Opinionum libri
Ex libro II
Idem lib. II. Opin. Wenn ausser Zweifel ist, dass ein Duumvir durch keinen gesetzmässig abgehaltenen Actus gewählt, sondern blos von Lieblingen des Volks mündlich verlangt worden ist, und dass der Proconsul nun, was er nicht hätte thun sollen, ihnen seine Zustimmung gegeben habe, so war die Appellation11Welche nemlich der Gewählte gegen seine Wahl ergriffen hatte. in einer offenkundigen Sache überflüssig.
Ulp. lib. II. Opin. Die Angabe einer Herkunft, die man nicht hat, ändert die Wirklichkeit nicht; denn durch Irrthum geht die wahre Herkunft nicht verloren, und es legt Keiner, der sich für anders woher, als er ist, gebürtig ausgiebt, durch solche Lüge sie ab; man kann weder durch Verleugnung der Heimath, aus welcher man gebürtig ist, noch durch Erdichtung einer andern, die man nicht hat, die Wahrheit aufheben. 1Der Sohn gehört zu der Stadt, aus welcher der Vater gebürtig ist, nicht zu dessen Wohnort. 2Die Rechtsgelehrten haben angenommen, es könne Jemand an zwei Orten seinen Wohnort haben, wofern er sich an beiden dergestalt häuslich eingerichtet hat, dass er deshalb nicht minder an dem einen als an dem andern als angesiedelt gelten kann22Vgl. u. fr. 27. §. 2. h. t.. 3Freigelassene haben33Durch rechtliche Fiction. die Herkunft oder den Wohnort ihrer Freilasser; ebenso ihre Kinder.
Idem lib. II. Opin. In der Liste der Decurionen in einem Municipium müssen zuerst die Namen Derer, die durch Entschliessung des Fürsten zu Würden44Zu Reichsämtern. Darunter auch Die, so römische Senatoren oder Ritter waren. S. das Album von Canusium bei Savigny a. a. O. gelangt sind, und nachher Derjenigen, die nur städtische Ehrenstellen verwaltet haben, aufgeführt werden.
Idem lib. II. Opin. Auch wer aus Rom gebürtig ist, muss, wenn er an einem andern Orte sich niederlässt, die daselbst [herkömmlichen] Dienste übernehmen. 1Wer als Soldat im Lager steht, dem kann kein Dienst oder Amt für die Stadtgemeinde aufgelegt werden; andere Privatpersonen aber, wenn sie gleich Soldaten zu Verwandten haben, müssen den Gesetzen ihrer Vaterstadt und Provinz sich fügen. 2Wenn ein zur Bergwerksarbeit Abgelieferter in vorigen Stand eingesetzt wird, so ist er, gleich als ob er gar nicht verurtheilt worden wäre, zu bürgerlichen Leistungen und Aemtern berufen, und kann nicht seine Schicksale und traurige Begegnisse deshalb vorschützen, um kein brauchbarer Bürger seiner Vaterstadt zu sein. 3Von persönlichen Diensten schliesst die Frauen ihr Geschlecht von selbst aus, sodass ihnen keine Ehrenstellen und Dienste auferlegt werden können55S. fr. 2. de r. j. 50. 17.. 4Für den Sohn, der keinen Entschuldigungsgrund66Gegen die Uebernahme der bürgerlichen Lasten. hat, einzutreten, ist der Vater, in dessen Gewalt derselbe sich befindet, nicht befugt. 5Wenn der Vater in die Uebernahme von Diensten oder Ehrenämtern von Seiten des Sohnes nicht gewilligt hat, damit sein [des Vaters] Vermögen nicht mit Lasten beschwert werde, so begründet dieses eine Ausflucht77Er ist für den Sohn nicht verantwortlich., entzieht aber nicht den Bürger dem Nutzen des Gemeinwesens, soweit er [dafür thätig zu sein] vermag88Der Sohn bedarf nicht der Einwilligung des Vaters zu Uebernahme von Aemtern.. 6Wenngleich Einer über siebzig Jahr alt und Vater fünf lebendiger Kinder, mithin mit bürgerlichen Diensten zu verschonen ist, so müssen doch seine Söhne für ihre Personen die sie treffenden Dienste übernehmen; denn ebendeshalb ist den Vätern die eigenthümliche Belohnung dafür, dass sie Söhne haben, zugestanden, weil jene [die Lasten] übernehmen können. 7Der Stiefvater ist rechtlich keinesweges gezwungen für seinen Stiefsohn wegen der bürgerlichen Dienste desselben einige Lasten zu tragen. 8Freigelassene müssen die bürgerlichen Dienste in der Heimath ihrer Freilasser übernehmen, vorausgesetzt, dass sie eigenes Vermögen haben, welches die Lasten tragen könne; denn das Vermögen der Freilasser haftet für die Dienste der Freigelassenen nicht. 9Dass der Vater wegen eines Verbrechens angeklagt ist, darf dem Sohne an Gelangung zu Ehrenämtern nicht hinderlich sein. 10Unter die zehn Vormänner (decaprotos) können, dies ist längst angenommen, auch noch nicht Fünfundzwanzigjährige kommen, da dieses Amt mehr eine Last des Vermögens ist99S. fr. 1. §. 1., fr. §. 4. h. t.. 11Es ist gewiss, dass die Eintreibung der Abgaben eine Last des Vermögens ist1010Der Einnehmer musste für die Ausfälle aufkommen.. 12Die Besorgung des Getreideeinkaufs ist ein [bürgerlicher] Dienst (munus), und siebzigjähriges Alter, oder die Zahl von fünf lebendigen Kindern befreit davon1111Wenn es für ein Amt oder eine Ehrenstelle (honor) gälte, so würde diese Befreiung darauf nicht anwendbar sein. Fr. 12. h. t., fr. 2. §. 1. de vacat. et exc. 50. 5.. 13Soldaten, welchen bei ihrem Einrücken in der Stadt Quartiere zu geben sind, müssen wechselsweise von Allen, welche diese Last trifft, aufgenommen werden. 14Die Obliegenheit (munus), einen Gastfreund [der Stadt] in seinem Hause zu beherbergen, ist nicht eine persönliche, sondern eine Vermögenslast. 15Der Statthalter der Provinz hat darauf zu sehen, dass die Dienste und Ehrenämter in den Städten gleichmässig nach der Reihe, zufolge des Alters und des Ranges, oder der Abstufung der Verrichtungen und Aemter, die herkömmlich festgesetzt ist, zugetheilt werden, damit nicht durch rücksichtslose und wiederholte Belastung der Nemlichen die Stadtgemeinden von Männern sowohl als von Kräften entblösst werden. 16Wenn zwei Söhne in eines Vaters Gewalt stehen, so ist derselbe zu gleicher Zeit für beide bürgerliche Lasten zu tragen nicht verbunden. 17Wenn Jemand zwei Söhne hinterlässt, und in seinem letzten Willen über Bestreitung der bürgerlichen Dienste des einen Sohnes aus dem gemeinschaftlichen Vermögen nichts verordnet hat, so muss derselbe sowohl die Dienste, als die Ehrenämter, die ihm aufgetragen werden, auf eigene Kosten übernehmen, wenngleich der Vater bei Lebzeiten für den andern Sohn dergleichen Lasten bestritten hat.1212Vgl. fr. 1. §. 16. de collat. 37. 6. fr. 20. §. 6. fam. ercisc. 10. 2.
Ulp. lib. II. Opin. Jeder Entschuldigungsgrund sützt sich für sich auf eine gewisse Billigkeit. Sollte aber den etwas Vorwendenden ohne Untersuchung (sine judice) geglaubt werden, oder insgemein, ohne Beschränkung hinsichtlich der Zeit, nach eines Jeden Belieben, sich zu entschuldigen erlaubt sein, so würde es zu Uebernahme der nöthigen Dienste für das Gemeinwesen an Leuten fehlen. Daher müssen Die, welche wegen lebendiger Kinder von bürgerlichen Leistungen entschuldigt zu sein behaupten, Appellation einwenden,1313Um die Sache zur Kenntniss des Kaisers zu bringen. und wer die für den Rechtsgang solcher Appellationen festgesetzten Fristen nicht innehält, wird mit Recht wegen Versäumniss abgewiesen. 1Wer irgend eine Entschuldigung gebraucht, der muss, so oft er gewählt wird, wenn er auch schon früher freigesprochen worden, doch [wieder] appelliren; falls aber erwiesen wird, dass derselbe Gegner aus Schikane, um Einen, den er von einer fortdauernden Befreiung geschützt weiss, zu plagen, dieses wiederholt gethan habe, so muss er, nach dem Vorgang kaiserlicher Beschlüsse, zu Erstattung der Processkosten an Den, welchen er ohne Grund mehrmals beunruhigt hat, verurtheilt werden. 2Wer, zu Hintergehung des Raths (Decurionenstands), hinsichtlich der Uebernahme von Aemtern, da er zu den ersten Ehrenstellen, die es in der Stadt giebt, wählbar war, sich unter die Grundstückspachter begeben hat, um grössern Obliegenheiten auszuweichen und nur geringern sich zu unterziehen, dem kommt solche Entschuldigung nicht zu Statten. 3Wenn Jemand auch fünfundsechzig Jahr alt ist und drei lebendige Kinder hat, so ist er doch aus diesem Grunde von bürgerlichen Diensten nicht frei.1414Nur der siebzigjährige, oder wer fünf Kinder hat, ist es. S. u. fr. 2. §. 1. h. t. fr. 3. de jure immun. (50. 6.)
Idem lib. II. Opin. Ein Abgeordneter kann gegen das Gemeinwesen, dessen Abgeordneter er ist, durch einen Andern beim Fürsten etwas suchen. 1Ob einer seinen Abgeordnetenposten [muthwillig] verlassen oder durch eine unausweichliche Ursache Aufenthalt erfahren hat, muss er dem Rathe seiner Heimath beweisen. 2Die Zögerung des einen Abgeordneten schadet dem andern, der sein Amt gebührend versehen hat, nicht.
Ulp. lib. II. Opin. Wer zum Besorger (curator) öffentlicher Baue erwählt worden und mit einer dawider gebrauchten Entschuldigung wegen entgegenstehenden Einwands nicht durchgekommen ist, der hinterlässt seine Erben zwar wegen der Verzögerung, in der er bis zum Lebensende verharret hat, verantwortlich, nicht aber hat er ihnen wegen der Zeit, die nach seinem Tode verflossen ist, irgend eine Last aufgelegt. 1Jemand hatte, während er schon eine andere Verrichtung auf sich hatte, noch die Besorgung des Baues einer Wasserleitung übernommen. Seine dann angebrachte Bitte, ihn der frühern Verrichtung zu entledigen, wurde, da er in beiden schon begriffen war, für verkehrt geachtet, indem er, wenn ihm nur eine davon auf sich zu haben gebührt hätte, leichter vorher wegen des erstern Amtes Befreiung von dem zweiten erlangt haben würde.