De omnibus tribunalibus libri
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. de omnibus Tribunalibus. Dass Niemand den Gegner zwinge, zur Zeit der Ernte oder Weinlese vor Gericht zu kommen, ist in der Rede (Verordnung) des höchstseligen Marcus gesagt; weil die, welche mit Landarbeit zu thun haben, nicht zum vor Gericht Erscheinen zu zwingen sind. 1Aber wenn ein Prätor entweder aus Unwissenheit oder auch Nachlässigkeit sie berufen und sie freiwillig gekommen sind, so wird, wenn derselbe in ihrer Gegenwart und mit ihrem Willen das Urtheil gesprochen hat, dieses von Wirkung sein, obgleich er nicht recht gehandelt, als er sie berufen. Wenn er aber da, wo sie fortdauernd abwesend waren, auch in ihrer Abwesenheit ein Urtheil gesprochen hat, so wird man dem Obigen zu Folge sagen, dass dies Urtheil nichtig sei; denn die Handlung des Prätors kann dem Rechte keinen Eintrag thun. Und auch ohne Appellation wird das Urtheil also ungültig werden. 2Aber es sind einige Fälle ausgenommen, wo man gezwungen werden kann, auch während der Zeit, so Ernte und Weinlese ist, vor den Prätor zu kommen, nämlich wenn die Sache durch Ablauf von Zeit wahrscheinlich untergeht, d. h. wenn eine Aufschubsgestattung (dilatio) die Klage völlig aufheben würde. Allerdings, so oft es die Sache nothwendig erheischt, ist man zu zwingen, vor dem Prätor zu erscheinen; aber billig ist es, dass man nur gezwungen werde, sich auf die Klage einzulassen. Und das ist in den Worten der Rede enthalten. Wenigstens hat diese, wenn die eine Partei es verweigern sollte, nach der Einlassung weiter rechtlich zu verfahren, ihr Aufschub zugesichert.
Idem lib. IV. de omnib. tribunal. in einem Zwischenraum von nicht weniger als zehn Tagen,
Idem lib. IV. de omnib. tribunal. In dem peremtorischen drohet aber derjenige, welcher das Edict ertheilt, an, dass er auch in Abwesenheit des andern Theils zur Erörterung und zum Erkenntniss schreiten werde.
Idem lib. IV. de omn. trib. Nach Erlangung des peremtorischen Edicts muss, sobald dessen Frist abgelaufen, der Abwesende vorgeladen, und, er mag antworten oder nicht, die Sache verhandelt und entschieden werden, und zwar nicht schlechterdings für den Erschienenen, sondern es kann zuweilen auch der Abwesende, wenn er gerechte Sache hat, obsiegen. 1Wenn derjenige, welcher das peremtorische Edict ausgebracht hat, am Tage der Erörterung sich nicht stellt, derjenige aber, gegen den es ausgebracht worden, erscheint, so ist das peremtorische Edict zu circumduciren, und es wird weder die Streitsache erörtert, noch für den Erschienenen erkannt. 2Kann aber, wenn das Edict circumducirt worden, der Beklagte [überhaupt] weiter belangt werden, oder bleibt der Streit unversehrt, so dass nur die Instanz des Edicts verloren geht? Es geht nur die Instanz verloren, und es kann von neuem Klage erhoben werden. 3Es ist aber zu merken, dass, wer nach einem peremtorischen Edict als Abwesender verurtheilt, appellirt, nicht zu hören ist, wenn er aus Ungehorsam fehlte; wo nicht, so wird er gehört.
Idem lib. IV. de omnibus Tribunal. In Urtheilen reicht es hin, wenn der Richter die Summe angiebt und sie zu zahlen oder zu entrichten gebietet oder mit welchem andern Worte er dies andeuten will. 1Ja, es besagt auch ein Rescript, dass, wenn gleich im Urtheil keine Sunme beigefügt ist, der Kläger aber die Summe ausgedrückt hat, und nun der Richter sagt: bezahle, was geklagt ist, oder: so viel als geklagt ist, das Urtheil gelte. 2Wer in Betreff des Kapitals verurtheilt, hinsichtlich der Zinsen aber so erkennt: die Zinsen, dafern ihm welche gebühren, oder die gebührenden Zinsen sollen entrichtet werden, urtheilt nicht richtig, denn man muss auch den Zinsenpunkt erörtern und darüber eine bestimmte Verurtheilung ausprechen. 3Wenn Jemand in Folge einer peremtorischen Ladung nach seinem Tode verurtheilt wird, so gilt das Urtheil nicht, weil durch den Tod des Beklagten die peremtorische Kraft aufgehoben wird; daher wird die Sache so, als ob noch nichts darin geschehen wäre, zu erörtern, und das, was als das Beste sich ergiebt, zu beschliessen sein.