Opinionum libri
Ex libro I
Id. lib. I. Opin. Der Provincialpräsident soll unerlaubte und gewaltsame Erpressungen, durch Gewalt abgezwungene Käufe und ohne empfangene Zahlung ausgestellte Quittungen hintertreiben. Nicht minder soll derselbe Vorkehrungen treffen, dass Niemand einen unbilligen Gewinn oder Schaden habe. 1Die Wahrheit von etwas Geschehenem wird durch Irrthum nicht vermindert, und darum soll der Provincialpräsident sich darnach richten, was er nach der Glaubwürdigkeit dessen, was bewiesen worden sein wird, für angemessen erachtet. 2Es ist Pflicht des Provincialpräsidenten, [darauf zu achten,] dass sich Mächtige gegen Niedere keine Widerrechtlichkeiten erlauben, und deren Stellvertreter nicht Unschuldige mit verbrecherischen Verläumdungen verfolgen. 3Der Provincialpräsident soll unerlaubte Bedienten, die unter dem Vorwande, dass sie den Militärbeamten Hülfe leisten, darauf ausgehen, die Einwohner zu plagen, nicht zulassen, und wenn sie ergriffen worden, sie bestrafen; auch soll er unerlaubte, unter dem Vorgeben, es seien Steuern, geschehene Erpressungen verhindern. 4Der Provincialpräsident möge es sich auch angelegen sein lassen, weder Jemanden in erlaubten Beschäftigungen zu stören, noch unerlaubte zuzulassen, noch Unschuldige zu bestrafen. 5Er soll ferner dafür Sorge tragen, dass nicht unbemittelte Leute, unter dem Vorwande der Ankunft von Beamten oder Soldaten, widerrechtliche Weise beunruhigt und ihres einzigen Zimmers und geringen Hausgeräthes zum Bedarf Anderer beraubt werden. 6Er soll auch dafür sorgen, dass nichts, angeblich für Soldaten, was zu deren Bedarf im Allgemeinen nicht gehört, von solchen geschehe, die dabei unredlicher Weise ihren eigenen Vortheil suchen. 7Sowenig dem Arzt der tödtliche Ausgang einer Krankheit zugerechnet werden darf, so sehr muss ihm dass, was er aus Unerfahrenheit begangen hat, zugerechnet werden; denn das Verbrechen desjenigen, der die Leute, wenn Gefahr vorhanden ist, betrügt, darf unter dem Vorwande menschlicher Gebrechlichkeit nicht ungestraft bleiben. 8Wer ganze Provinzen verwaltet, hat das Recht über Leben und Tod, und es ist ihnen auch Gewalt gegeben, zu Bergwerksarbeit zur verurtheilen. 9Wenn der Provincialpräsident einsihet, dass Geldstrafen, welche er auferlegt hat, aus dem vorhandenen Vermögen derer, wider welche er sie verhängt hat, nicht eingezogen werden können, so muss die Nothwendigkeit11Necessitate. Diese Lesart möchte schwerlich beizubehalten und daher entweder das Brencmannsche necessitati oder das Haloandrische necessitatem (was Ed. Frad. sowie Baudoza auch haben) anzunehmen sein; beides giebt denselben Sinn. deren Zahlung ermässigt werden, und es ist unerlaubte Habsucht der Hülfsvollstrecker zu tadeln. Eine von den Vorstehern der Provinzen wegen Armut erlassene Geldstrafe darf nicht eingetrieben werden.
Id. lib. I. Opinionum. Der Prätor kann, so wie er die ganze Gerichtsbarkeit einem Andern übertragen darf, sie auch gegen gewisse Personen und für einen Fall übertragen, besonders wenn er gerechte Ursache gehabt hatte, vor Antretung seiner obrigkeitlichen Stelle die Advocatur für die eine Partei zu übernehmen.
Idem lib. I. Opinion. Ein Schreiben, worin ich Jemand als meinen Miterben bezeichnet habe, wird kein Klagrecht gegen die Besitzer von Erbschaftssachen hervorbringen. 1Wenn zwischen dem Schuldner und dem, welcher ein verpfändetes Grundstück vom Gläubiger, als ob er die Geschäfte des Schuldners führte, gekauft hat, dahin abgeschlossen worden, dass das Grundstück dem Schuldner wiederzugestellt werde, nach Abzug der Früchte und Bezahlung dessen, was noch als Rest von der Schuld da sei, so muss auch der Erbe dem vom Erblasser geschlossenen Vertrage Folge leisten. 2Gerecht und deshalb in Obacht zu nehmen ist der Vertrag, dass der Gläubiger vom Schuldner das Geld wieder erhalte, was ersterer für Abgaben eines ihm verpfändeten Grundstückes gezahlt habe, und dass der Schuldner die Abgaben desselben Grundstückes zahlen solle. 3Es wollten Einige sich über das Testament ihres Vaters, als wäre es pflichtwidrig, beschweren: man hat nun dahin abgeschlossen, dass diesen eine bestimmte Summe Geldes erlegt werde, so lange der Erbe lebe. Als man verlangte, dass dieser Vertrag auf eine stets fortdauernde Leistung ausgedehnt werde, so wurde rescribirt, dies Verlangen werde weder durch Recht noch Billigkeit unterstützt.
Idem lib. I. Opin. Wer mit seinen Vormündern über einen Theil blosser Verwaltung der Vormundschaft Process gehabt, und sich darüber verglichen hat, wird, wenn er gegen dieselben Vormünder für seinen Bruder, dessen Erbe er geworden, klagt, nicht durch die Ausflucht des geschlossenen Vergleichs abgewiesen. 1Es mag ein Vergleich geschehen, wie er nur wolle, immer nimmt man an, dass er nur darüber abgeschlossen worden sei, worüber die Interessenten übereinkamen. 2Wer, durch List des Miterben verhindert, nicht den wirklichen Betrag der Erbmasse kannte, und eine Vergleichsurkunde ohne Aquilianische Stipulation errichtet hat, scheint nicht sowohl sich zu vergleichen, als betrogen zu werden. 3Wer noch nicht gewiss weiss, ob ihm eine klage gegen das väterliche Testament zustehe, und sich mit seinen Gegnern über andere Angelegenheiten verglichen hat, wird durch Errichtung des Vertrags nur in den Angelegenheiten Schaden erleiden, über welche er mit ihnen erweislichermaassen verhandelt hat. Ueberhaupt kann ein Vergleich, sollte ihn auch Jemand, der das 25. Lebensjahr bereits überschritt, abgeschlossen haben, nur in Beziehung auf diejenigen Gegenstände, über welche wirklich verhandelt worden ist, nachtheilig sein. Denn in Betreff derjenigen Angelegenheiten, rücksichtlich welcher man erst nach der Zeit von seinem Klagrechte Kenntniss erhielt, ist es unbillig, dass durch den Vergleich das aufgehoben werde, woran nicht erweislich gedacht worden ist.
Idem lib. I. Opin. Wenn die Gebeine eines Menschen in einem unvollendeten Grabmal beigesetzt worden sind, so steht nichts im Wege, dasselbe zu vollenden. 1Wenn aber der Ort bereits religiös geworden ist, so müssen die Priester darüber bestimmen, inwieweit, ohne der Religion zu nahe zu treten, dem Mangel an dem herzustellenden Gebäude abgeholfen werden kann.
Idem lib. I. Opin. Der Freilasser muss auch als Vormund seines Freigelassenen seine Treue verbürgen, und würde etwas Nachtheiliges unternommen, so darf nach dem gemeinen Rechte, obgleich es sich um einen freigelassenen Pflegebefohlenen handelt, doch auf Aufhebung [eines solchen Geschäfts] angetragen werden.
Ad Dig. 26,9,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 174, Note 9.Ulp. lib. I. Opin. Wenn ein Vormund oder Curator, der mit dem Gelde seines Pflegbefohlenen ein Darlehn bestellt hatte, sich selbst [die Zurückgabe desselben] stipulirte, oder Grundstücke in seinem Namen kaufte, so wird dem Eigenthümer des Geldes eine (utilis actio) analoge Klage zur eigenthümlichen Forderung der Sache, oder zur Eintreibung des Darlehns gegeben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. I. Opinion. Wenn Jemand in einer dem Kaiser überreichten Bittschrift erklärt hat, dass er einen Anderen zum Procurator bestellt habe, so hat dies den Nutzen, dass die Bürgschaftsbestellung darüber, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, bei Dem, was [der Procurator] im Namen desselben thut, nicht gefordert wird22Ueber diese Stelle, deren Sinn ganz klar, deren Construction aber verwickelt ist, und die daher mehrere überflüssige Emendationsversuche veranlasst hat, (s. Schulting u. Smallenburg l. l. p. 152. sq.) sehe man Keller a. a. O. S. 318.. Wenn aber von einem solchen Procurator Bürgschaft darüber verlangt wird, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, so ist es nothwendig, dass der offenbaren Rechtsvorschrift gehorcht werde.
Ulp. lib. I. Opin. Der Provinzialpräsident wird mit gewissenhaftester Sorgfalt darauf achten, dass die Fischer nicht bei Nacht durch Aufsteckung von Lichtern, als wollten sie den Hafen anzeigen, die Schiffer betrügen, und dadurch Schiffe und Mannschaft in Gefahr stürzen, um eine fluchwürdige Beute zu machen.
Ulp. lib. I. Opin. Ueber den Gebrauch von Wasser, über neue nachtheiligerweise (inciviliter) angelegte Gerinne (rivi), so auch über fremde Stuten, die Jemand wissentlich besitzt und deren Fohlen und über den Schaden, der dadurch entstanden, dass Leute, die in mehrere Güter hatten vertheilt werden sollen, sämmtlich in Ein Gut einquartirt worden sind, sobald dies nicht auf Anordnung Dessen, der es befehlen konnte, geschehen ist, muss, zufolge ertheilter Gutachten, dem Statthalter der Provinz Vortrag geschehen, damit derselbe nach Billigkeit und nach der Gerichtsverfassung der Sache die gebührende Maasse gebe.
Ex libro II
Idem lib. II. Opin. Wenn ausser Zweifel ist, dass ein Duumvir durch keinen gesetzmässig abgehaltenen Actus gewählt, sondern blos von Lieblingen des Volks mündlich verlangt worden ist, und dass der Proconsul nun, was er nicht hätte thun sollen, ihnen seine Zustimmung gegeben habe, so war die Appellation33Welche nemlich der Gewählte gegen seine Wahl ergriffen hatte. in einer offenkundigen Sache überflüssig.
Ulp. lib. II. Opin. Die Angabe einer Herkunft, die man nicht hat, ändert die Wirklichkeit nicht; denn durch Irrthum geht die wahre Herkunft nicht verloren, und es legt Keiner, der sich für anders woher, als er ist, gebürtig ausgiebt, durch solche Lüge sie ab; man kann weder durch Verleugnung der Heimath, aus welcher man gebürtig ist, noch durch Erdichtung einer andern, die man nicht hat, die Wahrheit aufheben. 1Der Sohn gehört zu der Stadt, aus welcher der Vater gebürtig ist, nicht zu dessen Wohnort. 2Die Rechtsgelehrten haben angenommen, es könne Jemand an zwei Orten seinen Wohnort haben, wofern er sich an beiden dergestalt häuslich eingerichtet hat, dass er deshalb nicht minder an dem einen als an dem andern als angesiedelt gelten kann44Vgl. u. fr. 27. §. 2. h. t.. 3Freigelassene haben55Durch rechtliche Fiction. die Herkunft oder den Wohnort ihrer Freilasser; ebenso ihre Kinder.
Idem lib. II. Opin. In der Liste der Decurionen in einem Municipium müssen zuerst die Namen Derer, die durch Entschliessung des Fürsten zu Würden66Zu Reichsämtern. Darunter auch Die, so römische Senatoren oder Ritter waren. S. das Album von Canusium bei Savigny a. a. O. gelangt sind, und nachher Derjenigen, die nur städtische Ehrenstellen verwaltet haben, aufgeführt werden.
Idem lib. II. Opin. Auch wer aus Rom gebürtig ist, muss, wenn er an einem andern Orte sich niederlässt, die daselbst [herkömmlichen] Dienste übernehmen. 1Wer als Soldat im Lager steht, dem kann kein Dienst oder Amt für die Stadtgemeinde aufgelegt werden; andere Privatpersonen aber, wenn sie gleich Soldaten zu Verwandten haben, müssen den Gesetzen ihrer Vaterstadt und Provinz sich fügen. 2Wenn ein zur Bergwerksarbeit Abgelieferter in vorigen Stand eingesetzt wird, so ist er, gleich als ob er gar nicht verurtheilt worden wäre, zu bürgerlichen Leistungen und Aemtern berufen, und kann nicht seine Schicksale und traurige Begegnisse deshalb vorschützen, um kein brauchbarer Bürger seiner Vaterstadt zu sein. 3Von persönlichen Diensten schliesst die Frauen ihr Geschlecht von selbst aus, sodass ihnen keine Ehrenstellen und Dienste auferlegt werden können77S. fr. 2. de r. j. 50. 17.. 4Für den Sohn, der keinen Entschuldigungsgrund88Gegen die Uebernahme der bürgerlichen Lasten. hat, einzutreten, ist der Vater, in dessen Gewalt derselbe sich befindet, nicht befugt. 5Wenn der Vater in die Uebernahme von Diensten oder Ehrenämtern von Seiten des Sohnes nicht gewilligt hat, damit sein [des Vaters] Vermögen nicht mit Lasten beschwert werde, so begründet dieses eine Ausflucht99Er ist für den Sohn nicht verantwortlich., entzieht aber nicht den Bürger dem Nutzen des Gemeinwesens, soweit er [dafür thätig zu sein] vermag1010Der Sohn bedarf nicht der Einwilligung des Vaters zu Uebernahme von Aemtern.. 6Wenngleich Einer über siebzig Jahr alt und Vater fünf lebendiger Kinder, mithin mit bürgerlichen Diensten zu verschonen ist, so müssen doch seine Söhne für ihre Personen die sie treffenden Dienste übernehmen; denn ebendeshalb ist den Vätern die eigenthümliche Belohnung dafür, dass sie Söhne haben, zugestanden, weil jene [die Lasten] übernehmen können. 7Der Stiefvater ist rechtlich keinesweges gezwungen für seinen Stiefsohn wegen der bürgerlichen Dienste desselben einige Lasten zu tragen. 8Freigelassene müssen die bürgerlichen Dienste in der Heimath ihrer Freilasser übernehmen, vorausgesetzt, dass sie eigenes Vermögen haben, welches die Lasten tragen könne; denn das Vermögen der Freilasser haftet für die Dienste der Freigelassenen nicht. 9Dass der Vater wegen eines Verbrechens angeklagt ist, darf dem Sohne an Gelangung zu Ehrenämtern nicht hinderlich sein. 10Unter die zehn Vormänner (decaprotos) können, dies ist längst angenommen, auch noch nicht Fünfundzwanzigjährige kommen, da dieses Amt mehr eine Last des Vermögens ist1111S. fr. 1. §. 1., fr. §. 4. h. t.. 11Es ist gewiss, dass die Eintreibung der Abgaben eine Last des Vermögens ist1212Der Einnehmer musste für die Ausfälle aufkommen.. 12Die Besorgung des Getreideeinkaufs ist ein [bürgerlicher] Dienst (munus), und siebzigjähriges Alter, oder die Zahl von fünf lebendigen Kindern befreit davon1313Wenn es für ein Amt oder eine Ehrenstelle (honor) gälte, so würde diese Befreiung darauf nicht anwendbar sein. Fr. 12. h. t., fr. 2. §. 1. de vacat. et exc. 50. 5.. 13Soldaten, welchen bei ihrem Einrücken in der Stadt Quartiere zu geben sind, müssen wechselsweise von Allen, welche diese Last trifft, aufgenommen werden. 14Die Obliegenheit (munus), einen Gastfreund [der Stadt] in seinem Hause zu beherbergen, ist nicht eine persönliche, sondern eine Vermögenslast. 15Der Statthalter der Provinz hat darauf zu sehen, dass die Dienste und Ehrenämter in den Städten gleichmässig nach der Reihe, zufolge des Alters und des Ranges, oder der Abstufung der Verrichtungen und Aemter, die herkömmlich festgesetzt ist, zugetheilt werden, damit nicht durch rücksichtslose und wiederholte Belastung der Nemlichen die Stadtgemeinden von Männern sowohl als von Kräften entblösst werden. 16Wenn zwei Söhne in eines Vaters Gewalt stehen, so ist derselbe zu gleicher Zeit für beide bürgerliche Lasten zu tragen nicht verbunden. 17Wenn Jemand zwei Söhne hinterlässt, und in seinem letzten Willen über Bestreitung der bürgerlichen Dienste des einen Sohnes aus dem gemeinschaftlichen Vermögen nichts verordnet hat, so muss derselbe sowohl die Dienste, als die Ehrenämter, die ihm aufgetragen werden, auf eigene Kosten übernehmen, wenngleich der Vater bei Lebzeiten für den andern Sohn dergleichen Lasten bestritten hat.1414Vgl. fr. 1. §. 16. de collat. 37. 6. fr. 20. §. 6. fam. ercisc. 10. 2.
Ulp. lib. II. Opin. Jeder Entschuldigungsgrund sützt sich für sich auf eine gewisse Billigkeit. Sollte aber den etwas Vorwendenden ohne Untersuchung (sine judice) geglaubt werden, oder insgemein, ohne Beschränkung hinsichtlich der Zeit, nach eines Jeden Belieben, sich zu entschuldigen erlaubt sein, so würde es zu Uebernahme der nöthigen Dienste für das Gemeinwesen an Leuten fehlen. Daher müssen Die, welche wegen lebendiger Kinder von bürgerlichen Leistungen entschuldigt zu sein behaupten, Appellation einwenden,1515Um die Sache zur Kenntniss des Kaisers zu bringen. und wer die für den Rechtsgang solcher Appellationen festgesetzten Fristen nicht innehält, wird mit Recht wegen Versäumniss abgewiesen. 1Wer irgend eine Entschuldigung gebraucht, der muss, so oft er gewählt wird, wenn er auch schon früher freigesprochen worden, doch [wieder] appelliren; falls aber erwiesen wird, dass derselbe Gegner aus Schikane, um Einen, den er von einer fortdauernden Befreiung geschützt weiss, zu plagen, dieses wiederholt gethan habe, so muss er, nach dem Vorgang kaiserlicher Beschlüsse, zu Erstattung der Processkosten an Den, welchen er ohne Grund mehrmals beunruhigt hat, verurtheilt werden. 2Wer, zu Hintergehung des Raths (Decurionenstands), hinsichtlich der Uebernahme von Aemtern, da er zu den ersten Ehrenstellen, die es in der Stadt giebt, wählbar war, sich unter die Grundstückspachter begeben hat, um grössern Obliegenheiten auszuweichen und nur geringern sich zu unterziehen, dem kommt solche Entschuldigung nicht zu Statten. 3Wenn Jemand auch fünfundsechzig Jahr alt ist und drei lebendige Kinder hat, so ist er doch aus diesem Grunde von bürgerlichen Diensten nicht frei.1616Nur der siebzigjährige, oder wer fünf Kinder hat, ist es. S. u. fr. 2. §. 1. h. t. fr. 3. de jure immun. (50. 6.)
Idem lib. II. Opin. Ein Abgeordneter kann gegen das Gemeinwesen, dessen Abgeordneter er ist, durch einen Andern beim Fürsten etwas suchen. 1Ob einer seinen Abgeordnetenposten [muthwillig] verlassen oder durch eine unausweichliche Ursache Aufenthalt erfahren hat, muss er dem Rathe seiner Heimath beweisen. 2Die Zögerung des einen Abgeordneten schadet dem andern, der sein Amt gebührend versehen hat, nicht.
Ulp. lib. II. Opin. Wer zum Besorger (curator) öffentlicher Baue erwählt worden und mit einer dawider gebrauchten Entschuldigung wegen entgegenstehenden Einwands nicht durchgekommen ist, der hinterlässt seine Erben zwar wegen der Verzögerung, in der er bis zum Lebensende verharret hat, verantwortlich, nicht aber hat er ihnen wegen der Zeit, die nach seinem Tode verflossen ist, irgend eine Last aufgelegt. 1Jemand hatte, während er schon eine andere Verrichtung auf sich hatte, noch die Besorgung des Baues einer Wasserleitung übernommen. Seine dann angebrachte Bitte, ihn der frühern Verrichtung zu entledigen, wurde, da er in beiden schon begriffen war, für verkehrt geachtet, indem er, wenn ihm nur eine davon auf sich zu haben gebührt hätte, leichter vorher wegen des erstern Amtes Befreiung von dem zweiten erlangt haben würde.
Ex libro III
Ulp. lib. III. Opin. Die Befreiung von öffentlichen Amtslasten, welche Denjenigen, die ehrenvoll ihres Eides entbunden worden sind, verliehen worden, gilt auch in jenen Städten, zu deren Einwohnern dieselben gehören, und wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn Einer von ihnen freiwillig eine Ehrenstelle oder ein Amt übernommen hat. 1Zölle und die gewöhnlichen Vermögensabgaben müssen sie Alle entrichten.
Ulp. lib. III. Opin. Die Besorgung der Errichtung oder Ausbesserung eines Gebäudes der Gemeinde ist ein öffentlicher Dienst, wovon ein Vater von fünf lehendigen Kindern frei ist, und wenn er mit Gewalt zu Uebernahme desselben gebracht worden ist, so raubt ihm solches nicht den Entschuldigungsgrund, den er in Hinsicht anderer Dienste hat. 1Die Entschuldigung, dass man zu den auferlegten Leistungen und Aemtern nicht hinreichendes Vermögen besitze, ist nur zeitwierig, nicht fortdauernd; wenn nemlich das Vermögen auf redlichem Wege einen erwünschten Zuwachs erhält, so wird zu seiner Zeit1818Beim jährlichen Aemterwechsel. berechnet, ob er zu dem, wozu er gewählt worden ist, sich im Stande befinde. 2Arme können zu Vermögensdiensten1919S. fr. 1. pr. h. t. nothwendig schon deswegen, weil sie nichts haben, nicht herangezogen werden; die der Person auferlegten Leistungen müssen sie hingegen verrichten. 3Wem öffentliche Dienste in seiner Stadt oblagen und sich als Soldat hat anwerben lassen, um einer bürgerlichen Last zu entgehen, der hat dadurch der Gemeinde keinen Nachtheil bringen können.2020Der freiwillig erwählte Soldatenstand befreit ihn nicht von schon übernommenen Diensten; er darf erst nach Vollendung dieser in denselben treten.
Idem lib. III. Opin. Ein Mensch, der im sechzehnten Jahre seines Alters steht, muss zu dem Dienste des Getreideeinkaufs (sitoniae) nicht berufen werden, wenn anders nicht [hierin] in seiner Vaterstadt ein eigenthümliches Herkommen gilt. Auch bei der Wahl noch nicht Fünfundzwanzigjähriger zu [bürgerlichen] Diensten oder Ehrenstellen2121Zu solchen, deren sie fähig sind. Vgl. fr. 3. §. 10. de mun. et hon. 50. 4. muss auf ein angemessenes Alter gesehen werden.2222Fr. 2. §. 1. de jure immun. 50. 6. 1Eine gewisse Anzahl von Kindern2323Fünf. fr. 3. §. 12. de mun. et hon. oder siebzigjähriges Alter gewährt nicht von Ehrenstellen und den damit verbundenen Diensten, sondern blos von [gemeinen] bürgerlicher Diensten Entschuldigung.2424Vgl. fr. 12. de mun. et hon. und fr. 8. §. 1. h. t. 2Adoptivkinder zählen nicht unter der Anzahl von Kindern, wodurch Eltern gemeiniglich entschuldigt sind. 3Wer zu [bürgerlichen] Diensten berufen wird, muss beweisen, dass er zu der Zeit, wo er deshalb Entschuldigung verlangt2525D. h. zu der Zeit, wo die Arbeit angetreten worden ist, oder anzutreten gewesen wäre; Letzteres in dem Fall, wenn die Verrichtung solcher Leistungen zur rechten Zeit (wegen Abwesenheit u. dergl.) unterblieben ist und nun nachgefordert wird., die [erfoderliche] Anzahl lebendiger Kinder [gehabt] habe; denn die nachher erfüllte Zahl von Kindern befreit nicht von vorher schon übernommenen Leistungen. 4Dienste, welche das Vermögen angehn, können wegen Kinderzahl nicht abgelehnt werden.2626Fr. 6. §. 4. de mun. et hon. 50. 4., fr. 10. h. t. 5Lebendige Kinder begründen, auch wenn sie nicht mehr in der Gewalt ihres Vaters stehen, [für diesen] eine Entschuldigung von bürgerlichen Leistungen. 6Ein Harthöriger hat keine Entschuldigung von bürgerlichen Leistungen. 7Wenn der Statthalter wahrnimmt, dass Jemand an Alterschwäche und körperlicher Hinfälligkeit dergestalt leidet, dass er der Verrichtung des Geldtragens nicht gewachsen ist, so soll er ihn entlassen und einen Andern anstellen. 7aKörperschwäche begründet eine Entschuldigung hinsichtlich derjenigen Dienste, die nur mit dem Körper verrichtet werden; hingegen die, welche durch kluge Ueberlegung oder durch ein für Ehrenstellen hinlängliches Vermögen erfüllt werden können, werden nicht anders als wegen gewisser herkömmlicher und gewichtiger Ursachen erlassen. 8Diejenigen, welche Kinder in den Anfangsgründen der Wissenschaften unterrichten, haben keine Befreiung von bürgerlichen Aemtern;2727Nach einem Rescript des Kaisers M. Aurelius. fr. 11. §. 4. de mun. et exc. 50. 4. vgl. mit fr. ult. §. ult. eod. dass aber ihrer Keinem etwas über seine Kräfte Gehendes auferlegt werde, ist dem Gewissen des Statthalters überlassen, es mögen nun solche Lehrer in Städten oder in Dörfern die Anfangsgründe lehren.
Ulp. lib. III. Opin. Wer blos deshalb auf einem Schiffe ist, um daselbst zu arbeiten, damit er darauf bleiben könne, hat nach keiner Verordnung eine Befreiung von bürgerlichen Diensten. 1Der Person ertheilte Befreiungen gehen nicht auf die Erben über. 2Auch die einem Geschlecht und den Nachkommen ertheilten und bewahrten2828Custoditae. Wie geschah dieses? doch wohl durch Bitte um kaiserliche Bestätigung bei jedem Erbfall. gehen die durch Weiber davon Abstammenden nichts an.
Idem lib. III. Opin. Nach Maassgabe der letzten Verpachtung darf man die früheren Pachte, die ihre eigenen Verabredungen gehabt haben, nicht schlechterdings beurtheilen. 1Was Jemandem in eigenem Namen auszuüben nicht gestattet ist, das darf er auch nicht durch vorgeschobene Personen thun; wenn also ein Decurio unter dem vorgeschobenen Namen Anderer Gemeindegrundstücke pachtet, deren Erpachtung den Decurionen verboten ist2929Fr. 6. §. 2. de decur. et fil. 50. 2., so sind die gezogenen Nutzungen gesetzmässig zurückzufodern. 2Was von dem Getreidefonds zu andern Zwecken verwendet worden ist, muss mit dem gebührenden Zuwachs3030Mit Verzugszinsen. S. u. §. 5. h. fr. seiner Bestimmung zurückgegeben werden; ist also [darauf] auch gegen einen Abwesenden erkannt worden, so ist eine Beschwerde darüber grundlos; doch muss die Verwaltungsrechnung nach der Glaubwürdigkeit der Ausgabe und Einnahme festgestellt werden. 3Wer zum Getreidefonds für eigene Rechnung schuldet, der muss möglichst bald zahlen; denn Getreidegelder, als bei der ganzen Gemeindeverwaltung unentbehrlich, dürfen in der Zahlung nicht aufgehalten, sondern es müssen die Schuldner, die das Gemeinwesen in dieser Beziehung hat, durch den Statthalter der Provinz zur Zahlung angehalten werden3131Es waren dies also Sachen extraordinariae cognitionis. S. u. Tit. 13. note 255.. 4Geld, was Jemandem zum Ankauf von Getreide gegeben worden ist, muss dem Gemeinwesen wiedererstattet, nicht auf3232Aeltere. Auslagen abgerechnet werden. Sind aber die Getreidegelder zu andern Zwecken, als wozu sie bestimmt sind, verwendet worden, z. B. auf den Bau öffentlicher Bäder, so darf zwar, wenngleich sie erwiesenermaassen redlicherweise ausgegeben worden, auf das Getreidegeld nichts abgerechnet werden; doch ordnet aber der Stadtpfleger3333Curator reipublicae, die vornehmsten Magistratspersonen in den Municipien, auch Censor und Quinquenalis. S. Savigny a. a. O. S. 41., fr. 5. de oper. publ. 50. 10. die Auszahlung an. 5Wenn wegen einer Schuld von Getreidegeldern3434Wegen Cassenrückständen. Vgl. fr. 6. §. 1. de mun. et hon. 50. 4. nebst Zinsen Ersatz geleistet wird, so wird nicht eine unmässige und unerlaubte Berechnungsweise angewendet, nemlich es soll nicht durch Ertrag vom Ertrage und Zinsen von Zinsen ein Gewinn erlangt werden. 6Wenn Korn, nach einem darüber für Rechnung des Gemeinwesens geschlossenen Kauf, widerrechtlich weggenommen worden ist, so soll der Stadtpfleger dessen Werth dem Eigenthümer ersetzen lassen. 7Wenn Jemand zu der Zeit, wo er ernannt wurde, zahlungsfähig war, nachher aber heruntergekommen ist und das Gemeinwesen durch Schuldenmachen in Schaden gebracht hat, so braucht der Stadtpfleger3535Der ihn ernannt hat. S. fr. 11. §. 1. ad munic. 50. 1. davon nichts zu ersetzen, weil keine menschliche Klugheit zufällige Ereignisse voraussehen kann. 8Das Gemeinderecht kann durch Vertrag nicht dahin geändert werden, dass die Beamten auch in den Fällen, wo es erlaubt ist, nicht sollten ihrer Amtsgenossen wegen belangt werden können. 9Ad Dig. 50,8,2,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 16.Die Klage aber, die deshalb wider den Amtsgenossen bewilligt zu werden pflegt, steht Demjenigen, der für den Andern gezahlt hat, billigerweise zu3636Eine Regressklage.. 10Was erweislich bei der Amtsführung für einen Amtsgenossen ausgelegt worden ist, dessen Bezahlung befiehlt3737Jubet. Geht dies auf eine allgemeine Verordnung im Edictum provinciale, oder heisst es, dass der Statthalter hierbei, als in einer res cognitionis, sofort selbst durch Machtgebot entscheide? der Statthalter der Provinz auch den Erben desselben.
Idem eod. lib. Der Gedingeunternehmer eines Baues war gestraft worden; darauf hatte der für ihn eingetretene Bürge denselben Bau einem Andern zur Ausführung übertragen. Nachdem nun auch der zweite Unternehmer den Bau nicht vollendet hat, so darf der Erbe des Bürgen die Zahlung von Zinsen3838Von der vorauserhaltenen Accordsumme. nicht verweigern, da derselbe sowohl aus dem frühern Rechtsgrunde, bei einem Contracte guten Glaubens, aufs Ganze verpflichtet, als durch das nachherige Gedinge, wobei er die Gefahr übernommen hat, gegen das Gemeinwesen in die volle Vertragspflicht eingetreten ist. 1Die Bürgen eines Zollpächters für den ganzen Pacht sind mit Recht auch auf die Zinsen zu belangen, wenn nicht in Bezug auf sie [hierin] etwas Eigenthümliches in den Worten des Angelöbnisses (obligationis) ausgesprochen ist. 2Wenn aber bei der Verpachtung von Grundstücken wegen Unfruchtbarkeit der Jahre die Pachtgelderzahlung auf jedes Jahr nach unparteiischem Ermessen zu bestimmen bedungen ist, so ist nach Ausmittelung (Erweis) der Verabredung Treu und Glauben des Pachtcontracts zu halten.
Ulp. lib. III. Opin. Die Anstellung von Aerzten innerhalb der festgesetzten Anzahl ist nicht der Wahl des Statthalters der Provinz überlassen, sondern dem Rathe (ordo) und den Angesessenen einer jeden Stadt, sodass sie selbst, nach gewonnener Ueberzeugung über Rechtschaffenheit und Kunsterfahrenheit, den erwählen sollen, dem sie sich und ihre Kinder bei körperlichen Krankheiten anvertrauen mögen.
Idem lib. III. Opin. Wer aus gutem Willen, nicht aus Schuldverpflichtung, zu Vollendung öffentlicher Baue, auf die Zeit ihrer Dauer (interim) seine Einkünfte hergegeben hat, dem darf nicht aus Neid verwehrt werden, den Lohn seiner Freigebigkeit durch Anschreibung seines Namens an die von ihm errichteten Gebäude zu geniessen. 1Die Besorger der Baue halten sich an die Gedingeunternehmer derselben, das Gemeinwesen aber an Diejenigen, die es der Ausführung des Baues vorgesetzt hat; inwiefern also Jemand, und wer, und gegen wen er verbindlich sei, hat der Statthalter der Provinz zu ermessen. 2Der Statthalter der Provinz hat durch sein Ansehen zu verhüten, dass nicht der Name Dessen, durch dessen Freigebigkeit ein Bau aufgeführt worden ist, ausgelöscht und Anderer Namen dafür hingeschrieben, deshalb3939Konnte eine solche Schenkung wegen dieser Art von Undankbarkeit widerrufen werden? Wohl nicht; sondern es sind wohl schon errichtete letzte Willensverordnungen anderer Bürger zum Besten des Gemeinwesens gemeint, welche durch diesen Undank abgeschreckt, dieselben zurücknehmen könnten. aber dergleichen Freigebigkeiten der Bürger gegen ihre Vaterstadt widerrufen werden.
Ex libro IV
Idem lib. IV. Opinion. Was mit Nutzen für Jemands Geschäfte ausgegeben wird, wozu auch der auf anständige Weise zur [Erlangung von] stufenweise aufsteigenden Ehrenstellen gemachte Aufwand gehört, kann mit der Geschäftsführungsklage gefordert werden. 1Die, welche unbedingt durch ein Testament die Freiheit erhalten haben, werden nicht genöthigt, von einer Handlung, die sie bei Lebzeiten ihrer Herren verrichtet haben, Rechenschaft zu geben. 2Titius hat den erbschaftlichen Gläubigern Geld gezahlt, in der Meinung, dass seine Schwester Testamentserbin des Verstorbenen geworden sei; obgleich er dies in der Absicht, die Geschäfte seiner Schwester zu führen, gethan, in der That jedoch [die Geschäfte] der Söhne des Verstorbenen, die nach Aufhebung des Testaments Notherben ihres Vaters waren, geführt hatte, so hat man, weil es billig ist, dass er sich nicht in Schaden befinde, angenommen, dass er das, [was er gezahlt hat,] mit der Geschäftsführungsklage fordere.
Ulp. lib. IV. Opin. Wenn der, welcher hierüber die Untersuchung4040Cujus de ea re notio est. Notio heisst das Recht, wegen gewisser Fälle Untersuchung zu veranstalten, das sowohl dem Magistratus zusteht, als denen zustehen kann, die keine Gerichtsbarkeit haben. Vgl. Zimmern a. a. O. Bd. 3. §. 2. S. 8. hat, unterrichtet sein sollte, dass von dem, der unschuldig war, unter dem Vorgeben irgend eines Verbrechens, das, als von ihm begangen (in eo), nicht bewiesen worden ist, Geld empfangen worden, so befehle er, dass das, was unerlaubt erpresst worden ist, der Fassung (formam) des Edicts gemäss, welches von denen handelt, die Geld, damit sie [Jemandem] eine Verdriesslichkeit bereiten oder nicht bereiten, empfangen haben sollten, zurückerstattet werde, und lege dem, der dies begangen hat, nach Beschaffenheit des Verbrechens eine Strafe auf.
Ulp. lib. IV. Opinion. Es hat der Gegner rücksichtlich einer Sache, welche ihr Besitzer feil bot, einen Rechtsstreit über die [ihm zukommende] Proprietät derselben zu erregen angefangen, und nachdem er den vortheilhaftesten Käufer, dem die Sache verkauft werden konnte, verdrängt hat, denselben aufgegeben; es findet die Ansicht Statt, dass dem Besitzer deshalb eine Klage in factum zu seiner Schadloshaltung zukomme.
Ulp. lib. IV. Opin. Selbst Veteranen4141S. Nicol. Catharini Obs. Lib. III. c. 44. (T. M. VI. p. 789.) — Man glaubt hier die Christen gemeint, s. Marquard Freher. Parerg. c. XI. Lib. II. (T. O. I. p. 919.) dürfen unter einem religiösen Vorwande, oder dem der Lösung eines Gelübdes keine unerlaubten Versammlungen halten.
Ex libro V
Id. lib. V. Opinion. Nach dem Tode seiner Tochter, welche als Familienmutter, gleichsam den Rechtsvorschriften gemäss aus der Gewalt entlassen, gelebt hatte und mit Hinterlassung von, in einem Testament eingesetzten, Erben gestorben war, darf der Vater gegen seine eigene Handlung, als habe er sie nicht den Rechtsvorschriften gemäss, noch in Gegenwart von Zeugen, aus der Gewalt entlassen, keinen Streit erheben. 1Ein Abwesender kann weder eine Person fremden, noch eigenen Rechtens an Kindes Statt annehmen, noch durch einen Andern eine solche feierliche Handlung verrichten lassen.
Ulpian. lib. V. Opinion. Es ist wahrscheinlich4242Oder: nicht wohl annehmbar., dass derjenige, welcher eine ansehnliche Würde4343Clara dignitas bezeichnet insgemein die Würde eines Senators. zu haben behauptete, in Rom durch Gewalt genöthigt ungerechter Weise eine Nichtschuld (indebitum) bezahlt habe, da er ja das öffentliche Recht [um Beistand] anrufen und an einen mit obrigkeitlicher Gewalt Bekleideten sich wenden konnte, der gewiss die Gewalt von ihm abgewehrt hätte, vielmehr muss er dieser Voraussetzung4444Dass er nämlich durch Berufung der Obrigkeit die Gewalt von sich habe abwehren können. die offenbarsten Beweisthümer der [erlittenen] Gewaltthätigkeit entgegenstellen. 1Wenn Jemand aus gegründeter Furcht4545Justus metus ist in diesem Zusammenhange eine solche Furcht, von welcher auch ein sonst standhafter und unerschrockener Mann befallen werden kann. und Scheu vor einer Untersuchung, zu welcher er nach der Drohung eines mächtigen Gegners gefesselt gehen sollte, das, was ihm eigentlich als Eigenthum zu haben zustand, gezwungen verkauft hat, so wird die Sache nach der bei ihr eintretenden Berücksichtigung der Billigkeit durch den Vorsteher der Provinz in ihre frühere Lage zurückversetzt. 2Wenn ein Wucherer einen Wettkämpfer [als seinen Schuldner] dadurch, dass er ihn gegen alle Sitte gefangen hielt und an den Kämpfen verhinderte, genöthigt haben sollte, für mehr als den eigentlichen Betrag des schuldigen Geldes Gewähr zu leisten, so möge nach der Erweisung dieses Umstandes der competente Richter den Bescheid geben, dass die Sache nach der bei ihr eintretenden Billigkeitsrücksicht, wieder in die frühere Lage gesetzt4646Also der Schuldner nur zur Bezahlung dessen, was er wirklich schuldig ist, verurtheilt werde. werde. 3Wenn Jemand das, was er seinem Gegner [in der That] nicht schuldig war, nach der von diesem geschehenen Anweisung [an eine andere Person, um dieser die Zahlung zu leisten] durch Gewalt unter Dazwischenkunft der Untergebenen des Vorstehers [der Provinz], ohne Untersuchung von Seiten des Richters, zu bezahlen gezwungen worden ist, so möge der Richter den Befehl geben, dass das gegen die Gebühr Erpresste von demjenigen, der diesen Vermögensverlust veranlasst haben sollte, zurückerstattet werde. Wenn [der Schuldner] seine Schulden auf einfachen Befehl [des Vorstehers der Provinz] und ohne vorgängige Untersuchung bezahlt hat, so ist es, obwohl eigentlich die Eintreibung der Schuld nicht auf ausserordentliche Weise, sondern nach Vorschrift der Gesetze (civiliter) geschehen musste, doch unziemlich (incivile) dasjenige, wodurch die Bezahlung der wirklich von des Schuldners Seite schuldigen Summe bewirkt wurde, nachher [als ungültig] zu widerrufen.
Idem lib. V. Opinion. Ein gewisser Schuldner wollte es durch das Vorgeben, als ob seinem Gläubiger vom Titius ein Brief4747Worin nämlich Titius erklärt, dass er die Leistung der Schuld auf sich nehmen wolle. geschickt werde, dahin bringen, dass er [von seiner Verbindlichkeit] befreit würde; der Gläubiger hat auch, durch diesen Brief hintergangen, den Schuldner vermöge einer Aquilianischen Stipulation und Acceptilation [seiner Verpflichtung] entlassen; wenn nun später der Brief als falsch oder ungültig erfunden wird, so wird der Gläubiger, wenn er über 25 Jahre alt ist, die Klage de dolo haben, wenn er aber noch minderjährig ist, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden.
Ulp. lib. V. Opinion. Jemand unter dem Alter von fünfundzwanzig Jahren, dem nach richterlichem Ausspruche ein Fideicommiss ausgezahlt werden sollte, hatte in einem schriftlichen Bekenntnisse erklärt (caverat), dass er es bekommen habe, und der Schuldner hatte sich das Bekenntniss als über ein empfangenes Darlehn ausstellen lassen; [dieser Minderjährige] kann in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, weil er die aus einem rechtskräftig gewordenen Urtheile erlangte [Befugniss zur] Rechtsverfolgung durch einen neuen Contract in den Anfang eines rechtlichen Anspruchs anderer Art verwandelt hat4848D. h. weil er in eine schlimmere Lage gekommen, denn früher konnte er die ihm schuldige Leistung durch actio ex judicato s. judicati verlangen, jetzt blos durch condictio certi ex mutuo. Cujacius sagt in dieser Beziehung: judicatum litium finis es, creditum vero initium et origo.. 1Es hat Jemand unter dem Alter von fünfundzwanzig Jahren die Grundstücke seines Vaters wegen Schulden aus einer Vormundschaft über Andere, welche sein Vater verwaltet hatte, unbesonnener Weise an Zahlungsstatt gegeben; die Sache ist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Grundsätzen der Billigkeit zu gestalten, so dass die Interessen des Geldes, welches erweislichermaassen aus der Vormundschaft her geschuldet wird, berechnet und mit dem Betrage der [aus den Grundstücken vom Gläubiger] bezogenen Früchte compensirt werden.
Ad Dig. 4,4,44ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 356: In integrum restitutio Minderjähriger nach gemeinem Rechte insbesondere gegen wechselrechtliche Verpflichtungen. Selbstständige Vermögensvertretung.Ulp. lib. V. Opinion. Nicht alles, was solche, die noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind, thun, ist ungültig, sondern nur das, was nach untersuchter Sachlage als von der Beschaffenheit sich zeigt [dass es nicht gültig sein kann], z. B. wenn die [Minderjährigen] von Andern hintergangen oder durch ihre Leichtgläubigkeit getäuscht, entweder das, was sie hatten, verloren, oder den Vortheil, den sie erlangen konnten, unbeachtet gelassen, oder sich einer Last, die sie nicht übernehmen sollten, unterzogen haben.
Ulp. lib. V. Opinion. Wenn einem Soldaten irgend eine öffentliche Anklage zustehen sollte, so wird dieselbe während der Zeit, wo er dem Staate Dienste leistete, nicht [durch Verjährung] aufgehoben. 1Alles, was während der Zeit, wo Jemand in Folge einer ihm zuerkannten Strafe, gegen welche er nachher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangte, auf einer Insel4949Dies ist nach Anton Faber sowohl vom deportatus als vom relegatus zu verstehen. sich aufgehalten hat; als ihm von seinen Gütern, die ihm nicht [zur Strafe] entzogen worden waren, durch einen Andern auf dem Wege der Verjährung abgenommen dargethan worden sein sollte, muss wieder in die vorige Lage zurückgebracht werden.
Idem lib. V. Opinion. Als eine Soldat verlangte, in eigenem Namen den Process über Besitzungen, welche er geschenkt bekommen zu haben behauptete, führen zu dürfen, wurde ihm der Bescheid gegeben, dass, wenn die Schenkung in der Absicht einer Veränderung des Gerichtsstandes gemacht worden wäre, der frühere Eigenthümer [der geschenkten Sache] den Process führen müsse, so dass man [folglich] der Ansicht ist, er habe mehr die Sache als den Rechtsstreit wegen ihr auf den Soldaten übertragen.
Ulp. lib. V. Opin. Wenn die Vermächtnissinhaber ein Durchstechen der eingesetzten Erben mit dem, der wegen Lieblosigkeit eines Testaments klagt, muthmaassen, so ist festgesetzt worden, dass auch die Vermächtnissinhaber hinzutreten und den letzten Willen des Verstorbenen vertheidigen können, und es steht ihnen auch frei, wenn gegen das Testament erkannt worden, zu apelliren. 1Wegen eines lieblosen Testaments der Mutter können auch uneheliche Söhne Klage erheben. 2Wenn gleich nach Erhebung der Lieblosigkeitsklage die Sache durch Vergleich beseitigt ist, so bleibt das Testament doch in seiner Rechtskraft, und daher haben die in demselben geschehenen Freiheitsertheilungen und Vermächtnisse Gültigkeit. 3Weil eine Frau ohne Bestätigung des Kaisers keinen Sohn an Kindes Statt annehmen kann, so kann auch Niemand wegen des Testaments derjenigen, die er fälschlich für seine Adoptivmutter hielt, Klage erheben. 4Wegen lieblosen Testaments muss in der Provinz Klage erhoben werden, wo die eingesetzten Erben ihren Wohnsitz haben.
Idem lib. V. Opinion. Wenn das Geld eines Soldaten der Geschäftsbesorger desselben [Jemandem] als Darlehn gegeben und einen Bürgen erhalten hat, so hat man angenommen, dass nach dem Muster [des Falles,] wenn der Vormund eines Unmündigen oder der Curator eines Jünglings das dargeliehene Geld des Einen oder Andern stipulirt haben sollte, dem Soldaten, dem das Geld gehört habe, eine Klage gegeben werde.
Idem lib. V. Opinion. Obwohl der Vorgänger des Präses decretirt hatte, dass die Grundstücke verkauft werden sollten, welche der Vormund des Mündels, indem er den Namen eines anderen Käufers unterschob, für sich selbst anschaffte, so wird doch der Nachfolger desselben, wenn er einen Betrug und eine böse Absicht gegengen die Verfügung des Senatsschlusses und das in den Vormund gesetzte Vertrauen entdeckt haben wird, erwägen, inwieweit er eine so listige Erdichtung auch zum [warnenden] Beispiel [für Andere] bestrafen müsse.
Idem lib. V. Opin. Wenn der in den vorigen Stand wiedereingesetzte Deportirte zwar durch die Gnade des Kaisers seine Würde wiedererhalten hat, allein in sein gesammtes Vermögen nicht wiedereingesetzt worden ist, so kann er weder von seinen Gläubigern, noch im öffentlichen Namen belangt werden. Wenn ihm aber vom Kaiser die Befugniss angeboten worden ist, auch sein Vermögen zurückzunehmen, und er es lieber hat wollen im Stich lassen, so kann er sich den Klagen die vor dem Erkenntniss wider ihn stattfanden, nicht entschlagen.
Ulp. lib. V. Opin. Wenn Jemand eine Freigeborene, die er vom Feinde losgekauft, in der Absicht, um von ihr Kinder zu bekommen, bei sich behalten, und in der Folge den von ihm gezeugten Sohn unter dem Titel eines natürlichen Sohnes sammt der Mutter freigelassen hat, so kann die Unkunde des Ehemannes und zugleich Vaters dem Stande Derjenigen, die er dem Anscheine nach freigelassen hat, nicht nachtheilig werden, und es muss der Unterpfandsverband der Mutter von da an als aufgelöst betrachtet werden, wo er von ihr Kinder zu bekommen gewünscht hatte; und daher unterliegt es keinem Zweifel, dass sie, die durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt war, als Freie und Freigeborene einen Freigeborenen zur Welt gebracht habe. Ist dieselbe durch die Tapferkeit der Soldaten als öffentliche Beute wiedererobert worden, ohne dass der Vater5050Seines Sohns. an Jemanden ein Kaufgeld für die Mutter50 bezahlt hat, so wird dieselbe als sogleich durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt, und nicht erachtet, dass sie bei ihm als ihrem Herrn, sondern als bei ihrem Ehemanne gewesen sei. 1Bei bürgerlichen Zwistigkeiten wird, wenngleich oft durch dieselben der Staat Schaden erleidet, doch nicht zum Verderben des Staates gestritten. Diejenigen, welche zu einer von beiden Parteien übertreten, gelten nicht als solche Feinde, zwischen denen die Rechte der Gefangennehmung und der Heimkehr stattfinden, und daher war man der Meinung, dass Die, welche gefangen und verkauft worden waren, nach ihrer Freilassung überflüssigerweise den Stand eines Freigebornen vom Kaiser zurückverlangen, da sie solchen durch keine Gefangenschaft verloren hatten.
Ad Dig. 50,13,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 388, Note 15.Idem lib. V. Opin. Wenn der Arzt, dem ein Augenkranker seine Augen zur Heilung anvertraut hatte, denselben durch Anwendung entgegengesetzter Arzneien in Gefahr gesetzt hat, sie zu verlieren, und ihn so dazu getrieben hat, als Kranker seine Besitzungen auf eine der Redlichkeit widerstreitende Weise an ihn zu verkaufen, so soll der Statthalter der Provinz diese pflichtwidrige (incivile) Handlung ahnden und die Wiedererstattung der Sache anordnen.
Ex libro VI
Idem lib. VI. Opin. Wenn nach Anstellung der Lieblosigkeitsklage der Streit durch einen Vertrag verglichen worden ist, und der Erbe dem Vergleich nicht treu bleibt, so soll die Klage wegen Lieblosigkeit wirksam bleiben. 1Demjenigen, welcher ein Sohn dessen zu sein versichert, der dies in seinem Testament geleugnet, ihn dennoch aber enterbt hat, steht frei, die Lieblosigkeitsklage zu ergreifen. 2Das Testament eines Soldaten kann nicht einmal ein Soldat als lieblos anfechten. 3Ein Enkel hatte wegen lieblosen Testaments gegen seinen Vatersbruder oder einen andern darin eingesetzten Erben auf seinen Antheil geklagt und gewonnen, der eingesetzte Erbe aber appellirt; hier werden unterdessen dem Unmündigen wegen seiner Dürftigkeit, nach Maassgabe des Vermögens, welches durch die Lieblosigkeitsklage zum Theil von ihm in Anspruch genommen ward, Alimente zugesprochen, und der Gegner muss ihm dieselben bis zum Ausgang des Processes verabreichen. 4Wegen eines Testaments der Mutter, die in dem Glauben, ihr Sohn sei todt, einen Andern zum Erben eingesetzt hat, kann die Lieblosigkeitsklage erhoben werden.
Ulp. lib. VI. Opin. Der Schwester, welche mit vier Brüdern5151Welche nämlich die Erbschaft besitzen. Miterbin zum Vermögen der Mutter geworden ist, wird der fünfte Theil von jedem Antheile, der an jene fiel, zukommen, so dass jeder Einzelne auf das Viertheil [eingesetzte], welches er vorher zu haben angenommen ward, ihr [davon] nicht mehr als das Fünftheil abzutreten braucht. 1Die Kosten, welche auf die Lasten der ganzen Erbschaft rechtmässig verwendet worden sind, werden demjenigen, der auf den Grund des Rechts eines Freilassers seinen Antheil entwährt hat, verhältnissmässig angerechnet.
Ulp. lib. VI. Opin. Zwischen der Pflicht der Rechtsanwaltschaft und der Vertheidigung einer eigenen Sache ist ein grosser Unterschied, und wenn Jemand eine Sache als ihm gehörig späterhin erkennt, so hat er dadurch, dass er einem Andern, sie eigenthümlich verlangenden, früher, ohne zu wissen, dass sie ihm selbst gehöre, beigestanden, sein Eigenthum nicht verloren.
Ulp. lib. VI. Opin. Der Verkäufer des Geronianischen Landgutes hatte für das Botrianische, welches er zurückbehalten hatte, die Bedingung gestellt, dass längs desselben die Seefischerei nicht betrieben werden solle. Wiewohl nun dem Meere, welches der Natur nach Jedem offensteht, durch ein Privatabkommen keine Dienstbarkeit auferlegt werden kann, so werden dennoch die Besitzer, oder die Nachfolger in deren Recht, durch eine [solche] Stipulations- oder Verkaufsbedingung verbindlich, weil der gute Glaube eines Contracts die Aufrechterhaltung der Verkaufsbedingungen erfordert. 1Wenn auf deinem Acker Steinbrüche sind, so darf wider deinen Willen Niemand, der dazu kein Recht hat, weder zu einem öffentlichen noch zu einem Privatzweck, daselbst Steine brechen, ausser wenn in jenen Steinbrüchen eine Gewohnheit in der Art besteht, dass, wenn Jemand daraus brechen will, er es, gegen Zahlung des dafür üblichen Bruchgeldes an den Eigenthümer, thun dürfe. Auch nach dessen Entrichtung an den letztern darf er jedoch die Steine nur in der Art brechen, dass weder der Bedarf nothwendiger Steine dadurch geschmälert, noch die Bequemlichkeit der Sache dem Eigenthümer durch jene Gewohnheit5252Jure. Die Glosse interpretirt: jure i. occasione juris consuetudinarii. entzogen werde.
Ulp. lib. VI. Opin. Jemand bewirkt durch Erhöhung seiner Gebäude, dass die Hellung des einem Minderjährigen oder Unmündigen gehörigen Hauses, dessen Curator oder Vormund er war, geschmälert wird. Wiewohl nun derselbe und seine Erben aus diesem Grunde auch durch die [Vormundschafts-] Klage haften, weil er etwas, das er selbst, wenn ein Anderer es gethan hätte, seiner Pflicht nach hätte verhindern müssen, nicht selbst thun durfte, so ist doch dem Unmündigen oder Minderjährigen auch gegen den Besitzer jener Gebäude die Klage auf Wiederhinwegnahme des widerrechtlich Hingebauten zu ertheilen.
Idem lib. VI. Opin. Wer ein fremdes Haus wider den Willen des Eigenthümers eingerissen, und auf dessen Stelle ein Bad angelegt hat, der unterliegt, ausserdem, dass die natürliche Rechtsregel, wonach das Aufgebaute dem Eigenthümer des Bodens zugehört, [wider ihn zur Anwendung kommt], auch der Klage wegen [widerrechtlichen] Schadens.
Ulp. lib. VI. Opin. Wenn eine Ueberschwemmung durch einen Durchbruch eines Flusses die Grenzen eines Ackers zerstört, und dadurch diesem oder jenem Gelegenheit gegeben hat, sich Ländereien zu bemächtigen, an denen ihnen kein Recht zukommt, so befiehlt ihnen der Provincialpräsident, sich fremden Eigenthums zu enthalten und dem Eigenthümer das Seine zurückzuerstatten, und die Grenzen durch einen Feldmesser zu bestimmen. 1Zur Amtspflicht dessen, dem die rechtliche Erörterung über die Grenzen obliegt, gehört auch die Absendung von Feldmessern, um durch dieselben die Frage wegen der Grenzen selbst lösen zu lassen, wie es billig ist; wenn es die Sache erfordert, auch die [streitigen] Stellen selbst in Augenschein zu nehmen.
Idem lib. VI. Opin. Was der Vater dem aus der Gewalt entlassenen und seiner Studien halber auswärts sich aufhaltenden Sohn hat zufliessen lassen, das gestattet, wenn dargethan wird, dass es der Vater nicht in der Absicht, einen Vorschuss zu machen, sondern aus väterlicher Liebe veranlasst gethan habe, die Billigkeit nicht, auf das dem Sohn aus des Erblassers Nachlass zugefallenen Erbantheil einzurechnen.
Idem lib. VI. Opinion. Einem Gläubiger, welcher geliehenes Geld forderte, hat der Schuldner, da er keins bei der Hand hatte, Stücken Gold gegeben, damit [der Gläubiger dieselben] bei einem andern Gläubiger zum Pfand setzte. Wenn nun der, welcher [sie von dem Schuldner] erhalten hatte, sie, nachdem sie [von ihm] durch Zahlung befreit und zurückgenommen sind, behält, so ist ihm zu befehlen, dass er sie ausliefere. Wenn sie aber auch jetzt noch bei dem Gläubiger des Gläubigers sich befinden, so scheinen sie mit dem Willen des Eigenthümers [zum Pfand] verbindlich gemacht zu sein; aber damit sie, nachdem sie befreit sind, übergeben werden, steht dem Eigenthümer derselben gegen seinen Gläubiger eine eigene Klage5353Nämlich eine actio praescriptis verbis. Denn da der Schuldner weder mit seinem Gläubiger, noch mit dem Gläubiger seines Gläubigers einen Pfandvertrag geschlossen hat, so kann die Pfandklage nicht Statt finden (s. v. Glück a. a. O. S. 157), sondern se tritt jene Ergänzungsklage (s. Anmerk. 38.) ein. zu.
Idem lib. VI. Opinion. Wenn, nachdem ein Grundstück eines Mündels oder Minderjährigen nach dem Senatsschluss unerlaubter Weise verkauft worden ist, deshalb auf die Vormundschafts- oder die analoge [Vormundschafts-]Klage eine Schätzung vorgenommen, und der durch dieselbe bestimmte Werth [dem Pflegbefohlenen] bezahlt worden ist, so wird die Vindication des Grundstücks aus Billigkeit behindert.