Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXIX
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Auch gibe es eine Dienstbarkeit, die Aussicht nicht zu hindern.
Ad Dig. 8,2,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 465, Note 6a.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Zwischen den beiden Dienstbarkeiten, dass das Licht nicht geschmälert und die Aussicht nicht gehindert werde, ist ein Unterschied zu beobachten, weil in der Aussicht für den Berechtigten mehr enthalten ist, nämlich dass ihm die freie und angenehme Aussicht nicht beschränkt werde, in der wegen Nichtschmälerung des Lichtes aber nur, dass die Hellung nicht verfinstert werde. Was nun also Jemand zur Hinderung des Lichtes unternimmt, kann, wenn eine Verpflichtung zur Dienstbarkeit vorhanden ist, hintertrieben werden, und es kann Anzeige wegen eines neuen Werkes11Glück X. p. 218. wider ihn geschehen, wenn er nur etwas der Art unternimmt, was dem Lichte schaden könnte.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wer einen Baum so pflanzt, dass er das Licht schmälert, der handelt auch der obliegenden Dienstbarkeit zuwider; denn auch ein Baum bewirkt, dass man weniger vom Himmel sehen kann. Wenn aber dasjenige, was vorgesetzt wird, das Licht zwar nicht schmälert, aber die Sonne entzieht, so kann man zwar, wenn dies an einem Orte der Fall ist, wo es angenehm ist, dass sie nicht hinscheint, sagen, dass der Dienstbarkeit nicht entgegengehandelt werde; wenn aber vor einem Sonnenfang oder einem Sonnenbalcon22Glück X. p. 120. n. 46., so ist allerdings der obliegenden Dienstbarkeit zuwidergehandelt worden, weil ein Ort in Schatten versetzt wird, dem die Sonne nothwendig ist. 1Wenn man umgekehrt aber ein Gebäude abträgt oder Baumzweige [abschneidet], wodurch ein bisher schattiger Ort der vollen Sonne ausgesetzt wird, so handelt man nicht gegen die Dienstbarkeit; denn zu dieser war nur darum eine Verpflichtung vorhanden, damit das Licht nicht geschmälert werde; jetzt aber schmälert man dies nicht [nur nicht], sondern man bewirkt mehr Hellung, als nothwendig ist. 2Zuweilen kann auch der Fall eintreten, dass Jemand, der ein Gebäude einreisst oder niedriger macht, das Licht schmälere, z. B. wenn das Licht durch Wiederschein oder Zurückprallen in das [berechtigte] Gebäude gelangt. 3Die Bedingung bei der Uebergabe [eines Gebäudes], dass die Traufen in dem Zustande, wie sie sind, bleiben sollen, bezeichnet33Die Glosse versteht hier eine Beziehung für die Auslegung dunkel gefasster Verträge. dies, dass den Nachbargebäuden die Verpflichtung zur Aufnahme der Traufe obliege, nicht aber, dass auch der Käufer die der Nachbargebäude anfnehme; der Verkäufer versichert also hiermit, dass ihm zwar die Dienstbarkeit der Traufe berechtigungsweise zustehe, er selbst aber Niemandem dazu verpflichtet sei. 4Was von der Traufe gesagt ist, ist auch von den übrigen Dienstbarkeiten zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt worden ist.
Idem lib. XXIX. ad Sabin. Es ist wahr, dass derjenige, welcher eine Sache geliehen erhalten hat, wenn er sie zu dem Behuf gebraucht hat, zu welchem er sie erhalten hat, für Nichts stehe, wenn er sie in keinem Theil durch sein Verschulden schlechter gemacht hat; denn wenn er sie durch sein Verschulden schlechter gemacht hat, wird er gehalten sein. 1Wenn ich eine Sache einem Untersucher gegeben habe, so fragt es sich, ob er demjenigen ähnlich ist, welchem eine Sache geliehen worden ist. Und wenn ich sie um meinetwillen gegeben habe, indem ich den Preis [der Sache] ausforschen will, so wird er mir nur für böse Absicht stehen; wenn um seinetwillen, auch für Bewahrung, und darum wird er die Diebstahlsklage haben. Aber auch wenn sie, während sie zurückgebracht wird, untergegangen ist, wird, wenn ich es aufgetragen hatte, durch wen er sie zurückschicken sollte, die Gefahr mein sein; wenn er aber selbst es Einem, welchem er gewollt hat, übertragen hat, so wird er mir auf gleiche für das Verschulden stehen, wenn er [sie nämlich] um seinetwillen erhalten hat,
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. wenn [aber] um meinetwillen, so [wird er] nur für böse Absicht [stehen]. 1Der, welcher geschickt war, dass er die geliehene Sache zurückfordern sollte, ist, als er sie zurückerhalten hatte, davongeflohen. Wenn der Eigenthümer befohlen hatte, dass sie ihm gegeben werden sollte, so geht sie für den Eigenthümer unter; wenn er ihn geschickt hatte, um daran zu erinnern, dass die geliehene Sache zurückgebracht würde, für denjenigen, welchem sie geliehen worden ist.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn eine Wasserleitung zu einem Grundstück gehört, so geht dieses Recht auf den Käufer über, wenn auch deshalb nichts bestimmt wurde, sowie auch die Röhren selbst, durch welche das Wasser geleitet wird,
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Und wenn auch das Wasserleitungsrecht nicht übergeht, weil es etwa verloren gegangen, so gehören doch die Röhren und die Canäle, wenn sie anders auf den Käufer übergehen, demselben gleichsam als ein Theil des Gebäudes; diese Meinung hegt auch Pomponius im zehnten Buche.
Ad Dig. 21,2,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 2.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Es ist Niemandem zweifelhaft, dass der Verkäufer, welcher die Sache, die er selbst verkauft hat, vindicirt, durch die Einrede der bösen Absicht44Es ist hier die exceptio rei venditae et traditae gemeint, von welcher der folgende Titel handelt. zurückgewiesen werden könne, obwohl er aus einem andern Rechtsgrund das Eigenthum erworben hat; denn er wagt auf eine unredliche Weise die von ihm verkaufte Sache zu entwähren. Es kann aber der Käufer wählen, ob er die Sache zurückbehalten will, nachdem er den Antrag [des klagenden Verkäufers] durch die Einrede entkräftet hat, oder ob er lieber, nachdem ihm die Sache weggenommen worden ist, aus dem Grund der Stipulation das Doppelte erlangen will.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn keine Stipulation eingegangen gewesen wäre, so werden wir von der Klage aus dem Kauf dasselbe sagen. 1Wenn ein freier Mensch, welcher in gutem Glauben diente, mir vom Titius verkauft sein sollte, und Titius ihn, gleich als wäre er frei, zum Erben eingesetzt haben, und er selbst gegen mich über seinen Rechtszustand Streit (sui — controversiam) erheben sollte, so wird er selbst mir seinetwegen verbindlich sein55Weil er nämlich Erbe des Gewährsmanns geworden ist und also in die Verbindlichkeit desselben, für die Entwährung (die hier dadurch geschah, dass der verkaufte Sclav die Freiheit in Anspruch nahm,) zu stehen, eingetreten ist..
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn ein verkaufter Sclav verstorben sein sollte, ehe er entwährt wird, so verfüllt die Stipulation nicht, weil Niemand ihn entwährt, sondern ein Ereigniss des menschlichen Schicksals; man wird jedoch wegen der bösen Absicht klagen können, wenn eine böse Absicht vorgekommen sein sollte. 1Deshalb bestimmt Julianus im drei und vierzigsten Buch auf eine feine Weise, dass die Stipulation des Doppelten dann verfalle, so oft die Sache so verloren wird, dass es dem Käufer gerade wegen der Entwährung nicht vergönnt ist, sie zu behalten. 2Und darum, sagt er, dass, wenn der Käufer eines Menschen, als [wegen desselben] gegen ihn ein Streit erregt worden war, den Verkäufer zum Geschäftsbesorger bestellt und der, als Besiegter, den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet habe, die Stipulation des Doppelten nicht verfalle, weil dieser Geschäftsbesorger, der zugleich auch Verkäufer ist, auch nicht die Auftragsklage hat, um von dem Käufer den Werth des streitigen Gegenstandes zu erlangen. Da also dem Käufer weder die Sache, noch das [dafür gezahlte] Geld fehlt, so darf die Stipulation nicht verfallen, obwohl man annimmt, dass, wenn [der Käufer] sich selbst auf die Klage eingelassen hätte, besiegt worden wäre und den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hätte, die Stipulation verfalle, wie auch Julianus selbst in demselben Buche geschrieben hat. Denn es ist ja [dem Käufer] nicht vergönnt, den zu behalten, der vom Gegner weggenommen [werden] würde, wenn man nicht den Werth desselben gegeben hätte; denn es ist so gut, als wenn es dem Käufer in Folge eines zweiten Kaufs, das heisst für die durch Abschätzung des streitigen Gegenstands bestimmte [und vom Käufer geleistete] Vergütung, nicht in Folge des früheren [Kaufs] vergönnt wäre, diesen [Sclaven] zu behalten. 3Derselbe Julianus schreibt in demselben Buch: wenn nach Einleitung des Streites der Mensch durch Verschulden des Besitzers66D. h. des Käufers, gegen welchen, als Besitzer des gekauften Sclaven, eine Klage, deren Zweck Abstreitung des Sclaven ist, angestellt worden ist; Besitzer ist hier, wie oft, soviel als Beklagter. geflohen sei, so wird der Besitzer zwar verurtheilt sein, doch werde er nicht sogleich den Regress gegen den Verkäufer haben, und aus der Stipulation des Doppelten klagen, weil es ihm unterdessen nicht wegen der Entwährung, sondern wegen der Flucht nicht vergönnt ist, den Menschen zu behalten. Freilich, sagt er, wenn er den Besitz des Flüchtlings ergriffen habe, dann verfalle die Stipulation, sagt Julianus; denn auch wenn er ohne Verschulden des Besitzers geflohen wäre, [letzterer] sodann, nachdem Sicherheiten bestellt worden waren, freigesprochen worden wäre, so würde die Stipulation nicht anders verfallen, als wenn er den Menschen ergriffen und ausgeantwortet hätte; wenn er also den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hat, so genügt es, [damit die Stipulation verfalle,] wenn er den Besitz [des geflohenen Sclaven] ergreift, wenn er Sicherheit gegeben hat, [so verfällt sie] nicht eher, als bis er ihn auch ausgeantwortet hat.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn [das Grundstück] nach dem Tode der Frau entwährt werden sollte, so wird der Regress zur Stipulation des Doppelten Statt finden; weil der Ehemann aus dem Versprechen [der Mitgift] gegen die Erben der Frau klagen kann, und diese selbst aus der Stipulation klagen könne.
Ad Dig. 21,2,25ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Ulpian. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn du einen Sclaven, wegen dessen du dir das Doppelte stipulirt hast, freigelassen haben wirst, so kannst du nichts aus der Stipulation erlangen, weil er nicht entwährt wird, so dass es dir nicht vergönnt wäre, [denjenigen] zu behalten, welchen du selbst vorher mit deinem Willen verloren last.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Die Uebergabe darf oder kann nichts weiter auf den Empfänger übertragen, als der Uebergeber besitzt. Wenn also Jemand das Eigenthum an einem Landgute besessen hat, so überträgt er es durch die Uebergabe; wenn nicht, so überträgt er auch nichts auf den Empfänger. 1Sobald aber das Eigenthum auf den Empfänger übertragen wird, so wird es ganz ebenso übertragen, wie es bei dem Uebergebenden war; war das Landgut [z. B.] ein dienstbares, so geht es mit den Dienstbarkeiten über; war es frei, so wie es war; war das übergebene Landgut mit Dienstbarkeiten berechtigt, so wird es mit dem Rechte der schuldigen Dienstbarkeiten übertragen. Hat also Jemand ein Landgut für frei ausgegeben, während er es doch mit Dienstbarkeiten belastet übergeben hat, so kürzt er dadurch nichts an dem Dienstbarkeitsverhältnisse desselben, allein er macht sich selbst verbindlich, und muss vertreten, was er gesagt hat. 2Ad Dig. 41,1,20,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 6.Wenn wir, ich und Titius, eine Sache gekauft haben, und dieselbe dem Titius und zugleich, als wäre er mein Geschäftsbesorger, übergeben worden ist, so wird, meiner Ansicht nach, auch mir das Eigenthum erworben, weil man angenommen hat, dass durch eine freie Person der Besitz an allen Gegenständen, und dadurch das Eigenthum erworben werden könne.
Ad Dig. 41,3,26Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 223, Note 14.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Was sich über dem Grund und Boden darauf gebaut befindet, kann ohne letztern durch lange Zeit nicht ersessen werden.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wer ein Interesse daran hatte, dass Etwas nicht gestohlen werde, der hat die Diebstahlsklage.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Der Kleiderwäscher, der Kleider zu besorgen und zu reinigen übernommen hat, kann daher allemal klagen; denn er muss die Verwahrung vertreten. Ist er aber zahlungsunfähig, so kehrt die Klage an den Eigenthümer zurück, denn wer nichts zu verlieren hat, auf dessen Gefahr geht nichts. 1Aber dem Besitzer im schlechten Glauben wird die Diebstahlsklage nicht gegeben, wenn er auch ein Interesse daran hat, dass die Sache nicht gestohlen werde, indem die Sache auf seine Gefahr geht; denn Niemand erhält eine Klage durch seine Unredlichkeit, und darum wird dem Besitzer im guten Glauben allein die Diebstahlsklage gegeben, und nicht auch Dem im schlechten. 2Wenn aber eine Sache zum Unterpfande gegeben worden ist, so geben wir auch dem Gläubiger die Diebstahlsklage, wenngleich die Sache nicht zu seinem Vermögen gehörig ist, ja wir ertheilen dieselbe nicht blos wider jeden Dritten, sondern auch gegen den Eigenthümer, und so lehrt Julianus. Auch dem Herrn selbst, hat man angenommen, müsse sie ertheilt werden, und so trifft es sich, dass er durch die Diebstahlsklage selbst haftet77Das non, was unser Text hier hat (non teneatur), ist nach Zoannett. Disp. lib. c. 12. (T. O. IV. 655.), Cuj. Obs. XI. 11., Jens. Strict. p. 489. u. Jauch p. 167. 236. 328. herauszuwerfen. Aug. Emend. I. 3. führt auch noch Alciat. Disp. lib. I. c. 83. kritische Autorität dafür an. Manche substituiren cum, Manche idem., und dieselbe erheben kann. Beiden wird sie darum ertheilt, weil Beide ein Interesse dabei haben. Ob aber der Gläubiger stets ein Interesse hat, oder nur dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, das ist die Frage. Pomponius glaubt, er habe stets ein Interesse dabei, ein Pfand zu haben. Dies billigt auch Papinianus im zwölften Buche der Quaestionen; und richtiger ist es allerdings, dass der Gläubiger stets ein Interesse habe, und das hat Julianus selbst sehr oft geschrieben.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn dem Käufer die Sache nicht übergeben worden ist, so habe er, schreibt Celsus, die Diebstahlsklage nicht, sondern sie gebühre noch dem Verkäufer. Allerdings aber muss er dem Käufer die Diebstahlsklage sowohl wie die Condiction und die Eigenthumsklage abtreten, und wenn er durch dieselben Etwas erlangt hat, so wird er es dem Käufer gewähren müssen. Diese Ansicht ist richtig, und so sagt Julianus auch. Und es trifft in der That die Gefahr den Käufer, wenn nur der Verkäufer vor der Uebergabe die Verwahrung vertritt. 1Dass der Käufer vor der Uebergabe die Klage wegen Diebstahls nicht hat, ist so streng zu verstehen, dass man sogar die Frage erhoben hat, ob er, wenn er die Sache selbst stehle, durch die Diebstahlsklage hafte? Und Julianus schreibt im dreiundzwanzigsten Buche der Digesten: wenn der Käufer eine Sache, deren Verwahrung der Verkäufer vertreten musste, nach Zahlung des Preises gestohlen habe, so hafte er durch die Diebstahlsklage nicht; habe er die Sache aber vor Zahlung des Preises entfremdet, so hafte er durch die Diebstahlsklage, wie wenn er ein Pfand gestohlen habe. 2Ausserdem steht die Diebstahlsklage auch den Pächtern zu, wenn sie gleich nicht Eigenthümer sind, weil sie ein Interesse haben. 3Es fragt sich, ob Der, bei dem eine Sache niedergelegt worden, die Diebstahlsklage habe? Da er blos Arglist zu vertreten hat, so hat mit Recht die Meinung die Oberhand behalten, dass er die Diebstahlsklage nicht habe; denn was hat er für ein Interesse, wenn ihn keine Arglist trifft? Hat er aber arglistig gehandelt, dann trifft ihn freilich die Gefahr, aber er darf doch durch seine Arglist keine Diebstahlsklage erwerben. 4Auch Julianus schreibt im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten: weil in Ansehung der Person aller Diebe verordnet worden, dass sie nicht wegen derjenigen Sache die Diebstahlsklage erheben können, welche sie selbst gestohlen haben, so wird auch Derjenige die Diebstahlsklage nicht haben, bei dem eine Sache niedergelegt worden, wenn sie auch angefangen, auf seine Gefahr zu gehen, weil er sie untergeschlagen. 5Papinianus behandelt die Frage: Ob, wenn ich zwei Sclaven wegen zehn Goldstücken zum Unterpfande erhalten habe, und der eine von beiden gestohlen wird, und der andere, der zurückgeblieben, auch nicht weniger als zehn [Goldstücke] werth ist, ich die Diebstahlsklage blos bis auf Höhe von fünfen habe, weil ich ebensoviel am andern noch unversehrt habe, oder, weil er sterben kann, dahin zu entscheiden sei, dass die Klage auf Höhe von zehnen statthaben werde, wenn auch der zurückbehaltene von grossem Werth sei? Und er ist allerdings dieser Meinung, denn man muss nicht auf das Pfand, was nicht gestohlen worden, Rücksicht nehmen, sondern auf das gestohlene. 6Derselbe schreibt: Wenn ich Zehn zu fodern hatte, und mir ein verpfändeter Sclave gestohlen worden ist, und ich durch die Diebstahlsklage Zehn erhalten habe, so stehe mir die Diebstahlsklage nicht zu, wenn er nochmals gestohlen werde, weil ich kein weiteres Interesse dabei habe, wenn ich es einmal erlangt habe. Dies versteht sich jedoch nur dann, wenn er ohne mein Verschulden gestohlen wird; wenn aber durch meine Schuld, so werde ich Klage erheben können, weil ich selbst durch die Pfandklage hafte; ist aber keine Schuld vorhanden, so erscheint die Klage, die dem Gläubiger nicht zustehen kann, als ohne Zweifel dem Herrn zuständig; diese Meinung billigt Pomponius auch im zehnten Buche zu Sabinus. 7Derselbe sagt, auch wenn beide Sclaven auf einmal gestohlen seien, stehe dem Gläubiger Namens beider die Diebstahlsklage zu, allein nicht auf das Ganze, sondern, mit geschehener Vertheilung der Schuldfoderung auf beide, zu dem [verhältnissmässigen] Antheile seines Interesses. Sind aber beide, jeder für sich gestohlen worden, und er hat Namens des einen das Ganze erlangt, so wird er Namens des andern nichts erhalten. 8Ebenso hat Pomponius im zehnten Buche aus Sabinus geschrieben, wenn Derjenige, dem ich Etwas geliehen habe, in Ansehung des geliehenen Gegenstandes eine Arglist sich hat zu Schulden kommen lassen, so könne er die Diebstahlsklage nicht erheben. 9Dies meint Pomponius auch von Dem, der in Jemandes Auftrag eine Sache zur Fortschaffung erhalten hat. 10Es ist die Frage, ob dem Vater, dessen Sohne eine Sache geliehen worden, die Diebstahlsklage zustehe? Und Julianus sagt, der Vater könne deshalb nicht klagen, weil er die Verwahrung nicht zu vertreten brauche, sowie, sagt er, Derjenige, wer für Den, dem eine Sache geliehen worden, gebürgt hat, die Diebstahlsklage auch nicht hat; denn, setzt er hinzu, es hat die Diebstahlsklage auch nicht [unbedingt] Derjenige, dem daran gelegen ist, dass die Sache nicht verloren gehe, sondern wer deshalb haftet, dass diese Sache durch sein Verschulden verloren gegangen ist. Diese Ansicht theilt Celsus im zwölften Buche der Digesten auch. 11Hat Der, kann man fragen, wer einen Sclaven bittweise besass, wenn er gestohlen worden, die Diebstahlsklage? Da wider ihn keine bürgerlichrechtliche Klage statthat, weil das bittweise Besitzverhältniss dem Geschenke gleich steht, und deshalb auch ein Interdict nothwendig geschienen, so wird er die Diebstahlsklage nicht haben; nach Ertheilung des Interdicts wider ihn, glaube ich jedoch, hat er allerdings Verschuldung zu vertreten, und darum kann er [dann auch] die Diebstahlsklage erheben. 12Wer hingegen Etwas gepachtet hat, wird die Diebstahlsklage haben, sobald die Sache durch seine Schuld gestohlen worden ist. 13Wenn ein Haussohn gestohlen worden, so ist es klar, dass der Hausvater die Diebstahlsklage habe. 14Wenn eine Sache verliehen worden, und Der, dem sie geliehen worden, gestorben ist, so wird der Verleiher, wenn auch eine Erbschaft nicht bestohlen werden, und darum auch nicht Dessen Erbe, dem die Sache geliehen worden, klagen kann, dennoch die Diebstahlsklage erheben. Dasselbe gilt von einer verpfändeten oder verpachteten Sache; denn wenn auch die Diebstahlsklage für die Erbschaft nicht erworben wird, so wird sie doch für den Andern, der ein Interesse hat, erworben. 15Nicht blos aber rücksichtlich einer geliehenen Sache steht Dem, wem sie geliehen worden, die Diebstahlsklage zu, sondern auch in Ansehung deren, die aus derselben entstanden ist, weil ihm auch deren Verwahrung obliegt. Denn auch wenn ich dir einen Sclaven geliehen habe, so kannst du auch wegen seines Kleides die Diebstahlsklage erheben, wenn ich dir gleich das Kleid, womit er angethan ist, nicht geliehen habe. So glaube ich auch, dass, wenn ich dir Zugvieh geliehen habe, dem ein Füllen folgte, auch wegen des letztern die Diebstahlsklage zustehe, wenn dasselbe auch nicht geliehen worden. 16Welche Art von Diebstahlsklage soll nun Dem ertheilt werden, dem eine Sache geliehen worden, ist gefragt worden? — Meiner Meinung nach, muss Allen, auf deren Gefahr eine fremde Sache geht, als z. B. eine geliehene, eine verpachtete, und Unterpfandsweise empfangene, wenn sie gestohlen worden, die Diebstahlsklage zustehen; die Condiction hingegen steht nur dem Eigenthümer zu. 17Ad Dig. 47,2,14,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 2.Wenn ein Brief untergeschlagen worden, den ich dir geschickt habe, wer hat da die Diebstahlsklage? Hier ist zuerst zu untersuchen, wem der Brief gehöre, ob Dem, der ihn abgesandt hat, oder Dem, an den er gesendet worden ist. Habe ich denselben nun dem Sclaven des Letztern gegeben, so ist er sofort Dem erworben, an den ich ihn geschickt habe; wenn aber dem Geschäftsbesorger, so ist er ebenfalls, weil durch eine freie Person der Besitz erworben werden kann, sein geworden, besonders wenn ihm an dessen Besitz gelegen ist; habe ich aber einen Brief in der Art geschickt, dass er mir zurückgeschickt werden soll, so bleibt das Eigenthum daran mein, weil ich dasselbe daran weder habe aufgeben, noch [auf Jemanden] übertragen wollen. Wer soll also nun die Diebstahlsklage erheben? Derjenige, dem daran gelegen war, dass er nicht gestohlen werde, d. h. Der, dessen Vortheil das Geschriebene anging. Daher kann die Frage entstehen, ob auch Der, dem er zum Ueberbringen gegeben worden, wegen Diebstahls klagen könne? Wenn ihm die Verwahrung davon oblag, so kann er es allerdings. Auch aber, wenn ihm an der Abgabe des Briefes gelegen war, wird er die Diebstahlsklage erheben können; denn man nehme an, der Brief sei des Inhalts gewesen, dass ihm Etwas gegeben oder gethan werden solle, so kann er die Diebstahlsklage haben, oder wenn er die Verwahrung desselben übernommen, oder ein Botenlohn erhalten hat. In diesem Fall wird das Verhältniss dasselbe sein, wie des Gastwirths oder Schiffsmeisters; denn diesen geben wir die Diebstahlsklage, sobald sie zahlungsfähig sind, weil die Sache auf ihre Gefahr geht.
Übersetzung nicht erfasst.