De omnibus tribunalibus libri
Ex libro V
Idem lib. V. de omnibus Tribunalibus. Weil die, welchen Alimente hinterlassen worden waren, leicht sich zu vergleichen pflegten, indem sie mit einer mässigen, aber gleich jetzt im Ganzen zu zahlenden Summe zufrieden waren, hat der höchstselige Marcus durch Ablesung eines Vortrags im Senate bewirkt, dass kein Vergleich über Alimente gültig sei, er müsse denn mit Zuziehung des Prätors geschlossen worden sein. Es pflegt also der Prätor dazwischen zu treten und, im Falle der Einwilligung von beiden Seiten, sein Gutachten darüber abzugeben, ob der Vergleich und welchermaassen zu gestatten sei. 1Eben dieses Prätors Urtheil wird in Bezug auf den Vergleich nothwendig sein, wenn Wohnung, oder Geld zu Kleidern, oder aus gewissen Grundstücken zu reichende Alimente vermacht werden. 2Dieser Vortrag des Marcus bezieht sich auf Alimente, die in Testamenten oder in Codicillen verlassen worden sind, es mögen nun die Codicille zum Testamente oder ohne dasselbe errichtet worden sein. Dasselbe wird zu sagen sein, wenn sie als Geschenk auf den Fall des Todes verlassen oder deren Verabreichung dem auferlegt worden ist, welchem sie auf den Todesfall geschenkt waren. Aber dasselbe werden wir auch sagen, wenn sei, um eine Bedingung zu erfüllen, verlassen worden. Allerdings darf man über Alimente, welche nicht auf den Todesfall geschenkt worden sind, auch ohne Zuziehung des Prätors sich vergleichen. 3Sie mögen von Monat zu Monat, von Tag zu Tag, oder von Jahr zu Jahr verlassen worden sein, immer müssen die Vorschriften des Vortrags verfolgt werden. Und sind sie nicht auf immer, sondern nur bis auf gewisse Jahre verlassen, so findet dasselbe Statt. 4Ist Jemandem eine Summe im Ganzen verlassen worden, damit er sich aus den Zinsen derselben erhalte, und bei seinem Tode die Gelder zurückerstatte, so wird der Vortrag nicht ohne Wirkung sein, obgleich dies Vermächtniss nicht auf einzelne Jahre geschehen zu sein scheint. 5Aber auch, wenn dem Titius eine bestimmte Quantität vermacht ist, oder auch eine Sache, so dass daraus dem Sejus Alimente verabreicht werden sollen ist mehr dafür vorhanden, dass Titius einen Vergleich schliessen könne. Denn durch des Titius Vergleich werden die Alimente des Sejus nicht geschmälert. Und dasselbe findet auch Statt, wenn vermöge eines Fideicommisses dem Legatare auferlegt worden ist, Alimente zu verabreichen. 6Einen deshalb abgeschlossenen Verlgeich, damit Jemand das jetzt im Ganzen gezahlte Geld verzehre, verwirft der Vortrag. Wie nun, wenn Einer ohne Zuziehung des Prätors sich dahin verglichen hat, das, was er von Jahr zu Jahr erhalten sollte, von Monat zu Monat zu erhalten? oder wie, wenn dahin, dass er das, was ihm von Monat zu Monat hinterlassen war, von Tag zu Tag erhalte? Wie ferner, wenn er das, was er nach Ablauf des Jahres erhalten würde, am Anfange des Jahres haben soll? Und ich bin der Meinung, dass ein solcher Vergleich gültig sei, weil der, welchem die Lebensmittel verabreicht werden sollen, durch einen Vergleich der Art nur seinen Zustand verbessert; denn es wollte ja nur der Vortrag, dass die Alimente durch den Vergleich nicht aufhören sollten. 7Es ist aber kein Unterschied, ob es Freigelassene sind, welchen die Alimente hinterlassen sind, oder ob Freigeborne; ob reich oder nicht. 8Es will also der Vortrag, dass beim Prätor über Folgendes Untersuchung angestellt werde: vorzüglich über den Grund des Vergleichs, über die Quantität und die Personen, welche sich vergleichen. 9In Bezug auf die Ursache muss vorzüglich beobachtet werden, welcher Grund zur Eingehung des Vergleichs da ist. Denn ohne einen solchen wird der Prätor Keinem Gehör geben, welcher sich vergleichen will. Man pflegt ohngefähr folgende Gründe anzugeben: wenn der Erbe an einem andern orte seinen Aufenthalt hat, als der, welcher Alimente erhalten soll, oder wenn Einer von ihnen Willens ist, seinen Aufenthalt wo andershin zu verlegen, oder wenn irgend eine Angelegenheit baares Geld erheischt, oder wenn Mehreren auferlegt worden ist, Einem Alimente zu reichen, und es diesem gleichwohl schwerer ist, sie einzeln zu verklagen; oder wenn irgend ein anderer Grund vorhanden ist, so wie deren mehrere sich einzustellen pflegen, um den Prätor dazu zu bringen, dass er den Vergleich zulasse. 10Auch die Quantität an Geld, über die man sich vergleichen will, ist zu bestimmen. Denn auch nach der Quantität wird die Zuverlässigkeit des Vergleichs berechnet werden. Sie ist nach dem Lebensalter des, welcher sich vergleicht, und dessen Gesundheitszustande zu bestimmen; denn das ist klar, dass man anders mit einem ganz jungen Menschen, als einem Erwachsenen und Greise abschliesst, da die Alimente gewiss mit dem Leben auch zu Ende gehen. 11Aber man muss auch auf die Personen Rücksicht nehmen, d. h. welcher Lebensart die zugewöhnt sind, welchen die Alimente hinterlassen worden; ob sie ein frugales Leben führen und demnach in andern Umständen sich selbst ernähren können, oder nicht, und folglich ganz von den Alimenten abhängen. In Rücksicht auf die Person dessen, welcher mit Ausantwortung der Alimente belastet worden, sind folgende Stücke zu prüfen: welche Vermögensumstände, welchen Zweck, welche Ansicht er hat. Denn dann wird es klar werden, ob er etwa in irgend einer Hinsicht den überlisten wolle, mit welchem er sich vergleicht. 12Wer sich über Alimente vergleicht, von dem nimmt man nicht an, als habe er sich auch über Wohnung und Geld zu Schuhwerk verglichen, da der höchstselige Marcus gewollt hat, dass man auch darüber sich besonders vergleiche. 13Und wenn sich Jemand über Alimente verglichen hat, wird er nicht gegen seinen Willen genöthigt sein, sich auch über Wohnung und die übrigen Gegenstände der Art zu vergleichen. Er wird demnach entweder über Alles zusammen, oder auch nur über einige Theile sich vergleichen können. 14Auch über Geld zu Schuhwerk muss man mit Zuziehung des Prätors sich vergleichen. 15Wenn Einem oder Mehreren ein Grundstück zu Alimenten hinterlassen worden ist, und sie dasselbe verkaufen wollen, so ist es nothwendig, dass der Prätor über dessen Veräusserung und den Vergleich sein Urtheil abgebe. Und wenn Mehreren Ein Grundstück zu Alimenten hinterlassen worden ist, und diese sich unter einander vergleiche wollen, so ist der Vergleich ohne Wirkung, im Falle er ohne Zuziehung des Prätors abgeschlossen worden. Dasselbe findet auch dann Statt, wenn ein Grundstück zum Pfande eingesetzt ist, damit Alimente verabreicht werden. Denn nicht einmal ein deshalb bestelltes Pfandrecht kann ohne Befragung des Prätors aufgehoben werden. 16Dass man mit Zuziehung des Prätors über die ganze Summe der Alimente oder über einen Theil derselben sich vergleichen müsse, ist mehr als zu deutlich. 17Wenn der deshalb angegangene Prätor erlaubt hat, den Vergleich ohne vorhergehende Untersuchung abzuschliessen, so ist der Vergleich nichtig; denn dem Prätor ist es aufgetragen worden, die Sache zu untersuchen, nicht sie zu vernachlässigen oder zu verschenken. Selbst wenn er nur nicht über alles, was die Rede vorschreibt, Untersuchung angestellt hat, d. h. über Ursache, Quantität und die Personen, welche abschliessen wollen, so muss man sagen, dass, ob er gleich Einzelnes untersucht hat, der Vergleich doch ungültig sei. 18Aber es wird weder der Vorsteher einer Provinz, noch der Prätor in diesem Falle seine Gerichtsbarkeit auf einen Andern übertragen dürfen. 19Verträge über Alimente können auch beim Procurator des Kaisers abgeschlossen werden, nämlich für den Fall, dass diese vom Fiscus verlangt werden: in diesem kann man auch bei den Vorstehern des Aerariums sich vergleichen. 20Wenn über Alimente Process obwaltete, über diesen aber Vergleich abgeschlossen worden, so kann der Vergleich ohne Befragen des Prätors nicht gültig sein, damit man nicht die Worte des Vortrags umgehe. Denn Processe werden schon erdichtet werden können, um ohne Zuziehung des Prätors abzuschliessen. 21Wenn einem und demselben Alimente, und ausserdem ein jetzt zu zahlendes Legat hinterlassen sind, und man sich darüber ohne Befragen des Prätors verglichen hat, so wird das, was gegeben worden ist, zuerst auf das jetzt zu zahlende Legat, der Ueberschuss davon aber auf die Alimente eingerechnet werden. 22Hat Jemand sich über Alimente ohne Zuziehung des Prätors verglichen, so wird das, was gegeben ist, für verfallene Alimente berechnet; und es ist kein Unterschied, ob eben so viel, als gegeben ist, die Quantität der Schuld beträgt, oder mehr oder weniger; denn selbst wenn es weniger beträgt, so wird doch das, was gegeben ist, um die Schuld zu tilgen, auf die verfallenen Alimente gerechnet werden. Freilich, wenn der, welcher über Almente sich verglich, durch diese Zahlung reicher geworden ist, so ist es ganz billig, dass man Zurückerstattung dessen gewähre, auf wie hoch sein Vorteil sich beläuft. Denn er darf mit Andrer Schaden sich nicht bereichern. 23Wenn eine bestimmte Quantität einem Manne von höherem Stande auf einzelne Jahre hinterlassen worden ist, z. B. ein Jahrgeld, oder ein Niessbrauchsrecht an einer unbedeutenderen Sache anstatt der Alimente vermacht wurde, so behaupte ich, dass der ohne den Prätor geschlossene Vergleich ungültig sei. 24Ist Jemandem kein Geld, sondern Getreide, Oel und irgend etwas zum häuslichen Unterhalte Gehöriges als Alimente vermacht worden, so wird man sich darüber nicht vergleichen können; es mag nun das oben Genannte Jahr für Jahr, oder Monat für Monat ausgezahlt werden müssen. Hat man indess ohne den Prätor sich dahin verglichen, anstatt dieser Gegenstände jährlich oder monatlich Geld zu empfangen, und dabei weder Quantität, noch Termin, sondern nur die Gattung verändert; oder hat man im Gegentheile ausgemacht, die Alimente, welche in Geld hinterlassen worden in Früchten zu empfangen, oder hat man Wein an die Stelle von Oel, und Oel an die Stelle von Wein gesetzt, oder den Ort der Auszahlung verändert, dass z. B. das, was zu Rom gezahlt werden sollte, in einer Municipalstadt oder einer Provinz ausgezahlt werde, oder umgekehrt, oder die Person, dass man demnach von Einem empfange, was man sonst von Mehreren zu empfangen hätte, oder hat man einen Schuldner für den andern angenommen; so gehört dies Alles zur Untersuchung des Prätors, und ist zum Nutzen dessen, welcher die Alimente erhält, auszulegen. 25Wenn eine bestimmte jährlich zu zahlende Summe zum Behuf der Wohnung hinterlassen worden ist, und man sich ohne den Prätor dahin verglichen hat, dass die Wohnung selbst gegeben werde, so gilt der Vergleich, weil der Vortheil, eine Wohnung zu haben, erreicht wird, obgleich der Vertrag im Fall des Einsturzes oder einer Feuersbrunst leicht schädlich werden könnte. Und umgekehrt, wenn man anstatt des vermachten Wohnungsrechtes eine bestimmte Summe annehmen zu wollen ausgemacht hat, so ist der Vergleich auch ohne den Prätor gültig.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. V. de omn. tirbun. Der Ausgang einer Besitzstreitigkeit ist blos der, dass der Richter vorläufig ausspricht, wer von Beiden besitzen solle; hieraus wird erfolgen, dass, wer in Ansehung des Besitzes unterlegen, nun die Stelle des Klägers übernehmen muss, und dann [die Hauptfrage über] das Eigenthum zur Erörterung gezogen werden kann.
Idem lib. V. de omnibus tribunal. Wer ein bestimmtes Geständniss ablegt, gilt als verurtheilt, nicht aber, wer ein unbestimmtes. 1Wer Unbestimmtes bekennt, wie z. B. wer eine körperliche Sache, oder dass er den Stichus, oder ein Grundstück abzutreten verbunden sei, zugesteht, der muss angehalten werden, sein Zugeständniss näher zu bestimmen; so auch wer eine Gattung (rem) herauszugeben sich schuldig bekennt, dass er eine gewisse Quantität zugestehe. 2Aber auch wenn ich ein Gut als das meinige in Anspruch nehme, und du dies zugestehst, bist du eben so gehalten, als wenn dahin, dass das Gut mein Eigenthum sei, ein Urtheil gesprochen wäre. Auch wenn Jemand auf irgend eine andere aus dem Gesetz oder aus dem Edict fliessende Klage (civili vel honoraria), oder auf ein Interdict wegen Vorzeigung, wegen Erstattung, oder wegen Verbots (exhibitorio, vel restitutorio, vel prohibitorio), womit er belangt wird, Etwas zugesteht, muss, das lässt sich behaupten, der Prätor in allen diesen Fällen der Bestimmung der Rede des Kaisers Marcus11S. o. fr. 56. de re jud. 42. 1. nachgehen und schlechterdings Alles, was Jemand einräumt, dem rechtlich Erkannten gleichachten. Bei denen Klagen also, wobei ein Aufschub bewilligt wird, ist dem Geständigen eine Frist zur Wiedererstattung einzuräumen; erstattet er [binnen derselben] nicht, so wird der Schade abgeschätzt. 3Wenn Jemand in Abwesenheit seines Gegners Etwas eingeräumt hat, so fragt sichs, ob es nicht unzulässig sei, ihn für verurtheilt zu achten; weil auch Jemand, der Dienste eidlich verspricht22Einem Abwesenden nemlich., nicht verpflichtet wird, und zu Gunsten eines Abwesenden Niemand verurtheilt zu werden pflegt? Wenigstens ist es hinlänglich, wenn der Bevollmächtigte, Vormund oder Curator33Des Gegners. dabei ist. 4Es fragt sich aber: reicht auch das Geständniss der Bevollmächtigten, der Vormünder, der Curatoren hin? und ich glaube, nein. 5Bei einem Unmündigen erfordert man das Vollwort des Vormunds. 6Einen Minderjährigen setzt man gegen sein Zugeständniss in den vorigen Stand. 7Wer eingestanden hat, dem stehen von dem Eingeständnisse an dieselben Fristen wie in Folge einer Verurtheilung zu44S. o. fr. 2. de re jud. 42. 1..