Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XLI
Idem lib. XLI. ad Sabin. Gegen einen Familiensohn ist sowohl aus Contracten als aus Vergehen eine Klage begründet; stirbt derselbe aber nach Einleitung des Verfahrens, so wird die Klage gegen den Vater nur in soweit übertragen, als sie das Sondergut und das in seinen Nutzen Verwendete betrifft. Wenn aber ein Familiensohn als Geschäftsbesorger Jemandes eine Klage angenommen hat, so findet nach seinem Tode gegen denjenigen, für den er auftrat, eine Uebertragung der Klage Statt11Transactio vel judicati datur. In dieser verunstalteten Stelle ist gewiss die übereinstimmende Lesart vieler Manuscripte, translatio judicii datur, welche auch Ed. Fradin. Haloander, Duaren. in der Marginalnote bei Russardus und Baudoza haben, anzunehmen..
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es fragt sich, ob auch gegen den, der ein Testament verdorben hat, die Klage wegen widerrechtlichen Schadens begründet sei. Marcell im fünften Buche seiner Digesten erklärt sich für die verneinende Meinung; denn auf welche Weise, sagt er, soll hier eine Schätzung geschehen? Ich habe zu demselben die Bemerkung hinzugefügt, dass dies zwar in Ansehung des Testators richtig sei, weil dasjenige, um wie viel er betheiligt ist, nicht geschätzt werden kann; allein in Ansehung des Erben oder des Vermächtnissinhabers ist ein Unterschied, denn für diese vertritt das Testament beinahe die Stelle einer Handschrift. Ebendaselbst schreibt Marcell, dass wegen Verderbens einer Handschrift die Klage des Aquilischen Gesetzes Statt finde. Wer aber ein bei ihm niedergelegtes Testament verdorben oder in Gegenwart Mehrerer gelesen hat, gegen den wird passender auf das Geschehene22In factum. Bekannt ist Noodts Conjectur hier furti zu lesen (Oper. omn. T. I. p. 141. ad Leg. Aqu.), die vieles für scih hat, besonders wenn man den folgenden §. liest. und wegen Injurien Klage erhoben, wenn er die Geheimnisse des letzten Willens, in der Absicht [, Jemanden] zu beschimpfen, bekannt gemacht hat. 1Zuweilen, bemerkt Pomponius scharfsinnig, tritt der Fall ein, dass Jemand wegen Verderbung eines Testaments nicht [mit der Klage] wegen Diebstahls, sondern nur wegen widerrechtlichen Schadens haftet, nämlich wenn er es nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, sondern nur um Schaden zu stiften verdorben hat; hier haftet er nicht wegen Diebstahls, denn der Diebstahl erfordert neben der Thatsache auch die Absicht des Diebes dazu.
Ad Dig. 13,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 359, Note 14.Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn ein Sclav oder Haussohn einen Diebstahl begangen haben sollte, so muss man von dem Herrn [desselben] das condiciren, was an ihn gekommen ist; für das Rückständige kann der Herr den Sclaven zum Schadensersatz ausliefern.
Ad Dig. 13,7,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 5.Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn man über das Verkaufen des Pfandes übereingekommen ist, sei es vom Anfange, oder nachher, so gilt nicht blos der Kauf, sondern der Käufer fängt an das Eigenthum der Sache zu haben. Aber auch wenn man nicht über das Verkaufen des Pfandes übereingekommen sein sollte, so gilt doch das Recht in der Anwendung, dass es erlaubt sei, [es] zu verkaufen, wenn man nur nicht übereingekommen ist, dass es nicht erlaubt sein solle; wo man aber übereingekommen ist, dass es nicht verkauft werden sollte, so wird der Gläubiger, wenn er es verkauft haben sollte, auf die Diebstahl[sklage] verbindlich, wenn es ihm [dem Schuldner] nicht dreimal angezeigt worden sein, dass er bezahlen solle, und er gezaudert haben sollte.
Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Was ein Sclav niedergelegt hat, das wird derjenige, bei welchem es niedergelegt worden ist, dem Sclaven ganz richtig nach gutem Glauben zurückgeben; denn es kommt ja nicht mit dem guten Glauben überein, das, was Jemand erhalten hat, abzuleugnen, sondern er wird es demjenigen, von welchem er es erhalten hat, zurückgeben müssen, so jedoch, dass er es ohne alle böse Absicht zurückgebe, das heisst, dass nicht einmal der Verdacht eines Verschuldens vorhanden sei; dem gemäss hat Sabinus dies erklärt, dadurch, dass er hinzufügt: auch kein Grund vorhanden ist, weshalb er etwa glauben kann, dass der Herr nicht wolle, dass es zurückgegeben werde, dies heisst soviel, wenn er es hat vermuthen können, nämlich durch einen rechtmässigen Grund bewogen; sonst genügt es, dass guter Glaube vorhanden sei. Aber auch wenn vorher der Sclav einen Diebstahl an jener Sache begangen hat, so kann der, bei welchem er niedergelegt hat, wenn er es nur nicht gewusst, oder geglaubt hat, dass der Herr nicht gegen diese Leistung [des Niedergelegten] sein werde, befreit werden; denn es wird [nur] guter Glaube gefordert. Nicht nur aber, wenn [dem Sclaven], da er in der Sclaverei verblieb, sondern auch, wenn ihm, nachdem er freigelassen oder veräussert worden ist, geleistet worden sein sollte, so tritt in Folge rechtmässiger Gründe Befreiung ein, nämlich wenn Jemand nicht wissend, dass er freigelassen oder veräussert worden sei, geleistet hat. Und dass eben dasselbe bei allen Schuldnern zu beobachten sei, schreibt Pomponius.
Idem lib. XLI. ad Sabin. Wer zur Erhaltung seiner eigenen Waaren fremde ins Meer geworfen hat, haftet durch keine Klage; hat er es aber ohne Ursache dazu gethan, so haftet er durch die auf das Geschehene, wenn mit Arglist, wegen Arglist. 1Ad Dig. 19,5,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 6.Auch wenn Jemand einen fremden Sclaven [seiner Kleider] beraubt hat, und dieser vor Kälte umgekommen ist, kann wegen der Kleider zwar die Diebstahlsklage erhoben, wegen des Sclaven muss aber Klage auf das Geschehene angestellt werden, während die Criminalstrafe wider jenen vorbehalten bleibt. 2Auch wenn Jemand einen silbernen Becher, der einem Andern gehört, nicht in gewinnsüchtiger Absicht, sondern blos um Schaden anzurichten, in die Tiefe geschleudert hat, kann wider ihn, wie Pomponius im siebzehnten Buche zum Sabinus geschrieben hat, weder die Diebstahlsklage noch die wegen widerrechtlichen Schadens, wohl aber die auf das Geschehene erhoben werden. 3Wenn Früchte von deinem Baum auf mein Landgut fallen, und ich dieselben durch hingetriebenes Vieh auffressen lasse, schreibt Aristo, erwächst für dich keine gesetzmässige Klage, die du erheben könntest33Ulpianus wechselt, wie öfters hier die Personen; die Klarheit des Sinnes beweist dies hinlänglich.; denn es kann weder die Klage aus dem Zwölftafelgesetz wegen Abweiden des Viehes angestellt werden, indem es nicht auf deinem Grund und Boden geweidet hat, noch die wegen von Thieren angerichteten Schadens, noch die wegen widerrechtlichen Schadens; daher muss Klage auf das Geschehene erhoben werden.
Ad Dig. 46,3,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 427, Note 4.Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn Jemand einem Sclaven, welcher der Einforderung der Gelder vorgesetzt war, nach der Freilassung desselben Zahlung geleistet hatte, so wird es, wenn es in Folge eines Contracts des Herrn geschehen ist, genügen, wenn er nicht gewusst hat, dass derselbe freigelassen sei. Wenn er aber in Folge einer Sondergutsangelegenheit [gezahlt hatte,] so wird er befreit sein, obwohl er gewusst hat, dass derselbe freigelassen sei, wenn er nur nicht gewusst hat, dass demselben das Sondergut entzogen sei. In beiden Fällen aber begeht der Freigelassene, wenn er das in der Absicht, zu unterschlagen, gethan hat44Die Zahlung angenommen hat., einen Diebstahl gegen seinen [ehemaligen] Herrn. Denn auch wenn ich meinem Schuldner aufgetragen, dass er das Geld dem Titius zahlen sollte, sodann dem Titius verboten haben werde, es anzunehmen, und der Schuldner, dies nicht wissend, es dem Titius, welcher sich für meinen Procurator ausgab, gezahlt haben wird, so wird sowohl der Schuldner befreit werden, als auch Titius auf die Diebstahlsklage gehalten sein.
Übersetzung nicht erfasst.
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