Regularum libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. Regular. Wenn ein Unmündiger in Betreff eines von ihm eingegangenen Vertrags [belangt und] nicht vertreten, darauf deshalb sein Vermögen seinen Gläubigern in Besitz gegeben wird, so muss von solchem Vermögen ein Abzug zum Unterhalt des Unmündigen gemacht werden11Bei dem Pupillen wird nicht zum Verkauf geschritten, sondern nur der Besitz und die Verwaltung seines Vermögens den Gläubigern eingeräumt. Fr. 6. §. 1. quib. ex caus. in poss. 42. 4. fr. 1. §. 1. de cur. bon. dando. 42. 7.. 1Sowie ein Schuldner, ehe die Besitznahme seines Vermögens verfügt wird, [dagegen] vertheidigt werden darf, so muss er, wenn nach verfügter Besitznahme entweder er selbst oder ein Anderer seine Vertheidigung übernimmt, bürgschaftliche Sicherheit leisten, damit gegen solche Sicherheitsbestellung die Einlassung auf seine Klage erfolgen (judicium accipiatur) und der Besitz wieder aufgegeben werden müsse22Vgl. Cic. pro Quinctio c. 8. 26..