Regularum libri
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. Regul. Ein in einem Testamente für frei erklärter [Sclave] wird dann frei, wenn die Erbschaft zu irgend einem Theile angetreten worden ist, wenn sie nur [von einem Erben] des Grades, in welchem [der Sclave] für frei erklärt worden, angetreten, und der [Sclave] unbedingt freigelassen worden ist.
Ulp. lib. IV. Regular. Ein Mehreren gehöriger Sclave wird als von allen seinen Herren besessen werdend betrachtet, wenn er auch von einem in Namen Aller besessen wird. 1Ad Dig. 41,2,42,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Noten 6, 9.Wenn ein Geschäftsbesorger im Auftrage des Eigenthümers eine Sache gekauft hat, so erwirbt er ihm den Besitz auf der Stelle, wenn er aber freiwillig gekauft hat, nicht, ausser, wenn der Eigenthümer den Kauf genehmigt hat.