Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLI
Idem lib. XLI. ad Sabin. Gegen einen Familiensohn ist sowohl aus Contracten als aus Vergehen eine Klage begründet; stirbt derselbe aber nach Einleitung des Verfahrens, so wird die Klage gegen den Vater nur in soweit übertragen, als sie das Sondergut und das in seinen Nutzen Verwendete betrifft. Wenn aber ein Familiensohn als Geschäftsbesorger Jemandes eine Klage angenommen hat, so findet nach seinem Tode gegen denjenigen, für den er auftrat, eine Uebertragung der Klage Statt11Transactio vel judicati datur. In dieser verunstalteten Stelle ist gewiss die übereinstimmende Lesart vieler Manuscripte, translatio judicii datur, welche auch Ed. Fradin. Haloander, Duaren. in der Marginalnote bei Russardus und Baudoza haben, anzunehmen..
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es fragt sich, ob auch gegen den, der ein Testament verdorben hat, die Klage wegen widerrechtlichen Schadens begründet sei. Marcell im fünften Buche seiner Digesten erklärt sich für die verneinende Meinung; denn auf welche Weise, sagt er, soll hier eine Schätzung geschehen? Ich habe zu demselben die Bemerkung hinzugefügt, dass dies zwar in Ansehung des Testators richtig sei, weil dasjenige, um wie viel er betheiligt ist, nicht geschätzt werden kann; allein in Ansehung des Erben oder des Vermächtnissinhabers ist ein Unterschied, denn für diese vertritt das Testament beinahe die Stelle einer Handschrift. Ebendaselbst schreibt Marcell, dass wegen Verderbens einer Handschrift die Klage des Aquilischen Gesetzes Statt finde. Wer aber ein bei ihm niedergelegtes Testament verdorben oder in Gegenwart Mehrerer gelesen hat, gegen den wird passender auf das Geschehene22In factum. Bekannt ist Noodts Conjectur hier furti zu lesen (Oper. omn. T. I. p. 141. ad Leg. Aqu.), die vieles für scih hat, besonders wenn man den folgenden §. liest. und wegen Injurien Klage erhoben, wenn er die Geheimnisse des letzten Willens, in der Absicht [, Jemanden] zu beschimpfen, bekannt gemacht hat. 1Zuweilen, bemerkt Pomponius scharfsinnig, tritt der Fall ein, dass Jemand wegen Verderbung eines Testaments nicht [mit der Klage] wegen Diebstahls, sondern nur wegen widerrechtlichen Schadens haftet, nämlich wenn er es nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, sondern nur um Schaden zu stiften verdorben hat; hier haftet er nicht wegen Diebstahls, denn der Diebstahl erfordert neben der Thatsache auch die Absicht des Diebes dazu.
Ad Dig. 13,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 359, Note 14.Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn ein Sclav oder Haussohn einen Diebstahl begangen haben sollte, so muss man von dem Herrn [desselben] das condiciren, was an ihn gekommen ist; für das Rückständige kann der Herr den Sclaven zum Schadensersatz ausliefern.
Ad Dig. 13,7,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 5.Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn man über das Verkaufen des Pfandes übereingekommen ist, sei es vom Anfange, oder nachher, so gilt nicht blos der Kauf, sondern der Käufer fängt an das Eigenthum der Sache zu haben. Aber auch wenn man nicht über das Verkaufen des Pfandes übereingekommen sein sollte, so gilt doch das Recht in der Anwendung, dass es erlaubt sei, [es] zu verkaufen, wenn man nur nicht übereingekommen ist, dass es nicht erlaubt sein solle; wo man aber übereingekommen ist, dass es nicht verkauft werden sollte, so wird der Gläubiger, wenn er es verkauft haben sollte, auf die Diebstahl[sklage] verbindlich, wenn es ihm [dem Schuldner] nicht dreimal angezeigt worden sein, dass er bezahlen solle, und er gezaudert haben sollte.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Was ein Sclav niedergelegt hat, das wird derjenige, bei welchem es niedergelegt worden ist, dem Sclaven ganz richtig nach gutem Glauben zurückgeben; denn es kommt ja nicht mit dem guten Glauben überein, das, was Jemand erhalten hat, abzuleugnen, sondern er wird es demjenigen, von welchem er es erhalten hat, zurückgeben müssen, so jedoch, dass er es ohne alle böse Absicht zurückgebe, das heisst, dass nicht einmal der Verdacht eines Verschuldens vorhanden sei; dem gemäss hat Sabinus dies erklärt, dadurch, dass er hinzufügt: auch kein Grund vorhanden ist, weshalb er etwa glauben kann, dass der Herr nicht wolle, dass es zurückgegeben werde, dies heisst soviel, wenn er es hat vermuthen können, nämlich durch einen rechtmässigen Grund bewogen; sonst genügt es, dass guter Glaube vorhanden sei. Aber auch wenn vorher der Sclav einen Diebstahl an jener Sache begangen hat, so kann der, bei welchem er niedergelegt hat, wenn er es nur nicht gewusst, oder geglaubt hat, dass der Herr nicht gegen diese Leistung [des Niedergelegten] sein werde, befreit werden; denn es wird [nur] guter Glaube gefordert. Nicht nur aber, wenn [dem Sclaven], da er in der Sclaverei verblieb, sondern auch, wenn ihm, nachdem er freigelassen oder veräussert worden ist, geleistet worden sein sollte, so tritt in Folge rechtmässiger Gründe Befreiung ein, nämlich wenn Jemand nicht wissend, dass er freigelassen oder veräussert worden sei, geleistet hat. Und dass eben dasselbe bei allen Schuldnern zu beobachten sei, schreibt Pomponius.
Idem lib. XLI. ad Sabin. Wer zur Erhaltung seiner eigenen Waaren fremde ins Meer geworfen hat, haftet durch keine Klage; hat er es aber ohne Ursache dazu gethan, so haftet er durch die auf das Geschehene, wenn mit Arglist, wegen Arglist. 1Ad Dig. 19,5,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 6.Auch wenn Jemand einen fremden Sclaven [seiner Kleider] beraubt hat, und dieser vor Kälte umgekommen ist, kann wegen der Kleider zwar die Diebstahlsklage erhoben, wegen des Sclaven muss aber Klage auf das Geschehene angestellt werden, während die Criminalstrafe wider jenen vorbehalten bleibt. 2Auch wenn Jemand einen silbernen Becher, der einem Andern gehört, nicht in gewinnsüchtiger Absicht, sondern blos um Schaden anzurichten, in die Tiefe geschleudert hat, kann wider ihn, wie Pomponius im siebzehnten Buche zum Sabinus geschrieben hat, weder die Diebstahlsklage noch die wegen widerrechtlichen Schadens, wohl aber die auf das Geschehene erhoben werden. 3Wenn Früchte von deinem Baum auf mein Landgut fallen, und ich dieselben durch hingetriebenes Vieh auffressen lasse, schreibt Aristo, erwächst für dich keine gesetzmässige Klage, die du erheben könntest33Ulpianus wechselt, wie öfters hier die Personen; die Klarheit des Sinnes beweist dies hinlänglich.; denn es kann weder die Klage aus dem Zwölftafelgesetz wegen Abweiden des Viehes angestellt werden, indem es nicht auf deinem Grund und Boden geweidet hat, noch die wegen von Thieren angerichteten Schadens, noch die wegen widerrechtlichen Schadens; daher muss Klage auf das Geschehene erhoben werden.
Ad Dig. 46,3,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 427, Note 4.Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn Jemand einem Sclaven, welcher der Einforderung der Gelder vorgesetzt war, nach der Freilassung desselben Zahlung geleistet hatte, so wird es, wenn es in Folge eines Contracts des Herrn geschehen ist, genügen, wenn er nicht gewusst hat, dass derselbe freigelassen sei. Wenn er aber in Folge einer Sondergutsangelegenheit [gezahlt hatte,] so wird er befreit sein, obwohl er gewusst hat, dass derselbe freigelassen sei, wenn er nur nicht gewusst hat, dass demselben das Sondergut entzogen sei. In beiden Fällen aber begeht der Freigelassene, wenn er das in der Absicht, zu unterschlagen, gethan hat44Die Zahlung angenommen hat., einen Diebstahl gegen seinen [ehemaligen] Herrn. Denn auch wenn ich meinem Schuldner aufgetragen, dass er das Geld dem Titius zahlen sollte, sodann dem Titius verboten haben werde, es anzunehmen, und der Schuldner, dies nicht wissend, es dem Titius, welcher sich für meinen Procurator ausgab, gezahlt haben wird, so wird sowohl der Schuldner befreit werden, als auch Titius auf die Diebstahlsklage gehalten sein.
Ulp. lib. LXI. ad Sabin. Es ist eine bürgerlichrechtliche Vorschrift, dass die Erben durch Strafklagen nicht gehalten werden, und ebensowenig die übrigen Nachfolger. Deshalb können sie auch nicht wegen Diebstahls [ihres Erblassers] belangt werden. Wiewohl sie aber durch die Diebstahlsklage nicht haften, so müssen sie doch durch die Klage auf Auslieferung haften, wenn sie besitzen, oder es durch Arglist dahin gebracht haben, dass sie nicht mehr besitzen. Es versteht sich, dass sie nach Auslieferung des Gegenstandes auch durch die Eigenthumsklage haften; und übrigens findet auch die Condiction [wegen Diebstahls] wider sie statt. 1Dass die Erben aber Diebstahlsklage erheben können, ist bekannt, denn von manchen Verbrechen ist die [daraus erwachsende] rechtliche Verfolgung den Erben gegeben worden. So hat der Erbe auch die Klage aus dem Aquilischen Gesetz; die Injurienklage steht demselben aber nicht zu. 2Nicht blos rücksichtlich der Diebstahlsklage, sondern auch bei allen andern, die aus Verbrechen entspringen, sie seien bürgerlichrechtliche oder würdenrechtliche, hat man den Grundsatz angenommen, dass die Noxa dem schuldigen Haupte folge.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Ein offenbarer Dieb ist Der, den die Griechen ἐπ᾿ αὐτοφόρῳ55S. Ferrand. Adduens. Explicat. l. I. c. 43. (T. O. II. p. 548.) (auf der That ertappt) nennen, d. h. Derjenige, welcher auf dem Diebstahl selbst ergriffen wird. 1Es ist dabei einerlei, von wem er ergriffen wird, ob von dem Eigenthümer der Sache, oder von einem Andern. 2Ist aber nur Der ein offenbarer Dieb, wer bei der Ausführung des Diebstahls ergriffen wird, oder aber auch, wenn er wo anders ergriffen worden ist? Es spricht mehr dafür, wie auch Julianus geschrieben, dass, wenn er auch nicht da ergriffen worden, wo er den Diebstahl begangen hat, er doch ein offenbarer Dieb sei, sobald er mit der gestohlenen Sache ergriffen worden ist, bevor er sie dahin gebracht hat, wo er es beabsichtigte.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es möge nun also Jemand an einem öffentlichen oder an einem Privatorte ergriffen werden, bevor er die Sache an den bestimmten Ort brachte, so wird er stets als ein offenbarer Dieb betrachtet, wenn er mit der gestohlenen Sache ergriffen wird; so hat Cassius gelehrt. 1Hat er sie aber dahin geschafft, wo er es beabsichtigte, so ist er, wenn er auch mit der gestohlenen Sache ergriffen wird, kein offenbarer Dieb.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn ein Sclave einen Diebstahl begangen hat, und, freigelassen worden, ergriffen wird, ist der ein offenbarer Dieb? Pomponius sagt im neunzehnten Buche aus Sabinus: Er könne wegen offenbaren Diebstahls nicht belangt werden, weil der noch in seinem Sclavenstande begangene Diebstahl als ein heimlicher angefangen habe. 1Ebendaselbst bemerkt Pomponius scharfsinnig, ein Dieb werde durch die Ergreifung [auf der That] zum offenbaren, [und setzt hinzu:] „Wenn du dich übrigens, als ich dich in deinem Hause bestahl, verborgen gehalten hast, damit ich dich nicht ermorden solle, so ist der Diebstahl doch kein offenbarer, wenn du ihn auch mit angesehen hast66S. Theod. Marcil. Interpr. leg. XII. c. 56. (T. O. IV. p. 275.).“ 2Celsus setzt aber zur Ergreifung noch hinzu: Wenn du, als du ihn stehlen sahest, herzugelaufen, um ihn zu ergreifen, und er das Gestohlene von sich geworfen, und entflohen ist, so sei der Dieb ein offenbarer. 3Und er meint, es sei kein Unterschied, ob ihn der Eigenthümer, oder der Nachbar, oder jeder Vorübergehende ergreife.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Dass ein Unmündiger einen Diebstahl begehen könne, wenn er schon der Arglist fähig ist, das hat Julianus im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten geschrieben. So auch, sagt er, dass wider einen Unmündigen wegen widerrechtlichen Schadens geklagt werden könne, weil er ja stehlen könne, allein es müsse Maass gehalten werden, denn Kinder treffe dies nicht. Unserer Meinung nach kann wider ein der Schuld fähiges Kind aus dem Aquilischen Gesetze geklagt werden. Es ist auch richtig, was Labeo sagt, dass, wenn ein Diebstahl mit Hülfe eines [der Arglist noch nicht fähigen77Hier ist entweder obiger Zusatz hinzuzudenken, oder man muss, statt nec, et lesen, s. Jauch l. l. p. 329. Es spricht sogar für letzteres das folgende mit nec minus anhebende Fragment, man müsste denn dies auf den Anfang des vorigen beziehen wollen.] Unmündigen verübt worden, derselbe nicht hafte.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es ist richtig, was die Meisten lehren, dass wegen eines Landgutes keine Diebstahlsklage erhoben werden könne. 1Ad Dig. 47,2,25,1ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Daher ist die Frage entstanden, ob, wenn Jemand mit Gewalt von einem Landgute vertrieben worden, er gegen den Thäter die Condiction erheben könne. Labeo leugnet es, Celsus glaubt aber, es könne der Besitz condicirt werden, wie wenn eine bewegliche Sache gestohlen worden. 2Dass wegen Dessen, was von einem Landgute fortgeschafft worden, z. B. Bäume, Steine, Sand, Früchte, die Jemand in der Absicht, sie zu stehlen, abgepflückt hat, Diebstahlsklage erhoben werden könne, unterliegt keinem Zweifel.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wer Urkunden oder Quittungen gestohlen hat, der haftet durch die Diebstahlsklage nicht blos auf die Höhe des Werths deren Materials, sondern auch des Interesses, welches auf die Würderung der Summe, die in diesen Urkunden enthalten ist, bezogen wird, wenn nemlich das Interesse sich auf so hoch beläuft; z. B. die Urkunde ist eine Handschrift über zehn Geldstücke gewesen, dann sagen wir, dass sich dieser Betrag verdoppele. Waren sie aber werthlos geworden, weil schon Zahlung darauf geleistet war, scheint alsdann nur die Würderung [des Materials] der Urkunden selbst dessen Werthe nach anzulegen zu sein? denn was fand hierin für ein Interesse statt? Allein man kann behaupten, dass, weil die Schuldner zuweilen die Urkunden zurückverlangen, als sei von ihnen eine Nichtschuld bezahlt, so sei dem Gläubiger insofern am Besitz der Urkunden gelegen, dass er nicht desfalls eine Anfechtung zu erleiden habe. Man kann deshalb die Verdoppelung des Interesses als allgemeine Regel annehmen. 1Daher kann die Frage entstehen, ob, wenn Demjenigen, der noch andere Beweismittel und einen Bankschein besass, eine Handschrift gestohlen worden ist, der Betrag der Handschrift doppelt geschätzt werden dürfe, oder nicht, weil kein Interesse daran vorhanden sei? Denn worin soll dieses bestehen, wenn er seine Forderung auf andere Weise beweisen kann, wie wenn eine Urkunde in doppelter Ausfertigung vorhanden ist? Hier scheint er gar nichts zu verlieren, sobald der Fall von der Art, dass der Gläubiger, weil noch eine andere Handschrift vorhanden ist, gedeckt bleibt. 2Auch wenn eine Quittung gestohlen worden ist, gilt die Regel, dass die Diebstahlsklage auf das Interesse statthabe; allein mir scheint kein Interesse vorhanden zu sein, sobald andere Beweismittel der Zahlung da sind. 3Wenn aber Jemand Urkunden der Art nicht abhanden geschafft, sondern zerstört hat, so hat nicht nur die Diebstahlsklage statt, sondern auch die aus dem Aquilischen Gesetze; denn wer Etwas zerstört hat, von dem wird angenommen, er habe es verdorben.
Idem lib. XLI. ad Sabin. Auch wer ein Bild oder ein Buch zerstört hat, haftet wegen widerrechtlichen Schadens, wie wenn er sie verdorben hätte. 1Wer die Urkunden eines municipalstädtischen Gemeinwesens gestohlen oder zerstört hat, der, sagt Labeo, hafte wegen Diebstahls. Dasselbe lehrt er von allen andern öffentlichen Sachen und den Gesellschaften.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Der Vormund hat zwar die Verwaltung der Mündelsachen, allein Befugniss zum Betrug wird ihm nicht ertheilt. Wenn er daher Etwas in der Absicht zu stehlen abhanden gebracht hat, so begeht er einen Diebstahl, und die Sache kann nicht ersessen werden. Er haftet daher auch durch die Diebstahlsklage, wiewohl die Vormundschaftsklage wider ihn ebenfalls erhoben werden kann. Was vom Vormunde gesagt worden, gilt auch von dem Curator eines Jünglings und allen andern Curatoren.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wer einem Sclaven zugeredet hat, er solle davonlaufen, ist kein Dieb; denn wer einem Andern einen bösen Rath gab, der begeht keinen Diebstahl, ebensowenig, wie wenn er ihm zugeredet, sich wo herunterzustürzen, oder Hand an sich selbst zu legen; denn dies lässt keine Diebstahlsklage zu. Hat ihm aber der Eine zur Flucht zugeredet, damit er vom Andern gestohlen werde, so wird der Ueberredende durch die Diebstahlsklage haften, wie wenn durch seine Hülfe und Rath der Diebstahl an jenem vollführt worden wäre. Auch schreibt Pomponius noch, dass Derjenige, welcher zugeredet habe, für den Augenblick noch nicht wegen Diebstahls hafte, er dennoch sofort zu haften anfange, wenn der Entlaufene gestohlen worden, als sei der Diebstahl durch seinen Rath und That ausgeführt. 1So hat man ferner auch angenommen, dass, wer seinem Sohne, Sclaven oder Eheweile bei Ausführung eines Diebstahls geholfen, wegen Diebstahlsklage angegriffen werden könne. 2Derselbe Pomponius sagt: wenn ein Entlaufener Sachen mitgenommen habe, so könne der Zuredende Namens der Sachen auch in Anspruch genommen werden, weil er dem Dieb Rath und That geleistet; darauf deutet auch Sabinus. 3Wenn zwei Sclaven einander selbst zugeredet haben, und beide zugleich entlaufen sind, so ist keiner Dieb des Andern. Wie nun, wenn sie sich gegenseitig versteckt haben? denn es kann sein, dass sie gegenseitig Diebe sind [d. h. jeder der des andern]. Hier kann man allerdings sagen, es sei jeder der Dieb des andern, wie wenn einige Sclaven andere dergleichen gestohlen haben, sie ebenfalls haften würden, als habe jeder Namens des Andern Hülfe geleistet; ebenso, sagt Sabinus, haften dieselben auch Namens der [mitgenommenen] Sachen.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es ist wahr, dass, wenn Jemand eine fremde Sclavin, die eine Hure ist, gestohlen hat, dies kein Diebstahl sei; denn hier kommt es nicht auf die That, sondern auf die Ursache der That an, diese Ursache war aber die Wollust, nicht der Diebstahl. Und darum haftet auch Der, wer die Thür einer Hure der Wollast halber erbrochen, wenn Diebe, nicht von ihm hereingelassen, sondern woanders eingedrungen die Habseligkeiten der Hure entwendet haben, nicht durch die Diebstahlsklage. Haftet aber nicht Der durch das Fabische Gesetz, wer eine Hure der Wollust halber gewaltsam festgehalten hat? Ich glaube, nein, und so habe ich mich auch in einem vorgekommenen Fall ausgesprochen; denn seine That ist noch schändlicher, als die des Diebes, allein er hebt die Schlechtigkeit der That mit sich selbst auf88S. Wiel. Lect. l. I. c. I. p. 3.; Dieb ist er aber ganz gewiss nicht.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn Jemand bestohlen worden ist, während er sich in feindlicher Gefangenschaft befand, und durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt ist, so kann man behaupten, dass er die Diebstahlsklage habe. 1Dass der Arrogator wegen Diebstahls klagen könne, und zwar wegen desjenigen, der Dem widerfahren, den er arrogirt hat, bevor dies geschehen, ist gewiss; wenn nachher, so unterliegt es gar keinen Zweifel. 2Solange der Dieb lebt, geht die Diebstahlsklage nicht verloren; denn der Dieb ist entweder eigenen Rechtens, und dann steht die Klage wider ihn selbst zu, oder er hat angefangen fremdem Rechte unterworfen zu sein, und dann steht die Diebstahlsklage wider Den zu, dessen Gewalt er unterworfen ist; und das ist es, wenn es heisst, dass die Noxa dem schuldigen Haupte folge. 3Wenn Jemand nach begangenem Diebstahl99Noxa, Glosse. Sclave der Feinde geworden, so frägt es sich, ob die Klage erlösche? Und Pomponius hat gelehrt: die Klage erlösche, und wenn er nachher durch das Heimkehrrecht, oder eine andere Rechtsbestimmung zurückgekehrt ist, so müsse die Klage wieder entstehen. Und das ist bei uns Rechtens.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Ein falscher Gläubiger, d. h. ein solcher, der sich für einen Gläubiger ausgiebt, begeht, wenn er Etwas annimmt, einen Diebstahl, und es werden die einzelnen Geldstücke nicht sein. 1Ad Dig. 47,2,43,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 7; Bd. II, § 427, Note 4.Ein falscher Geschäftsbesorger scheint zwar auch einen Diebstahl zu begehen, allein Neratius sagt, es dürfte diese Meinung nur mit einem Unterschiede für richtig gelten können, nemlich, wenn ihm der Schuldner Geld in der Absicht gegeben habe, um es dem Gläubiger zu überantworten, der Geschäftsbesorger aber dasselbe unterschlage; denn die Geldstücke bleiben hier sowohl dem Schuldner gehörig, da sie der Geschäftsbesorger nicht in Dessen Namen angenommen hat, dem der Schuldner wollte, dass sie zu eigen werden sollten, als es begeht jener auch dadurch, dass er sie wider den Willen des Eigenthümers entwendet, einen Diebstahl. Giebt hingegen der Schuldner in der Meinung, dass die Geldstücke Eigenthum des Geschäftsführers werden sollen, so sagt er, begehe er auf keine Weise einen Diebstahl, indem er sie mit Einwilligung des Eigenthümers in Empfang nehme. 2Wenn Derjenige, wer eine Nichtschuld empfing, deren Zahlung anderweit angewiesen hat, so wird, wenn letztere in seiner Abwesenheit stattgefunden, keine Diebstahlsklage statthaben, wenn aber in seiner Gegenwart, so ist es eine andere Sache, und er hat einen Diebstahl begangen. 3Wenn Jemand in Betreff seiner Person1010D. h. sich für keinen Anderen ausgegeben, als er ist. keine Unwahrheit gesagt, allein in seinen Worten eine Betrügerei liegt, so ist er vielmehr ein Betrüger als ein Dieb; z B. er hat sich für reich ausgegeben, oder gesagt, er wolle Etwas in Waaren anlegen, was er [an Gelde] erhält, er wolle tüchtige Bürgen stellen, oder das Geld baldigst zahlen: denn in allen diesen Fällen ist vielmehr ein Betrug als ein Diebstahl geschehen, und darum haftet er nicht durch die Diebstahlsklage, sondern es wird, falls keine andere Klage vorhanden ist, weil er arglistig gehandelt, die Klage wegen Arglist wider ihn ertheilt. 4Wer einen fremden daliegenden Gegenstand in gewinnsüchtiger Absicht aufgenommen hat, der haftet wegen Diebstahls, er mag wissen, wem er gehört, oder nicht; denn es thut nichts, um den Begriff von Diebstahl aufzuheben, dass er nicht weiss, wem er gehöre. 5Wenn der Eigenthümer ihn aber aufgegeben hat, so geschieht daran kein Diebstahl, wenn ich auch die Absicht zu stehlen gehabt habe; denn es kann kein Diebstahl geschehen, wenn Niemand bestohlen wird; dies findet aber im vorliegenden Fall darum statt, weil man des Sabinus und Cassius Meinung angenommen hat, welche glauben, dass eine Sache sofort aufhöre, unser zu sein, welche wir aufgegeben haben. 6Auch wenn Etwas nicht aufgegeben worden ist, [der Finder] aber es dafür gehalten, so haftet er auch nicht wegen Diebstahls. 7Wenn es aber weder der Fall gewesen, noch er es geglaubt, dennoch aber das Daliegende aufgehoben hat, nicht um es sich zuzueignen, sondern um es dem Eigenthümer zurückzugeben, so haftet er nicht wegen Diebstahls. 8Es ist daher die Frage, ob, wenn er nicht weiss, wem es gehört, es aber in der Absicht aufgenommen hat, Dem, der es verlangen würde, oder sein Eigenthum daran nachweisen könnte, zurückzugeben, er wegen Diebstahls verbindlich werde? Ich glaube, keineswegs. Man pflegt auch meist das zu thun, dass man einen öffentlichen Anschlag macht, des Inhalts, man habe Etwas gefunden, und wolle es Dem wiedergeben, der es verlangen würde; dadurch zeigt man also ausdrücklich, dass man es nicht in der Absicht, zu stehlen, gethan habe. 9Wie nun, wenn er die sogenannten εὕρετρα (Finderlohn) verlangt? Auch hier scheint er keinen Diebstahl zu begehen, wenn auch sein Verlangen ein unhonettes ist. 10Wenn Jemand eine Sache freiwillig liegen lassen oder weggeworfen hat, nicht in der Absicht, sie aufzugeben, und du dieselbe aufgehoben hast, haftest du da wegen Diebstahls? Celsus untersucht diese Frage im zwölften Buche seiner Digesten, und beantwortet sie dahin: wenn du sie für eine aufgegebene gehalten hast, so haftest du nicht; hast du sie nicht für eine solche gehalten, so kann man in Zweifel gerathen, sagt er; doch aber neigt er sich mehr dazu hin, dass er nicht hafte, weil die Sache, welche Jemand freiwillig weggeworfen hat, ihm nicht entwendet wird. 11Wenn ein Anderer Etwas, das aus einem Schiffe in das Meer geworfen worden, aufgegriffen hat, wird der wegen Diebstahls gehalten? Die Frage beruht darauf, ob es für aufgegeben betrachtet worden sei? Hat es Jener in der Absicht, es aufzugeben, herausgeworfen, was meistentheils anzunehmen ist, da er weiss, dass es verloren gehen wird, so macht es der Finder ihm zugehörig, ohne wegen Diebstahls zu haften. Wenn aber nicht in der Absicht, sondern um es zu behalten, wenn es gerettet worden wäre, so kann es dem Finder wiedergenommen werden, und wenn der Finder dies weiss, und es, in der Absicht, zu stehlen, behält, so haftet er wegen Diebstahls. Wenn aber in der Absicht, um es dem Eigenthümer zu retten, so haftet er nicht wegen Diebstahls; und wenn in dem Glauben, dass es ohne weitere Beziehung weggeworfen worden sei, so haftet er ebensowenig wegen Diebstahls. 12Auch wenn ich das Eigenthum an einem Sclaven zur Hälfte erlange, der mich vorher bestohlen hatte, so spricht mehr dafür, dass, wenn auch blos ein Theil an ihm angekauft worden, die Klage dennoch erlösche, weil auch Derjenige nicht die Diebstahlsklage würde erheben können, der von Anfang an einen Theil an dem Sclaven hatte. Wenn freilich der Niessbrauch an dem Sclaven mein geworden ist, so erlischt die Diebstahlsklage nicht, weil der Niessbraucher nicht Eigenthümer ist.