Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXXIX
Id. lib. XXXIX. ad Sabin. Dem Gerichtsverwalter, welcher zu Alexandrien die Geschäfte besorgt, ist nach der Constitution des Kaisers Marcus die Vormundschaftsbestellung bewilligt worden.
Idem lib. XV. ad Sabin. Wie aber ist es, wenn Enkel da sind? wurden auch für diese Vormünder bestellt, wenn blos der Name Söhne vorkommt? Die Meinung hat mehr für sich, dass auch die Bestellung auf diese sich beziehe, wenn nur der Vater sich des Ausdruckes: Kinder, bediente. Sagte er übrigens blos Söhne, so sind Enkel nicht darunter verstanden; denn etwas Anderes versteht man unter der Benennung Söhne, etwas Anderes unter der Enkel. Gab er sie aber seinen Nachgebornen, so werden darunter sowohl nachgeborne Söhne, als auch die übrigen Kinder verstanden werden.
Idem lib. XXXIX. ad Sabin. Wenn Jemand so bevormundete: Meinen Söhnen gebe ich den Vormund, so ist diese Bestimmung von der Art, dass man annehmen kann, er habe sowohl seine Söhne, als seine Töchter bevormundet; denn unter der Benennung der Söhne versteht man auch die Töchter. 1Jemand, der mehrere Söhne hatte, bestellte für seinen Sohn einen Vormund; nun ist die Frage: ob dies als eine Bevormundung aller seiner Söhne angesehen werde? Pomponius erklärt sich hierüber nicht bestimmt. Die Annahme einer Bevormundung aller Söhne hat aber mehr für sich. 2Wenn Jemand seinen Kindern oder Söhnen einen Vormund gab, so nimmt man an, er habe, wenn einige davon sich im feindlichen Lande befinden, auch diese mit bevormundet; es müsste denn seine entgegengesetzte Gesinnung deutlich bewiesen werden. 3Wenn Jemand, ohne es zu wissen, dass Titius sein Sohn ist, seinen Söhnen Vormünder gab, so fragt es sich, ob man annimmt, er habe blos die, welche er wissentlich in seiner Gewalt hatte, bevormundet, oder auch den, welchen er nicht als seinen Sohn kannte? Die Annahme, er habe diesen nicht bevormundet, hat mehr für sich, obgleich der Name Söhne auch diesen mit einschliesst. Allein weil er nicht an diesen denken konnte, so erstreckt sich die Bevormundung nicht auf seine Person. 4[Es muss dieses ferner auch dann angenommen werden,] wenn er (der Erblasser) seinen Sohn, der noch lebt, todt glaubt; denn ein Mensch, den [der Erblasser] für todt hält, gilt nicht für bevormundet. 5Der Erblasser gab seinen Nachgebornen Vormünder, diese aber werden noch bei seinen Lebzeiten geboren, nun ist die Frage, ob die Bevormundung gelte? Die Bejahung dieser Frage hat nach billiger Erklärung mehr für sich, obgleich die Geburt dieser Kinder noch bei dessen Lebzeiten eintrat.
Ulp. lib. XXXIX. ad Sabin. Einen Vormund bestellen wird der Proconsul, der Präses, auch der Präfect von Aegypten, oder der, welchem die Verwesung des Proconsulates, oder die Leitung der Provinz zeitig, etwa aus dem Grunde, weil der Präses starb, oder ihm die Regierung der Provinz anvertraut wurde,11Die Basiliken (Tom. II. p. 829.) weichen hier etwas ab, nämlich die letzten Worte „vel quia ipsi regenda provincia comissa est“ fehlen, und der Grund einer zeitigen Verwesung ist blos der Tod des Statthalters. obliegt, können. 1Auch der Legat des Proconsuls kann nach der Rede des höchstseligen Marcus einen Vormund bestellen. 2Wenn aber der Präses der Provinz Vormünder bestellen kann, so erstreckt sich dies nur auf Personen derselben Provinz, oder solche, die dort ihren Wohnsitz haben.
Ulp. lib. XXXIX. ad Sabin. Auch der scheint einen Vormund zu begehren22Postulare; diejenigen nämlich, welche für einen Mündel einen bestimmten Vormund erbaten, waren für denselben verantwortlich. S. v. Glück a. a. O. S. 404. f., welcher ihn durch einen Anderen begehrt; ingleichen scheint auch der [einen Vormund] in Vorschlag zu bringen, welcher eben dies durch einen Anderen thut.
Ulp. lib. XXXIX. ad Sabin. Zu jeder Obligation kann ein Bürge hinzukommen.
Ulp. lib. XXXIX. ad Sabin. Unsere Sclaven und Kinder können uns zwar bestehlen, allein sie haften nicht wegen Diebstahls; denn wer einen Dieb züchtigen33Statuere ist nach Gothofred. hier gleich animadvertere. kann, hat nicht nöthig, ihn zu verklagen, und darum ist ihm auch von den Alten keine Klage ertheilt worden. 1Daher ist die Frage entstanden, ob ein verkaufter oder freigelassener [Sclave] wegen Diebstahls hafte? Man hat die verneinende Meinung angenommen, denn es kann wider diesen Dieb nicht erst die Klage entstehen, die nicht von Anfang an begründet war. Wenn freilich [der Sclave] als Freigelassener Etwas entwendet, dann haftet er durch die Diebstahlsklage, weil er erst neuerdings einen Diebstahl begangen hat. 2Wenn ich aber den Verkäufer genöthigt habe, einen Sclaven, den ich gekauft habe, und der mir übergeben worden ist, zurückzunehmen, so wird nicht angenommen, als stehe er in einem Verhältniss, wie wenn er niemals mein gewesen wäre, sondern er ist es gewesen, hat aber aufgehört, es zu sein; darum sagt Sabinus, dass, wenn er einen Diebstahl begangen, die Sache sich so verhalte, dass Der, welcher den Verkäufer zur Zurücknahme gezwungen, die Diebstahlsklage nicht erheben könne; wenn er dies aber auch nicht kann, so muss doch darauf Rücksicht genommen werden, was er [von da an] gethan, als sich ergab, dass er zurückgenommen werden müsse, und dies ist dann Gegenstand der Wandelklage. 3Es ist aber die Frage erhoben worden, ob, wenn ein Sclave, der sich auf der Flucht befand, seinen Herrn bestohlen, derselbe eine Klage wider Den erheben könne, der erstern, ohne dass er in seines Herrn Gewalt zurückgekehrt, im guten Glauben zu besitzen angefangen habe? Diese Frage veranlasst der Umstand, dass, wenn ich auch den Sclaven zu der Zeit zu besitzen scheine, wo er sich auf der Flacht befindet, ich dennoch selbst durch die Diebstahlsklage nicht hafte, wie wenn er gar nicht in meiner Gewalt wäre; denn es wird, wie Julianus schreibt, nur insofern angenommen, dass von meiner Seite ein Besitz statthabe, dass derselbe zur Ersitzung dient. Pomponius sagt nun im siebzehnten Buche aus dem Sabinus: Es stehe dem Herrn, dessen Sclave auf der Flucht ist, die Diebstahlsklage doch zu.
Übersetzung nicht erfasst.