Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXXIII
Idem lib. XXXIII. ad Sabin. Als eine Mutter ihre Tochter Gold zum Gebrauch gegeben hatte, so hat der Vater des Mädchens dies Gold dem Manne [desselben] zum Heirathsgut gegeben (adpendit), sodann ist die Mutter gestorben; wenn der Mann (Vater) dies Gold wider Wissen und Willen seiner Ehefrau zum Heirathsgut gegeben hatte, so bleibt dies Gold [Eigenthum] des Erben der Mutter und es kann [von ihm] vindicirt werden, und man hat angenommen, dass dem Mann ein um soviel geringeres Heirathsgut gegeben worden sei; weil [aber auf diese Weise] die Sache entwährt worden ist, so steht dem Ehemanne gegen den Schwiegervater eine Klage zu.
Ulp. lib. XXXIII. ad Sabin. Da der Zustand der Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau so war, wie wir ihn vorhin berichtet haben, so hat unser Kaiser Antoninus, der Erhabene, vor dem Hintritt seines Vaters, des höchstseligen Severus, unter den Consuln Fulvius, Aemilianus und Nummius Albinus, durch eine im Senat gehaltene Rede, den Senat veranlasst, dass er beschloss, Etwas von der Strenge des Rechts nachzulassen. 1Ad Dig. 24,1,32,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 509, Note 35.Die Rede unsers Kaisers über die Bestätigung der Schenkungen bezieht sich aber nicht blos auf das, was vom Manne für [seine] Ehefrau angeschafft worden ist, sondern auf alle zwischen dem Mann und [seiner] Ehefrau vorgefallenen Schenkungen, so dass theils die Sachen von Rechts wegen Eigenthum desjenigen werden, dem sie geschenkt worden sind, als auch die Verbindlichkeit eine bürgerliche ist, und von dem Falcidischen [Viertheil], da wo es Statt haben kann, die Rede sein müsse; und das glaube ich hat ebenso Statt, als wenn das, was geschenkt worden ist, im Testament bestätigt worden wäre. 2Die Rede sagt: es sei billig, dass zwar der, welcher geschenkt hat, es bereuen könne; dass aber der Erbe vielleicht gegen den letzten Willen desjenigen, welcher geschenkt habe, das Geschenkte entreisse, sei hart und habsüchtig. 3Unter Reue müssen wir eine bis zuletzt dauernde (supremam) verstehen. Deshalb muss man [dann], wenn ein Mann [seiner] Ehefrau [Etwas] geschenkt, nachher es bereut, bald darauf aber aufgehört hat, es zu bereuen, sagen, dass die Schenkung gelte, so dass wir auf seine letzte Meinung sehen; ebenso wie wir [dies] in Betreff der Fideicommisse und bei Legaten [zu thun] pflegen, wenn wir über die entgegengestellte Einrede der bösen Absicht verhandeln, so dass der Wille des [Schenkers] bis zum Ende des Lebens veränderlich ist. 4Aber wenn es der Schenker einmal bereut hat, so ertheilen wir auch seinem Erben die Erlaubniss zu widerrufen, wenn es erhellt, dass der Verstorbene seine (frühere) Absicht deutlich widerrufen habe. Wenn es aber im Dunkeln ist, so muss der Richter geneigter sein, die Schenkung zu billigen. 5Wenn der Ehemann das, was er geschenkt hat, zum Pfande gegeben haben sollte, so werden wir schlechterdings sagen, dass er die Schenkung bereut habe, wenngleich er das Eigenthum behalten hat. Wie jedoch, wenn er die Absicht hatte, dass er es noch geschenkt wissen wollte — man denke sich, die Frau sei in dem Besitz bis auf Widerruf geblieben und sei bereit, dem Gläubiger Genüge zu thun —? Man muss sagen, dass die Schenkung gelte, denn wenn er ihr gleich Anfangs eine [als Pfand] verbindliche Sache in dieser Absicht geschenkt hätte, so würde ich sagen, dass die Schenkung Kraft habe, so dass die Frau, wenn sie bereit ist, Genüge zu thun, die Einrede der bösen Absicht hat; ja, dass sie sogar auch, wenn sie Genüge gethan hätte, es durch die Einrede der bösen Absicht erlangen könne, dass ihr die Klagen abgetreten werden. 6Wenn ein Schenker Sclav einer Privatperson geworden sein sollte, so muss man sagen, dass die Schenkung nicht erfüllt, sondern zu Grunde gegangen sei, obwohl die Sclaverei dem Tode gleich gestellt wird; deshalb wird auch, wenn [die Frau] selbst, welcher geschenkt worden ist, in Sclaverei gerathen sein sollte, die Schenkung erloschen sein. 7Wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau [Etwas] geschenkt und sich [dann] wegen des Bewusstseins eines begangenen Verbrechens den Tod gegeben haben, oder auch nach seinem Tode sein Andenken verdammt worden sein sollte, so wird die Schenkung widerrufen werden, obwohl das, was er Anderen geschenkt hat, gilt, wenn er es nicht auf den Todesfall geschenkt hat. 8Wenn ein Soldat [seiner] Ehefrau [Etwas] von [seinem] bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Vermögen geschenkt haben und er [dann] verurtheilt sein wird, so wird die Schenkung gelten, weil es ihm erlaubt ist, über solches [Vermögen] ein Testament zu machen, wenn er nur, als er verurtheilt wurde, es erlangt hat, dass er ein Testament machen dürfe; denn der, welchem es erlaubt ist, ein Testament zu machen, wird auch auf den Todesfall schenken können. 9Wenn die Rede sagt: es verbraucht habe11Es bestimmte nämlich die Rede, dass der Beschenkte, wenn die Schenkung widerrufen sei, nur das zurückzugeben brauche, wodurch er noch reicher sei, nicht aber das Verbrauchte., so müssen wir dies so verstehen, dass der [Ehegatte], welcher die Schenkung erhalten hat, nicht reicher geworden sein darf; sonst, wenn er es geworden ist, so wird die Wohlthat der Rede Statt haben22D. h. es wird nur die Bereicherung zurückgefordert werden können. S. die Bem. zu §. 16. dieser Stelle.. Aber auch wenn er nicht reicher geworden sein, jedoch [dem anderen] einen ebenso grossen Betrag [, als er erhalten hat,] gegeben haben, und dieser noch vorhanden sein sollte, so muss man sagen, dass er, wenn der [andere Ehegatte] verstorben ist, welcher reicher geworden ist, das, was er gegeben hat, zurückfordern könne, auch nicht [gehalten sei,] das, was er verbraucht hat, aufzurechnen, obwohl diese Aufrechnung Statt hat, wenn eine Scheidung erfolgt ist33Schenkungen unter Ehegatten werden bestätigt, wenn der schenkende früher als der beschenkte gestorben ist. Hier hatten sie sich gegenseitig beschenkt. Der eine hatte das Geschenkte verbraucht, der andere nicht, war also durch die Schenkung bereichert worden. Dieser stirbt nun. Die Schenkung, welche der Ueberlebende ihm gemacht hatte, wird also nicht bestätigt, weil der Beschenkte früher als der Schenkende gestorben ist; sie kann also vom Ueberlebenden zurückgefordert werden. Die Schenkung aber, welche der Verstorbene dem Ueberlebenden gemacht hatte, wird durch des ersteren Tod bestätigt, obwohl sie auch schon vor dem Tode des Schenkers unwiderruflich war, weil das Beschenkte schon verbraucht war. S. Anm. 47. Fordert nun der Ueberlebende das, was er gegeben hat, von dem Erben des Verstorbenen zurück, so braucht er das, was er selbst erhalten hat, nicht aufzurechnen. Ist aber durch Scheidung die Ehe getrennt worden, dann findet Aufrechnung Statt, weil in diesem Falle keine von beiden Schenkungen bestätigt worden ist.. 10Wenn nach der Schenkung eine Scheidung Statt gefunden hat, oder der, welcher das Geschenk erhalten hat, früher verstorben sein sollte, so bleibt man bei dem alten Rechte stehen, das heisst, wenn der Ehemann [das Gegebene] der Ehefrau geschenkt wissen will, so gilt die Schenkung, wenn er es aber nicht will, so erlöscht sie; denn Viele gehen in Güte auseinander, Viele mit erzürntem Gemüth und in Feindschaft. 11Wie also, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, sodann die Ehe wieder hergestellt wird, und bei der Scheidung der Wille [zu schenken] entweder geändert worden, oder derselbe geblieben ist, nach wiederhergestellter Ehe jedoch der Wille des Schenkers wieder erneuert ist, ob dann wohl die Schenkung ferner besteht, wenn der Schenker, während die Ehe bestand, gestorben sein sollte? Und man kann es vertheidigen, dass sie gelte. 12Wenn aber keine Scheidung, sondern eine vorübergehende Trennung44Frigusculum wird in eben dem Sinne, wie jurgium (s. L. 31. D. de j. dot. 23. 3.) gebraucht. S. Wächter üb. Ehescheid. b. d. R. S. 61. eingetreten sein sollte, so wird die Schenkung gewiss gelten, wenn die Trennung aufgehört hat. 13Wenn eine Frau und [ihr] Ehemann zwar lange abgesondert gewohnt haben sollten, aber sich gegenseitig eheliche Achtung erzeigt haben, wie das zuweilen, wie wir wissen, auch unter Personen von Consularrang geschehen ist, so glaube ich, dass die Schenkungen nicht gelten55Denn es ist eine wahre Schenkung unter Ehegatten, die erst durch den früheren Tod des Schenkers gültig werden kann., gleich als ob die Ehe fortgedauert hätte, denn nicht die Begattung, sondern die eheliche Zuneigung bewirkt, dass eine Ehe vorhanden sei; die Schenkung wird jedoch dann gelten, wenn der Schenker früher verstorben sein wird. 14Was sagen wir [von dem Falle], wenn Beide von den Feinden gefangen sein sollten, sowohl der, welcher geschenkt hat, als auch der, welchem geschenkt worden ist? Ich will zuerst Folgendes erörtern. Die Rede hat bestimmt, dass wenn der Tod den, welchem geschenkt worden ist, eher getroffen habe, die Schenkung von keiner Gültigkeit sei. Was werden wir also sagen, wenn Beide [bei derselben Gefahr] gestorben sein sollten, etwa durch Schiffbruch, oder Einsturz, oder Feuersbrunst? Wenn es erwiesen werden (apparere) kann, wer den Geist eher aufgegeben hat, so ist die Frage leicht zu lösen, wenn dies aber nicht erwiesen wird, so ist die Frage schwierig; und ich glaube mehr, dass die Schenkung gegolten habe, und ich vertheidige [dies] aus den folgenden Worten der Rede; es sagt nämlich die Rede: wenn der, welcher geschenkt erhalten hat, früher gestorben sein wird, es scheint aber der, welcher geschenkt erhalten hat, nicht früher gestorben zu sein, da sie zugleich gestorben sind. Deshalb wird man ganz richtig sagen, dass beide Schenkungen gelten, wenn sie sich etwa gegenseitig Schenkungen gemacht haben und dann zugleich gestorben sein sollten, weil keiner von beiden den andern überlebt hat, wenngleich die Rede an solche, welche zugleich sterben, nicht gedacht hat. Aber wenn keiner von beiden den anderen überlebt haben wird, so werden die gegenseitigen Schenkungen gelten, denn auch in Betreff der gegenseitigen Schenkungen auf den Todesfall wäre folgerichtig, zu sagen, dass keinem von beiden die Condiction gegeben sei; sie werden also mit den Schenkungen bereicherte Erben hinterlassen. Ob wir nun diesem gemäss, wenn beide von den Feinden zugleich gefangen, und beide daselbst nicht zugleich gestorben sein sollten, auf die Zeit der Gefangenschaft sehen, so dass wir sagen, es gelten die Schenkungen, gleich als ob sie zugleich gestorben wären, oder [ob wir sagen], dass keine von beiden [gelte], weil bei ihrem Leben die Ehe beendigt worden ist, oder ob wir darauf sehen, welcher von beiden früher verstorben sei, so dass in der Person die Schenkung des [früher Verstorbenen] nicht gilt, oder welcher von beiden zurückgekehrt ist, so dass die Schenkung in der Person des [zurückgekehrten] gilt? Meine Meinung geht jedoch dahin, dass, wenn sie nicht zurückgekehrt sind, auf die Zeit der Gefangenschaft zu sehen sei, gleich als ob sie damals gestorben wären; wenn aber der eine zurückgekehrt ist, dieser [den anderen] überlebt zu haben scheine, weil er zurückgekehrt ist. 15Wenn Jemand einige von den Sachen, welche er [seiner Frau] geschenkt hatte, [derselben] legirt hatte, andere nicht, so wird man es nicht so ansehen, als hätte er gewollt, dass die übrigen ihr nicht gehören sollten; denn oft legirt man vorher, und schenkt nachher, oder es ist ein anderer Grund zum Legiren vorhanden gewesen. 16Die Rede begreift nicht blos den Mann und die Ehefrau in sich, sondern auch die übrigen, welche wegen der Ehe nicht schenken dürfen, z. B. es schenkt der Schwiegervater der Schwiegertochter, oder umgekehrt, oder der Schwiegervater dem Schwiegersohn, oder umgekehrt, oder der Mitschwiegervater dem Mitschwiegervater, welche [beide] die durch die Ehe Verbundenen in der Gewalt haben; denn dem Geiste der Rede gemäss ist es auch diesen allen in demselben Falle66in welchem es den Ehegatten selbst erlaubt ist, nämlich wenn der Schenker vor dem Beschenkten stirbt. zu schenken erlaubt, und so hat auch Papinianus im vierten Buche der Responsa gedacht. Er schreibt nämlich so: Ein Schwiegervater hat [seiner] Schwiegertochter, oder [seinem] Schwiegersohn geschenkt; nachher ist sein Sohn, oder seine Tochter, während die Ehe bestand, gestorben; obgleich das Hinderniss der Schenkung fortdauert77Weil nämlich der Schenker noch lebt., so scheint doch, wenn der Schwiegervater die Schenkungen nicht angefochten hat88Nullam quaestionem intulit, d. h. nicht widerrufen hat., nach dem Tode desselben der Sinn der Rede gegen die Erben [desselben den Beschenkten] zu Statten zu kommen, denn derselbe Grund, welcher die Schenkung verboten hat, wird die ertheilte Wohlthat99Beneficium datum, d. h. die durch die Rede eingeführte Wohlthat, kraft welcher das Geschenk dem beschenkten Ehegatten nicht mehr von den Erben des Schenkers entzogen werden darf, wenn die Schenkung von diesem nicht widerrufen worden war. Der Sinn ist also der: Sowie die Schenkungen zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn oder Schwiegertochter nach dem älteren Recht dem Verbot unterworfen waren, weil sie als Schenkungen unter den Ehegatten selbst angesehen wurden, so werden sie auch nach dem neueren Recht der Wohlthat der Oratio theilhaftig werden, weil dieselbe den Schenkungen unter Ehegatten ertheilt worden ist. S. v. Glück XXVI. S. 124 ff. in Anspruch nehmen. Damit also jene Schenkung gelte, fordert Papinianus, dass sowohl der Sohn desjenigen, welcher geschenkt hat, vorher, als auch der Schwiegervater nachher, während sein Wille [, zu schenken,] noch fordauerte, gestorben sei. 17Wenn ein Haussohn, welcher ein bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenes, oder ein diesem gleich geachtetes Sondergut hat, [seiner] Ehefrau [Etwas] schenken sollte, so werden wir [blos] auf die Person und den Tod des Sohnes sehen1010Nicht auf die Person und den Tod seines Vaters, weil der Haussohn in Rücksicht des castrense und quasi castrense peculium als Hausvater angesehen wird.. 18Wenn die Schwiegertochter dem Schwiegervater [Etwas] geschenkt haben sollte, so müssen wir auf den Tod, und den bis zu ihrem letzten Tag fortdauernden Willen der Schwiegertochter sehen. Werden wir aber, wenn der Schwiegervater eher gestorben sein wird, sagen, dass die Schenkung erloschen sei, oder lassen wir, weil der Ehemann lebt, es [dann], wenn er [seine] Ehefrau überlebt hat, zu, dass die Schenkung Kraft habe? Wenn der Ehemann alleiniger Erbe des Schwiegervaters geworden ist, so kann [die dem Schwiegervater gemachte Schenkung] als eine neue [von der Frau ihrem] Ehemanne gemachte Schenkung aufrecht erhalten werden1111Die Frau konnte die Schenkung widerrufen, weil der Beschenkte vor ihr gestorben war, sie that es nicht, sondern liess sie ihrem Ehemanne; sie hat also diesem gleichsam eine neue Schenkung gemacht., so dass jene aufgehört, eine andere angefangen hat; wenn aber der Sohn nicht Erbe [seines] Vaters ist, so wird die Schenkung durch das neue Verhältniss1212Nova ratione, diese Worte, welche Cujac. Observ. XXV. c. 9. zu dem folg. Paragr. ziehen wollte, hat v. Glück a. a. O. S. 132 ff. sehr passend für diesen vindicirt und so erklärt: Die Person des fremden Erben steht mit der gewesenen Schwiegertochter des Erblassers nicht in einem solchen Verhältniss, wie ihr Ehemann, dass auch bei ihm eine neue Schenkung präsumirt werden könnte. aufgehört haben. 19Wenn der Schwiegervater an [seine] Schwiegertochter eine Kündigung sollte haben ergehen lassen, so wird die Schenkung ungültig sein, obwohl eine Ehe, wenn der Mann und die Ehefrau einig sind1313Wenn auch der Schwiegervater sie hat trennen wollen., einem Rescript unsers Kaisers und seines Vaters1414Des Ant. Caracalla und seines Vaters Sept. Severus. gemäss, für gültig erklärt worden ist, aber es ist doch die Ehe in Bezug auf die, unter denen die Schenkung vorgefallen ist, beendigt worden. 20Deshalb wird auch, wenn sich zwei Mitschwiegerväter gegenseitig beschenkt haben sollten, dasselbe gesagt werden müssen, dass [nämlich], wenn sie wider Willen [ihrer] Kinder eine Kündigung haben ergehen lassen, die Schenkung unter ihnen ungültig sei. Bei einer solchen unter Schwiegervätern vorgefallenen Schenkung aber muss [zur Bestätigung derselben] der, während die Ehe bestand, und das Recht der Gewalt fortdauerte, erfolgte Tod desjenigen, welcher geschenkt hat1515Diese Stelle ist nach der Interpunction, welche v. Glück a. a. O. S. 137. vertheidigt hat, mors .... ejus, qui donavit, constante matrimonio et jure pot. durante) übersetzt worden., erfordert werden. Und dasselbe [gilt] auch bei denen, welche in der Gewalt derselben stehen. 21Wenn ein Mitschwiegervater den [anderen] Mitschwiegervater beschenkt haben sollte, und der eine von ihnen oder beide die Verehelichten aus der väterlichen Gewalt entlassen haben sollten, so muss man sagen, dass die Schenkung der Rede nicht unterworfen sei, und dass darum die Schenkung nicht bestätigt werde. 22Wenn ein Verlobter [seine] Verlobte beschenkt haben sollte, so dass die [Vollziehung der] Schenkung auf die Zeit der Ehe verschoben wurde, so muss man, obwohl die Schenkung nicht zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau vorgefallen zu sein scheint, und die Worte der Rede nicht ausreichen, gleichwohl sagen, dass die Schenkung dem Sinne der Rede unterworfen sei, so dass die Schenkung gilt, wenn der Wille [zu schenken] bis zum Tod fortgedauert hat. 23Mag es nun aber eine Sache gewesen sein, welche geschenkt worden ist, oder mag eine Verbindlichkeit erlassen worden sein, man kann [in beiden Fällen] sagen, dass die Schenkung Wirkung haben werde, z. B. wenn [ein Ehemann seiner] Ehefrau das, was sie schuldet, durch Acceptilation erlassen hat, so kann man sagen, dass die Acceptilation nicht selbst, aber ihre Wirkung schwebe; und im Allgemeinen werden alle Schenkungen, von denen wir gesagt haben, dass sie verboten seien, der Rede gemäss gelten1616Wenn der Schenker vor dem Beschenkten stirbt; die vor der Rede schon gültigen Schenkungen bedürfen aber auch nach der Rede dieser Bestätigung nicht.. 24Wenn eine Gesellschaft zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau in der Absicht einer Schenkung contrahirt sein sollte, so ist sie nach dem gemeinen Rechte nichtig1717Sie kann also auch nicht dadurch gültig werden, dass sie unter Ehegatten eingegangen wird. V. Glück XXV. S. 439. A. 74. erklärt das jure vulgato so: jure communi, quod ante Orationem Antonini moribus obtinuit. Es scheint aber vielmehr jus vulgatum soviel zu sein, als jus publicum, quod pactis privatorum mutari non potest. Vgl. L. 5. §. 2. D. pro soc. 17. 2. L. 35. §. 5. D. de m. c. don. 39. 6., und es wird auch eine solche Freigebigkeit nach dem Decret des Senats keine Wirksamkeit haben können, so dass die Gesellschaftsklage begründet werde; was [die Ehegatten] jedoch gemeinschaftlich gehabt haben, ist, wenn ein bestimmter Zweck1818D. h. wenn die Gesellschaft nicht in der Absicht einer Schenkung, sondern zu einem bestimmten Zweck eingegangen ist. vorhanden ist, nicht zurückzufordern. Deshalb wird also die Gesellschaftsklage nicht Statt finden, weil keine Gesellschaft in der Absicht einer Schenkung eingegangen werden kann, auch nicht unter Anderen, und deshalb auch nicht zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau. 25Dasselbe wird auch zu sagen sein, wenn ein Kauf in der Absicht einer Schenkung contrahirt sein sollte, denn er wird nichtig sein. 26Freilich wenn eine Sache in der Absicht einer Schenkung um weniger verkauft, oder nachher der Preis erlassen sein sollte, so werden wir es zulassen, dass die Schenkung dem Senatsschluss gemäss gelte. 27Wenn Jemand eine Verlobte gehabt, dieselbe sodann zur Frau genommen haben sollte, da es ihm doch nicht erlaubt war, so wollen wir untersuchen, ob die [zwischen ihnen vorgefallenen] Schenkungen, gleich als wären sie während des Verlöbnisses gemacht, gelten. Nun behandelt Julianus diese Frage in Betreff einer solchen, welche jünger als zwölf Jahre ist, wenn sie, da sie noch nicht reif war, in das Haus ihres uneigentlich so genannten (quasi) Ehemannes heimgeführt sein sollte; er sagt nämlich, diese sei eine Verlobte, wenn sie auch keine Ehefrau sei. Aber es ist wahrer, was Labeo glaubt, und was von uns und von Papinianus im zehnten Buche der Quaestiones angenommen worden ist, dass, wenn ein Verlöbniss vorausgegangen ist, es fortdauert, obwohl der, welcher sie geheirathet hat, glaubt, dass sie schon [seine] Ehefrau sei, dass aber, wenn kein Verlöbniss vorausgegangen ist, weder ein Verlöbniss vorhanden ist, weil es nicht Statt gefunden hat, noch eine Ehe, weil eine Ehe nicht hat Statt finden können. Und darum gilt die Schenkung, wenn ein Verlöbniss vorhergegangen ist, wo nicht, so ist sie nichtig, weil er sie an die Frau nicht, als wäre sie eine fremde, sondern als wäre sie seine Ehefrau, gemacht hat, und darum wird auch die Rede nicht Platz ergreifen. 28Aber wenn ein Senator sich mit einer Freigelassenen, oder ein Vormund sich mit [seiner] Pflegbefohlenen, oder irgend ein Anderer von denen, welche eine Ehe [mit einer bestimmten Person] nicht schliessen dürfen, [sich mit einer solchen] verlobt, und sie geheirathet haben sollte, ob [dann] wohl die Schenkung, gleich als ob sie während des Verlöbnisses gemacht sei, gilt? Und ich möchte glauben, dass auch das Verlöbniss zu missbilligen sei, und dass das, was geschenkt worden ist, ihnen gleich, als ob sie [desselben] unwürdig wären, entrissen und von dem Fiscus eingezogen werde.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXXIII. ad Sab. Der Vater kann [seiner Schwiegertochter] mit Gültigkeit auf den Todesfall seines Sohnes schenken, auch während des Bestehens der Ehe des Sohnes.
Ulp. lib. XXXIII. ad Sabin. Dorfstrassen, die aus gemeinschaftlich zusammengeschossenen Aeckern der Privaten gemacht sind, und seit unvordenklichen Zeiten bestehen, gehören zur Zahl der öffentlichen Strassen. 1Zwischen diesen und den übrigen Heerstrassen ist der Unterschied, dass letztere ihren Ausgang nach dem Meere, oder Städten, oder öffentlichen Flüssen, oder einer andern Heerstrasse nehmen; mit diesen Dorfstrassen hat es aber eine andere Bewandniss, denn sie führen theils nach einer Heerstrasse, theils laufen sie ohne allen Ausgang aus.
Übersetzung nicht erfasst.