De omnibus tribunalibus libri
Ex libro VIII
Ulp. lib. VIII. de omnib. Trib. Ebensow ohne Vorwissen und wider den Willen des Mündels.
Idem lib. VIII. de omnib. Trib. Aber auch nicht einmal auf Antrag des Präses kann ein Anderer Jemanden zum Vormunde bestellen. 1Hat ein rasender oder wahnsinniger Prätor oder Präses der Provinz einen Vormund bestellt, so ist, nach meiner Meinung, dies ungültig. Denn obgleich er Prätor oder Präses ist, auch der Zustand von Raserei ihm sein Amt nicht entzieht, so wird doch seine Bevormundung ohne Wirkung sein. 2Ein Vormund kann an jedem Tage gegeben werden. 3Wahnsinnigen beiderlei Geschlechtes and Stummen und Tauben kann der Prätor oder Präses Tutoren oder Curatoren bestellen.
Ulp. lib. VIII. de omnibus Tribun. Der Statthalter der Provinz pflegt über Löhne zu erkennen, aber nur für Lehrer freier Wissenschaften (studia liberalia.) Unter freien Wissenschaften versteht man aber diejenigen, welche die Griechen ἐλευθέρια μαθήματα heissen; dahin gehören Rhetoren, Grammatiker, Geometer. 1Auch die Aerzte haben denselben Anspruch wie die Professoren, ja noch gerechter, da sie für die Gesundheit, jene [nur] für den Unterricht der Menschen sorgen, und daher muss auch ihnen der ausserordentliche Rechtsweg gestattet werden. 2So soll man auch einer Hebamme, welche allerdings als Arzneikunde ausübend gelten muss, [auf diese Weise] Gehör geben. 3Als Aerzte könnte man vielleicht auch Diejenigen betrachten, welche die Heilung eines gewissen Theils des Körpers oder eines gewissen Schmerzes versprechen, z. B. für die Ohren, für Fisteln, für die Zähne. Nur nicht wenn ein solcher Zaubersänge oder Zaubersprüche angewendet, wenn er, dass ich den gewöhnlichen Ausdruck der Betrüger brauche, exorcisirt hat; denn das sind keine Arten ärztlicher Behandlung, obwohl es Leute giebt, die mit Lobeserhebungen behaupten, dass dergleichen Menschen ihnen geholfen haben. 4Ob auch die Philosophen unter die Professoren gerechnet werden? Ich glaube nein; nicht weil die Sache11Die Philosophie. irreligiös wäre, sondern weil sie vor allen dieses lehren (profiteri) müssen, Dienste für Lohn unter ihrer Würde zu halten. 5Daher hat man auch den Professoren des bürgerlichen Rechts [diesen] Rechtsweg nicht zu eröffnen; denn die Rechtskenntniss ist zwar eine sehr ehrwürdige Sache, aber von der Art, dass sie durch einen Geldpreis nicht geschätzt noch durch Einklagung des Ehrensolds, der beim Eintritt ins Heiligthum22Sacramentum; welches Wort in dieser Bedeutung wohl selten vorkommen möchte. hätte dargeboten werden sollen, vor Gericht, herabgewürdigt werden darf; denn Manches kann, wenn es gleich ehrbarerweise genommen werden mag, doch nicht mit Ehren gefodert werden. 6Lehrer in [Kinder-]Schulen sind zwar nicht Professoren; doch ist herkömmlich, dass auch diesen [auf diese Weise] Recht gesprochen wird; so auch jetzt den Bücherabschreibern, Notaren und Rechnungsführern oder Buchhaltern. 7Den Werkleuten oder Künstlern andrer Gewerbe aber, die mit Buchstaben und Schrift nichts zu thun haben, hat der Prätor keinesweges ausserordentlicherweise Recht zu sprechen. 8Auch wenn die Begleiter33Die wissenschaftlichen Männer, die zum Dienste eines Statthalters ihm in die Provinz gefolgt sind und bei ihm leben. Fr. 9. de off. praes. 1. 18. fr. 4. de off. assess. 1. 22. (comites) ihren Gehalt einklagen, gilt dasselbe, was bei den Professoren angenommen ist. 9Aber auch wider alle diese muss der Prator [eben so] erkennen. An wen aber man gegen Advocaten sich zu wenden hat, haben die kaiserlichen Brüder44S. o. Note 11. rescribirt. 10Wegen der Honorare der Advocaten muss der Richter so verfahren, dass er nach der Grösse des Rechtsstreits, nach der Beredsamkeit des Advocaten und nach dem Gerichtsbrauche, sowie [insbesondere] der Gewohnheit des Gerichts, vor welchem derselbe zu handeln hatte, eine Schätzung vornehme, doch so, dass der Betrag den des erlaubten Honorars nicht übersteige; denn dieses besagt ein Rescript unsers Kaisers55Caracalla. und seines Vaters. Die Worte desselben lauten folgendermaassen: Wenn Julius Maternus, den du zum Rechtsbeistand in deinem Processe erwählt hast, das [deshalb] ertheilte Versprechen zu erfüllen bereit ist, so darfst du nur so viel Geld, als über das gesetzliche Maass ansteigt, zurückfodern. 11Als Advocaten sind überhaupt alle Diejenigen zu betrachten, welche durch irgend eine Bemühung in Führung der Rechtssachen thätig sind, doch sind solche, die für eine schriftliche Ausführung etwas zu bekommen pflegen, nicht aber der Rechtsverhandlung selbst beiwohnen sollen, nicht unter die Advocaten zu rechnen. 12Wenn einem ein Honorar verschrieben (cautum) ist, oder einer für den Process sich etwas bedungen hat, kann er darauf klagen? Wegen der Verträge hat unser Kaiser und sein erlauchter Vater so rescribirt: Was du auch selbst bekennst, dass für einen Process dir Geld versprochen worden sei, ist ein Misbrauch. Dies ist aber von dem Fall zu verstehen, wenn in einer Verschreibung während anhängigen Processes Antheil am zukünftigen Gewinn versprochen wird; ist aber nach Führung des Processes eine Summe als Honorar verschrieben worden, so kann sie bis auf den zu billigenden Betrag eingeklagt werden, wenngleich sie als Siegespreis (palmarium) verschrieben ist, doch so dass das bereits Gezahlte und das Verschriebene zusammengerechnet werden und beide zusammen den erlaubten Betrag nicht übersteigen dürfen. Der erlaubte Betrag besteht aber in hundert Goldstücken für jeden Process. 13Kaiser Severus verbot nach dem Tode eines Advocaten, von seinen Erben den Lohn66Den vorausbezahlten, für den er, durch den Tod verhindert, nichts gethan hat. zurückzufodern, weil es nicht seine Schuld war, dass er den Process nicht geführt hatte. 14Auch auf Ammenlöhne erstreckt sich das Amt des Statthalters oder Prätors; nemlich Ammen klagen, was sie wegen Ernährung von Kindern zu fodern haben, vor dem Statthalter oder Prätor ein. Das Ammenlohn ist aber nur soweit auszudehnen, als die Kinder an der Brust genährt werden; nachher hingegen hat der Prätor oder Statthalter nichts mehr damit zu thun. 15Können nun bei allen diesen Dingen, wenn sie vor den Statthaltern eingeklagt werden, diese auch wegen der Gegenklagen erkennen? Ich halte dies für zulässig.
Idem lib. VIII. de omn. Tribung. Ueber Mäklerlohn, was schmutzig ist, pflegen die Statthalter zu erkennen, doch so, dass auch hierin ein Maass gehalten werden muss, nach der Summe und dem Geschäft, in welchem sie [die Mäkler] diese kleine Mühwaltung getragen und irgend einen Dienst geleistet haben. Noch füglicher wird das, was die Griechen ἑρμηνευτικὸν77Dolmetscherlohn. nennen, bei ihnen eingeklagt werden können, wenn einer vielleicht eine Condition, eine freundschaftliche Verbindung, eine Assessur oder irgend etwas dergleichen verschafft hat. Denn es giebt in dieser so grossen Stadt Schreibstuben solcher Menschen. Es giebt nemlich eine bestimmte Zahl Mäkler, welche nach einer nicht eben zu misbilligenden Sitte bei Käufen, Verkäufen, Handelsgeschäften, [überhaupt] erlaubten Contracten gute Dienste leisten.
Idem lib. VIII. de omnib. tribun.88S. d. Bem. zu l. 173. h. t. Als Abwesend müssen wir Den ansehen, welcher nicht an dem Orte ist, an welchem er verlangt wird; denn damit Jemand abwesend sei, verlangen wir nicht, dass er sich über dem Meere befinde, sondern auch wenn er sich etwa ausserhalb der an die Stadt stossenden Gebäude befindet, ist er abwesend; sonst wenn er sich innerhalb der anstossenden Gebäude befindet, wird er nicht abwesend zu sein scheinen, wenn er sich nicht verborgen hält. 1Wer von den Feinden gefangen ist, scheint nicht abwesend zu sein, wohl aber wer von den Räubern zurückgehalten wird.