Dieb werde; denn so wie die Klage wegen Verführung eines Sclaven Statt findet, so kann auch dieser Vertrag, welcher die Verführung der Sclaven verhindert, Statt finden.
Idem lib. LXII. ad Sabin. Wenn ich, nachdem du mir die Erlaubniss gegeben hattest, Steine aus deinem Grundstücke zu nehmen, oder daselbst Kreide oder Sand zu graben, deshalb Aufwand gemacht haben sollte, und du etwa mich [jene Gegenstände] nicht wegschaffen lässest, so wird keine andere Klage als die de dolo malo Statt finden.
Idem lib. XLII. ad Sabin. nämlich zu dem Antheil, wo der Kläger Eigenthümer ist.
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Das Aquilische Gesetz begreift auch die geringste Verschuldung. 1Sobald ein Sclav mit Wissen seines Herrn [einen fremden Sclaven] verwundet oder getödtet hat, so haftet der Herr ohne Zweifel durch die Aquilie;
Idem lib. XLII. ad Sabin. Wenn man sich wegen des Schadens zum Besten des Diebes verglichen hat, so ist es sehr wahr, dass [dadurch] die Condiction nicht verhindert werde; denn durch einen Vergleich wird zwar die Diebstahlsklage, nicht aber die Condiction aufgehoben. 1Die Diebstahlsklage fordert die gesetzliche Strafe, die Condiction die Sache selbst; dieser Umstand macht, dass weder die Diebstahlsklage durch die Condiction, noch die Condiction durch die Diebstahlsklage vernichtet wird. Der also, bei dem ein Diebstahl begangen worden ist, hat die Diebstahlsklage, und die Condiction, und die Vindication; er hat auch die Klage auf Auslieferung. 2Die Condiction der gestohlenen Sache macht, weil sie die Verfolgung einer Sache enthält, auch den Erben des Diebes verbindlich, auch nicht nur, wenn der gestohlene Sclav leben, sondern auch, wenn er gestorben sein sollte; aber auch wenn der gestohlene Sclav seinen [letzten] Tag bei dem Erben des Diebes erlebt hat, oder nicht bei [diesem] selbst, jedoch nach dem Tode des Diebes, so muss man sagen, dass die Condiction gegen den Erben fortdauere. Was wir bei dem Erben gesagt haben, dasselbe wird auch bei den übrigen Nachfolgern Statt finden.
Ad Dig. 19,5,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 308, Note 3.Idem lib. XLII. ad Sabin. Diejenigen, welche wissen, dass entlaufene Sclaven irgendwo verborgen sind, pflegen gewöhnlich deren Herren Anzeige zu machen, wo sie sich versteckt haben; dieser Umstand lässt sie nicht als Diebe erscheinen. Denn sie erhalten gewöhnlich einen Lohn dafür, und zeigen es dann an; ebensowenig kann das, was dafür gegeben worden, als etwas Unerlaubtes angesehen werden. Deshalb braucht der Empfänger, der aus einer Ursache, und zwar aus keiner zu missbilligenden, etwas erhalten hat, keine Condiction zu fürchten. Wenn nun aber nichts gezahlt, allein wegen der Anzeige ein Uebereinkommen eingegangen worden ist, nämlich dahin, dass wenn er es mir angezeigt haben, und der entflohene Sclav ergriffen worden sein würde, ihm etwas Bestimmtes gegeben werden solle, kann er da Klage erheben? — In der That ist jenes Uebereinkommen kein blosser [Vertrag], so dass man etwa entgegnen könnte, aus einem Vertrag entstehe keine Klage, sondern es begreift eine Art von Geschäft in sich; mithin kann auch eine bürgerlichrechtliche Klage entstehen, d. h. eine aus bestimmten Worten, man müsste denn auch in diesem Falle der Klage wegen Arglist als zuständig erwähnen, sobald Jemand der Arglist beschuldigt wird.
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Wenn Jemand einem, der sich es stipulirt, dies angeloben sollte: dass [der Sclav] gesund sei, kein Dieb sei, kein Todtengräber11Vispellionem. Dieses Wort (bei den nicht juristischen Classikern vespillo) hat v. Glück a. a. O. S. 34 f. A. 2. u. S. 444 f. weitläuftig erklärt und die angenommene Bedeutung erwiesen. sei, und so weiter, so scheint Einigen die Stipulation unnütz zu sein, weil, wenn sich Jemand in einem solchen Zustand befindet, das, was versprochen wird, unmöglich ist, wenn er sich nicht darin befindet, es vergeblich ist; aber ich halte es für wahrer, dass diese Stipulation: dass [der Sclav] kein Dieb sei, kein Todtengräber sei, gesund sei, nützlich ist; denn es ist das darin enthalten, dass es einen Unterschied macht, ob Etwas hiervon Statt findet, oder Etwas hier von nicht Statt findet. Aber auch wenn einer von diesen [Angelobungen] beigefügt sein wird: man stehe dafür, so gilt die Stipulation noch viel mehr; sonst würde die Stipulation, welche von den Aedilen aufgestellt wird, unnütz sein, was jeden Falls kein Vernünftiger meinen wird.
Ulp. lib. XLII. ad Sab. Dem Miethmann steht wegen drohenden Schadens keine Klage zu, weil er aus dem Pacht klagen kann, wenn ihn der Eigenthümer am Ausziehen hindert,
Ulp. lib. XLII. ad Sab. Bei Niederreissung einer gemeinschaftlichen Wand muss man darauf sehen, ob dieselbe zur Tragung der Lasten tauglich war, oder nicht.
Ulp. lib. XLII. ad Sab. Denn wenn sie dies nicht ist, so muss sie niedergerissen werden; und Derjenige, welcher dieselbe niederreisst, kann nicht darum belangt werden, wenn sich dadurch ein Schaden ergiebt: es sei denn, dass die neue Wand auf eine verschwenderische Weise, oder nicht haltbar genug wiederhergestellt wurde. War aber die niedergerissene Wand haltbar, so wird das Interesse Gegenstand der Klage wegen drohenden Schadens, das der Kläger dabei hatte, dass die Wand stehen blieb; mit Recht: denn wenn dieselbe nicht niedergerissen zu werden brauchte, so muss sie jener auf eigene Kosten wiederherstellen. Auch wenn wegen der Niederreissung ein Einkommen verloren wurde, verlangte Sabinus folgerecht dessen Ersatz. Sind etwa die Bewohner ausgezogen, oder können sie nicht mehr so bequem wohnen, so kann dieses dem Bauunternehmer zur Last gelegt werden.
Idem lib. XLII. ad Sabin. Wenn mir Jemand Schenkungshalber gestattet hat, einen Stein von seiner Steingrube zu nehmen, so wird solcher mein Eigenthum, sobald der Stein herausgenommen ist; auch vermag er nicht durch Verhinderung der Fortschaffung desselben mir mein Eigenthumsrecht darauf zu entziehen, weil solcher gewissermassen durch Uebergabe in mein Eigenthum übergegangen ist; auch wenn mein Taglöhner solchen ausgegraben, hat er ihn allerdings für mich ausgegraben. Wenn aber Jemand von mir das Recht gekauft oder gemiethet hat, dass ihm gestattet sei, solchen zu nehmen, und vor der Wegnahme Reue bei mir eintritt, so bleibt der Stein mein Eigenthum; tritt die Reue nach der [Ausgrabung] ein, so kann ich seine Handlung nicht widerrufen; denn es scheint gleichsam die Uebergabe geschehen zu sein, wenn solcher mit Willen des Eigenthümers herausgenommen wird. Was bei einem Steine gilt, dasselbe wird auch Rechtens sein, wenn bei einem gefällten oder abgehauenen Baume [Reue] eingetreten ist.
Ad Dig. 45,1,26ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 25, S. 101: Verträge über unerlaubte, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufenden Handlungen. Ueberlassung des Ertrags aus der gesammten geschäftlichen Thätigkeit lebenslang.Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Es ist allgemein bekannt, dass schändliche Stipulationen von keiner Gültigkeit sind.
Idem lib. XLII. ad Sabin. Es ist allgemein bekannt, dass, wenn eine gestohlene Sache auch vernichtet worden ist, die Diebstahlsklage dennoch wider den Dieb zuständig bleibe. Daher dauert die Diebstahlsklage auch dann noch fort, wenn ein gestohlener Sclave gestorben ist. Ebensowenig macht die Freilassung die Diebstahlsklage erlöschen; denn die Freilassung steht in der Beziehung, dass der Sclave dem Herrn entzogen wird, dem Tode ganz gleich. Es erhellt mithin, dass die Diebstahlsklage wider den Dieb allemal bestehend bleibe, der Sclave mag dem Herrn auf eine Weise entzogen worden sein, auf welche da wolle, und das ist bei uns Rechtens; denn die Klage ist nicht darum zuständig, weil er jetzt fehlt, sondern weil er überhaupt einmal durch22Beneficio, s. Püttmann. Interpr. et Obs. p. 143. Duker l. l. p. 374. n. 11. den Dieb abhanden gebracht worden. Das Nemliche gilt auch von der Condiction; denn diese kann wider den Dieb allemal anhängig gemacht werden, wenn eine Sache auch auf irgend eine Weise vernichtet worden ist. Dasselbe gilt auch, wenn eine Sache in Feindes Gewalt gerathen ist; es kann wegen derselben Diebstahlsklage erhoben werden. Auch dann, wenn der Eigenthümer sie nachher als aufgegeben betrachtet hat, wird nichtsdestoweniger die Diebstahlsklage erhoben werden können. 1Wenn ein Niessbrauchssclave gestohlen worden ist, so steht Beiden, dem Herrn und dem Niessbraucher die Diebstahlsklage zu. Dieselbe wird also zwischen Beiden getheilt werden, der Letztere wird wegen der Nutzungen, oder seines Interesses, dass der Diebstahl nicht geschehen, auf das Doppelte klagen, der Eigenheitsherr wird aber auf sein Interesse klagen, dass die Eigenheit ihm nicht entwendet worden. 2Wenn wir vom Doppelten reden, so ist dies so zu verstehen, dass, wenn der Diebstahl ein offenbarer ist, auch die Klage auf das Vierfache zuständig sei. 3Diese Klage wird auch Dem gebühren können, der etwa blos den Gebrauch an dem Sclaven haben sollte. 4Nimmt man an, dass dieser Sclave auch noch verpfändet gewesen, so wird daraus folgen, dass auch Derjenige die Diebstahlsklage erheben könne, der ihn zum Pfande erhalten hat; ja, es hat auch noch ausserdem der Schuldner die Diebstahlsklage, vorausgesetzt, dass der Sclave mehr werth ist, als auf das Pfand geschuldet ward. 5Die Klagen, welche ihnen zuständig sind, sind aber insofern verschieden, dass, wenn einer von ihnen sich mit dem Diebe wegen seines Schadens verglichen hat, er allein die ihm zuständige Klage verliert, den Uebrigen dieselbe aber vorbehalten bleibt. Denn auch wenn du angiebst, es sei ein Zweien gehöriger Sclave gestohlen worden, und der eine der Herren habe sich mit dem Diebe verglichen, wird derjenige die Diebstahlsklage haben, der sich nicht verglichen hat. 6Auch der Eigenheitsherr kann wider den Niessbraucher die Diebstahlsklage erheben, wenn er etwas zur Verhehlung oder Unterdrückung der Eigenheit gethan hat. 7Es ist richtig behauptet worden, dass Derjenige kein Dieb sei, der eine Sache mit Einwilligung des Eigenthümers zu ergreifen geglaubt hat. Denn inwiefern kann Der arglistig handeln, welcher glaubt, dass der Eigenthümer einwilligen werde, er mag dies falschlich, oder richtig glauben? Derjenige allein ist also ein Dieb, der Etwas entwendet hat, wovon er wusste, dass er es wider Willen des Herrn thue. 8Umgekehrt ist die Frage erhoben worden, ob, wenn ich wider den Willen des Eigenthümers zu handeln glaube, während dieser nichts dawiderhatte, die Diebstahlsklage statthabe? Pomponius sagt, ich begehe einen Diebstahl; allein es ist in der Wahrheit vielmehr begründet, dass, wenn ich33Personenwechsel, wie öfters. [Jemandem] den Gebrauch lassen will, er wegen Diebstahls nicht verpflichtet ist, wenn er auch nichts davon weiss. 9Wenn eine gestohlene Sache an den Eigenthümer zurückgekehrt, und dann von Neuem gestohlen worden ist, so ist eine zweite Diebstahlsklage zuständig.
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Als Jemand ein silbernes Gefäss verloren, und deshalb Diebstahlsklage erhoben hatte, über das Gewicht des Gefässes aber Streit entstanden war, und der Kläger behauptete, es sei schwerer gewesen, so brachte der Dieb das Gefäss zur Stelle; der Eigenthümer entwendete es darauf Dem, der es gestohlen hatte. Nichtsdestoweniger ward dieser auf das Doppelte verurtheilt, und dies Erkenntniss ist ganz richtig; denn Gegenstand der Strafklage ist nicht die gestohlene Sache selbst, es mag wegen offenbaren, oder heimlichen Diebstahls geklagt werden. 1Wer den Dieb kennt, ist, er mag ihn anzeigen, oder nicht anzeigen, nicht Dieb, indem es ein grosser Unterschied ist, ob Jemand den Dieb verbirgt, oder ihn nicht anzeigt; wer ihn kennt, haftet wegen Diebstahls nicht, wer ihn verbirgt, der haftet eben dadurch selbst. 2Wer einen Sclaven mit Bewilligung seines Herrn angenommen hat, von dem ist es klar, dass er weder Dieb noch Plagiarier44S. Anm. zur Ueberschrift des Tit. 15. B. 48. sei; denn wer kann, wenn er des Herrn Willen für sich hat, für einen Dieb ausgegeben werden? 3Wenn der Herr es aber untersagt, und jener ihn doch aufgenommen hat, so ist er, wenn dies nicht in der Absicht geschehen, ihn zu verhehlen, kein Dieb; wenn er ihn aber versteckt hat, so fängt er an, Dieb zu sein. Wer ihn also aufgenommen hat, ohne ihn zu verstecken, wenn auch wider Willen des Herrn, ist kein Dieb. Dass der Herr aber ein Verbot erlasse, verstehen wir auch von Dem, dem die Sache unbekannt ist, d. h. der nicht eingewilligt hat. 4Wenn ich dir ein Kleid zu reinigen verdungen habe, du aber dasselbe wider mein Wissen und Willen an den Titius verliehen hast, und Titius darum bestohlen worden ist, so steht sowohl dir die Diebstahlsklage zu, weil du die Verwahrung zu vertreten hast, als auch mir wider dich, weil du meine Sache nicht hättest verleihen sollen, und dadurch, dass du es gethan, einen Diebstahl begangen hast; dies wird also ein Fall sein, wo der Dieb wegen Diebstahls klagen kann. 5Ad Dig. 47,2,48,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 14.Wenn eine schwangere Sclavin gestohlen wird, oder beim Diebe schwanger geworden ist, so hat das Kind ebenfalls den Charakter des Gestohlenen, es mag noch beim Diebe geboren werden, oder beim Besitzer im guten Glauben. Indessen fällt im letztern Fall die Diebstahlsklage weg. Wenn aber dieselbe beim Besitzer im guten Glauben schwanger geworden, und daselbst geboren hat, so wird der Fall eintreten, dass das Kind nicht als gestohlen betrachtet wird, sondern auch ersessen werden kann. Dasselbe, wie von Sclavenkindern, ist vom Vieh zu beobachten, und deren Jungen. 6Ad Dig. 47,2,48,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 14.Die von gestohlenen Pferden gefallenen Füllen werden sofort dem Besitzer guten Glaubens gehörig sein, und zwar mit allem Rechte, weil sie zu den Nutzungen gerechnet werden; allein die Sclavenkinder werden nicht zu den Nutzungen gerechnet. 7Wenn ein Dieb eine gestohlene Sache verkauft, und ihm der Eigenthümer der Sache das Geld mit Gewalt abgenommen hat, so ist ganz richtig begutachtet worden, dass Letzterer an den Geldstücken einen Diebstahl begangen habe. Derselbe wird daher auch durch die Klage wegen Raubes haften, denn was aus einer gestohlenen Sache gelöst wird, das ist, wie Niemand bezweifeln wird, kein gestohlenes Gut; die Geldstücken, die aus dem Preise der gestohlenen Sache gelöst worden sind, sind also kein gestohlenes Gut.
Ad Dig. 47,3,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 16.Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Wenn man aber den Fall annimmt, dass Namens eines in Gebäude verbauten gestohlenen Balkens geklagt worden sei, kann man da wohl Anstand nehmen, ob die Eigenthumsklage noch ausserdem zuständig sei? Ich zweifele gar nicht daran, dass sie es sei.
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Dass Weinstöcke unter der Benennung Bäume mitbegriffen seien, haben die Meisten unter den Alten angenommen. 1Auch Epheu und Rohr werden nicht übel unter die Bäume gezählt. 2Dasselbe gilt von den Weiden. 3Wenn aber Jemand junge Weidengerten, um ein Weidengebüsch anzulegen, in die Erde gesteckt hat, so kann, sagt Pomponius richtig, wenn dieselben, bevor sie Wurzel getrieben haben, abgeschnitten oder herausgerissen werden, nicht wegen umgehauener Bäume geklagt werden, indem Dasjenige richtiger Weise kein Baum genannt werden kann, was noch keine Wurzel getrieben hat. 4Wenn aber Jemand aus einer Pflanzschule einen Baum mit der Wurzel ausgehoben hat, so erscheint derselbe, wenn er auch die Erde noch nicht gefasst hat, doch als Baum, sagt Pomponius im neunzehnten Buche zu Sabinus. 5Darum erscheint derjenige Baum auch noch als Baum, dessen Wurzeln abgestorben sind. 5aDie Wurzel des Baumes wird als nicht von der Benennung Baum enthalten angesehen, wenn sie gleich noch von der Erde festgehalten wird; dieser Ansicht tritt Labeo auch bei. 6Labeo glaubt, dass auch derjenige Baum ganz richtig als solcher noch benannt werde, der von Wurzel aus ausgerissen noch wiedereingesetzt werden kann, oder der solchergestalt fortgetragen worden, dass er wieder gesetzt werden kann. 7Oelbaumstämme sind mehr Bäume, sie mögen schon Wurzel getrieben haben, oder nicht. 8Wegen aller vorgehends aufgezählten Bäume kann also geklagt werden.
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Dass aber einem freigelassenen Sclaven nicht wegen, während er Sclave war, erlittener Injurien, die Injurienklage zustehe, wer zweifelt daran? 1Wenn einem Sohne eine Injurie widerfahren, und für Beide, den Sohn, wie den Vater, die Klage erworben worden, so ist doch nicht dieselbe Schätzung anzulegen,
Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Auch den Staatsbeamten ist es nicht erlaubt, etwas injuriöserweise zu thun. Wenn nun ein Staatsbeamter Etwas der Art gethan, entweder als Privatmann, oder im Vertrauen auf seine Stellung als Staatsbeamter, so kann er wegen Injurien verklagt werden. Ob aber nach Niederlegung seines Amtes, oder noch solange er darin verweilt? Es ist richtiger, dass, wenn er ein solcher Staatsbeamter ist, der nicht ohne Nachtheil [für seine Stellung] vor Gericht gefodert werden kann, gewartet werden müsse, bis er von seinem Amte abgehe; wenn er aber zu den niedern Staatsbeamten gehört, d. h. die ohne Amtsgewalt oder Macht solche sind, so können sie auch noch während der Dauer ihres Amts verklagt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.