De omnibus tribunalibus libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. de omn. Tribun. Vermöge vom Präsidenten aufgetragener Gerichtsbarkeit, kann der Beauftragte keinen Rath zusammenberufen. 1Wenn Vormünder oder Curatoren Grundstücke verkaufen wollen, so kann dies der Prätor oder Präsident nach vorheriger Untersuchung der Sache gestatten; hat er aber Auftrag der Gerichtsbarkeit erhteilt, so kann er durch diesen Auftrag jene Untersuchung einem Andern nicht übertragen.
Id. lib. III. de omn. Tribun. Der Prätor pflegt seine Gerichtsbarkeit [zuweilen] einem Andern zu übertragen; und er überträgt sie entweder ganz, oder nur einen Theil davon. Und der, welchem die Gerichtsbarkeit übertragen worden, wird nur die Stelle dessen vertreten, der sie übertragen, nicht sie als seine eigne verwalten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.