Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XL
Ulp. lib. XL. ad Sabin. Ein Pfand wird nicht durch die Uebergabe allein, sondern auch durch eine blosse Uebereinkunft begründet, wenn es auch nicht übergeben worden ist. 1Wenn also ein Pfand [schon] durch eine blosse Uebereinkunft begründet worden ist, so wollen wir untersuchen, ob, wenn Jemand Gold vorgezeigt, als wollte er es zum Pfand geben, und Erz gegeben haben sollte, er das Gold zum Pfand verbindlich gemacht habe? Und es ist folgerichtig, dass das Gold verbindlich gemacht werde, nicht aber das Erz, weil sie über dieses nicht übereingestimmt haben. 2Wenn jedoch Jemand, als er Erz zum Pfand gab, versichert hat, dass dies Gold sei, und es so zum Pfand gegeben haben sollte, so wird zu untersuchen sein, ob er das Erz zum Pfand verbindlich gemacht hat, und ob überhaupt Etwas, weil man doch über einen Körper [als Pfand] übereingestimmt hat, zum Pfand [gegeben] zu sein scheint. Und das ist mehr der Fall; es wird jedoch der, welcher [das Pfand] gegeben hat, auf die Gegenpfandklage gehalten sein, ausser dem Stellionatus11S. die Bem. zu L. 13. §. 8. D. de hist, q. not. inf. 3. 2., welchen er begangen hat.
Ulp. lib. XL. ad Sabin. Ein Mündel kann sich seinem Vormunde durch dessen [eigene] Ermächtigung nicht verbindlich machen. Freilich wenn mehrere Vormünder vorhanden sind, von denen jedes einzelnen Ermächtigung hinreicht, da muss man annehmen, der Mündel könne mit dem einen in ein obligatorisches Verhältniss treten, wenn der andere sein Vollwort ertheilt, mag es sich nun um ein Darlehn handeln, das der Mündel erhält, oder um ein Versprechen, das er leistet. Wenn aber nur ein Vormund da ist und dieser dem Mündel ein Gelddarlehn gab oder von ihm etwas stipulirt, so ist dadurch zwischen dem Mündel und dem Vormunde keine [bürgerliche, d. i. klagbare] Verbindlichkeit begründet. Eine natürliche jedoch auf das, um wieviel [der Mündel] dadurch reicher wurde, wird Statt finden; denn der höchstselige Pius verfügte, auf das, um wieviel der Mündel reicher wurde, solle nicht nur dem Vormunde, sondern einem Jeden eine Klage zustehen. 1Verkauft ein Mündel ohne Ermächtigung seines Vormundes, so tritt er dadurch in kein obligatorisches Verhältniss; dies ist auch nicht der Fall, wenn er kauft, es sei denn [,dass er belangt werde,] auf das, um wieviel er dadurch reicher wurde. 2Ebenso kann der Vormund selbst nicht die Stelle eines Käufers und Verkäufers vertreten. Hat er aber einen Mitvormund, dessen Vollwort zureicht, so kann er ohne Zweifel kaufen. Würde aber beim Kaufe [von Seiten des Vormundes] unredlich22Si mala fide emtio interc. Mala fides möchte doch wohl eher auf eine minore pretio emere etc. hindeuten, als mit: quia se auctore emit zu erklären sein, weil ja von der auctoritas eines Mitvormundes die Rede ist. gehandelt, so ist das Geschäft nichtig; und es kann auch deshalb keine Ersitzung Statt finden. Wenn aber der mündig Gewordene den Kauf billigte, dann hat der Vertrag seine Gültigkeit. 3Kaufte aber der Vormund eine Sache des Mündels durch eine Mittelsperson, so ist auch unter diesen Umständen der Kauf nichtig, weil er nicht redlich zu Werke gegangen zu sein scheint. So verfügten der höchstselige Severus und Antoninus. 4Wenn nun der Vormund zwar offen den Kauf abschloss, aber, nicht eben unredlicher Weise, sondern absichtslos, in die Urkunde einen [andern] Namen [,als den seinigen,] aufzeichnen liess, wie dies der Brauch bei angesehenern Leuten ist, die in den Urkunden gern ihre Namen verschwiegen wissen wollen, so hat der Kauf seine Gültigkeit. Waltet aber eine Arglist dabei ob, so wird dies eben die Wirkung haben, als ob er durch eine Mittelsperson gekauft hätte. 5Verkauft aber der Gläubiger des Mündels, so soll [der Vormund] ebenfalls, wenn er in gutem Glauben sich befindet, kaufen können. 6Wenn der Sohn des Vormundes, oder eine andere seiner Gewalt unterworfene Person kaufte, so werden eben dieselben Wirkungen eintreten, als wenn er selbst gekauft hätte.
Ulp. lib. XL. ad Sabin. Der Satz, dass der Vormund nicht in seiner eigenen Angelegenheit sein Vollwort [dem Mündel] ertheilen könne, ist immer insofern wahr, als ihm durch sich selbst, oder durch ihm unterworfene Personen eine Stipulation erworben wird; dass aber eine Geschäftsführung für ihn als Folge [einer erlaubten Handlung] Statt finde, verhindert, wie [schon] gesagt wurde, die Ermächtigung nicht. 1Wenn zwei Theilhaber einer Stipulation vorhanden sind und der Eine unter meiner Ermächtigung vom Mündel stipulirte, der Andere aber unter Ermächtigung des anderen Vormundes, so muss man sagen, die Stipulation sei gültig; jedoch unter der Voraussetzung, wenn die Ermächtigung eines einzigen Vormundes [zu gültiger Abschliessung von Geschäften] hinreichend ist. Wenn übrigens dies nicht der Fall ist, so soll man die Stipulation für nutzlos erklären. 2Wenn ein Vater und sein Sohn, der unter seiner Gewalt stand, Vormünder waren, und der Vater unter Ermächtigung seines Sohnes stipulirte, so wird diese Stipulation deswegen ohne Bedeutung sein, weil zum Besten des Vaters der Sohn nicht ermächtigen kann.
Übersetzung nicht erfasst.