Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXXI
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Profecticisches11Profecticia; da dieser Ausdruck durchaus nicht übersetzt, sondern nur umschrieben werden kann, so wird sich dadurch die Aufnahme desselben ins Deutsche wohl rechtfertigen. Heirathsgut ist das, welches vom Vater oder väterlichem Grossvater aus seinem Vermögen herrührt oder auf seine Veranlassung [bestellt ist]. 1Mag daher der Vater oder der Geschäftsbesorger desselben das Heirathsgut gegeben haben, oder mag er befohlen haben, dass ein Anderer es geben solle, oder mag der Vater, da Jemand, der seine Geschäfte führt, es gegeben hatte, dies genehmigt haben, so ist das Heirathsgut ein profecticisches. 2Wenn aber Jemand, um dem Vater ein Geschenk zu machen, [ein Heirathsgut für die Tochter desselben] gegeben hat, so hat Marcellus im sechsten Buche der Digesta geschrieben, dass auch dieses [Heirathsgut] vom Vater herzurühren scheine; und [dies] ist wahr. 3Aber auch wenn der Curator eines Rasenden oder eines Verschwenders, oder irgend eines Anderen ein Heirathsgut gegeben haben wird, so werden wir auf gleiche Weise sagen, dass das Heirathsgut ein profecticisches sei. 4Aber auch wenn man den Fall aufstellen sollte, dass der Prätor oder Präses entschieden habe, wieviel aus dem Vermögen eines entweder von den Feinden gefangenen, oder von den Strassenräubern zurückgehaltenen Vaters der Tochter zum Heirathsgut gegeben werden solle, so scheint auch dieses ein profecticisches zu sein. 5Julianus sagt, wenn der Vater eine Erbschaft ausgeschlagen habe, um ein Heirathsgut zu bestellen, etwa weil der Ehemann [ihm] substituirt war, oder weil derselbe auf die Erbschaft ohne Testament hat Anspruch machen können, so sei das Heirathsgut kein profecticisches. Aber auch wenn der Vater ein Legat darum ausgeschlagen hat, damit es bei dem Schwiegersohn, welcher Erbe ist, bleiben möchte, und so ein Heirathsgut bestellt werde, so meint Julianus, dass dies nicht aus seinem Vermögen herrühre, weil der Vater nichts von dem Seinigen ausgegeben, sondern Etwas nicht erworben hat. 6Wenn ein Vater nicht als Vater, sondern, da ein Anderer ein Heirathsgut versprach, sich verbürgt hat, und als Bürge [das Heirathsgut] gezahlt haben wird, so sagt Neratius, dass das Heirathsgut kein profecticisches sei, wenn auch der Vater von dem Bürgen das, was er gezahlt hat, nicht erhalten kann. 7Aber wenn der Vater ein Heirathsgut versprochen und einen Bürgen oder einen Schuldner für sich bestellt hat, so glaube ich, dass das Heirathsgut ein profecticisches sei; denn es genügt, dass der Vater verbindlich ist, sei es dem Schuldner, oder dem Bürgen. 8Wenn ein Haussohn Geld geborgt und seinen Gläubiger angewiesen hat, dass er [dasselbe] als Heirathsgut für die Tochter (des Haussohns) geben sollte, oder auch er selbst das Geld empfangen und gegeben hat, so, sagt Neratius, scheine das Heirathsgut insoweit vom Grossvater herzurühren, als der Grossvater seiner Enkelin ein Heirathsgut gegeben haben würde; denn das scheine in den Nutzen des Grossvaters verwendet zu sein22Weil derselbe seiner Enkelin ein Heirathsgut zu geben verpflichtet war.. 9Julianus hat im siebenzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass, wenn Jemand eine bestimmte Summe einem Vater unter der Bedingung geschenkt habe, dass derselbe sie für seine Tochter [als Heirathsgut] geben sollte, das Heirathsgut kein profecticisches sei; denn [der Vater] ist [in diesem Fall] verpflichtet, dass er [das Geschenkte] gebe, oder er ist, wenn er [es] nicht gegeben haben wird, auf die Condiction gehalten. Dies, sagt er, sei auch in Betreff der Mutter Rechtens, wenn etwa die Ehefrau dem Ehemann unter der Bedingung [Etwas] geben sollte, dass er es für die Tochter dem Schwiegersohn zum Heirathsgut geben sollte; auch scheine die Ehefrau dem Ehemann kein Geschenk gemacht zu haben. Er sagt also ganz richtig, dass die Schenkung [in diesem Fall] nach dem bürgerlichen Recht nicht verboten sei; denn sie hat es nicht zu dem Zweck gegeben, dass er es selbst behalten, sondern dass er es dem Schwiegersohn für die Tochter geben solle; sonach ist er, wenn er es nicht gegeben haben wird, auf die Condiction gehalten. Es sei daher, sagt Julianus, jenes Heirathsgut ein adventicisches33Adventicia, von diesem Ausdruck gilt das Nämliche, was von profecticia in der Anm. 38. gesagt worden ist. Adventicia heisst aber die dos, welcher von der Frau selbst oder von einem Anderen um der Frau willen bestellt wird., und dies befolgen wir als Recht. 10Wenn ein Haussohn ein Heirathsgut [für seine Tochter] versprochen und, nachdem er eigenen Rechtens geworden, gegeben haben wird, so ist das Heirathsgut ein profecticisches; denn er hat nicht für die Erbschaft des Vaters Schulden bezahlt, sondern hat sich seiner eigenen Schulden, die er, als er Haussohn war, übernommen hatte, nachdem er Hausvater geworden, entledigt. 11Wenn ein Vater für seine aus der väterlichen Gewalt entlassene Tochter ein Heirathsgut gegeben haben wird, so ist es Niemandem zweifelhaft, dass das Heirathsgut nichts desto weniger ein profecticisches sei, weil nicht das Recht der väterlichen Gewalt, sondern der Name des Vaters das Heirathsgut zu einem profecticischen macht, aber nur dann, wenn er [das Heirathsgut] als Vater gegeben haben wird, sonst wenn er es, da er der Tochter Etwas schuldete, nach dem Willen derselben gegeben hat, so ist es ein adventicisches Heirathsgut. 12Papinianus sagt im zehnten Buche der Quaestiones (Rechtserörterungen), wenn ein Vater als Curator seiner Tochter, die eigenen Rechtens geworden war, ein Heirathsgut für sie bestellt hätte, so scheine er das mehr als Vater, als als Curator gethan zu haben. 13Julianus sagt im neunzehnten Buche der Digesta, dass auch ein Adoptivvater, wenn er selbst ein Heirathsgut gegeben hat, das Recht zur Zurückforderung desselben habe. 14Wenn Jemand für eine fremde Tochter ein Heirathsgut versprochen haben und der Vater [derselben] Erbe des Versprechers geworden sein sollte, so unterscheidet Julianus so, dass es einen Unterschied mache, ob der Vater vor der [Eingehung der] Ehe Erbe geworden sei und das Heirathsgut gegeben habe, oder nachher; wenn vorher, so scheine das Heirathsgut von ihm herzurühren, denn er hätte das Heirathsgut dadurch, dass er eine Kündigung hätte ergehen lassen, ungültig machen können, wenn aber nach der Ehe, so sei es kein profecticisches.
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Die Billigkeit erheischt, dass die Frucht des Heirathsguts dem Manne gehören müsse; denn da er die Lasten der Ehe trägt, so ist es billig, dass er auch die Früchte ziehe. 1Wenn die Früchte, während die Ehe bestand, gezogen sind, so werden sie nicht zum Heirathsgut gehören; wenn sie aber vor der Ehe gezogen sein werden, so werden sie in Heirathsgut verwandelt, wenn nicht etwa der künftige Ehemann und die ihm bestimmte Ehefrau über etwas Anderes übereingekommen sind, dann nämlich werden die Früchte, gleich als ob eine Schenkung44Von der künftigen Frau ihrem künftigen Manne, so dass dieser also die vor der Ehe gezogenen Früchte nach der Auflösung der Ehe nicht zurückzugeben braucht. gemacht sei, nicht zurückgegeben. 2Wenn der Niessbrauch zum Heirathsgut gegeben sein sollte, so wollen wir sehen, ob die Früchte zurückzugeben55Nach Auflösung der Ehe. sind, oder nicht. Und Celsus sagt im zehnten Buche der Digesta, es komme darauf an, was beabsichtigt worden sei; und wenn es nicht erhelle, dass etwas Anderes beabsichtigt worden sei, so glaube er, dass nur das Recht selbst, nicht auch die Früchte, welche gezogen werden, Gegenstand des Heirathsguts seien. 3Wenn Sachen zum Heirathsgut gegeben werden, so glaube ich, dass sie Gegenstand des Vermögens des Mannes werden und dass dem Ehemann die Anknüpfung der Zeit, während welcher die Frau besass66Accessionem temporis… ex persona mulieris. War also die Frau nicht Eigenthümerin der Sachen, sondern besass sie dieselben nur in gutem Glauben, und war sie so in der Lage, das Eigenthum durch Ersitzung zu erwerben, so wird der Mann in dieselbe Lage versetzt und es kommt ihm die Zeit, während welcher die Frau besass, zur Vollendung der Ersitzung zu Statten., zu gestatten sei; es werden aber die Sachen [Eigenthum] des Ehemannes, wenn sie während die Ehe besteht, zum Heirathsgut gegeben werden. Wie also, wenn vor der Ehe? Wenn sie die Frau so gegeben hat, dass sie sogleich [Eigenthum] desselben werden sollen, so werden sie es; wenn sie sie aber unter der Bedingung gegeben hat, dass sie dann [sein Eigenthum] werden sollen, wenn sie ihn geheirathet haben werde, so werden wir ohne Zweifel sagen, dass sie dann [Eigenthum] desselben werden, wenn die Ehe erfolgt sein wird. Deshalb wird die Frau, wenn die Ehe nicht erfolgen sollte, indem man eine Kündigung hat ergehen lassen, dann, wenn sie die Sachen so gegeben hat, dass sie sogleich [Eigenthum] des Mannes werden sollen, dieselben condiciren müssen, nachdem die Kündigung ergangen ist; wenn sie sie aber so gegeben hat, dass sie, wenn die Ehe erfolgt sei, anfangen sollen [Eigenthum des Mannes] zu sein, so wird sie sie, nachdem die Kündigung ergangen ist, sogleich vindiciren. Wenn sie sie aber, bevor die Kündigung ergangen ist, vindiciren wird, so wird ihr, wenn sie vindicirt, eine Einrede, entweder die der bösen Absicht, oder die wegen des Geschehenen, schaden können; denn was zum Heirathsgut bestimmt worden ist, darf nicht vindicirt werden;
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Wenn ich der Seja Sachen gegeben haben werde, damit sie selbst dieselben in eigenem Namen zum Heirathsgut geben solle, so werden sie [Eigenthum] derselben werden, wenn sie gleich nicht zum Heirathsgut gegeben worden sind; aber sie wird [dann] auf die Condiction gehalten sein. Wenn aber ich für sie Sachen geben sollte, und zwar vor der Ehe, so macht es einen Unterschied, unter welcher Bedingung ich sie gegeben habe, ob, damit sie sogleich, oder damit sie nach erfolgter Ehe [Eigenthum] des Empfängers werden sollen; wenn so, damit sie sogleich [Eigenthum des Empfängers werden sollen,] so werde ich sie, wenn eine Kündigung ergangen ist, condiciren, wenn aber so, dass [sie] nicht sogleich [Eigenthum des Empfängers werden sollen], so werde ich sie vindiciren können, weil es meine Sachen sind. Darum werden auch die Sachen, wenn die Ehe wegen eines Eheverbots nicht erfolgen kann, in dem letzteren Falle die meinigen bleiben. 1Ad Dig. 23,3,9,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 6.Wenn ich Jemandem Sachen übergeben haben werde, damit sie nach erfolgter Ehe [Gegenstand] des Heirathsguts werden sollen, und ich vor der Ehe gestorben sein werde, [so fragt es sich,] ob sie nach erfolgter Ehe [Gegenstand] der Mitgift zu sein anfangen? Und ich fürchte, dass sie nicht Eigenthum desjenigen werden können, welchem sie gegeben worden sind, weil nach dem Tode das Eigenthum von dem, welcher sie gegeben hat, abgeht, weil die Schenkung bis auf den Tag der Ehe schwebt, und [weil], wenn die Bedingung der Ehe erfolgt, nun das Eigenthum bei dem Erben ist; und dass von diesem das Eigenthum an den Sachen wider seinen Willen nicht abgehen kann, muss man zugestehen. Aber es ist billiger, dass wegen der Begünstigung des Heirathsguts dem Erben die Nothwendigkeit auferlegt werde, in das einzuwilligen, was der Verstorbene gethan hat, und dass, wenn er es verzögert haben, oder abwesend sein sollte, auch ohne, dass er es will, und während seiner Abwesenheit, das Eigenthum auf den Ehemann von Rechts wegen übertragen werde, damit die Frau nicht ohne Heirathsgut bleibe. 2Als um des Heirathsguts willen gegeben müssen wir aber das ansehen, was zum Heirathsgut gegeben wird77Was mit der Absicht gegeben wird, dass es Heirathsgut werden solle.. 3Ad Dig. 23,3,9,3ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 105: Erwerb des Pfandrechts durch Unterbringung der Objecte in dem vom Gläubiger gemietheten Lokale.Sonst, wenn Sachen zu dem gegeben werden sollten, was die Griechen mit dem Ausdruck παράφερνα (Vermögen der Frau, was nicht Heirathsgut ist) bezeichnen, und was die Gallier peculium nennen, so wollen wir untersuchen, ob sie sogleich [Eigenthum] des Ehemannes werden? Und ich möchte glauben, dass, wenn sie so gegeben würden, dass sie Eigenthum des Mannes werden sollen, sie Eigenthum desselben werden; und wenn die Ehe aufgelöst sein wird, so dürfen sie nicht vindicirt, sondern condicirt und nicht mit der Mitgiftsklage gefordert werden, wie der höchstselige Marcus und unser Kaiser mit seinem Vater88Antoninus Caracalla mit seinem Vater Septimius Severus. S. Zimmern a. a. O. §. 180 a. rescribirt haben. Freilich wenn dem Ehemann ein Verzeichniss der Sachen gegeben werden sollte, wie wir dies zu Rom gewöhnlich geschehen sehen — denn die Fran pflegt die Sachen, welche sie im Hause des Ehemannes in Gebrauch zu haben pflegt und nicht zum Heirathsgut gibt, in ein Verzeichniss einzutragen und dies Verzeichniss dem Ehemanne zu geben, damit er es unterschreibe, als ob er die Sachen empfangen habe, und die Ehefrau behält es als einen Schuldschein desselben, [darüber nämlich,] dass sie die Sachen, welche in dem Verzeichniss enthalten sind, in sein Haus eingebracht habe, — so wollen wir sehen, ob also diese Sachen Eigenthum des Ehemannes werden; und ich glaube es nicht, nicht weil sie demselben nicht übergeben werden, — denn welcher Unterschied ist, ob sie mit seinem Willen in sein Haus eingebracht, oder ihm übergeben, werden? — sondern weil ich nicht glaube, dass von dem Manne und der Frau beabsichtigt werde, dass das Eigenthum auf ihn übertragen werden, sondern vielmehr, dass es gewiss sein solle, dass sie in sein Haus eingebracht seien, damit dies nicht, wenn einst eine Trennung Statt finden sollte, geleugnet werde; und gewöhnlich verspricht der Ehemann die Bewahrung derselben, wenn sie nicht der Aufsicht der Frau unterworfen sein sollten. Wit wollen sehen, ob die Frau wegen dieser Sachen, wenn sie nicht zurückgegeben werden sollten, mit der [Klage] wegen entwendeter Sachen, der Niederlegungs- oder der Auftrags[klage] klagen könne. Und wenn dem Ehemanne die Bewahrung anvertraut wird, so wird mit der Niederlegungs- oder Auftrags[klage] geklagt werden können; wo nicht, so wird [mit der Klage] wegen entwendeter Sachen geklagt werden, wenn der Ehemann dieselben mit der Absicht, sie zu entwenden, zurückbehält, oder auf Auslieferung, wenn er nicht beabsichtigt hat, sie zu entwenden.
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Wenn man übereingekommen sein sollte, dass die Früchte [der zum Heirathsgut gehörigen Sachen] in Heirathsgut verwandelt werden sollen, [so fragt es sich,] ob die Uebereinkunft gelte? Und Marcellus sagt im achten Buche der Digesten, dass die Uebereinkunft nicht gelte, denn in Folge dieses Pactums scheine die Frau beinahe ohne Heirathsgut zu sein99Denn die Früchte des Heirathsguts sind zur Bestreitung der ehelichen Lasten bestimmt, sollen sie aber zum Heirathsgut geschlagen werden und selbst wieder Gegenstand des Heirathsguts werden, so ist es so gut, als hätte die Frau nichts zur Bestreitung der ehelichen Lasten eingebracht.. Aber er unterscheidet so, dass, wenn die Frau ein Grundstück unter der Bedingung zum Heirathsgut gegeben habe, dass der Ehemann die Früchte zurückgeben sollte, das Pactum nicht gültig sei, und dass dasselbe auch Statt finde, wenn sie einen Niessbrauch unter einem solchen Pactum zum Heirathsgut gegeben hat; wenn man aber über die Zurückgabe der Früchte übereingekommen wäre, das heisst, dass die Früchte, welche nur immer [der Mann] gezogen hätte, Gegenstand des Heirathsguts sein sollten, und [wenn also] das Grundstück oder der Niessbrauch zu dem Zweck übergeben worden ist, nicht dass das Grundstück oder der Niessbrauch zum Heirathsgut gehören sollte, sondern dass [der Mann] die Früchte ziehen sollte, welche Gegenstand des Heirathsguts werden sollen1010Es wurde also dem Mann ein Grundstück angewiesen, aus welchem er die Früchte ziehen sollte, und erst die gezogenen Früchte sollten das Heirathsgut bilden., so sei er mit der Klage wegen des Heirathsguts zu zwingen, die Früchte zurückzugeben; es werden also die Früchte Gegenstand des Heirathsgut sein, und der [Mann] wird die Zinsen geniessen, welche aus den gesammelten und zu einem Hauptstamme gemachten Früchten gezogen werden können. Ich glaube, dass es in beiden Fällen einen Unterschied mache, in welcher Absicht das Heirathsgut gegeben sei, so dass, wenn die Frau ihm deswegen ein grösseres Heirathsgut gegeben hat, weil sie wollte, dass die Früchte Gegenstand des Heirathsguts sein sollten, und der Mann mit dem Geld, welches aus den Zinsen des Ertrags zusammengebracht wird, zufrieden sein sollte1111Der Mann soll also den Werth der Früchte zu einem Capital machen und die Zinsen desselben zur Bestreitung der ehelichen Lasten verwenden., man sagen könne, dass die Uebereinkunft gelte; denn es scheint ja [dann] das Heirathsgut nicht unfruchtbar zu sein. Man denke sich, es habe der [Mann] Vierhundert jährlich als Ertrag, da er sonst, wenn man diese Uebereinkunft nicht getroffen hätte, nicht mehr als Dreihundert zum Heirathsgut erhalten würde, gewiss, er muss zufrieden sein, dass er ein so reiches Heirathsgut erhalten hat1212Uti boni consuleret (s. die Bem. zu L. 12. §. 1. im vorherg. Tit.), tam uberem dotem consecutus. So erklärt v. Glück XXV. S. 355. Anm. 70. diese Werte richtiger, als man sie bisher verstand, indem man hinter consecutus ein Fragezeichen setzte.. Und was sagen wir, wenn ein Pactum des Inhalts eingegangen worden ist, dass der Ehemann die Früchte in Heirathsgut verwandeln, und die Frau [selbst] sich und ihre [Sclaven]1313Se suosque, s. die Bem. zu L. 73. §. 1. im vorherg. Tit. und Hasse a. a. O. S. 319. ernähren, oder unterhalten und ihre gesammten Lasten tragen sollte; warum soll man nicht sagen, dass die Uebereinkunft gelte?
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Auf welche Zeit man aber wohl sieht, [wenn gefragt wird,] ob sie reicher geworden seien, ob auf die Zeit des eingeleiteten Streits, oder der entschiedenen Sache? Und es ist wahr, dass man auf die Zeit des eingeleiteten Streits sehen müsse, und das hat unser Kaiser1414Ant. Caracalla und sein Vater Septim. Severus. mit seinem Vater rescribirt. 1Marcellus schreibt im siebenten Buche der Digesta: wenn ein Ehemann seiner Ehefrau Geld zu Salben gegeben und dieselbe dies Geld ihrem Gläubiger gezahlt, bald darauf aber von ihrem Geld Salben gekauft habe, so scheine sie nicht reicher geworden zu sein. Und derselbe [sagt]: auch wenn er ihr eine Schale zu demselben Zweck gegeben, und sie die Schale behalten, aber von ihrem Geld die Salben gekauft habe, so falle die Vindication weg, weil die nicht reicher ist, welche ebenso viel auf eine vergängliche Sache verwendet hat. 2Man hat richtig angenommen, dass, wenn ein Mann und [seine] Ehefrau sich gegenseitig Fünf geschenkt haben, und der Ehemann es aufgehoben, die Ehefrau verbraucht habe, eine Aufrechnung der Schenkungen Statt finde; und das hat der höchst selige Hadrianus constituirt. 3Und derselbe (Marcellus) sagt: auch wenn ein Mann [seiner] Ehefrau Geld geschenkt, und sie davon ein Grundstück gekauft habe, so müsse man durch Schätzung bestimmen, um wieviel die Frau reicher geworden gei. Deshalb werden wir, auch wenn die Grundstücke heute von ganz geringem Werthe sind, folgerichtig sagen, dass auf den Werth derselben zur Zeit des eingeleiteten Streites zu sehen sei. Freilich wenn die Grundstücke von grossem Werthe sind, so wird nur die gezahlte Summe, nicht auch die Zinsen des Preises auszuantworten sein. 4Wenn eine Frau Grundstücke für Funfzehn gekauft und [ihr] Ehemann nicht den ganzen Preis, sondern zwei Drittheile des Preises, das heisst, Zehn, die Ehefrau von dem Ihrigen Fünf gezahlt haben sollte, sodann diese Grundstücke jetzt Zehn werth sein sollten, so wird man passend fragen, wieviel der Ehemann erlange? Und es ist mehr dafür, dass er zwei Dritttheile von Zehn erlangen müsse, so dass das, was von dem Preis verloren gegangen ist, zum Schaden Beider, sowohl des Ehemannes, als der Ehefrau, verloren gegangen ist. 5[Für den Fall,] wenn ein Ehemann sagen sollte, dass er die Schätzung der Sachen, welche er zum Heirathsgut erhalten hat, in der Absicht einer Schenkung erhöht habe, hat unser Kaiser1515S. Anm. 21. mit seinem höchstseligen Vater ein Auskunftsmittel in einem Rescript gezeigt, dessen Worte so lauten: Da du versicherst, dass der Werth [der zum Heirathsgut gegebenen Grundstücke von dir] in der Absicht einer Schenkung erhöht sei, so wird der, welcher über diese Sache erkennen wird, [in dem Falle,] wenn du den Geldbetrag zu leisten dich weigern wirst, den Ausspruch thun, dass die Grundstücke selbst nach Abzug der berechneten Kosten ausgeantwortet werden sollen. Es wird also in dem Ermessen des Ehemannes stehen, was er lieber leisten will. Dasselbe ist Rechtens, wenn sich umgekehrt die Frau über eine zu geringe Schätzung beschweren sollte. Auch pflegt es nicht anders bei einer geliehenen Sache, welche geschätzt gegeben worden ist, gehalten zu werden, wie Pomponius im vierten Buche der Variae Lectiones schreibt. 6Unser Kaiser15 hat mit seinem Vater rescribirt: wenn eine Ehefrau von ihrem Ehemanne die Grundstücke, welche sie wegen des Heirathsguts zum Pfand erhalten hatte, gekauft habe, und behauptet werde, dass dieser Kauf in der Absicht einer Schenkung geschlossen sei, derselbe von keiner Gültigkeit sei, die Pfandverbindlichkeit jedoch fortdauere; und ich führe die Worte dieses Rescripts darum an, damit man sehe, dass ein zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau in gutem Glauben geschlossener Verkauf nicht widerrufen werde: Wenn dir dein Ehemann die wegen des Heirathsguts und wegen dargeliehenen Geldes gegebenen Pfänder, nicht in der Absicht einer Schenkung verkauft hat, so wird das, was in gutem Glauben geschehen ist, gültig bleiben; aber wenn es sich ergibt, dass der Erwerbsgrund eine Schenkung sei, und [wenn] es darum feststehen wird, dass der Verkauf ungültig sei, so wirst du nach dem öffentlichen Recht1616Welches Schenkungen unter Ehegatten verbietet. In der L. 32. §. 24. h. t. heisst es jus vulgatum. [nur] das Pfandverhältniss unverletzt erhalten. 7Ad Dig. 24,1,7,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 4.Wenn eine Ehefrau eine Sache gekauft, und [ihr] Ehemann den Preis für sie bezahlt hat, so muss man zuweilen sagen, dass das Ganze von der Frau zurückzufordern sei, gleich als ob sie daraus aufs Ganze reicher geworden sei, z. B. wenn die Frau die Sache zwar gekauft hat, und das Geld dafür schuldete, der Ehemann aber sie von [der Verbindlichkeit gegen den] Verkäufer befreit hat. Denn welcher Unterschied ist es, ob er es dem Gläubiger, oder dem Verkäufer zahlt? 8Ein [Mann] hat [seiner] Ehefrau einen Sclaven unter der Bedingung geschenkt, dass sie ihn innerhalb eines Jahres freilassen sollte; [es fragt sich,] ob, wenn die Frau dem Willen [des Mannes] nicht nachkommt, die Constitution des höchstseligen Marcus1717Marcus Aurel. Antoninus und sein Sohn Commodus verordneten, dass ein unter der Bedingung des Freilassens verkaufter Sclav schon mit dem Eintritt der dabei festgesetzten Zeit von Rechts wegen frei sein sollte. S. L. 1. 3. 4. 6. pr. D. qui sine manumiss. ad lib. perv. 40. 8. L. 2. 3. C. si mancip. ita fuerit etc. 4. 57. Die Juristen dehnten dies auf geschenkte Sclaven aus. L. 8. D. u. L. 1. C. cod. dem [Sclaven] die Freiheit ertheile, wenn der Mann entweder lebt, oder auch gestorben sein wird? Und Papinianus sagt, da die Meinung des Sabinus angenommen sei, welcher glaubt, dass ein Sclav dann Eigenthum desjenigen, dem er geschenkt wird, werde, wenn [ihm] die Freiheit ertheilt worden ist, und [da] darum die Frau auch, wenn sie wolle, ihn nicht, nachdem die Zeit abgelaufen ist, freilassen könne, so sage man richtig, dass die Constitution nicht Statt habe, auch der Wille des Ehemannes nicht bewirken könne, dass die Constitution Statt habe, da er seinen eigenen Sclaven freilassen könne; und diese Meinung billige auch ich, weil der Verkäufer oder Schenker nicht sich eine Bedingung auflegen will, es auch nicht kann, sondern dem, welcher [das Geschenk] erhalten hat; da also das Eigenthum bei ihm bleibt, so wird die Constitution keineswegs Statt haben. 9Eine zum Behuf der Freilassung geschehene Schenkung [eines Sclaven] gilt, wenn gleich nicht das beabsichtigt wird, dass er sogleich, sondern dass er künftig ein Mal in Freiheit gesetzt werden solle; deshalb wird [der Sclav], wenn ihn der Ehemann seiner Ehefrau unter der Bedingung übergeben hat, dass sie ihn nach einer bestimmten Zeit freilassen solle, dann erst ihr Eigenthum werden, wenn sie [ihn], nachdem die Zeit erfüllt ist, freigelassen haben wird. Daher bewirkt sie Nichts, wenn sie ihn vorher freilässt. Aber1818Nam für sed. S. v. Glück a. a. O. S. 28. auch das muss man wissen, dass wenn Jemand seiner Ehefrau [einen Sclaven] geschenkt haben wird, damit sie ihn innerhalb eines Jahres freilassen solle, sie ihn sodann innerhalb eines Jahres nicht freigelassen haben wird, sie dadurch, dass sie ihn nachher freilässt, Nichts bewirkt.
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Es ist bekannt, dass die Früchte als solche gelten, welche nach Abzug der Kosten übrig sein werden. Und Scävola bezieht dies auf die Kosten sowohl des Ehemannes, als der Frau; denn er glaubt, dass, wenn die Frau [das Grundstück] am Tage vor der Weinlese zum Heirathsgut gegeben hat, [und] sich gleich darauf, nachdem die Weinlese vom Ehemann gehalten worden war1919D. h. nach einem Monate, denn so lange dauerte die Weinlese bei den Römern. S. v. Glück a. a. O. XXVII. S. 280. Daraus erklärt sich die gleich folgende Erwähnung von elf Monaten., geschieden hat, ihr nicht nur die Früchte von elf Monaten, sondern auch die Kosten erstattet werden müssen, welche eher, als die Theile der Früchte gemacht werden, abzuziehen sind. Wenn daher auch der Ehemann Etwas auf [die Früchte] desselben Jahres verwendet hat, so werden die Kosten Beider zusammentreffen2020Beide ihre Kosten abziehen.; so ist es auch [dann], wenn die von der Frau gemachten Kosten berücksichtigt werden, wenn die Ehe während mehrerer Jahre bestanden hat, nothwendig, die Zeit im ersten Jahre zu berechnen, welche vor der Uebergabe des Grundstücks [verflossen] ist2121D. h. wenn die Frau Kosten auf die Früchte verwendet hat, ehe sie dem Manne das Grundstück übergab, so kann sie dieselben abziehen, wenn auch die Ehe mehrere Jahre lang bestanden hat. S. v. Glück a. a. O. S. 281.. 1Ad Dig. 24,3,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 501, Note 8.Papinianus2222Die nach Anleitung des §. 1. u. 2. dieser Stelle anzustellende Berechnung bei der Theilung der Früchte ist bedeutenden Schwierigkeiten unterworfen und bekanntlich nicht unbestritten. Die Meinungen der älteren Gelehrten und die Schraders (Comment. de divisione fructuum dotis. Helmst. 1805), sowie eine andere Berechnung von Rothe findet man bei v. Glück a. a. O. S. 293—329. Seitdem hat Hasse darüber geschrieben im Rhein. Mus. für Jurisprudenz. Jahrg. 2. S. 1—41., womit die Recens. v. Schrader in der Tübing. krit. Zeitschr. für Rechtsw. B. 6. S. 219 ff. zu vergleichen ist. aber sagt im elften Buche der Quaestiones, dass, wenn eine Scheidung vorgefallen sei, die Früchte nicht vom Tage der Verpachtung an vertheilt werden, sondern mit Rücksicht auf die vorhergehende Zeit, während welcher die Frau in der Ehe gelebt hat; denn es ist ja nicht billig, dass, wenn das Grundstück zur Zeit der Weinlese zum Heirathsgut gegeben worden sein, und der Mann ihn vom nächsten ersten November an verpachtet haben sollte, und die Scheidung nun am letzten Tage des Monats Januar erfolgte, der Mann sowohl die Früchte der Weinlese, als auch den vierten Theil2323Denn die Ehe hatte seit der Verpachtung noch drei Monate, also ¼ vom Jahr bestanden. des Pachtzinses von dem Jahre, in welchem die Scheidung erfolgt ist, behalte; sonst würde er, wenn nach gehaltener Weinlese am Tage darauf die Scheidung geschähe, die ganzen Früchte behalten. Wenn daher die Scheidung am Ende des Monats Januar geschehen, und die Ehe vier Monate lang bestanden haben sollte, so werden die Früchte der Weinlese und der vierte Theil des Pachtszinses vom bevorstehenden Jahre2424D. h. von dem nach der Weinlese und von der Verpachtung am beginnenden neuen Fruchtjahr. zusammengeworfen werden müssen, so dass von diesem Gelde der dritte Theil dem Manne gelassen wird. 2Auch umgekehrt ist dasselbe zu beobachten; denn wenn die Frau, nachdem sie die Weinlese gezogen hatte, gleich darauf dem Manne das Grundstück zum Heirathsgut gegeben, und der Mann dasselbe vom ersten März an verpachtet haben und am nächsten ersten April die Scheidung erfolgt sein sollte, so wird der Mann nicht blos den zwölften Theil des Pachtzinses2525Indem nur ein Monat von der Ehe in das Pachtjahr gefallen ist. behalten, sondern nach Verhältniss der Zeit aller Monate, während welcher das Grundstück zum Heirathsgut gehört hat, einen Theil2626Nicht ganz die Hälfte, da das Grundstück vom Ende Octobers, nach gehaltener Weinlese, bis zum ersten April zum Heirathsgut gehörte. von dem Pachtzins, welcher [von dem Pächter] wird geleistet werden müssen. 3Desgleichen wenn die Kornernten des Jahres, in welchem die Scheidung erfolgt ist, dem Pachtvertrag gemäss dem Pächter gehören sollten, so wird, wenn die Ehe vor der Weinlese aufgelöst worden ist, nichts desto weniger das Geld für die Ernten nebst der Hoffnung der künftigen Weinlese in Rechnung kommen. 4Es erhellt also hieraus, dass die Früchte, welche die Frau gezogen hat, ehe sie heirathete, nicht in die Theilung kommen dürfen. 5Wegen Schenkungen, desgleichen wegen entwendeter Sachen können mit den Früchten, welche nach der Scheidung gezogen sind, Aufrechnungen Statt finden. 6Was in Betreff eines Jahres gesagt wird, kann auch in Betreff von sechs Monaten gesagt werden, wenn zweimal im Jahre Früchte werden gezogen werden, wie es an gewässerten Orten der Fall ist. 7Auch in Betreff mehrerer Jahre kann dasselbe gesagt werden, z. B. bei einem schlagbaren Wald. 8Desgleichen wenn die Verpachtung eines Ackers von der Art sein sollte, dass ausser dem jährlichen Zins alle fünf Jahre noch etwas mehr geleistet werden sollte; denn bei dem, was mehr ist, berechnen wir die Zeit zu fünf Jahren2727D. h. es wird das mehr Geleistete verhältnissmässig auf fünf Jahre vertheilt.. 9Nicht blos in Bezug auf ein Grundstück, sondern auch in Bezug auf das Vieh werden wir dasselbe sagen, so dass die Wolle von Schafen und das junge Vieh geleistet werden muss2828D. h. so, dass bei der Theilung der Früchte vom letzten Jahre die in demselben gewonnene Wolle und geborenen jungen Thiere in Anschlag kommen.. Denn warum soll der Ehemann, wenn er Schafe, die in Kurzem gebären wollten, desgleichen kurz vor der Schur zum Heirathsgut empfangen haben sollte, [dann,] wenn sogleich, nachdem die Schafe geboren hatten und geschoren worden waren, die Scheidung erfolgt war, Nichts zurückgeben? Denn auch hier müssen wir die Früchte auf die ganze Zeit, wo für sie gesorgt wird, nicht [auf die], wo sie gezogen werden, in Anschlag bringen. 10Auch bei einem Sclaven wird Rücksicht auf ein Jahr genommen, wenn die Dienste desselben etwa auf ein Jahr vermiethet worden sind, so dass der Lohn für] die Dienste der vergangenen Zeit dem Manne, nach der Scheidung aber der Frau gehören. 11Auch von den Miethgeldern städtischer Grundstücke gilt dasselbe, was bei den Früchten ländlicher Grundstücke [gilt]. 12Wenn eine Ehefrau dem Manne ein Grundstück zum Heirathsgut gegeben, und derselbe daraus Bäume gefällt haben sollte, so müssen diese, wenn sie als Früchte angesehen werden, nach Verhältniss des Jahres zurückerstattet werden. Ich glaube aber, dass man, wenn die Bäume schlagbar oder Brenn- und Reisholz2929Cremiales, nach Andern gremiales, s. v. Glück a. a. O. XXV. S. 110 ff. gewesen sind, sagen muss, dass sie zur Frucht gehören; wo nicht, so wird der Ehemann, gleich als ob er das Grundstück schlechter gemacht hätte, gehalten sein. Aber auch wenn sie durch den Sturmwind niedergerissen sind, so muss man sagen, dass der Preis derselben der Frau zurückzuerstatten sei, und dass sie nicht zur Frucht gehören, nicht mehr, als wenn ein Schatz gefunden sein sollte; denn er wird nicht zur Frucht gerechnet, sondern die Hälfte desselben wird zurückerstattet werden, gleich als wenn er auf einem fremden Grundstück gefunden wäre. 13Ad Dig. 24,3,7,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 144, Note 8.Wenn der Mann auf dem Grundstücke der Frau Marmorbrüche gefunden, und das Grundstück [dadurch] fruchtbarer gemacht haben wird, so gehört der Marmor, welcher gebrochen, aber nicht fortgeschafft worden ist, dem Ehemanne, und die Kosten sind ihm nicht zu ersetzen; weil der Marmor auch nicht zu der Frucht gehört, wenn er nicht von solcher Beschaffenheit sein sollte, dass der Stein darin nachwächst, von welcher Beschaffenheit es [Marmorbrüche] in Gallien, auch in Asien gibt3030Vgl. L. 18. pr. D. de fundo dot. 23. 5.. 14Aber wenn sich Kalkgruben, Silber- oder Goldgruben, oder [Gruben] irgend eines andern Stoffes [auf dem Grundstück] befinden, so werden sie allerdings zur Frucht gerechnet werden. 15Zuweilen wird dem Ehemann von der Frau wegen der Früchte Sicherheit gegeben, und er behält Nichts zurück, wenn die Frau das Grundstück mit den stehenden Früchten zurücknehmen wird. Zuweilen wird der Ehemann Alles3131Totum für tantum mit der Vulg. und Haloander. Auch das Schol. b. zu Basil. XXVIII. 8. p. 376. sagt: πάντας τοὺς καρποὺς. behalten, und Nichts zurückerstatten, das heisst, dann, wenn es nicht mehr sein wird, als er nach Verhältniss behalten muss; zuweilen wird er aber auch zurückgeben, wenn er mehr gezogen hat, als er behalten muss. Dasselbe Verhältniss wird auch Statt finden, wenn gegen den Schwiegervater oder den Erben eines von Beiden3232Des Mannes oder des Schwiegervaters (seines Vaters). wegen des Heirathsguts geklagt werden sollte. 16Pomponius sagt aber, dass das um der Fruchtziehung willen aufgewendet werde, was auf das Bepflügen und Besäen des Ackers und was auf die Erhaltung der Gebäude, und auf die Heilung eines kranken Sclaven aufgewendet worden ist, nämlich wenn aus dem Gebäude oder dem Sclaven einige Früchte gezogen wurden. Aber diese Kosten werden nicht gefordert werden, wenn der Ehemann die ganze Frucht des Jahres behält, weil mit den Früchten zuerst die Kosten zu decken sind. Freilich wenn er nothwendiger Weise ein neues Landhaus erbaut hat, oder ein altes, welches ohne seine Schuld ganz verfallen war, wieder hergestellt haben wird, so wird eine Forderung dieser Kosten Statt finden, auf gleiche Weise auch, wenn er den Boden für die Bepflanzung mit Weinstöcken umgegraben hat3333Si pastina instituit. S. v. Glück a. a. O. XXVII. S. 387.; denn diese Kosten betreffen entweder nothwendige, oder nützliche Sachen und verschaffen dem Ehemann eine Klage.
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Während die eingesetzten Erben überlegen, ob sie die Erbschaft antreten wollen, wird von dem Prätor ein Curator für den Nachlass bestellt.
Idem lib. XXXI. ad Sabin. Celsus sagt im vierunddreissigsten Buche, es seien Diejenigen im Irrthum, die da glaubten, dass jedweder die Sache, an der er den Besitz im guten Glauben erlangt habe, als sein ersitzen könne, ohne dass darauf etwas ankomme, ob er sie gekauft habe, oder nicht, oder ob sie ihm geschenkt worden sei, oder nicht, sobald er nur glaube, dass das Eine oder das Andere geschehen sei, weil weder die Ersitzung als Vermächtniss, noch als Geschenk, noch als Mitgift gelte, wenn keine Schenkung, keine Mitgift, oder kein Vermächtniss erfolgt sei. Dasselbe gilt von der Streitwürderung, sodass er nicht ersitzen könne, wenn er sich nicht derselben wirklich unterworfen habe.
Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Es giebt einen Titel der Ersitzung, und zwar einen äusserst rechtmässigen, der „als Mitgift“ genannt wird, sodass Derjenige, wer eine Sache zur Mitgift empfängt, binnen des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums ersitzen kann, wie3434S. Unterholzner Thl. I. S. 332 f. Diejenigen, welche als Käufer ersitzen. 1Es ist dabei einerlei, ob einzelne Sachen, oder alle zusammen insgesammt zur Mitgift übergeben werden. 2Zuerst wollen wir von der Zeit sehen, wenneher Jemand Etwas als Mitgift ersitzen kann, ob nach eingegangener Ehe, oder schon vorher. — Es ist eine bekannte Frage, ob der Verlobte, d. h. der noch nicht Verheirathete, Etwas als Mitgift ersitzen könne? Und Julianus beantwortet sie dahin, dass, wenn eine Verlobte ihrem Verlobten Sachen in der Absicht übergeben habe, dass sie wolle, sie sollen nicht eher sein werden, als die Hochzeit erfolgt ist, auch die Ersitzung aufhören werde; wenn dies jedoch nicht als die unbestreitbare Absicht erscheint, so, sagt Julianus, müsse man annehmen, es sei Absicht, dass die Sachen sogleich sein werden sollen, und wenn es fremde seien, so können sie ersessen werden; diese Meinung scheint mir beifallswürdig. Vor der Hochzeit ersitzt er jedoch nicht als Mitgift, sondern als sein. 3Während stehender Ehe findet aber die Ersitzung als Mitgift zwischen Denen statt, die miteinander in der Ehe leben. Wenn es aber an einer Ehe fehlt3535S. Unterholzner Thl. I. S. 390. Anm. 392., so, sagt Cassius, fällt auch die Ersitzung weg, weil dann auch der Begriff Mitgift wegfällt. 4Derselbe schreibt, dass, wenn auch ein Ehemann in dem Glauben gestanden habe, er lebe in der Ehe, während dies nicht der Fall war, er nicht ersitzen könne, weil der Begriff Mitgift wegfalle; diese Meinung hat Grund.
Übersetzung nicht erfasst.