Opinionum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. Opinion. Was mit Nutzen für Jemands Geschäfte ausgegeben wird, wozu auch der auf anständige Weise zur [Erlangung von] stufenweise aufsteigenden Ehrenstellen gemachte Aufwand gehört, kann mit der Geschäftsführungsklage gefordert werden. 1Die, welche unbedingt durch ein Testament die Freiheit erhalten haben, werden nicht genöthigt, von einer Handlung, die sie bei Lebzeiten ihrer Herren verrichtet haben, Rechenschaft zu geben. 2Titius hat den erbschaftlichen Gläubigern Geld gezahlt, in der Meinung, dass seine Schwester Testamentserbin des Verstorbenen geworden sei; obgleich er dies in der Absicht, die Geschäfte seiner Schwester zu führen, gethan, in der That jedoch [die Geschäfte] der Söhne des Verstorbenen, die nach Aufhebung des Testaments Notherben ihres Vaters waren, geführt hatte, so hat man, weil es billig ist, dass er sich nicht in Schaden befinde, angenommen, dass er das, [was er gezahlt hat,] mit der Geschäftsführungsklage fordere.
Ulp. lib. IV. Opin. Wenn der, welcher hierüber die Untersuchung11Cujus de ea re notio est. Notio heisst das Recht, wegen gewisser Fälle Untersuchung zu veranstalten, das sowohl dem Magistratus zusteht, als denen zustehen kann, die keine Gerichtsbarkeit haben. Vgl. Zimmern a. a. O. Bd. 3. §. 2. S. 8. hat, unterrichtet sein sollte, dass von dem, der unschuldig war, unter dem Vorgeben irgend eines Verbrechens, das, als von ihm begangen (in eo), nicht bewiesen worden ist, Geld empfangen worden, so befehle er, dass das, was unerlaubt erpresst worden ist, der Fassung (formam) des Edicts gemäss, welches von denen handelt, die Geld, damit sie [Jemandem] eine Verdriesslichkeit bereiten oder nicht bereiten, empfangen haben sollten, zurückerstattet werde, und lege dem, der dies begangen hat, nach Beschaffenheit des Verbrechens eine Strafe auf.
Ulp. lib. IV. Opinion. Es hat der Gegner rücksichtlich einer Sache, welche ihr Besitzer feil bot, einen Rechtsstreit über die [ihm zukommende] Proprietät derselben zu erregen angefangen, und nachdem er den vortheilhaftesten Käufer, dem die Sache verkauft werden konnte, verdrängt hat, denselben aufgegeben; es findet die Ansicht Statt, dass dem Besitzer deshalb eine Klage in factum zu seiner Schadloshaltung zukomme.
Übersetzung nicht erfasst.