Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXIX
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Auch gibe es eine Dienstbarkeit, die Aussicht nicht zu hindern.
Ad Dig. 8,2,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 465, Note 6a.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Zwischen den beiden Dienstbarkeiten, dass das Licht nicht geschmälert und die Aussicht nicht gehindert werde, ist ein Unterschied zu beobachten, weil in der Aussicht für den Berechtigten mehr enthalten ist, nämlich dass ihm die freie und angenehme Aussicht nicht beschränkt werde, in der wegen Nichtschmälerung des Lichtes aber nur, dass die Hellung nicht verfinstert werde. Was nun also Jemand zur Hinderung des Lichtes unternimmt, kann, wenn eine Verpflichtung zur Dienstbarkeit vorhanden ist, hintertrieben werden, und es kann Anzeige wegen eines neuen Werkes11Glück X. p. 218. wider ihn geschehen, wenn er nur etwas der Art unternimmt, was dem Lichte schaden könnte.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wer einen Baum so pflanzt, dass er das Licht schmälert, der handelt auch der obliegenden Dienstbarkeit zuwider; denn auch ein Baum bewirkt, dass man weniger vom Himmel sehen kann. Wenn aber dasjenige, was vorgesetzt wird, das Licht zwar nicht schmälert, aber die Sonne entzieht, so kann man zwar, wenn dies an einem Orte der Fall ist, wo es angenehm ist, dass sie nicht hinscheint, sagen, dass der Dienstbarkeit nicht entgegengehandelt werde; wenn aber vor einem Sonnenfang oder einem Sonnenbalcon22Glück X. p. 120. n. 46., so ist allerdings der obliegenden Dienstbarkeit zuwidergehandelt worden, weil ein Ort in Schatten versetzt wird, dem die Sonne nothwendig ist. 1Wenn man umgekehrt aber ein Gebäude abträgt oder Baumzweige [abschneidet], wodurch ein bisher schattiger Ort der vollen Sonne ausgesetzt wird, so handelt man nicht gegen die Dienstbarkeit; denn zu dieser war nur darum eine Verpflichtung vorhanden, damit das Licht nicht geschmälert werde; jetzt aber schmälert man dies nicht [nur nicht], sondern man bewirkt mehr Hellung, als nothwendig ist. 2Zuweilen kann auch der Fall eintreten, dass Jemand, der ein Gebäude einreisst oder niedriger macht, das Licht schmälere, z. B. wenn das Licht durch Wiederschein oder Zurückprallen in das [berechtigte] Gebäude gelangt. 3Die Bedingung bei der Uebergabe [eines Gebäudes], dass die Traufen in dem Zustande, wie sie sind, bleiben sollen, bezeichnet33Die Glosse versteht hier eine Beziehung für die Auslegung dunkel gefasster Verträge. dies, dass den Nachbargebäuden die Verpflichtung zur Aufnahme der Traufe obliege, nicht aber, dass auch der Käufer die der Nachbargebäude anfnehme; der Verkäufer versichert also hiermit, dass ihm zwar die Dienstbarkeit der Traufe berechtigungsweise zustehe, er selbst aber Niemandem dazu verpflichtet sei. 4Was von der Traufe gesagt ist, ist auch von den übrigen Dienstbarkeiten zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt worden ist.
Idem lib. XXIX. ad Sabin. Es ist wahr, dass derjenige, welcher eine Sache geliehen erhalten hat, wenn er sie zu dem Behuf gebraucht hat, zu welchem er sie erhalten hat, für Nichts stehe, wenn er sie in keinem Theil durch sein Verschulden schlechter gemacht hat; denn wenn er sie durch sein Verschulden schlechter gemacht hat, wird er gehalten sein. 1Wenn ich eine Sache einem Untersucher gegeben habe, so fragt es sich, ob er demjenigen ähnlich ist, welchem eine Sache geliehen worden ist. Und wenn ich sie um meinetwillen gegeben habe, indem ich den Preis [der Sache] ausforschen will, so wird er mir nur für böse Absicht stehen; wenn um seinetwillen, auch für Bewahrung, und darum wird er die Diebstahlsklage haben. Aber auch wenn sie, während sie zurückgebracht wird, untergegangen ist, wird, wenn ich es aufgetragen hatte, durch wen er sie zurückschicken sollte, die Gefahr mein sein; wenn er aber selbst es Einem, welchem er gewollt hat, übertragen hat, so wird er mir auf gleiche für das Verschulden stehen, wenn er [sie nämlich] um seinetwillen erhalten hat,
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. wenn [aber] um meinetwillen, so [wird er] nur für böse Absicht [stehen]. 1Der, welcher geschickt war, dass er die geliehene Sache zurückfordern sollte, ist, als er sie zurückerhalten hatte, davongeflohen. Wenn der Eigenthümer befohlen hatte, dass sie ihm gegeben werden sollte, so geht sie für den Eigenthümer unter; wenn er ihn geschickt hatte, um daran zu erinnern, dass die geliehene Sache zurückgebracht würde, für denjenigen, welchem sie geliehen worden ist.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn eine Wasserleitung zu einem Grundstück gehört, so geht dieses Recht auf den Käufer über, wenn auch deshalb nichts bestimmt wurde, sowie auch die Röhren selbst, durch welche das Wasser geleitet wird,
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Und wenn auch das Wasserleitungsrecht nicht übergeht, weil es etwa verloren gegangen, so gehören doch die Röhren und die Canäle, wenn sie anders auf den Käufer übergehen, demselben gleichsam als ein Theil des Gebäudes; diese Meinung hegt auch Pomponius im zehnten Buche.
Ad Dig. 21,2,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 2.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Es ist Niemandem zweifelhaft, dass der Verkäufer, welcher die Sache, die er selbst verkauft hat, vindicirt, durch die Einrede der bösen Absicht44Es ist hier die exceptio rei venditae et traditae gemeint, von welcher der folgende Titel handelt. zurückgewiesen werden könne, obwohl er aus einem andern Rechtsgrund das Eigenthum erworben hat; denn er wagt auf eine unredliche Weise die von ihm verkaufte Sache zu entwähren. Es kann aber der Käufer wählen, ob er die Sache zurückbehalten will, nachdem er den Antrag [des klagenden Verkäufers] durch die Einrede entkräftet hat, oder ob er lieber, nachdem ihm die Sache weggenommen worden ist, aus dem Grund der Stipulation das Doppelte erlangen will.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn keine Stipulation eingegangen gewesen wäre, so werden wir von der Klage aus dem Kauf dasselbe sagen. 1Wenn ein freier Mensch, welcher in gutem Glauben diente, mir vom Titius verkauft sein sollte, und Titius ihn, gleich als wäre er frei, zum Erben eingesetzt haben, und er selbst gegen mich über seinen Rechtszustand Streit (sui — controversiam) erheben sollte, so wird er selbst mir seinetwegen verbindlich sein55Weil er nämlich Erbe des Gewährsmanns geworden ist und also in die Verbindlichkeit desselben, für die Entwährung (die hier dadurch geschah, dass der verkaufte Sclav die Freiheit in Anspruch nahm,) zu stehen, eingetreten ist..
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn ein verkaufter Sclav verstorben sein sollte, ehe er entwährt wird, so verfüllt die Stipulation nicht, weil Niemand ihn entwährt, sondern ein Ereigniss des menschlichen Schicksals; man wird jedoch wegen der bösen Absicht klagen können, wenn eine böse Absicht vorgekommen sein sollte. 1Deshalb bestimmt Julianus im drei und vierzigsten Buch auf eine feine Weise, dass die Stipulation des Doppelten dann verfalle, so oft die Sache so verloren wird, dass es dem Käufer gerade wegen der Entwährung nicht vergönnt ist, sie zu behalten. 2Und darum, sagt er, dass, wenn der Käufer eines Menschen, als [wegen desselben] gegen ihn ein Streit erregt worden war, den Verkäufer zum Geschäftsbesorger bestellt und der, als Besiegter, den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet habe, die Stipulation des Doppelten nicht verfalle, weil dieser Geschäftsbesorger, der zugleich auch Verkäufer ist, auch nicht die Auftragsklage hat, um von dem Käufer den Werth des streitigen Gegenstandes zu erlangen. Da also dem Käufer weder die Sache, noch das [dafür gezahlte] Geld fehlt, so darf die Stipulation nicht verfallen, obwohl man annimmt, dass, wenn [der Käufer] sich selbst auf die Klage eingelassen hätte, besiegt worden wäre und den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hätte, die Stipulation verfalle, wie auch Julianus selbst in demselben Buche geschrieben hat. Denn es ist ja [dem Käufer] nicht vergönnt, den zu behalten, der vom Gegner weggenommen [werden] würde, wenn man nicht den Werth desselben gegeben hätte; denn es ist so gut, als wenn es dem Käufer in Folge eines zweiten Kaufs, das heisst für die durch Abschätzung des streitigen Gegenstands bestimmte [und vom Käufer geleistete] Vergütung, nicht in Folge des früheren [Kaufs] vergönnt wäre, diesen [Sclaven] zu behalten. 3Derselbe Julianus schreibt in demselben Buch: wenn nach Einleitung des Streites der Mensch durch Verschulden des Besitzers66D. h. des Käufers, gegen welchen, als Besitzer des gekauften Sclaven, eine Klage, deren Zweck Abstreitung des Sclaven ist, angestellt worden ist; Besitzer ist hier, wie oft, soviel als Beklagter. geflohen sei, so wird der Besitzer zwar verurtheilt sein, doch werde er nicht sogleich den Regress gegen den Verkäufer haben, und aus der Stipulation des Doppelten klagen, weil es ihm unterdessen nicht wegen der Entwährung, sondern wegen der Flucht nicht vergönnt ist, den Menschen zu behalten. Freilich, sagt er, wenn er den Besitz des Flüchtlings ergriffen habe, dann verfalle die Stipulation, sagt Julianus; denn auch wenn er ohne Verschulden des Besitzers geflohen wäre, [letzterer] sodann, nachdem Sicherheiten bestellt worden waren, freigesprochen worden wäre, so würde die Stipulation nicht anders verfallen, als wenn er den Menschen ergriffen und ausgeantwortet hätte; wenn er also den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hat, so genügt es, [damit die Stipulation verfalle,] wenn er den Besitz [des geflohenen Sclaven] ergreift, wenn er Sicherheit gegeben hat, [so verfällt sie] nicht eher, als bis er ihn auch ausgeantwortet hat.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn [das Grundstück] nach dem Tode der Frau entwährt werden sollte, so wird der Regress zur Stipulation des Doppelten Statt finden; weil der Ehemann aus dem Versprechen [der Mitgift] gegen die Erben der Frau klagen kann, und diese selbst aus der Stipulation klagen könne.
Ad Dig. 21,2,25ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Ulpian. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn du einen Sclaven, wegen dessen du dir das Doppelte stipulirt hast, freigelassen haben wirst, so kannst du nichts aus der Stipulation erlangen, weil er nicht entwährt wird, so dass es dir nicht vergönnt wäre, [denjenigen] zu behalten, welchen du selbst vorher mit deinem Willen verloren last.
Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Die Uebergabe darf oder kann nichts weiter auf den Empfänger übertragen, als der Uebergeber besitzt. Wenn also Jemand das Eigenthum an einem Landgute besessen hat, so überträgt er es durch die Uebergabe; wenn nicht, so überträgt er auch nichts auf den Empfänger. 1Sobald aber das Eigenthum auf den Empfänger übertragen wird, so wird es ganz ebenso übertragen, wie es bei dem Uebergebenden war; war das Landgut [z. B.] ein dienstbares, so geht es mit den Dienstbarkeiten über; war es frei, so wie es war; war das übergebene Landgut mit Dienstbarkeiten berechtigt, so wird es mit dem Rechte der schuldigen Dienstbarkeiten übertragen. Hat also Jemand ein Landgut für frei ausgegeben, während er es doch mit Dienstbarkeiten belastet übergeben hat, so kürzt er dadurch nichts an dem Dienstbarkeitsverhältnisse desselben, allein er macht sich selbst verbindlich, und muss vertreten, was er gesagt hat. 2Ad Dig. 41,1,20,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 6.Wenn wir, ich und Titius, eine Sache gekauft haben, und dieselbe dem Titius und zugleich, als wäre er mein Geschäftsbesorger, übergeben worden ist, so wird, meiner Ansicht nach, auch mir das Eigenthum erworben, weil man angenommen hat, dass durch eine freie Person der Besitz an allen Gegenständen, und dadurch das Eigenthum erworben werden könne.
Ad Dig. 41,3,26Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 223, Note 14.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Was sich über dem Grund und Boden darauf gebaut befindet, kann ohne letztern durch lange Zeit nicht ersessen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.