De omnibus tribunalibus libri
Ex libro II
Ad Dig. 2,1,15ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 328: Voraussetzung der stillschweigenden Prorogation des Gerichtsstandes.Id. lib. II. de omnibus Tribunalibus. Wenn aus Irrthum ein Prätor anstatt des andern um Hülfe Rechtens ersucht worden ist, so wird die Verhandlung nichtig sein. Denn es ist nicht zu dulden, wenn einer sagen wollte, sie hätten sich über den Vorstand des Gerichts vereinigt, weil ja, wie Julian schreibt, die, welche im Irrthum sind, sich nicht vereinigen. Denn was ist der gegenseitigen Vereinigung so entgegen, als Irrthum, welcher Unwissenheit verräth?
Ulp. lib. II. de omnib. Tribunal. Julianus hat im sechzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass der Ehemann weder die einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstücke zuständigen Dienstbarkeiten verlieren, noch demselben andere auflegen könne.
Idem lib. II. de omnib. Tribunal. Aber wenn etwa der Eine das Eigenthum des Grundstücks, der Andere den Niessbrauch an demselben haben sollte, so ist mehr dafür, dass dieser Theil der Rede, welcher von der Theilung spricht, wegfalle; denn es findet keine Gemeinschaft Statt.
Idem lib. II. de omnib. Tribunal. Es ist kein Zweifel, dass die, welche dem strengen Recht gemäss weder Vormünder, noch Curatoren sind, sondern als Protutoren oder als Procuratoren die Geschäfte führen, die Sachen der Mündel oder Minderjährigen nicht veräussern können. 1Aber wenn Einer Curator eines Rasenden, oder sonst eines Anderen, der nicht minderjährig ist, sein sollte, so ist zu untersuchen, ob der Verkauf nach dem alten Rechte gelten wird, oder wir diese Rede zulassen werden. Und ich glaube, dass, weil der Kaiser von Mündeln spricht, und mit den Vormündern die Curatoren verbunden werden11Et conjunctim tutoribus curatores accipiunt oder mit Haloander accipiuntur. Vgl. über diese Stelle v. Glück XXXII. S. 456. ff. Anm. 72., [die Rede] sich [auf die Curatoren eines Wahnsinnigen] beziehe; und ich glaube, dass in Bezug auf die übrigen dasselbe dem Geist der Rede gemäss zu sagen sei. 2Es fragt sich, ob gemeinschaftliche Grundstücke verpfändet werden können; aber ich glaube, dass sie nicht ohne Decret zu verpfänden seien, denn die Ausnahme, welche die Rede gemacht hat, bezieht sich blos darauf, dass die Gemeinschaft aufgehoben, nicht dass die Schwierigkeit der Gemeinschaft vermehrt werde.
Ulp. lib. II. de omnib. Tribunal. Wenn die Gläubiger den Erben für unsicher (suspectus) halten, so können sie wegen Bezahlung ihrer Forderungen bürgschaftliche Sicherstellung fordern. Dieserhalb muss der Prätor die Erörterung anstellen, und ihn nicht sofort zur Sicherstellung anhalten, dafern nicht die Erörterung ergiebt, dass für Diejenigen, welche ihn als unsicher (verdächtig) ansprechen, gesorgt werden müsse. 1Aber die Verdächtigkeit (Unsicherheit) eines Erben wird nicht nach denselben Umständen ermessen, als die Verdächtigkeit eines Vormundes; denn den Vormund machen nicht seine Vermögensumstände, sondern betrügerisches oder hinterlistiges Gebahren in den Angelegenheiten des Mündels, verdächtig, den Erben aber schon die Vermögensumstände. 2Bei eben erst erfolgtem Erbschaftsantritt werden [Gläubiger], die [den Erben] als verdächtig ansprechen, allemal gehört werden müssen. Ergiebt sich aber, dass sie ihm gestattet haben, die Erbschaft an sich zu behalten (in hereditate morari) und ihm nichts vorwerfen können, worin er etwa betrüglich gehandelt habe, so kann er nach Verlauf längerer Zeit zu dieser Pflicht22Der Sicherheitsbestellung. nicht mehr angehalten werden. 3Wenn er der empfangenen Verordnung des Prätors, wegen Verdächtigkeit Sicherheit zu bestellen, keine Folge leistet, so muss er [der Prätor] die Besitznahme und den Verkauf des Nachlasses nach seinem Edict gestatten. 4Wird aber bewiesen, dass er nichts vom Nachlasse veräussert hat, und kann ihm, ausser der Armuth, kein gerechter Vorwurf gemacht werden, so muss sich der Prätor freilich darauf beschränken, ihm die Verringerung [des Nachlasses] zu verbieten. 5Dafern nun aber die Gläubiger auch nicht einmal darthun können, dass er sich in Dürftigkeit befinde, so kann er sie wegen Injurie belangen.
Übersetzung nicht erfasst.