De omnibus tribunalibus libri
Ex libro I
Id. lib. I. de omnib. Tribunal. Zum Vormund kann sich der Prätor so wenig, als zum Richter für einen besondern Fall bestellen.
Id. lib. I. de omn. tribun. Der Provincialpräsident kann sich selbst eben so wenig zum Vormund, als zum Richter für einen besondern Fall bestellen.
Idem lib. I. de omnib. Trib. Zur Bestellung der Mitgift darf man nicht nur einer im Heirathen begriffenen, sondern auch einer schon verheiratheten Frauensperson einen Vormund geben. Auch zur Erhöhung der Mitgift, und um eine Veränderung mit derselben vorzunehmen, kann ein Vormund bestellt werden.
Idem lib. I. de omnib. Trib. Auch ein Freigelassener soll an den Stadtpräfecten zur Züchtigung abgeliefert werden, wenn er überführt wird, die Vormundschaft über die Söhne seines Freilassers betrüglich geführt zu haben.
Idem lib. I. de omnib. Tribun. Diese Ursachen nämlich bewirken es, dass er unbeschadet seiner Ehre von der Vormundschaft oder Curatel abgeht. 1Es soll daher in der richterlichen Entscheidung die Ursache der Entfernung angegeben werden, damit man es weiss, wie es mit seinem Rufe steht. 2Wie aber ist es dann, wenn [der Prätor] die Ursache der Entfernung in seiner Entscheidung nicht angab? Papinianus sagt, es hätte angegeben werden müssen, dass er unverletzten Rufes sei. Und dies ist wahr. 3Wenn der Prätor durch sein Urtheil (Jemanden) von der Vormundschaft nicht entfernte, sondern ihm [nur] dieselbe zu führen verbot, so ist mehr dafür, dass auch ein solcher aufhört, Vormund zu sein. 4Vormünder, die an der Geschäftsführung keinen Theil hatten, können nicht als verdächtig belangt werden; allein sie können wegen ihrer Trägheit, oder Nachlässigkeit, oder Arglist, wenn sie [nämlich] arglistig handelten, entfernt werden.
Ulp. lib. I. de omnib. Tribun. Den Unmündigen ist es zwar nicht gestattet, ihre Vormünder als verdächtig zu belangen; Minderjährige aber dürfen, wenn sie wollen, ihre Curatoren der Untreue zeihen, wenn sie nur dies nach dem Rath ihrer Verwandten thun. 1Wenn [auch] kein Betrug, sondern [blos] grobe Nachlässigkeit vorgefallen ist, so muss doch der Vormund, weil diese dem Betruge ziemlich nahe tritt, als11Quasi steht hier statt tanquam. verdächtig entfernt werden. 2Ueberdies kamen hierzu nach dem Briefe unsers Kaisers und des höchstseligen Severus an den Atrius Clonius einige Bestimmungen. Denn gegen solche [Vormünder], die durch ihr beständiges Ausweichen die Alimentenaussetzung für den Mündel unmöglich machen, wird verordnet, dass sie ihres Vermögens verlustig werden sollen, und dass der Mündel zur Erhaltung seines Eigenthums in den Besitz [vom Vermögen] dessen gesetzt werde, der nach eigenem Urtheile verdächtig geworden ist; und Gegenstände, die durch längeres Aufbewahren sich verschlechtern würden, sollen von dem [dazu] bestellten Curator veräussert werden. 3Desgleichen pflegt ein Vormund, der nicht zum Vorschein kommt, durch Edicte vorgeladen und zuletzt, wenn er sich nicht treffen lässt, als verdächtig eben deshalb entfernt zu werden, weil er sich nicht stellte; doch soll dies nur sehr selten und erst nach genauer Untersuchung geschehen.
Idem lib. I. de omnib. Tribunalib. Das Recht, für die Mündel den Unterhalt zu bestimmen, steht dem Prätor zu, so dass er selbst es anordnet, welche Summe die Vormünder oder Curatoren den Mündeln oder Minderjährigen zum Unterhalt leisten sollen. 1Er muss aber auf die Grösse des Vermögens sehen, wenn er den Unterhalt bestimmt, und er muss [denselben] so mässig festsetzen, dass er nicht die gesammten Einkünfte des Vermögens zum Unterhalt bestimmt, sondern immer so22Sic statt sit mit Baudoza, Pothier u. A. S. v. Glück a. a. O. S. 171. Anm. 57., dass Etwas aus den Einkünften übrig bleibt. 2Er muss, wenn er [den Unterhalt] bestimmt, auch die Sclaven, welche den Mündeln dienen, und die wegen der Mündel [zu gebenden] Besoldungen33Mercedes pupillorum, d. h. hier wohl die für den Unterricht der Mündel zu zahlenden Honorare. S. L. 4. h. t. und v. Glück a. a. O. S. 166. Anm. 51., und die Kleidung und die Wohnung des Mündels vor Augen haben; auch das Alter in Betracht ziehen, in welchen sich der [Mündel] befindet, für welchen der Unterhalt bestimmt wird. 3Bei solchen aber, welche ein ansehnliches Vermögen haben, wird nicht die Vergrösserung des Vermögens, sondern das, was zu einer standesmässigen Unterhaltung hinreicht44Quod exhibitioni frugaliter sufficit. S. v. Glück a. a. O. Anm. 59., das Maass für den Unterhalt abgeben. 4Aber wenn es nicht bekannt ist, welches die Grösse des Vermögens sei, so muss er eine Untersuchung zwischen dem Vormunde und dem, welcher verlangt, dass der Unterhalt bestimmt werden solle, anstellen, und nicht unbedachtsam den Unterhalt bestimmen, damit er gegen keinen von beiden Theilen Etwas versehe; zuvor muss er jedoch verlangen, dass der Vormund angebe, welche Summe sich bei ihm befinde, und drohen, dass demselben höhere Zinsen für das auferlegt werden sollen, was mehr, als er angegeben hat, bei ihm vorgefunden sein sollte. 5Derselbe pflegt auch für den Unterricht der Mündel, oder Minderjährigen, der Mündelinnen oder solcher Frauenspersonen, welche sich innerhalb des zwanzigsten Jahres befinden, mit Rücksicht auf die Vermögensumstände und des Alters derer, welche unterrichtet werden, [Etwas] zu bestimmen. 6Aber wenn die Mündel dürftig sein sollten, so wird der Vormund nicht genöthigt, sie von dem Seinigen zu ernähren; und wenn der Mündel etwa, nachdem der Unterhalt bestimmt worden ist, in Dürftigkeit gerathen sein sollte, so muss [der Unterhalt], welcher bestimmt worden ist, vermindert werden, ebenso wie er vermehrt zu werden pflegt, wenn Etwas zu dem Vermögen hinzugekommen sein sollte.
Ulp. lib. I. de omnib. Tribunal. Der Prätor wird darauf achten müssen, dass er Niemandem unüberlegt ohne die vollständigste Untersuchung der Sache einen Curator bestelle, weil sehr Viele entweder Raserei oder Wahnsinn vorgeben, damit sie einen Curator empfangen und so den bürgerlichen Lasten sich entziehen können.