Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXXV
Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Wenn derjenige, gegen welchen wegen des Sonderguts geklagt worden ist, aus Unvorsichtigkeit mehr gezahlt haben sollte, als im Sondergut enthalten ist, so kann er nicht zurückfordern.
Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Es genügt die blosse Einwilligung, um ein Verlöbniss zu schliessen. 1Sonach kann auch, wie bekannt ist, ein Abwesender einer Abwesenden verlobt werden und es geschieht dies täglich.
Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Sonach schreibt Cinna: man hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher eine Abwesende11D. h. nicht eine von dem Hause des Mannes, sondern eine von dem Manne, der nicht zu Hause war, Entfernte. zur Ehefrau erhalten hat, und sodann, als er von einer Mahlzeit zurückkehrte, in der Nähe des Tiber umgekommen wäre, von der Ehefrau zu betrauern sei.
Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Es ist bekannt, dass eine Stipulation, welche wegen [der Bestellung] eines Heirathsgut geschieht, [stillschweigend] diese Bedingung enthalte: wenn die Ehe erfolgt sein wird, und dass nur dann aus ihr geklagt werden könne, wenn gleich die Bedingung: wenn die Ehe [u. s. w.] nicht ausgedrückt sein sollte, ist bekannt; darum scheint, wenn eine Kündigung ergehen sollte, die Bedingung der Stipulation nicht eingetreten zu sein,
Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Weil aber in der Stipulation des Heirathsguts die Hinzufügung [jener Bedingung] nicht nothwendig ist22Quia … in stipulatione non est necessaria dotis adjectio; diese Worte sind, wie in der Uebersetzung geschehen, so zu construiren, dass dotis zu stipulatione gezogen und bei adjectio supplirt wird: conditionis. Denn diese Stelle schliesst sich genau an die L. 21. an. S. v. Glück a. a. O. S. 243. Anm. 92. und Hasse Güterrecht der Ehegatten. Bd. 1. S. 315. ff., so glauben wir, [dass] auch bei dem Hingeben [des Heirathsguts] dasselbe [Statt finde].
Ulp. lib. XXXV. ad Sabin. Nach aufgelöster Ehe muss das Heirathsgut der Frau gezahlt werden, und der Ehemann kann nicht gezwungen werden, dasselbe einem Anderen, der es sich von Anfang an stipulirt, zu versprechen, ausser wenn ihm das Nichts schadet; denn wenn der Ehemann irgend einen Nachtheil argwohnt, so muss man sagen, dass er nicht gezwungen werden dürfe, einem Anderen, als der Ehefrau, [das Heirathsgut] zu versprechen; dies [findet dann Statt], wenn die Frau eigenen Rechtens ist. 1Wenn sie aber in der Gewalt [ihres] Vaters steht, und das Heirathsgut von demselben herrührt, so gehört das Heirathsgut ihm selbst und der Tochter. Sonach kann der Vater nicht anders, als mit dem Willen der Tochter das Heirathsgut fordern, weder er für sich, noch durch einen Geschäftsbesorger; dann also, sagt Sabinus, müsse auch [das Heirathsgut vom Manne] versprochen werden; dem wird es also versprochen werden müssen, dem es nach dem Geheiss Beider [versprochen werden] soll. Sonst wenn es der Vater allein geheissen hat, so wird der Tochter die Heirathsgutsklage nicht entzogen sein, wenn sie einmal eigenen Rechtens geworden sein wird. Ingleichen wird, wenn nach dem Willen der Tochter allein versprochen werden sollte, dem Vater die Heirathsgutsklage unbenommen sein. Aber obwohl so, dass er auch allein klagt, oder auch so, dass er auch mit Zuziehung der Person der Tochter verfahren kann? Und ich glaube, dass auch die Klage nicht verloren sei, welche er mit Zuziehung der Person der Tochter haben kann; wenn aber die Tochter eigenen Rechtens geworden sein wird, so wird ihr jene Stipulation schaden. 2Ob wir aber den Willen der Tochter, wenn der Vater wegen des Heirathsguts klagt, so verstehen, dass die Tochter einwilligen, oder aber, dass sie nicht widersprechen müsse? Und es ist vom Kaiser Antoninus33Caracalla, s. Zimmern a. a. O. §. 167. S. 611. rescribirt worden, dass die Tochter, wenn sie nicht deutlich widerspreche, dem Vater beizustimmen scheine. Und Julianus hat im achtundvierzigsten Buche der Digesta geschrieben, dass der Vater gleichsam mit dem Willen der Tochter zu verfahren scheine, wenn er eine rasende Tochter habe; denn wenn sie wegen ihrer Unvernünftigkeit nicht widersprechen kann, so wird man mit Recht glauben, dass sie einwillige. Aber wenn die Tochter abwesend sein sollte, so wird man sagen müssen, dass das nicht mit ihrem Willen geschehen sei, und dass von dem Vater Sicherheit zu geben sei, dass die Tochter die Sache genehmigen werde; denn wenn sie vernünftig ist, so fordern wir, dass sie es wisse, damit sie nicht zu widersprechen scheine.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.