Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXXII
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Es ist bei uns durch die Sitten angenommen worden, dass die Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau nicht gelten. Es ist dies aber angenommen worden, damit sie sich nicht durch verstellte11Mutuato. Diese Lesart der Flor. Hdschr. hat Kämmerer Observ. j. R. c. 1. p. 105 sq. vertheidigt und in dem in der Uebersetzung angenommenen Sinn erklärt. Haloander hat mutuo, ebenso viele alte Ausgaben; der Scholiast zu d. Basil. T. IV. p. 743. bestätigt es und die L. 31. §. 7. h. t. scheint auch mehr dafür, als für jenes zu sprechen. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 448. ff. Vielleicht bezog sich auch der Anfang der L. 3., welche aus demselben Buche Ulpians entlehnt ist, ursprünglich auf das Ende der L. 1. und dann würden die in der L. 3. pr. am Ende aus der Oratio angeführten Worte die beste Erklärung für mutuato amore sein. Denn der schlechtere Ehegatte ist der, welcher durch verstellte Liebe den Anderen zu Geschenken verleitet, wie es auch der Scholiast zu d. Bas. l. l. erklärt. Liebe gegenseitig berauben sollten, indem sie in den Schenkungen nicht das gehörige Maass hielten, sondern von werschwenderischer Willfährigkeit gegen einander [wären];
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Dieser Grund ist auch in der Rede22S. die Bem. zu L. 16. D. de spons. 23. 1. Der Kaiser ist Ant. Caracalla. unsers Kaisers Antoninus des Erhabenen gewählt worden; denn er sagt so: Unsere Vorfahren haben die Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau verboten, indem sie eine ehrbare Liebe blos nach den Gesinnungen beurtheilten, [und] indem sie auch für den Ruf der Verbundenen sorgten, damit die Eintracht nicht durch einen Preis erkauft zu werden schiene, auch nicht der bessere [Ehegatte] in Armuth geriethe, der schlechtere aber reicher würde. 1Wir wollen sehen, unter welchen [Ehegatten] die Schenkungen verboten sind. Es wird also, wenn die Ehe nach unseren Sitten und Gesetzen besteht, die Schenkung nicht gelten; aber wenn irgend ein Hinderniss vorhanden sein sollte, so dass überhaupt keine [rechtmässige] Ehe Statt findet, so wird die Schenkung gelten. Also wenn die Tochter eines Senators einen Freigelassenen gegen den Senatsschluss, oder eine Provinzialin einen solchen, welcher dort in einem Amte steht, gegen die Mandate geheirathet haben wird, so wird die Schenkung gelten, weil keine [rechtmässige] Ehe Statt findet, aber es ist [doch] nicht billig, dass solche Schenkungen gültig sind, damit nicht die Lage derjenigen besser ist, welche sich vergehen. Der höchstselige Severus hat jedoch bei der Freigelassenen des Senators Pontius Paulinus das Gegentheil festgesetzt, weil sie [von ihm] nicht mit der Zuneigung, als wäre sie seine Ehefrau, sondern mehr, als wäre sie seine Concubine, behandelt worden war. 2Diejenigen33Zur Erläuterung dieses etwas dunkel ausgedrückten und der folg. Paragraphen (2—8) ist hier die Regel zu erwähnen, dass die Schenkungen, welche zwischen dem einen Ehegatten und den Personen, welche der andere in seiner Gewalt hat, oder in deren Gewalt er sich befindet, oder mit welchen er in der Gewalt eines und desselben Gewalthabers steht, Statt finden, ebenso ungültig sind, wie die Schenkungen unter Ehegatten selbst., welche sich in der Gewalt eben desselben [Gewalthabers] befinden, dürfen sich nichts schenken, z. B. der Bruder des Ehemannes, welcher sich in der Gewalt des Schwiegervaters [der Frau] befindet, [darf dieser nichts schenken.] 3Das Wort Gewalt beziehen wir nicht blos auf Kinder, sondern auch auf Sclaven; denn es ist mehr dafür, dass auch welche durch irgend ein Recht dem Ehemanne unterworfen sind, nicht schenken dürfen. 4Diesem gemäss wird, wenn eine Mutter [ihrem] Sohne, welcher sich in seines Vaters Gewalt befindet, schenken sollte, die Schenkung von keiner Gültigkeit sein, weil [das Geschenkte] dem Vater erworben wird; aber wenn sie [ihrem] in Kriegsdienste gehenden Sohne Etwas gegeben hat, so scheint die Schenkung zu gelten, weil [das Geschenkte] dem Sohne erworben wird, und Gegenstand des bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Sonderguts ist. Daher wird auch, wenn der Sohn, oder der Stiefsohn, oder irgend ein Anderer, welcher der Gewalt des Ehemannes unterworfen ist, [der Frau desselben Etwas] von seinem bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Sondergut geschenkt hat, die Schenkung nicht ungültig sein. 5Es darf also auch der weder einer Ehefrau, noch einer Schwiegertochter Etwas schenken, welcher sich in der Gewalt des Schwiegervaters befindet, wenn nur der Ehemann sich in der Gewalt seines Vaters befindet. 6Von Seiten einer Ehefrau oder Schwiegertochter darf dem Manne oder dem Schwiegersohn Nichts geschenkt werden. Aber auch wenn denen, welche sich in der Gewalt der [letzteren] befinden, oder in deren Gewalt sie sich befinden, [von der Ehefrau oder Schwiegertochter] Etwas geschenkt sein sollte, so wird die Schenkung nicht gelten, wenn nur der Mann oder Schwiegervater sich in der Gewalt eben desselben, oder der Mann sich in der des Schwiegervaters befindet; sonst wenn sich der Ehemann in einer anderen Familie befindet, so ist weder an den Schwiegervater, noch an den, welcher sich in der Gewalt desselben befindet, noch an den, in dessen [Gewalt] er sich befindet, die Schenkung untersagt. 7Es ist nicht verboten, dass der Schwiegermutter von der Schwiegertochter, oder umgekehrt geschenkt werde, weil hier nicht das Recht der Gewalt in Betracht kommt. 8Wenn mein Sclav, an welchem der Niessbrauch einem Anderen zusteht, oder ein freier mir im guten Glauben dienender Mensch meiner Ehefrau aus dem Sondergut, welches mir nicht gehörte, Etwas schenken sollte, so fragt es sich, ob die Schenkung gelte. In Betreff der freien Person kann die Schenkung überall zugelassen werden; die übrigen Personen aber haben das Recht zur Veräusserung des Sonderguts, so dass sie schenken könnten, nicht. 9Es können aber ein Ehemann oder eine Ehefrau und die übrigen Personen nicht nur in eigener Person44Per se; wozu zu ergänzen ist: sondern auch durch Mittelspersonen, wie die Basil. T. IV. p. 734. ausdrücklich sagen. — Gleich darauf ist dare soviel als donare, wie denn diese Worte und tradere sehr oft gleichbedeutend gebraucht werden. So ist in der L. 46. pr. de j. dot. 23. 3. donatio soviel als traditio, vgl. auch L. 9. §. 1. eod. und L. 11. h. t. Nichts geben. 10Man muss aber wissen, dass eine Schenkung zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau so verboten sei, dass das, was geschehen ist, von Rechts wegen nicht gilt. Deshalb gilt auch, wenn es etwas Körperliches sein sollte, was geschenkt wird, die Uebergabe nicht. Auch wenn [Etwas] Einem, der es sich stipulirt, versprochen, oder durch Acceptilation erlassen sein sollte, so gilt es nicht; denn es ist das, was zwischen Mann und Ehefrau in der Absicht einer Schenkung vorfällt, von Rechts wegen von keiner Gültigkeit. 11Wenn daher Jemand [seiner] Ehefrau Gelder gegeben haben wird, so ist es offenbar, dass sie nicht Eigenthum derselben werden, weil es bekannt ist, dass nichts körperliches Eigenthum derselben wird. 12Aber wenn er seinem Schuldner aufgegeben haben sollte, [das Schuldige] der [Ehefrau] zu zahlen, dann fragt es sich, ob die Gelder Eigenthum derselben werden, und der Schuldner befreit werde. Und Celsus schreibt im funfzehnten Buche der Digesta, man möchte wohl sagen können, dass sowohl der Schuldner befreit sei, als auch die Gelder Eigenthum des Ehemannes, nicht der Ehefrau geworden seien; denn auch wenn die Schenkung durch das bürgerliche Recht nicht verboten würde, so würde dies der natürliche Gang des Vorfalls sein, dass das Geld an dich von deinem Schuldner, sodann von dir an die Frau kommen würde, denn durch die Schnelligkeit, mit welcher die Handlungen unter sich vereinigt würden, werde eine Handlung verdeckt55Nach dem natürlichen Gang waren zwei Handlungen nöthig, dadurch aber, dass der Schuldner gleich an die Frau gab, wurde eine Handlung erspart.. Sonst würde der Schuldner dem Gläubiger, der Gläubiger der Ehefrau geben, auch sei es nicht neu oder wunderbar, dass man Etwas durch einen Anderen erhalte. Denn es ist bekannt, dass auch, wenn der, welcher sich für den Geschäftsbesorger deines Gläubigers ausgegeben hat, von deinem Schuldner auf dein Geheiss Geld empfangen habe, sowohl du die Diebstahlsklage hast, als auch das Geld selbst das deinige sei. 13Dieser Meinung ist es entsprechend, was Julianus im siebenzehnten Buche der Digesta [über den Fall] geschrieben hat, wenn ich dem, welcher mir [Etwas] schenken wollte, aufgegeben haben werde, es meiner Ehefrau zu geben; es sagt nämlich Julianus, dass dies von keiner Gültigkeit sei, es sei nämlich ebenso anzusehen, als ob ich die empfangene und zu meinem Eigenthum gemachte Sache meiner Ehefrau gegeben hätte; und diese Meinung ist wahr.
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn ein Verlobter, der seiner Verlobten etwas schenken wollte, es dem Titius übergeben haben wird, damit derselbe es der Verlobten geben sollte, sodann Titius es nach erfolgter Ehe übergeben haben wird, so gilt, wenn der Ehemann denselben als Mittelsperson gestellt haben wird, die Schenkung nicht, da sie nach eingegangener Ehe vollzogen wird; wenn ihn aber die Frau als Mittelsperson gestellt haben wird, so ist die Schenkung schon längst, das heisst vor der Ehe, vollzogen, und darum gilt die Schenkung, obwohl Titius [die Sache] nach eingegangener Ehe, übergeben hat. 1Wenn ein Ehemann zwei Correalschuldner haben sollte, den Titius und [seine] Frau, und er [seiner] Frau [die Schuld] in der Absicht einer Schenkung durch Acceptilation66S. die Bem. zu L. 9. §. 4 und 8. D. quod met. c. 4. 2. haben sollte, so wird keiner von beiden [Schuldnern] befreit, weil die Acceptilation nicht gilt; und das schreibt Julianus im siebenzehnten Buche der Digesta. Freilich, wenn du mir den Fall vorlegen solltest, dass dem Titius [die Schuld] durch Acceptilation erlassen sei, so wird er selbst zwar befreit werden, die Frau aber verbindlich bleiben. 2Im Allgemeinen ist zu bemerken, dass das, was zwischen den [Ehegatten] selbst, oder solchen, welche zu ihnen gehören, oder durch Mittelspersonen in der Absicht einer Schenkung geschieht, nicht gilt; dass aber, wenn ein anderes nicht mit jenen Personen in Verbindung stehendes dingliches oder persönliches Verhältniss [mit einer solchen Schenkung] vermischt sein sollte77Quod si aliarum extrinsecus rerum personarumve causa commixta sit., [und] es nicht [von derselben] getrennt werden kann, die Schenkung nicht verhindert wird, wenn es getrennt werden kann, das Uebrige gilt, das, was geschenkt worden ist, nicht gilt. 3Wenn ein Schuldner des Mannes der Ehefrau auf Geheiss des Ehemannes das [schuldige] Geld versprochen haben wird, so wird [dadurch] Nichts bewirkt. 4Julianus sagt, dass, wenn eine Ehefrau dem Gläubiger ihres Mannes [das Schuldige] in der Absicht einer Schenkung versprochen, und einen Bürgen gestellt habe, weder der Mann befreit, noch die Frau oder ihr Bürge verbindlich gemacht werde, und es ebenso angesehen werde, als ob sie nichts versprochen hätte. 5Auch in Betreff eines Verkaufs sagt Julianus, dass ein um einen geringern Preis geschlossener Verkauf von keiner Gültigkeit sei; Neratius aber, dessen Meinung Pomponius nicht missbilligt, [sagt,] dass ein in der Absicht einer Schenkung zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau geschlossener Verkauf von keiner Gültigkeit sei, wenn nur der Ehemann, da er die Absicht zu verkaufen nicht hatte, den Verkauf deshalb erdichtet habe, damit er schenken könnte; dass aber, wenn [der Ehemann] ihr, da er die Absicht zu verkaufen hatte, Etwas von dem Preis erlassen hat, der Verkauf zwar gelte, der Erlass aber insoweit nicht gelte, als sie reicher geworden ist. Daher sind, wenn eine Sache, welche Funfzehn werth war, um Fünf verkauft worden ist, sie jetzt aber Zehn werth sein sollte, nur Fünf zu leisten88Nämlich ausser den von der Frau schon gezahlten Fünf., weil sie um soviel reicher geworden zu sein scheint. 6Ad Dig. 24,1,5,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 4.Wenn ein Mann oder eine Ehefrau in der Absicht einer Schenkung eine Dienstbarkeit99Welche auf dem Grundstück des anderen Ehegatten haftet. nicht gebrauchen sollte, so glaube ich, dass die Dienstbarkeit verloren gehe, aber nach der Scheidung condicirt werden könne. 7Ad Dig. 24,1,5,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 4.Wenn eine Ehefrau, oder ein Ehemann um einer Schenkung willen durch irgend eine Einrede hat zurückgewiesen werden wollen1010Der eine Ehegatte fordert Etwas, es wird ihm eine Einrede entgegengesetzt und er lässt dieselbe, die er eigentlich widerlegen könnte, gelten, um dem anderen Ehegatten den Gegenstand der Forderung zu Gute kommen zu lassen., so wird, wenn von dem Richter eine Freisprechung erfolgt ist, das Urtheil zwar gelten, aber es wird [der eine Ehegatte] von dem [anderen,] dem [dadurch Etwas] geschenkt worden ist, [dies] condiciren. 8Eine Schenkung zu einem Begräbniss ist gestattet; denn es ist bekannt, dass ein Ort zu einem Begräbniss dem Ehemann von der Ehefrau, oder umgekehrt geschenkt werden könne; und wenn [der beschenkte Gatte einen Leichnam] hineingelegt haben wird, so wird er den Ort zu einem religiösen1111Ein Ort, in welchem ein Leichnam beerdigt worden ist, wird dadurch res religiosa, weil die Grabstelle der Seele des Verstorbenen heilig war. S. tit. D. de relig. 11. 7. Man könnte religiosus vielleicht durch todtengeweiht übersetzen. machen. Dies kommt aber daher, weil man die Regel festzusetzen pflegt, dass nur eine solche Schenkung verhindert zu werden pflege, welche sowohl den Schenkenden ärmer, als auch den Empfangenden reicher macht; nun scheint aber ein [so beschenkter Ehegatte] nicht reicher durch eine solche Sache zu werden, welche er der Religion1212S. Anm. 12. geweiht hat. Auch darf es Niemanden irre machen, dass [z. B. die Ehefrau] einen Ort kaufen würde, wenn sie ihn nicht von [ihrem] Ehemanne erhalten hätte; denn wenn sie auch ärmer werden würde, wenn [ihr] der Ehemann den Ort nicht gegeben hätte, so wird sie doch dadurch, dass sie Nichts ausgegeben hat, nicht reicher. 9Dieser Umstand macht auch das räthlich, dass man annehme, dass, wenn der Ehemann seiner Ehefrau einen Ort zu einem Begräbniss geschenkt hat, der Ort nur dann der Frau gehöre, wenn der Leichnam da begraben wird; sonst, ehe er religiös12 werden wird, wird er Eigenthum des Schenkenden bleiben; deshalb wird der Ort, wenn ihn die Frau verkauft haben wird, Eigenthum des Schenkers bleiben. 10Diesem gemäss wird, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau ein reines1313D. h. noch nicht durch die Einlegung eines Leichnams religiös gemachtes. Grabmahl von grossem Werth geschenkt haben wird, die Schenkung gelten, so jedoch, dass sie [dann erst] gilt, wenn [der Ort] religiös ist. 11Aber auch wenn sie selbst hineingelegt sein sollte, so wird man, wenn gleich die Ehe durch ihren Tod beendigt worden ist, doch aus Begünstigung1414Der Religion. S. L. 43. D. cit. sagen, dass der Platz religiös werde. 12Deshalb wird auch, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau Etwas zur Weihung für die Gottheit geschenkt hat, oder einen Ort, damit sie auf demselben ein öffentliches Gebäude, welches sie versprochen hatte, errichten, oder damit sie einen öffentlichen Tempel weihen möchte, der Ort heilig werden. Aber auch wenn er ihr Etwas geben sollte, damit es der Gottheit als Geschenk gegeben oder geheiligt werde, so ist es nicht zweifelhaft, dass [die Schenkung] gelten müsse; daher gilt auch die Schenkung, wenn er für sie Oel1515Für die in den Tempeln brennenden Lampen. S. v. Glück a. a. O. XXVI. S. 13. in einen öffentlichen Tempel gegeben haben wird. 13Julianus hat im siebenzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass, wenn ein zum Erben eingesetzter Ehemann die Erbschaft in der Absicht einer Schenkung ausschlage, die Schenkung gelte; denn es wird ja der nicht ärmer, welcher Etwas nicht erwirbt, sondern der, welcher von seinem Vermögen Etwas weggegeben hat. Die Ausschlagung von Seiten des Ehemannes aber nützt der Frau, wenn die Frau entweder substituirt sein sollte, oder auch ohne Testament Erbin werden wird. 14Auf ähnliche Weise nehmen wir an, dass die Schenkung auch, wenn er ein Legat ausschlagen sollte, gelte, wenn die Frau bei dem Legat substituirt ist, oder auch, wenn man den Fall vorlegen sollte, dass sie zur Erbin eingesetzt sei. 15Celsus hat im zehnten Buche der Digesta geschrieben, wenn Jemand gebeten sei, eine Erbschaft, nach Vorwegnahme eines bestimmten Betrags, seiner Ehefrau auszuantworten, und derselbe sie ohne Abzug ausgeantwortet habe, so scheine der Ehemann mehr die Pflicht, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen, vollständiger erfüllt, als geschenkt zu haben, und Celsus hat dieser Meinung einen richtigen Grund beigefügt, weil die Meisten in einem solchen Falle mehr das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen, als schenken, auch nicht glauben, dass das von dem Ihrigen herrühre, was sie von fremdem Vermögen reichlicher ausantworten, indem sie dem Willen des Verstorbenen Folge leisten; auch glauben wir oft nicht mit Unrecht, dass ein Verstorbener Etwas gewollt, und doch nicht darum gebeten habe. Und diese Meinung hat noch mehr bei dem Grund, welcher gebeten worden war, ohne Abzug des Viertheils die Erbschaft auszuantworten, und doch mit Hintenansetzung des Vortheils des Senatsschlusses1616Des SC. Pegasianum, s. §. 5. u. 6. I. de fideic. hered. 2. 23. das Ganze geleistet hat; denn der hat in der That das in ihn gesetzte Vertrauen gerechtfertigt, indem er dem Willen des Testators Folge geleistet hat. Dies findet dann Statt, wenn er es nicht in Folge eines Rechnungsfehlers gethan hat; sonst ist kein Zweifel, dass die Zurückforderung des nicht geschuldeten [Theiles des] Fideicommisses Statt finde. 16Wenn also Nichts von dem Vermögen ausgegeben wird, so sagt man richtig, dass die Schenkung gelte. Ueberall also, wo der, welcher geschenkt hat, nichts von seinem Vermögen weggenommen hat, oder wo, auch wenn er [Etwas] wegnehmen sollte, doch der, welcher [es] empfangen hat, nicht reicher wird, gilt die Schenkung. 17Marcellus untersucht im siebenten Buch der Digesta, ob die Schenkung gelte, wenn eine Frau das von ihrem Ehemanne erhaltene Geld, als Gebühren für ihren Verwandten1717Welcher Decurio geworden war und beim Antritt seines Amtes sportulae bezahlen musste. an das Decurionen-Collegium ausgegeben habe? Und er sagt, sie gelte, auch scheine die Frau nicht reicher geworden zu sein, obwohl sie1818Wenn ihr Mann ihr nichts geschenkt hätte. Im Folgenden wird der Verwandte der Frau affinis genannt, nämlich im Verhältniss zu ihrem Manne. ein Gelddarlehn aufgenommen und für den Verschwägerten ausgegeben haben würde. 18Man fordert aber bei den Schenkungen, welche durch das bürgerliche Recht verboten sind, das Geschenk von dem oder von der, welchem [oder welcher], es geschenkt worden ist, so zurück, dass man, wenn die Sache noch vorhanden ist, sie vindicirt, wenn sie verbraucht ist, insoweit condicirt, inwieweit einer von den [Ehegatten]1919Nämlich der beschenkte Ehegatte. reicher geworden ist,
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn ein Ehemann seiner Ehefrau einen solchen [Sclaven] schenken sollte, welcher in der Lage ist, dass er niemals in Freiheit gesetzt werden kann, so muss man sagen, dass durch diese Schenkung überhaupt Nichts bewirkt werde. 1Julianus sagt, wenn die Frau [den Sclaven], nachdem sie [von ihm] Geld empfangen habe, freigelassen, oder ihm Dienste2020Als Gegenleistung für die Freilassung. auferlegt habe, so werde sie ihm zwar rechtlich erlaubter Weise die Dienste auflegen und es gelte die Verbindlichkeit, auch scheine die Frau nicht aus dem Vermögen des Mannes reicher zu werden, da [der Sclav] die [Dienste] als Freigelassener verspreche; wenn aber die Frau wegen der Freilassung einen Preis erhalten, und dann freigelassen habe, so bleiben die Gelder, wenn er sie aus seinem Sondergut gegeben hat, dem Manne, wenn sie aber ein Anderer für ihn gegeben hat, so werden sie Eigenthum der Frau werden; und diese Meinung ist richtig. 2Schenkungen auf den Todesfall zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau sind [als gültig] angenommen worden,
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. aber vor der Hand werden die Sachen nicht sogleich Eigenthum desjenigen [Gatten], dem sie geschenkt worden sind, sondern erst dann, wenn der Tod erfolgt ist; in der Zwischenzeit bleibt also das Eigenthum bei dem, welcher [sie] geschenkt hat. 1Aber wenn man sagt, dass Schenkungen auf den Todesfall zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau gelten, so ist dies so wahr, dass nicht blos eine solche Schenkung nach Julianus gilt, welche in der Absicht geschieht, dass die Sache dann Eigenthum der Ehefrau oder des Ehemannes werden solle, wenn der Tod erfolgen wird, sondern eine jede Schenkung auf den Todesfall. 2Wenn daher die Schenkung nicht zurückwirkt2121Wie in dem Falle, welcher kurz vorher erwähnt wurde, wenn die Sache so geschenkt ist, dass das Eigenthum erst nach dem Tode des Schenkers auf den Beschenkten übergehen solle. In diesem Fall fängt nämlich die Gültigkeit der Schenkung erst von dem Augenblick des Todes an. War aber eine Sache so geschenkt, dass der Beschenkte sogleich Eigenthümer werden sollte, so wird, wenn durch den erfolgten Tod des Schenkers die Schenkung bestätigt worden ist, die Gültigkeit derselben auf die Zeit zurückgezogen, wo sie gemacht war. S. v. Glück a. a. O. S. 55. f., so entstehen Abweichungen von der Regel2222Emergunt vitia. S. v. Glück a. a. O. S. 55. f., wie [sie] Marcellus in einem Fall folgender Art bemerkt hat. Ein Ehemann hat seiner Ehefrau Etwas auf den Todesfall schenken wollen, die Frau aber ihren Haussohn als Mittelsperson gestellt, damit derselbe die Sache vom Ehemanne erhalten und ihr übergeben sollte, sodann als der Ehemann stirbt, ist [der Haussohn] Hausvater geworden, [es fragt sich,] ob die Uebergabe gültig sei? Und er sagt, dass es folgerichtig sei, dass man sage, die Uebergabe sei gültig2323Dies ist eine Ausnahme von der Regel, nach welcher die rechtlichen Geschäfte immer nach dem Anfang beurtheilt werden. Nach dieser Regel würde die Uebergabe nicht gelten, weil die Mittelsperson damals noch der väterlichen Gewalt unterworfen war. Allein sie gilt, weil die Gültigkeit der Schenkung nach der Zeit des Todes des Schenkers beurtheilt wird., weil [der Sohn] zu der Zeit eigenen Rechtens geworden ist, auf welche die Uebergabe bezogen wird, das heisst, als der Ehemann starb. 3Derselbe sagt: Ich weiss, dass die Sabinianer angenommen haben, dass, wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau, welche Haustochter ist, Etwas übergeben wird, die Schenkung mit ihrem ganzen Vortheil Eigenthum derselben werde, wenn sie noch beim Leben des Ehemannes eigenen Rechtens geworden sein wird, und das billigt auch Julianus im siebenzehnten Buche der Digesta. 4Deshalb werden wir auch, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann, der Haussohn ist, Etwas auf den Todesfall übergeben, und derselbe eigenen Rechtens geworden sein sollte, ohne Zweifel sagen, dass [das Geschenk] Eigenthum desselben werde. 5Auch umgekehrt, wenn die Ehefrau auf den Todesfall ihrem Ehemann, der Hausvater ist, Etwas geschenkt haben, und [derselbe] zur Zeit ihres Todes Haussohn geworden sein sollte, wird für den Vater [desselben] erst vou jetzt an der Vortheil erworben worden sein. 6Folgerichtig bemerkt Scävola beim Marcellus2424Scävola schrieb Bemerkungen zu den Schriften (libri XXXI. Digestor. u. a.) des Marcellus., dass eben dies zu sagen sei, wenn eine Frau einen Sclaven als Mittelsperson gestellt hat, damit demselben die Sache auf den Todesfall übergeben werden solle, und [wenn] derselbe, da er noch Sclav war, sie der Frau übergeben habe, sodann zur Zeit des Todes des Mannes frei geworden sei. 7Derselbe Marcellus behauptet, wenn der, welcher als Mittelsperson gestellt worden ist, nachdem er der Frau die Sache gegeben habe, noch beim Leben des Schenkers gestorben sei, so erlösche die Schenkung, weil [die Sache] einige Zeit Eigenthum der Mittelsperson werden2525Quia debeat aliquo momento interposito (i. e. ei, qui interpositus est) fieri. S. v. Glück a. a. O. S. 60. f. Anm. 40., und dann auf die Frau übergehen müsse. Und dies gilt dann, wenn die [Frau], welcher geschenkt wurde, ihn als Mittelsperson gestellt hat, nicht der, welcher schenkte; denn sonst, wenn er von dem Ehemann als Mittelsperson gestellt worden ist, so ist sowohl die Sache sogleich Eigenthum desselben geworden, als hat auch die Uebergabe, wenn er vor dem Tode des Ehemannes [die Sache der Frau] übergeben haben und [dann] gestorben sein sollte, Etwas bewirkt, so jedoch, dass diese Uebergabe schwebt, bis der Tod [des Ehemannes] erfolgt. 8Wenn die Ehefrau eine Sache dem Titius gegeben haben wird, damit derselbe sie [ihrem] Ehemanne auf den Todesfall übergeben sollte, und Titius nach dem Tode derselben gegen den Willen ihrer Erben [die Sache] dem Ehemann gegeben haben wird, so ist ein Unterschied, ob Titius von der Frau, oder aber von dem Ehemanne, welchem geschenkt wurde, als Mittelsperson gestellt sei; wenn er von der Frau gestellt worden ist, so wird er sich auf die Condiction verbindlich machen2626Weil der Auftrag mit dem Tode der Frau erloschen war. Es ist nämlich die Mittelsperson in dieser Stelle, nicht wie in den vorhergehenden eine solche, welche die Sache für sich erwerben und dann auf den Ehemann übertragen soll, sondern ein blosser Bevollmächtigter. S. v. Glück a. a. O. S. 64., wenn er die Sache dem Ehemann übergeben haben wird; wenn er aber vom Ehemann gestellt sein sollte, so wird nach dem Tode der Frau das Grundstück sogleich Eigenthum desjenigen werden, welchen der Ehemann gestellt hat, und der Ehemann selbst wird eine Klage gegen denselben haben. 9Wenn eine Ehefrau eine Sache, welche sie von ihrem Ehemann auf den Todesfall erhalten hatte, bei seinem Leben einem Anderen übergeben haben wird, so wird mit einer solchen Uebergabe Nichts bewirkt, weil die Sache vor dem letzten Lebenstage [des Mannes] nicht Eigenthum der Frau gewesen ist. Freilich in den Fällen, in welchen man annimmt, dass die Schenkung rückwärts gültig werde, wird auch eine spätere von der Frau geschehene Uebergabe unentschieden bleiben2727Bis die Schenkung durch den Tod des Mannes bestätigt ist.. 10Wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau auf den Todesfall [Etwas] geschenkt und sie sich geschieden haben wird, ob dann wohl die Schenkung aufgehoben wird? Julianus hat geschrieben, dass die Schenkung entkräftet werde, und nicht unentschieden sei2828Weil Scheidung so gut, wie Widerruf der Schenkung ist.. 11Derselbe sagt, wenn eine Schenkung der Scheidung wegen gemacht sei, so gelte sie,
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. aber wenn der Tod [des schenkenden Mannes] erfolgt sei, so schienen [, sagt Julianus,] die [geschenkten] Sachen nicht Eigenthum der Frau geworden zu sein, weil die Schenkung auf einen anderen Fall gemacht ist. 1Deshalb wollen wir untersuchen, ob die Schenkung auch gelte, wenn der Ehemann [seiner] Ehefrau auf den Todesfall geschenkt haben wird und er eine Verbannung auf eine Insel erlitten hat. Man nimmt nun sonst an, dass eine auf den Fall der Verbannung auf eine Insel gemachte Schenkung ebenso gelte, wie eine auf den Fall der Ehescheidung2929Weil durch Deportation die Römische Ehe ebenso wie durch Scheidung aufgehoben wurde. Denn der Deportirte verlor die Civität. S. v. Glück a. a. O. S. 75.. Wenn also durch die Verbannung auf eine Insel die Ehe nicht aufgelöst3030Dies ist von einer Ehe juris gentium zu verstehen, welche nach aufgehobener Röm. Ehe mit dem Willen der Ehegatten fortbestehen konnte, aber nicht die Wirkungen einer Röm. Ehe hatte. wird, und keine Schuld der Frau dabei vorkommt, so ist es billig, dass eine Schenkung, welche ursprünglich auf den Todesfall gemacht worden ist, [dann,] wenn ein solches Exil erfolgt ist, ebenso bei Kräften erhalten werde, als wie sie nach dem Tode des Ehemannes für gültig gehalten wird, so jedoch, dass dem Ehemanne die Freiheit, sie zu widerrufen, nicht genommen wird, weil auch sein Tod zu erwarten ist, so dass sie dann ganz vollständige Kraft hat, wenn er von dieser Welt abgerufen ist, sei es nachdem er zurückgekehrt war, oder als er noch der Strafe unterworfen war. 2Wenn Jemand Etwas erhalten haben wird, damit er auf seinem Grund und Boden baue, so kann man das nicht von ihm condiciren, weil es ihm mehr geschenkt zu werden scheint. Und dies ist auch die Meinung des Neratius gewesen; denn er sagt, dass das, was zum Erbauen eines Landhauses, oder zum Besäen eines Ackers — was sonst der Empfänger nicht gethan haben würde — gegeben sei, eine Art von Schenkung sei; also werden solche Schenkungen zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau verboten sein.
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Es wird das, was von dem Jahres- oder Monatsgeld, welches ein Ehemann [seiner] Frau gibt, übrig ist, dann zurückgefordert werden, wenn es zu unmässig ist, das heisst, die Grösse des Heirathsguts übersteigt. 1Wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau Geld geschenkt, und sie Zinsen aus dem geschenkten Geld gezogen haben wird, so wird sie dieselben gewinnen; dies schreibt Julianus so in Betreff des Ehemanns im achtzehnten Buche der Digesta.
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Auch in Betreff der Früchte wollen wir untersuchen, ob sie, wenn [die Frau] durch die Früchte der Grundstücke, welche [ihr von dem Manne] geschenkt worden sind, bereichert worden ist, in das Verhältniss einer Schenkung kommen. Und Julianus bemerkt, dass auch die Schenkung der Früchte, sowie die der Zinsen, erlaubt sei. 1Aber wenn der geschenkte Sclav Etwas erworben hat, so wird es dem [Ehegatten], welcher [ihn] geschenkt hat, gehören.
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Ad Dig. 24,1,19 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 176, Note 6.Wenn eine Ehefrau [ihrem] Sohne, welcher sich in der Gewalt [seines] Vaters, des Ehemannes, befindet, einen Sclaven geschenkt, sodann dieser Sclav eine Sclavin erhalten haben wird, so wird der Frau das Eigenthum [an derselben] erworben werden; auch, sagt Julianus, mache es keinen Unterschied, mit wessen Gelde diese Sclavin gekauft worden sei, weil dem, welchem [ein Sclav] geschenkt wird, auch Nichts aus seinem Vermögen durch den, der geschenkt wird, erworben werden kann; denn das ist den Besitzern guten Glaubens gestattet, der Mann aber besitzt wissentlich einen fremden Sclaven. 1Derselbe untersucht, ob der Ehemann, wenn jene Sclavin aus dem Vermögen des Ehemanns angeschafft worden sei, gegen die wegen des Heirathsguts klagende Frau den Preis [der Sclavin] vermittelst einer Einrede zurückbehalten könne; und man muss sagen, es könne der Mann sowohl nach der Meinung des Marcellus eine Einrede haben, wenn von ihm das Heirathsgut gefordert wird, als auch nach Julianus condiciren, wenn er gezahlt haben wird.
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn Jemand für seine Ehefrau die Abgaben, welche auf einer Reise bezahlt zu werden pflegen, bezahlt hätte, so fragt es sich, ob eine Zurückforderung Statt habe, gleich als ob sie reicher geworden wäre, oder ob keine Schenkung vorhanden sei? Und ich glaube mehr, dass dies nicht untersagt sei, vorzüglich, wenn sie um seinetwillen gereist ist; denn auch Papinianus hat in vierten Buche der Responsa geschrieben, der Mann könne den für die Ehefrau und ihre Dienerschaft auf einer um seinetwillen unternommenen Reise gegebenen Fuhrlohn nicht zurückfordern; die Reise scheint aber auch dann um des Mannes willen unternommen zu sein, wenn die Ehefrau zum Manne gekommen ist; auch komme Nichts darauf an, ob wegen des Fuhrlohns bei Eingehung der Ehe eine Uebereinkunft getroffen sei, denn [der Ehemann], welcher bei nothwendigen Lasten zu Hülfe kommt, schenkt nicht. Also darf auch dann, wenn die Frau mit Einwilligung des Ehemanns wegen nothwendiger ihn betreffenden Angelegenheit gereist ist, und der Ehemann ihr Etwas für die Ausgaben gegeben haben wird, dies nicht zurückgefordert werden. 1Wenn die Ehefrau dem Manne ein Heirathsgut und Zinsen vom Heirathsgut versprochen haben wird, so muss man ohne Zweifel sagen, dass die Zinsen gefordert werden können, da das keine Schenkung ist, weil [die Zinsen] für die Lasten der Ehe gefordert werden. Wie jedoch, wenn der Ehemann der Ehefrau die Forderung derselben erlassen haben wird? Es wird dieselbe Frage Statt finden: ob die Schenkung unerlaubt sei? Und Julianus würde dies sagen, und das ist wahr. Freilich wenn man die Uebereinkunft getroffen hatte, dass die Frau sich und ihre Menschen (Sclaven) unterhalten sollte, [und] er es deshalb zugegeben hat, dass sie die Früchte ihres Heirathsguts geniessen sollte, damit sie sich und ihre [Sclaven] ernährte, so wird die Sache ohne Schwierigkeit sein; denn ich glaube, dass man das, was aufgerechnet worden ist, von ihr nicht, als wäre es geschenkt, fordern kann.
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Schenkungen sowohl aus ehrbarer, als auch unehrbarer Zuneigung sind nicht verboten; aus ehrbarer, gegen wohlverdiente Freunde, oder Verwandte; aus unehrbarer, gegen Buhlerinnen.
Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Julianus sagt im siebzehnten Buche der Digesten, es gebe drei Arten der Schenkungen auf den Todesfall. Die erste, wenn Jemand, ohne von der Furcht vor einer gegenwärtigen Gefahr ergriffen zu sein, sondern blos in Erwägung seiner Sterblichkeit schenkt. Die zweite Art der Schenkungen auf den Todesfall, sagt er, sei die, wenn Jemand, durch drohende Gefahr bewogen, auf solche Weise schenkt, dass der Empfänger sogleich Eigenthümer werde. Die dritte Gattung der Schenkung, sagt er, sei die, wenn Jemand, durch Gefahr bewogen, nicht auf solche Weise giebt, dass der Empfänger sogleich, sondern erst alsdann Eigenthümer werde, wenn der Tod erfolgt sei.
Ulp. lib. XXXII. ad Sab. Wenn Jemand auf den Todesfall geschenkt und die Todesstrafe erlitten hat, so wird die Schenkung, als nicht zur Vollendung gelangt, verworfen: wenngleich die übrigen Schenkungen3131D. h. die Schenkungen unter den Lebendigen. Man vergl. l. 15. und 31. in fine D. de donat., die ohne Vermuthung einer [zu erleidenden] Strafe gemacht wurden, gültig sind.
Übersetzung nicht erfasst.