Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXX
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wenn schon es ausgemacht ist, dass ein wirklicher Geschäftsbesorger eine Sache [gültig] vor Gericht verhandeln könne, so wird doch, wenn sich Jemand, während er nicht Geschäftsbesorger ist, auf ein Verfahren eingelassen, und der Betheiligte es nachher genehmigt hat, die Sache als richtig eingeleitet rückwärts angenommen.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Bei der Gemeingutstheilungsklage wird nichts weiter als die Theilung derjenigen Sachen, welche gemeinschaftlich sind, selbst in Betracht gezogen, und wenn an denselben ein Schaden angerichtet oder ihnen widerfahren ist, oder in dieser Beziehung einem der Mitgenossen etwas abgeht, oder von einer gemeinschaftlichen Sache an ihn gekommen ist. 1Was die [Interessenten] selbst unter einander ohne Arglist festgesetzt haben, das muss der Richter bei der Erbtheilungs- und Gemeingutstheilungsklage vor Allem aufrecht erhalten.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Eine Genossenschaft kann auch schlechtweg11Ohne Angabe des Gegenstandes. eingegangen werden, und wenn nichts bestimmt worden ist, so gilt sie als für alles, was aus dem Erwerb herrührt, geschlossen, das heisst, über jeden aus Kauf, Verkauf, Pacht und Verpachtung fliessenden Gewinn;
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Sabinus hat aber nicht Erbschaften, Vermächtnisse, und Schenkungen auf den Todesfall oder nicht auf den Todesfall mit erwähnt; vielleicht deshalb, weil sie nicht ohne Ursache22D. h. nicht ohne persönliche Rücksicht. zufallen, sondern durch irgend ein Verdienst (meritum) erworben werden33Diese Vortheile können nach Römischem Rechte nie durch opera, durch eine Thätigkeit, deren nothwendige Folge sie wären, und die ihrerseits ihre einzige Ursache wäre, erlangt werden, (wie z. B. heutzutage durch Erbverträge) sondern nur durch ein meritum, nämlich entweder ein Verdienst, oder ein von unsrer eignen Thätigkeit unabhängiges Verhältniss, (Fr. 10.) welche dem Testator eine Liebespflicht (quasi debitum) auflegen, die die eigentliche Ursache des letzten Willens ist; wogegen bei den Fr. 7. genannten Geschäften dergleichen wesentlich nicht in Betracht kommt.,
Ad Dig. 17,2,14ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 87, S. 264: Auflösung der Societät durch Erklärung des Austritts eines Socius aus genügendem Grunde.Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wenn unter den Genossen ausgemacht worden ist, dass eine gemeinschaftliche Sache binnen einer gewissen Zeit nicht getheilt werden solle, so ist dies nicht anzusehen als ein Vertrag, dass keiner von der Genossenschaft abgehen könne. Wie aber, wenn dies ausgemacht ist, dass man nicht abgehen könne, ist es gültig? Pomponius schreibt sehr schön: ein solcher Vertrag sei unnütz; denn sei dies auch nicht ausgemacht, so finde doch die Genossenklage Statt, wenn die Gesellschaft zur Unzeit aufgesagt werde; und wenn auch bedungen ist, dass binnen einer gewissen Zeit von der Genossenschaft nicht abgegangen werden solle, und nun vor deren Ablauf aufgekündigt wird, kann die Aufkündigung rechtlichen Grund haben, und keineswegs wird derjenige mit der Genossenklage belangt werden können, der deshalb aufgesagt hat, weil ihm eine Bedingung, unter der die Genossenschaft geschlossen worden, nicht gehalten wird. Oder wie, wenn der Genosse solches Unrecht und solchen Nachtheil zufügt, dass es [mit dem Zwecke] unverträglich ist, ihn zu leiden,
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Dasselbe wird zu sagen sein, wenn ein Genosse die Gesellschaft aufsagt, dem bevorsteht, in Staatsgeschäften lange und wider seinen Willen abwesend zu sein, obwohl ihm mitunter auch eingewendet werden kann, dass er die Genossenschaft durch einen Andern führen oder dies dem Genossen übertragen könne; dies jedoch anders nicht, als wenn der Genosse sehr zuverlässig (idoneus), oder dem, dessen Abwesenheit bevorsteht, die Führung der Genossenschaft auch durch einen Andern leicht ist. 1Wer also ausmacht, nicht zu theilen, kann, wenn nicht eine gerechte Ursache dazu vorhanden ist, weder verkaufen, noch auf eine andere Weise die Theilung herbeiführen; indess kann man sagen, der Verkauf44Seines Antheils an der gemeinschaftlichen Sache. sei zwar unverwehrt, es werde jedoch wider den Käufer eine Einrede gestattet, wenn er eher theile55D. h. eher auf Theilung dringe., als der, welcher verkauft hat, theilen durfte.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wer als Genosse aufgenommen wird, ist nur dessen Genosse, der ihn aufgenommen hat; und das von Rechtswegen; denn da die Genossenschaft durch Einwilligung geschlossen wird, so kann der mein Genosse nicht sein, den ich nicht dazu habe haben wollen. Wie also, wenn mein Genosse denselben aufgenommen hat? Er ist blos sein Genosse;
Idem lib. XXX. ad Sabin. und was er unsrer Gesellschaft wegen erwirbt, wird er mit dem, der ihn angenommen hat, zu theilen haben, wir aber nichts mit ihm; gleichwohl wird der Genossenschaft für seine Handlungen gestanden werden müssen, das heisst, der Genosse66Der, welcher den Dritten einseitig zu seinem Gesellschafter angenommen hat. wird [gegen ihn] klagen und der Genossenschaft gewähren müssen, was er von ihm erlangt.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Darüber zweifelt Pomponius, ob es genug sei, dass er77Der, welcher den Fremden in die Genossenschaft aufnahm. seine Klage den Genossen überlasse, so dass er, wenn jener unvermögend sei, denselben nichts weiter zu leisten habe, oder ob er sie schadlos halten müsse; und ich halte ihn allerdings für den von ihm allein Aufgenommenen verantwortlich, weil man schwerlich sagen kann, dass er nicht durch dessen Aufnahme eine Verschuldung begangen habe. 1Ad Dig. 17,2,23,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 4.Derselbe fragt, ob der Nutzen, welcher durch den [einseitig] zugelassenen Genossen erwachsen ist, gegen den Schaden, den derselbe durch seine Schuld verursacht hat, aufgerechnet werden müsse; und sagt: allerdings. Dies ist aber nicht richtig; denn auch Marcellus schreibt im sechsten Buche seiner Digesten, wenn der Sclav eines der Genossen von seinem Herrn dem gemeinsamen Geschäft vorgesetzt sei, und dabei eine Fahrlässigkeit begehe, so müsse der Herr, der ihn angestellt, der Genossenschaft dafür stehen, und nicht sei der Nutzen, der durch den Sclaven der Genossenschaft zugeflossen, gegen den Schaden aufzuheben; so habe der Kaiser Marcus88Marcus Aurelius Antoninus, der Philosoph. entschieden, und man könne dem Genossen nicht sagen: verzichte auf den Vortheil, den der Sclav geschafft hat, wenn du den Schaden ersetzt verlangst.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Ad Dig. 17,2,29 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 405, Note 16; Bd. II, § 406, Note 13.Wenn bei dem Genossenschaftsvertrag die Antheile nicht ausgedrückt werden, so sind solche unstreitig gleich99S. ebendas. S. 61.. Wenn aber nun beliebt wird, dass Einer zwei oder drei Theile haben soll, der Andere einen, gilt dies? Ich halte dafür, es gelte, wenn nur der Eine in die Genossenschaft mehr Geld oder mehr Arbeit eingelegt hat, oder irgend eine andere Ursache vorhanden ist. 1Cassius ist der Meinung, eine Genossenschaft könne so eingegangen werden, dass der Eine nichts vom Schaden tragen, der Gewinn aber gemeinschaftlich sein solle; dies kann aber, wie auch Sabinus schreibt, nur dann gelten, wenn die Arbeit soviel werth ist, als der Schade; denn häufig ist die Thätigkeit eines Genossen so gross, dass sie der Gesellschaft mehr einbringt, als das Geld; so auch wenn er allein zur See geht, allein reist, Gefahren allein übernimmt. 2Aristo erzählt, Cassius habe begutachtet, eine solche Gesellschaft, wo den Einen allein der Gewinn, den Andern der Schade treffe, könne nicht geschlossen werden, und pflege man eine Gesellschaft dieser Art eine Löwengesellschaft zu nennen. Auch ich stimme darin bei, dass eine solche Genossenschaft, worin Einer den Gewinn, der Andere aber keinen Gewinn, sondern den Schaden hätte, keine (nichtig) ist. Denn das ist eine höchst ungerechte Art von Gesellschaft, aus welcher Einer nur Schaden, nicht Gewinn zu erwarten hat1010S. Glück a. a. O. S. 426. Weber von der natürlichen Verbindlichkeit, §. 84. 5te Ausg. S. 318..
Ad Dig. 17,2,31ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 102, S. 311: Wesen der Societät. Geschäftsunternehmung auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust. Beiderseitiges Leisten.Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Soll die Genossenklage Statt finden, so muss eine Genossenschaft vorhanden sein; denn es ist nicht genug, dass eine Sache gemeinschaftlich, wenn nicht auch eine Genossenschaft vorhanden ist. In Gemeinschaft kann aber eine Sache auch ohne Genossenschaftsvertrag geführt werden, z. B. wenn man, ohne die Absicht einer Genossenschaft, zufällig in Gemeinschaft kommt, sowie es geschieht, wenn eine Sache Zweien vermacht wird, ferner, wenn von Zweien zugleich eine Sache gekauft wird, oder wenn uns gemeinschaftlich eine Erbschaft oder Schenkung zufällt, oder wenn wir, nicht um ohne Genossen sein zu wollen, von Zweien besonders den Antheil eines Jeden gekauft haben;
Idem lib. XXX. ad Sabin. Wegen einer gemeinschaftlichen Sache kann gegen den Genossen die Diebstahlsklage angestellt werden, wenn er sie betrüglicher oder böslicher Weise unterschlagen hat, oder sie in der Absicht, sie zu verbergen, an sich nimmt; er ist aber auch mit der Genossenklage zu belangen, und es schliesst die eine Klage die andere nicht aus. Dasselbe gilt von allen Klagen guten Glaubens.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Mit Recht ist jedoch hinzugefügt, dass die Diebstahlsklage nur dann Statt finde, wenn er etwas betrüglicher und böslicher Weise auf die Seite gebracht hat, indem er, wenn dies ohne böse Absicht geschehen ist, mit der Diebstahlsklage nicht belangt werden kann; und allerdings ist bei dem, welchem ein Theil der Sache gehört, meist anzunehmen, dass er vielmehr vermöge seines Rechts dieselbe gebrauche, als die Absicht des Diebstahls hege. 1Sehen wir daher, ob das Favische Gesetz1111Eigentlich das Fabische, L. Fabia de plagiariis. Cic. Rabir. perd. 3. unten B. 48. Tit. 15. gegen ihn anwendbar sei; und zwar ist Grund vorhanden, es nicht anzuwenden; allerdings jedoch, wenn er ein Plagium begangen oder gefehlt hat.
Idem lib. XXX. ad Sabin. Was aber durch Diebstahl oder eine andere Missethat erlangt worden ist, darf offenbar in die Genossenschaft nicht eingelegt werden, weil eine Gemeinschaft für Verbrechen schändlich und abscheulich ist. Ist es indess eingelegt worden, so wird der Gewinn gemeinschaftlich sein;
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wenn also der, welcher die Uebelthat begangen hat, deshalb belangt wird, so nimmt er das Eingelegte entweder allein, oder nebst der Strafe wieder heraus; allein nimmt er es, wenn man den Fall setzt, dass er es ohne Wissen des Genossen in den Fonds der Genossenschaft eingelegt; wenn es mit Wissen desselben geschehen ist, so muss sich der Genosse auch die Strafe mit berechnen lassen, denn es ist billig, dass, wer den Gewinn getheilt hat, auch den Schaden theile;
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Es ist auch, sagt Pomponius, nicht zu übersehen, dass dieses nur insofern richtig ist, als die Genossenschaft zu einem ehrbaren und erlaubten Zwecke errichtet ist. Ist aber eine Gesellschaft für Uebelthaten geschlossen, so ist sie offenbar nichtig; denn es ist allgemein angenommen, dass über unrechtliche Dinge keine Genossenschaft eingegangen werden kann.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Ad Dig. 19,5,13 pr.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 102, S. 311: Wesen der Societät. Geschäftsunternehmung auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust. Beiderseitiges Leisten.Wenn ich dir eine Sache gegeben habe, um sie für einen bestimmten Preis zu verkaufen, [und mit dem Beifügen,] dass du das, um wieviel du sie theuerer verkaufen könnest, für dich behalten sollest, so findet weder die Auftragsklage noch die Gesellschaftsklage Statt, sondern die auf das Geschehene, wie wenn ein anderes Geschäft geführt worden wäre, indem ein Auftrag sowohl unentgeldlich geschehen muss, als auch eine Gesellschaft nicht mit dem als eingegangen betrachtet werden kann, der dich nicht als Mitgenossen des Verkaufs angenommen, sondern für sich einen bestimmten Preis bedungen hat. 1Julianus schreibt im elften Buche der Digesten: wenn ich dir das Eigenthum über meinen Hof unter der Bedingung abgetreten habe, mir einen Theil davon mit einem darauf erbaueten Gehöfte zurückzugeben, so sei dies weder ein Kauf, weil ich anstatt des Preises einen Theil meiner eigenen Sache zurückerhalte, noch ein Auftrag, weil er nicht unentgeldlich geschieht, noch eine Gesellschaft, weil Niemand durch Eingehung eines Gesellschaftscontracts Eigenthümer seiner Sache zu sein aufhört. Wenn ich dir aber einen Knaben in die Lehre, oder Vieh auf die Weide, oder einen Knaben aufzuziehen, unter der Bedingung gegeben habe, dass wenn er nach einem bestimmten Zeitraume verkauft worden, der Kaufpreis unter uns getheilt werden solle, so sei dieser Fall vom vorigen darin verschieden, dass hier der vorige Eigenthümer gar nicht aufhört, dies zu sein; es finde daher die Gesellschaftsklage Statt. Habe ich hingegen den Knaben dir zu eigen gemacht, so gelte dasselbe, was vom Hofraum gesagt worden, weil das Eigenthum dem ersten Eigenthümer nicht zuständig bleibt. Wie ist es nun also? — Julianus glaubt, es müsse die Klage auf das Geschehene ertheilt werden, d. h. aus bestimmten Worten. Wenn also Jemand das Eigenthum von seinem Hofraum nicht auf dich übertragen, sondern blos zugegeben hat, dass du dergestalt bauen sollest, dass er entweder selbst oder der Preis gemeinschaftlich werden solle, so wird eine Gesellschaft vorhanden sein; ingleichen wenn er das Eigenthum von der Hälfte des Hofes übertragen hat, und von der andern Hälfte nicht, und dich unter derselben Bedingung einen Bau hat aufführen lassen.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. In Bezug auf die Theilung [der Früchte] des Jahres, in welchem die Scheidung vorgefallen ist, fragt es sich, ob der Ehemann für sich die Zeit vom Tage [der Eingehung] der Ehe, oder von dem Tage an, wo das Grundstück dem Ehemann übergeben worden ist, berechne; und es wird bei den vom Manne zu behaltenden Früchten schlechterdings weder der Tag, wo das Heirathsgut bestellt1212D. h. versprochen, also nur ein persönliches Recht begründet wurde, im Gegensatz der Zeit, wo das Grundstück übergeben, also ein dingliches Recht begründet wurde. worden ist, noch der [der Eingehung] der Ehe beachtet werden, sondern [der], an welchem das zum Heirathsgut gehörige Grundstück bestellt worden ist, das heisst, wo der Besitz übergeben worden ist.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Dass der Mündel den Besitz ohne seines Vormundes Ermächtigung verlieren könne, ist bekannt, und zwar dergestalt, dass er nicht dem Willen, sondern der körperlichen Einwirkung nach den Besitz verliert; denn was thatsächlich ist, kann er verlieren. Etwas Anderes wäre es, wenn er den Besitz durch seinen Willen verlieren wollte; dies kann er nicht.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Einem wahren Procurator wird richtig gezahlt. Unter einem wahren müssen wir aber Den verstehen, welchem es entweder besonders aufgetragen worden ist, oder welchem die Verwaltung aller Geschäfte aufgetragen worden ist. 1Zuweilen wird jedoch auch einem Nichtprocurator richtig gezahlt, z. B. Dem, dessen Name in die Stipulation gesetzt worden ist, z. B. wenn Jemand stipuliren sollte, [dass] ihm oder dem Titius [gegeben werden solle.] 2Ad Dig. 46,3,12,2ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 303: Zahlung an einen zur Geldempfangnahme beauftragten Gehilfen nach Widerruf der Vollmacht.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 381: Wirkung des theilweisen Widerrufs bez. der Beschränkung einer bisher unbeschränkten Vollmacht auf den Verkehr mit dritten Contrahenten.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 3.Aber auch, wenn Jemand mir aufgetragen, dass ich dem Titius zahlen solle, sodann verboten haben wird, dass derselbe es annehme, und ich nichtwissend, dass es diesem verboten sei, es anzunehmen, ihm zahlen werde, so werde ich befreit werden; aber wenn ich es gewusst haben werde, so werde ich nicht befreit werden. 3Ein anderes Verhältniss findet statt, wenn man mir den Fall vorlegen sollte, dass Jemand sich oder dem Titius Etwas stipulirt habe; denn in diesem Falle werde ich, wenngleich er es mir verbietet, dem Titius zu zahlen, doch dadurch, dass ich zahle, befreit werden, weil die Stipulation eine bestimmte Bedingung enthalten hat, welche der Stipulator nicht hat verändern können. 4Aber auch, wenn ich nicht einem wahren Procurator zahlen, der Geschäftsherr es aber genehmigen sollte, dass gezahlt worden ist, tritt Befreiung ein; denn die Genehmigung wird dem Auftrag gleichgestellt.
Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wenn aber etwa Jemand so zahlen sollte, dass er, wenn es nicht genehmigt werde, [das Gezahlte] condiciren wolle, so steht, wenn der Geschäftsherr die Zahlung nicht genehmigt haben wird, Dem, welcher gezahlt hat, die Condiction zu. 1Ad Dig. 46,3,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 5.Es giebt einige Vormünder, welche Ehrenvormünder genannt werden, andere, welche um ihrer Kenntniss der Vermögensverhältnisse willen bestellt werden, noch andere, welche zu dem Zweck bestellt werden, dass sie verwalten sollen. Und dies fügt entweder der Vater hinzu, dass z. B. ein Einziger verwalten solle, oder es wird durch den Willen der Vormünder einem Einzigen die Verwaltung übertragen, oder der Prätor bestimmt es so. Ich behaupte nun, dass, welchen Vormündern auch immer gezahlt sei, auch wenn Ehrenvormündern, — denn auch diese trifft die Gefahr [der Vormundschaft,] — richtig gezahlt werde, wenn ihnen nicht vom Prätor die Verwaltung untersagt sein sollte; denn wenn sie untersagt ist, so wird ihnen nicht richtig gezahlt. Dasselbe behaupte ich auch dann, wenn Jemand wissentlich solchen, welche als verdächtig angeklagt worden sind, zahlen sollte; denn diesen scheint unterdessen die Verwaltung untersagt worden zu sein. 2Wenn aber Jemand einem abgesetzten gezahlt hat, so hat er einem Solchen gezahlt, welcher aufgehört hatte, Vormund zu sein, und darum wird er nicht befreit werden. 3Wie nun, wenn er einem solchen gezahlt hat, an dessen Stelle ein Curator zu bestellen war, z. B. einem für immer oder auf einige Zeit relegirten? Ich behaupte, dass er, wenn er [ihm,] ehe der Curator an die Stelle [desselben] gesetzt wurde, gezahlt hat, befreit werden müsse. 4Aber auch, wenn [Jemand] einem solchen, welcher um des Staats willen sich entfernen wollte, gezahlt hat, so hat er richtig gezahlt; ja sogar auch, wenn er einem abwesenden [gezahlt hat,] wenn nur nicht ein Anderer an die Stelle desselben gesetzt ist. 5Mögen sie aber gesetzliche, oder testamentarische, oder nach vorgängiger Untersuchung bestellte [Vormünder] sein, es wird selbst einem einzigen [von ihnen] richtig gezahlt. 6Ob einem solchen, welcher um seiner Kenntniss [der Vermögensverhältnisse] willen bestellt worden ist, richtig gezahlt werde, ist zu untersuchen, weil er zur Belehrung seiner Mitvormünder bestellt wird. Aber da er Vormund ist, so glaube ich, dass, wenn es nicht verboten sei, ihm zu zahlen, [durch die Zahlung] Befreiung eintrete. 7Auch dem Curator eines Rasenden wird richtig gezahlt; desgleichen dem Curator eines Solchen, welcher selbst allein für sich nicht sorgen kann, entweder wegen seines Alters, oder wegen einer anderen rechtmässigen Ursache; dass aber auch dem Curator eines Mündels richtig gezahlt werde, ist bekannt. 8Dass ein Mündel ohne die Ermächtigung des Vormundes nicht zahlen könne, ist allgemein bekannt; vielmehr werden die Gelder, welche er gegeben haben wird, nicht Eigenthum des Empfängers werden, und vindicirt werden können, freilich, wenn sie verbraucht sein werden, wird er befreit werden.
Übersetzung nicht erfasst.