De omnibus tribunalibus libri
Ex libro I
Id. lib. I. de omnib. Tribunal. Zum Vormund kann sich der Prätor so wenig, als zum Richter für einen besondern Fall bestellen.
Id. lib. I. de omn. tribun. Der Provincialpräsident kann sich selbst eben so wenig zum Vormund, als zum Richter für einen besondern Fall bestellen.
Idem lib. I. de omnib. Trib. Zur Bestellung der Mitgift darf man nicht nur einer im Heirathen begriffenen, sondern auch einer schon verheiratheten Frauensperson einen Vormund geben. Auch zur Erhöhung der Mitgift, und um eine Veränderung mit derselben vorzunehmen, kann ein Vormund bestellt werden.
Idem lib. I. de omnib. Trib. Auch ein Freigelassener soll an den Stadtpräfecten zur Züchtigung abgeliefert werden, wenn er überführt wird, die Vormundschaft über die Söhne seines Freilassers betrüglich geführt zu haben.
Idem lib. I. de omnib. Tribun. Diese Ursachen nämlich bewirken es, dass er unbeschadet seiner Ehre von der Vormundschaft oder Curatel abgeht. 1Es soll daher in der richterlichen Entscheidung die Ursache der Entfernung angegeben werden, damit man es weiss, wie es mit seinem Rufe steht. 2Wie aber ist es dann, wenn [der Prätor] die Ursache der Entfernung in seiner Entscheidung nicht angab? Papinianus sagt, es hätte angegeben werden müssen, dass er unverletzten Rufes sei. Und dies ist wahr. 3Wenn der Prätor durch sein Urtheil (Jemanden) von der Vormundschaft nicht entfernte, sondern ihm [nur] dieselbe zu führen verbot, so ist mehr dafür, dass auch ein solcher aufhört, Vormund zu sein. 4Vormünder, die an der Geschäftsführung keinen Theil hatten, können nicht als verdächtig belangt werden; allein sie können wegen ihrer Trägheit, oder Nachlässigkeit, oder Arglist, wenn sie [nämlich] arglistig handelten, entfernt werden.
Ulp. lib. I. de omnib. Tribun. Den Unmündigen ist es zwar nicht gestattet, ihre Vormünder als verdächtig zu belangen; Minderjährige aber dürfen, wenn sie wollen, ihre Curatoren der Untreue zeihen, wenn sie nur dies nach dem Rath ihrer Verwandten thun. 1Wenn [auch] kein Betrug, sondern [blos] grobe Nachlässigkeit vorgefallen ist, so muss doch der Vormund, weil diese dem Betruge ziemlich nahe tritt, als11Quasi steht hier statt tanquam. verdächtig entfernt werden. 2Ueberdies kamen hierzu nach dem Briefe unsers Kaisers und des höchstseligen Severus an den Atrius Clonius einige Bestimmungen. Denn gegen solche [Vormünder], die durch ihr beständiges Ausweichen die Alimentenaussetzung für den Mündel unmöglich machen, wird verordnet, dass sie ihres Vermögens verlustig werden sollen, und dass der Mündel zur Erhaltung seines Eigenthums in den Besitz [vom Vermögen] dessen gesetzt werde, der nach eigenem Urtheile verdächtig geworden ist; und Gegenstände, die durch längeres Aufbewahren sich verschlechtern würden, sollen von dem [dazu] bestellten Curator veräussert werden. 3Desgleichen pflegt ein Vormund, der nicht zum Vorschein kommt, durch Edicte vorgeladen und zuletzt, wenn er sich nicht treffen lässt, als verdächtig eben deshalb entfernt zu werden, weil er sich nicht stellte; doch soll dies nur sehr selten und erst nach genauer Untersuchung geschehen.
Idem lib. I. de omnib. Tribunalib. Das Recht, für die Mündel den Unterhalt zu bestimmen, steht dem Prätor zu, so dass er selbst es anordnet, welche Summe die Vormünder oder Curatoren den Mündeln oder Minderjährigen zum Unterhalt leisten sollen. 1Er muss aber auf die Grösse des Vermögens sehen, wenn er den Unterhalt bestimmt, und er muss [denselben] so mässig festsetzen, dass er nicht die gesammten Einkünfte des Vermögens zum Unterhalt bestimmt, sondern immer so22Sic statt sit mit Baudoza, Pothier u. A. S. v. Glück a. a. O. S. 171. Anm. 57., dass Etwas aus den Einkünften übrig bleibt. 2Er muss, wenn er [den Unterhalt] bestimmt, auch die Sclaven, welche den Mündeln dienen, und die wegen der Mündel [zu gebenden] Besoldungen33Mercedes pupillorum, d. h. hier wohl die für den Unterricht der Mündel zu zahlenden Honorare. S. L. 4. h. t. und v. Glück a. a. O. S. 166. Anm. 51., und die Kleidung und die Wohnung des Mündels vor Augen haben; auch das Alter in Betracht ziehen, in welchen sich der [Mündel] befindet, für welchen der Unterhalt bestimmt wird. 3Bei solchen aber, welche ein ansehnliches Vermögen haben, wird nicht die Vergrösserung des Vermögens, sondern das, was zu einer standesmässigen Unterhaltung hinreicht44Quod exhibitioni frugaliter sufficit. S. v. Glück a. a. O. Anm. 59., das Maass für den Unterhalt abgeben. 4Aber wenn es nicht bekannt ist, welches die Grösse des Vermögens sei, so muss er eine Untersuchung zwischen dem Vormunde und dem, welcher verlangt, dass der Unterhalt bestimmt werden solle, anstellen, und nicht unbedachtsam den Unterhalt bestimmen, damit er gegen keinen von beiden Theilen Etwas versehe; zuvor muss er jedoch verlangen, dass der Vormund angebe, welche Summe sich bei ihm befinde, und drohen, dass demselben höhere Zinsen für das auferlegt werden sollen, was mehr, als er angegeben hat, bei ihm vorgefunden sein sollte. 5Derselbe pflegt auch für den Unterricht der Mündel, oder Minderjährigen, der Mündelinnen oder solcher Frauenspersonen, welche sich innerhalb des zwanzigsten Jahres befinden, mit Rücksicht auf die Vermögensumstände und des Alters derer, welche unterrichtet werden, [Etwas] zu bestimmen. 6Aber wenn die Mündel dürftig sein sollten, so wird der Vormund nicht genöthigt, sie von dem Seinigen zu ernähren; und wenn der Mündel etwa, nachdem der Unterhalt bestimmt worden ist, in Dürftigkeit gerathen sein sollte, so muss [der Unterhalt], welcher bestimmt worden ist, vermindert werden, ebenso wie er vermehrt zu werden pflegt, wenn Etwas zu dem Vermögen hinzugekommen sein sollte.
Ulp. lib. I. de omnib. Tribunal. Der Prätor wird darauf achten müssen, dass er Niemandem unüberlegt ohne die vollständigste Untersuchung der Sache einen Curator bestelle, weil sehr Viele entweder Raserei oder Wahnsinn vorgeben, damit sie einen Curator empfangen und so den bürgerlichen Lasten sich entziehen können.
Ex libro II
Ad Dig. 2,1,15ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 328: Voraussetzung der stillschweigenden Prorogation des Gerichtsstandes.Id. lib. II. de omnibus Tribunalibus. Wenn aus Irrthum ein Prätor anstatt des andern um Hülfe Rechtens ersucht worden ist, so wird die Verhandlung nichtig sein. Denn es ist nicht zu dulden, wenn einer sagen wollte, sie hätten sich über den Vorstand des Gerichts vereinigt, weil ja, wie Julian schreibt, die, welche im Irrthum sind, sich nicht vereinigen. Denn was ist der gegenseitigen Vereinigung so entgegen, als Irrthum, welcher Unwissenheit verräth?
Ulp. lib. II. de omnib. Tribunal. Julianus hat im sechzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass der Ehemann weder die einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstücke zuständigen Dienstbarkeiten verlieren, noch demselben andere auflegen könne.
Idem lib. II. de omnib. Tribunal. Aber wenn etwa der Eine das Eigenthum des Grundstücks, der Andere den Niessbrauch an demselben haben sollte, so ist mehr dafür, dass dieser Theil der Rede, welcher von der Theilung spricht, wegfalle; denn es findet keine Gemeinschaft Statt.
Idem lib. II. de omnib. Tribunal. Es ist kein Zweifel, dass die, welche dem strengen Recht gemäss weder Vormünder, noch Curatoren sind, sondern als Protutoren oder als Procuratoren die Geschäfte führen, die Sachen der Mündel oder Minderjährigen nicht veräussern können. 1Aber wenn Einer Curator eines Rasenden, oder sonst eines Anderen, der nicht minderjährig ist, sein sollte, so ist zu untersuchen, ob der Verkauf nach dem alten Rechte gelten wird, oder wir diese Rede zulassen werden. Und ich glaube, dass, weil der Kaiser von Mündeln spricht, und mit den Vormündern die Curatoren verbunden werden55Et conjunctim tutoribus curatores accipiunt oder mit Haloander accipiuntur. Vgl. über diese Stelle v. Glück XXXII. S. 456. ff. Anm. 72., [die Rede] sich [auf die Curatoren eines Wahnsinnigen] beziehe; und ich glaube, dass in Bezug auf die übrigen dasselbe dem Geist der Rede gemäss zu sagen sei. 2Es fragt sich, ob gemeinschaftliche Grundstücke verpfändet werden können; aber ich glaube, dass sie nicht ohne Decret zu verpfänden seien, denn die Ausnahme, welche die Rede gemacht hat, bezieht sich blos darauf, dass die Gemeinschaft aufgehoben, nicht dass die Schwierigkeit der Gemeinschaft vermehrt werde.
Ulp. lib. II. de omnib. Tribunal. Wenn die Gläubiger den Erben für unsicher (suspectus) halten, so können sie wegen Bezahlung ihrer Forderungen bürgschaftliche Sicherstellung fordern. Dieserhalb muss der Prätor die Erörterung anstellen, und ihn nicht sofort zur Sicherstellung anhalten, dafern nicht die Erörterung ergiebt, dass für Diejenigen, welche ihn als unsicher (verdächtig) ansprechen, gesorgt werden müsse. 1Aber die Verdächtigkeit (Unsicherheit) eines Erben wird nicht nach denselben Umständen ermessen, als die Verdächtigkeit eines Vormundes; denn den Vormund machen nicht seine Vermögensumstände, sondern betrügerisches oder hinterlistiges Gebahren in den Angelegenheiten des Mündels, verdächtig, den Erben aber schon die Vermögensumstände. 2Bei eben erst erfolgtem Erbschaftsantritt werden [Gläubiger], die [den Erben] als verdächtig ansprechen, allemal gehört werden müssen. Ergiebt sich aber, dass sie ihm gestattet haben, die Erbschaft an sich zu behalten (in hereditate morari) und ihm nichts vorwerfen können, worin er etwa betrüglich gehandelt habe, so kann er nach Verlauf längerer Zeit zu dieser Pflicht66Der Sicherheitsbestellung. nicht mehr angehalten werden. 3Wenn er der empfangenen Verordnung des Prätors, wegen Verdächtigkeit Sicherheit zu bestellen, keine Folge leistet, so muss er [der Prätor] die Besitznahme und den Verkauf des Nachlasses nach seinem Edict gestatten. 4Wird aber bewiesen, dass er nichts vom Nachlasse veräussert hat, und kann ihm, ausser der Armuth, kein gerechter Vorwurf gemacht werden, so muss sich der Prätor freilich darauf beschränken, ihm die Verringerung [des Nachlasses] zu verbieten. 5Dafern nun aber die Gläubiger auch nicht einmal darthun können, dass er sich in Dürftigkeit befinde, so kann er sie wegen Injurie belangen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Ulp. lib. III. de omn. Tribun. Vermöge vom Präsidenten aufgetragener Gerichtsbarkeit, kann der Beauftragte keinen Rath zusammenberufen. 1Wenn Vormünder oder Curatoren Grundstücke verkaufen wollen, so kann dies der Prätor oder Präsident nach vorheriger Untersuchung der Sache gestatten; hat er aber Auftrag der Gerichtsbarkeit erhteilt, so kann er durch diesen Auftrag jene Untersuchung einem Andern nicht übertragen.
Id. lib. III. de omn. Tribun. Der Prätor pflegt seine Gerichtsbarkeit [zuweilen] einem Andern zu übertragen; und er überträgt sie entweder ganz, oder nur einen Theil davon. Und der, welchem die Gerichtsbarkeit übertragen worden, wird nur die Stelle dessen vertreten, der sie übertragen, nicht sie als seine eigne verwalten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. de omnibus Tribunalibus. Dass Niemand den Gegner zwinge, zur Zeit der Ernte oder Weinlese vor Gericht zu kommen, ist in der Rede (Verordnung) des höchstseligen Marcus gesagt; weil die, welche mit Landarbeit zu thun haben, nicht zum vor Gericht Erscheinen zu zwingen sind. 1Aber wenn ein Prätor entweder aus Unwissenheit oder auch Nachlässigkeit sie berufen und sie freiwillig gekommen sind, so wird, wenn derselbe in ihrer Gegenwart und mit ihrem Willen das Urtheil gesprochen hat, dieses von Wirkung sein, obgleich er nicht recht gehandelt, als er sie berufen. Wenn er aber da, wo sie fortdauernd abwesend waren, auch in ihrer Abwesenheit ein Urtheil gesprochen hat, so wird man dem Obigen zu Folge sagen, dass dies Urtheil nichtig sei; denn die Handlung des Prätors kann dem Rechte keinen Eintrag thun. Und auch ohne Appellation wird das Urtheil also ungültig werden. 2Aber es sind einige Fälle ausgenommen, wo man gezwungen werden kann, auch während der Zeit, so Ernte und Weinlese ist, vor den Prätor zu kommen, nämlich wenn die Sache durch Ablauf von Zeit wahrscheinlich untergeht, d. h. wenn eine Aufschubsgestattung (dilatio) die Klage völlig aufheben würde. Allerdings, so oft es die Sache nothwendig erheischt, ist man zu zwingen, vor dem Prätor zu erscheinen; aber billig ist es, dass man nur gezwungen werde, sich auf die Klage einzulassen. Und das ist in den Worten der Rede enthalten. Wenigstens hat diese, wenn die eine Partei es verweigern sollte, nach der Einlassung weiter rechtlich zu verfahren, ihr Aufschub zugesichert.
Idem lib. IV. de omnib. tribunal. in einem Zwischenraum von nicht weniger als zehn Tagen,
Idem lib. IV. de omnib. tribunal. In dem peremtorischen drohet aber derjenige, welcher das Edict ertheilt, an, dass er auch in Abwesenheit des andern Theils zur Erörterung und zum Erkenntniss schreiten werde.
Idem lib. IV. de omn. trib. Nach Erlangung des peremtorischen Edicts muss, sobald dessen Frist abgelaufen, der Abwesende vorgeladen, und, er mag antworten oder nicht, die Sache verhandelt und entschieden werden, und zwar nicht schlechterdings für den Erschienenen, sondern es kann zuweilen auch der Abwesende, wenn er gerechte Sache hat, obsiegen. 1Wenn derjenige, welcher das peremtorische Edict ausgebracht hat, am Tage der Erörterung sich nicht stellt, derjenige aber, gegen den es ausgebracht worden, erscheint, so ist das peremtorische Edict zu circumduciren, und es wird weder die Streitsache erörtert, noch für den Erschienenen erkannt. 2Kann aber, wenn das Edict circumducirt worden, der Beklagte [überhaupt] weiter belangt werden, oder bleibt der Streit unversehrt, so dass nur die Instanz des Edicts verloren geht? Es geht nur die Instanz verloren, und es kann von neuem Klage erhoben werden. 3Es ist aber zu merken, dass, wer nach einem peremtorischen Edict als Abwesender verurtheilt, appellirt, nicht zu hören ist, wenn er aus Ungehorsam fehlte; wo nicht, so wird er gehört.
Idem lib. IV. de omnibus Tribunal. In Urtheilen reicht es hin, wenn der Richter die Summe angiebt und sie zu zahlen oder zu entrichten gebietet oder mit welchem andern Worte er dies andeuten will. 1Ja, es besagt auch ein Rescript, dass, wenn gleich im Urtheil keine Sunme beigefügt ist, der Kläger aber die Summe ausgedrückt hat, und nun der Richter sagt: bezahle, was geklagt ist, oder: so viel als geklagt ist, das Urtheil gelte. 2Wer in Betreff des Kapitals verurtheilt, hinsichtlich der Zinsen aber so erkennt: die Zinsen, dafern ihm welche gebühren, oder die gebührenden Zinsen sollen entrichtet werden, urtheilt nicht richtig, denn man muss auch den Zinsenpunkt erörtern und darüber eine bestimmte Verurtheilung ausprechen. 3Wenn Jemand in Folge einer peremtorischen Ladung nach seinem Tode verurtheilt wird, so gilt das Urtheil nicht, weil durch den Tod des Beklagten die peremtorische Kraft aufgehoben wird; daher wird die Sache so, als ob noch nichts darin geschehen wäre, zu erörtern, und das, was als das Beste sich ergiebt, zu beschliessen sein.
Ex libro V
Idem lib. V. de omnibus Tribunalibus. Weil die, welchen Alimente hinterlassen worden waren, leicht sich zu vergleichen pflegten, indem sie mit einer mässigen, aber gleich jetzt im Ganzen zu zahlenden Summe zufrieden waren, hat der höchstselige Marcus durch Ablesung eines Vortrags im Senate bewirkt, dass kein Vergleich über Alimente gültig sei, er müsse denn mit Zuziehung des Prätors geschlossen worden sein. Es pflegt also der Prätor dazwischen zu treten und, im Falle der Einwilligung von beiden Seiten, sein Gutachten darüber abzugeben, ob der Vergleich und welchermaassen zu gestatten sei. 1Eben dieses Prätors Urtheil wird in Bezug auf den Vergleich nothwendig sein, wenn Wohnung, oder Geld zu Kleidern, oder aus gewissen Grundstücken zu reichende Alimente vermacht werden. 2Dieser Vortrag des Marcus bezieht sich auf Alimente, die in Testamenten oder in Codicillen verlassen worden sind, es mögen nun die Codicille zum Testamente oder ohne dasselbe errichtet worden sein. Dasselbe wird zu sagen sein, wenn sie als Geschenk auf den Fall des Todes verlassen oder deren Verabreichung dem auferlegt worden ist, welchem sie auf den Todesfall geschenkt waren. Aber dasselbe werden wir auch sagen, wenn sei, um eine Bedingung zu erfüllen, verlassen worden. Allerdings darf man über Alimente, welche nicht auf den Todesfall geschenkt worden sind, auch ohne Zuziehung des Prätors sich vergleichen. 3Sie mögen von Monat zu Monat, von Tag zu Tag, oder von Jahr zu Jahr verlassen worden sein, immer müssen die Vorschriften des Vortrags verfolgt werden. Und sind sie nicht auf immer, sondern nur bis auf gewisse Jahre verlassen, so findet dasselbe Statt. 4Ist Jemandem eine Summe im Ganzen verlassen worden, damit er sich aus den Zinsen derselben erhalte, und bei seinem Tode die Gelder zurückerstatte, so wird der Vortrag nicht ohne Wirkung sein, obgleich dies Vermächtniss nicht auf einzelne Jahre geschehen zu sein scheint. 5Aber auch, wenn dem Titius eine bestimmte Quantität vermacht ist, oder auch eine Sache, so dass daraus dem Sejus Alimente verabreicht werden sollen ist mehr dafür vorhanden, dass Titius einen Vergleich schliessen könne. Denn durch des Titius Vergleich werden die Alimente des Sejus nicht geschmälert. Und dasselbe findet auch Statt, wenn vermöge eines Fideicommisses dem Legatare auferlegt worden ist, Alimente zu verabreichen. 6Einen deshalb abgeschlossenen Verlgeich, damit Jemand das jetzt im Ganzen gezahlte Geld verzehre, verwirft der Vortrag. Wie nun, wenn Einer ohne Zuziehung des Prätors sich dahin verglichen hat, das, was er von Jahr zu Jahr erhalten sollte, von Monat zu Monat zu erhalten? oder wie, wenn dahin, dass er das, was ihm von Monat zu Monat hinterlassen war, von Tag zu Tag erhalte? Wie ferner, wenn er das, was er nach Ablauf des Jahres erhalten würde, am Anfange des Jahres haben soll? Und ich bin der Meinung, dass ein solcher Vergleich gültig sei, weil der, welchem die Lebensmittel verabreicht werden sollen, durch einen Vergleich der Art nur seinen Zustand verbessert; denn es wollte ja nur der Vortrag, dass die Alimente durch den Vergleich nicht aufhören sollten. 7Es ist aber kein Unterschied, ob es Freigelassene sind, welchen die Alimente hinterlassen sind, oder ob Freigeborne; ob reich oder nicht. 8Es will also der Vortrag, dass beim Prätor über Folgendes Untersuchung angestellt werde: vorzüglich über den Grund des Vergleichs, über die Quantität und die Personen, welche sich vergleichen. 9In Bezug auf die Ursache muss vorzüglich beobachtet werden, welcher Grund zur Eingehung des Vergleichs da ist. Denn ohne einen solchen wird der Prätor Keinem Gehör geben, welcher sich vergleichen will. Man pflegt ohngefähr folgende Gründe anzugeben: wenn der Erbe an einem andern orte seinen Aufenthalt hat, als der, welcher Alimente erhalten soll, oder wenn Einer von ihnen Willens ist, seinen Aufenthalt wo andershin zu verlegen, oder wenn irgend eine Angelegenheit baares Geld erheischt, oder wenn Mehreren auferlegt worden ist, Einem Alimente zu reichen, und es diesem gleichwohl schwerer ist, sie einzeln zu verklagen; oder wenn irgend ein anderer Grund vorhanden ist, so wie deren mehrere sich einzustellen pflegen, um den Prätor dazu zu bringen, dass er den Vergleich zulasse. 10Auch die Quantität an Geld, über die man sich vergleichen will, ist zu bestimmen. Denn auch nach der Quantität wird die Zuverlässigkeit des Vergleichs berechnet werden. Sie ist nach dem Lebensalter des, welcher sich vergleicht, und dessen Gesundheitszustande zu bestimmen; denn das ist klar, dass man anders mit einem ganz jungen Menschen, als einem Erwachsenen und Greise abschliesst, da die Alimente gewiss mit dem Leben auch zu Ende gehen. 11Aber man muss auch auf die Personen Rücksicht nehmen, d. h. welcher Lebensart die zugewöhnt sind, welchen die Alimente hinterlassen worden; ob sie ein frugales Leben führen und demnach in andern Umständen sich selbst ernähren können, oder nicht, und folglich ganz von den Alimenten abhängen. In Rücksicht auf die Person dessen, welcher mit Ausantwortung der Alimente belastet worden, sind folgende Stücke zu prüfen: welche Vermögensumstände, welchen Zweck, welche Ansicht er hat. Denn dann wird es klar werden, ob er etwa in irgend einer Hinsicht den überlisten wolle, mit welchem er sich vergleicht. 12Wer sich über Alimente vergleicht, von dem nimmt man nicht an, als habe er sich auch über Wohnung und Geld zu Schuhwerk verglichen, da der höchstselige Marcus gewollt hat, dass man auch darüber sich besonders vergleiche. 13Und wenn sich Jemand über Alimente verglichen hat, wird er nicht gegen seinen Willen genöthigt sein, sich auch über Wohnung und die übrigen Gegenstände der Art zu vergleichen. Er wird demnach entweder über Alles zusammen, oder auch nur über einige Theile sich vergleichen können. 14Auch über Geld zu Schuhwerk muss man mit Zuziehung des Prätors sich vergleichen. 15Wenn Einem oder Mehreren ein Grundstück zu Alimenten hinterlassen worden ist, und sie dasselbe verkaufen wollen, so ist es nothwendig, dass der Prätor über dessen Veräusserung und den Vergleich sein Urtheil abgebe. Und wenn Mehreren Ein Grundstück zu Alimenten hinterlassen worden ist, und diese sich unter einander vergleiche wollen, so ist der Vergleich ohne Wirkung, im Falle er ohne Zuziehung des Prätors abgeschlossen worden. Dasselbe findet auch dann Statt, wenn ein Grundstück zum Pfande eingesetzt ist, damit Alimente verabreicht werden. Denn nicht einmal ein deshalb bestelltes Pfandrecht kann ohne Befragung des Prätors aufgehoben werden. 16Dass man mit Zuziehung des Prätors über die ganze Summe der Alimente oder über einen Theil derselben sich vergleichen müsse, ist mehr als zu deutlich. 17Wenn der deshalb angegangene Prätor erlaubt hat, den Vergleich ohne vorhergehende Untersuchung abzuschliessen, so ist der Vergleich nichtig; denn dem Prätor ist es aufgetragen worden, die Sache zu untersuchen, nicht sie zu vernachlässigen oder zu verschenken. Selbst wenn er nur nicht über alles, was die Rede vorschreibt, Untersuchung angestellt hat, d. h. über Ursache, Quantität und die Personen, welche abschliessen wollen, so muss man sagen, dass, ob er gleich Einzelnes untersucht hat, der Vergleich doch ungültig sei. 18Aber es wird weder der Vorsteher einer Provinz, noch der Prätor in diesem Falle seine Gerichtsbarkeit auf einen Andern übertragen dürfen. 19Verträge über Alimente können auch beim Procurator des Kaisers abgeschlossen werden, nämlich für den Fall, dass diese vom Fiscus verlangt werden: in diesem kann man auch bei den Vorstehern des Aerariums sich vergleichen. 20Wenn über Alimente Process obwaltete, über diesen aber Vergleich abgeschlossen worden, so kann der Vergleich ohne Befragen des Prätors nicht gültig sein, damit man nicht die Worte des Vortrags umgehe. Denn Processe werden schon erdichtet werden können, um ohne Zuziehung des Prätors abzuschliessen. 21Wenn einem und demselben Alimente, und ausserdem ein jetzt zu zahlendes Legat hinterlassen sind, und man sich darüber ohne Befragen des Prätors verglichen hat, so wird das, was gegeben worden ist, zuerst auf das jetzt zu zahlende Legat, der Ueberschuss davon aber auf die Alimente eingerechnet werden. 22Hat Jemand sich über Alimente ohne Zuziehung des Prätors verglichen, so wird das, was gegeben ist, für verfallene Alimente berechnet; und es ist kein Unterschied, ob eben so viel, als gegeben ist, die Quantität der Schuld beträgt, oder mehr oder weniger; denn selbst wenn es weniger beträgt, so wird doch das, was gegeben ist, um die Schuld zu tilgen, auf die verfallenen Alimente gerechnet werden. Freilich, wenn der, welcher über Almente sich verglich, durch diese Zahlung reicher geworden ist, so ist es ganz billig, dass man Zurückerstattung dessen gewähre, auf wie hoch sein Vorteil sich beläuft. Denn er darf mit Andrer Schaden sich nicht bereichern. 23Wenn eine bestimmte Quantität einem Manne von höherem Stande auf einzelne Jahre hinterlassen worden ist, z. B. ein Jahrgeld, oder ein Niessbrauchsrecht an einer unbedeutenderen Sache anstatt der Alimente vermacht wurde, so behaupte ich, dass der ohne den Prätor geschlossene Vergleich ungültig sei. 24Ist Jemandem kein Geld, sondern Getreide, Oel und irgend etwas zum häuslichen Unterhalte Gehöriges als Alimente vermacht worden, so wird man sich darüber nicht vergleichen können; es mag nun das oben Genannte Jahr für Jahr, oder Monat für Monat ausgezahlt werden müssen. Hat man indess ohne den Prätor sich dahin verglichen, anstatt dieser Gegenstände jährlich oder monatlich Geld zu empfangen, und dabei weder Quantität, noch Termin, sondern nur die Gattung verändert; oder hat man im Gegentheile ausgemacht, die Alimente, welche in Geld hinterlassen worden in Früchten zu empfangen, oder hat man Wein an die Stelle von Oel, und Oel an die Stelle von Wein gesetzt, oder den Ort der Auszahlung verändert, dass z. B. das, was zu Rom gezahlt werden sollte, in einer Municipalstadt oder einer Provinz ausgezahlt werde, oder umgekehrt, oder die Person, dass man demnach von Einem empfange, was man sonst von Mehreren zu empfangen hätte, oder hat man einen Schuldner für den andern angenommen; so gehört dies Alles zur Untersuchung des Prätors, und ist zum Nutzen dessen, welcher die Alimente erhält, auszulegen. 25Wenn eine bestimmte jährlich zu zahlende Summe zum Behuf der Wohnung hinterlassen worden ist, und man sich ohne den Prätor dahin verglichen hat, dass die Wohnung selbst gegeben werde, so gilt der Vergleich, weil der Vortheil, eine Wohnung zu haben, erreicht wird, obgleich der Vertrag im Fall des Einsturzes oder einer Feuersbrunst leicht schädlich werden könnte. Und umgekehrt, wenn man anstatt des vermachten Wohnungsrechtes eine bestimmte Summe annehmen zu wollen ausgemacht hat, so ist der Vergleich auch ohne den Prätor gültig.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. V. de omn. tirbun. Der Ausgang einer Besitzstreitigkeit ist blos der, dass der Richter vorläufig ausspricht, wer von Beiden besitzen solle; hieraus wird erfolgen, dass, wer in Ansehung des Besitzes unterlegen, nun die Stelle des Klägers übernehmen muss, und dann [die Hauptfrage über] das Eigenthum zur Erörterung gezogen werden kann.
Idem lib. V. de omnibus tribunal. Wer ein bestimmtes Geständniss ablegt, gilt als verurtheilt, nicht aber, wer ein unbestimmtes. 1Wer Unbestimmtes bekennt, wie z. B. wer eine körperliche Sache, oder dass er den Stichus, oder ein Grundstück abzutreten verbunden sei, zugesteht, der muss angehalten werden, sein Zugeständniss näher zu bestimmen; so auch wer eine Gattung (rem) herauszugeben sich schuldig bekennt, dass er eine gewisse Quantität zugestehe. 2Aber auch wenn ich ein Gut als das meinige in Anspruch nehme, und du dies zugestehst, bist du eben so gehalten, als wenn dahin, dass das Gut mein Eigenthum sei, ein Urtheil gesprochen wäre. Auch wenn Jemand auf irgend eine andere aus dem Gesetz oder aus dem Edict fliessende Klage (civili vel honoraria), oder auf ein Interdict wegen Vorzeigung, wegen Erstattung, oder wegen Verbots (exhibitorio, vel restitutorio, vel prohibitorio), womit er belangt wird, Etwas zugesteht, muss, das lässt sich behaupten, der Prätor in allen diesen Fällen der Bestimmung der Rede des Kaisers Marcus77S. o. fr. 56. de re jud. 42. 1. nachgehen und schlechterdings Alles, was Jemand einräumt, dem rechtlich Erkannten gleichachten. Bei denen Klagen also, wobei ein Aufschub bewilligt wird, ist dem Geständigen eine Frist zur Wiedererstattung einzuräumen; erstattet er [binnen derselben] nicht, so wird der Schade abgeschätzt. 3Wenn Jemand in Abwesenheit seines Gegners Etwas eingeräumt hat, so fragt sichs, ob es nicht unzulässig sei, ihn für verurtheilt zu achten; weil auch Jemand, der Dienste eidlich verspricht88Einem Abwesenden nemlich., nicht verpflichtet wird, und zu Gunsten eines Abwesenden Niemand verurtheilt zu werden pflegt? Wenigstens ist es hinlänglich, wenn der Bevollmächtigte, Vormund oder Curator99Des Gegners. dabei ist. 4Es fragt sich aber: reicht auch das Geständniss der Bevollmächtigten, der Vormünder, der Curatoren hin? und ich glaube, nein. 5Bei einem Unmündigen erfordert man das Vollwort des Vormunds. 6Einen Minderjährigen setzt man gegen sein Zugeständniss in den vorigen Stand. 7Wer eingestanden hat, dem stehen von dem Eingeständnisse an dieselben Fristen wie in Folge einer Verurtheilung zu1010S. o. fr. 2. de re jud. 42. 1..
Ex libro VIII
Ulp. lib. VIII. de omnib. Trib. Ebensow ohne Vorwissen und wider den Willen des Mündels.
Idem lib. VIII. de omnib. Trib. Aber auch nicht einmal auf Antrag des Präses kann ein Anderer Jemanden zum Vormunde bestellen. 1Hat ein rasender oder wahnsinniger Prätor oder Präses der Provinz einen Vormund bestellt, so ist, nach meiner Meinung, dies ungültig. Denn obgleich er Prätor oder Präses ist, auch der Zustand von Raserei ihm sein Amt nicht entzieht, so wird doch seine Bevormundung ohne Wirkung sein. 2Ein Vormund kann an jedem Tage gegeben werden. 3Wahnsinnigen beiderlei Geschlechtes and Stummen und Tauben kann der Prätor oder Präses Tutoren oder Curatoren bestellen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Ulp. lib. IX. de omn. tribun. Wer einen Sclaven im geschwächten Zustande, oder mit ausgeschlagenem Auge ausgeliefert hat, der muss zwar von der Klage auf Auslieferung freigesprochen werden; denn er hat die Auslieferung bewirkt, und eine Auslieferung in dieser Art verhindert die directe Klage nicht; der Kläger kann aber wegen dieses Schadens aus dem Aquilischen Gesetz klagen.
Ulp. lib. IX. de omn. tribunal. Dass Leichen oder Gebeine Verstorbener nicht aufgehalten, oder beunruhigt, noch deren Transport über öffentliche Strassen, oder ihre Bestattung verhindert werde, dafür hat der Provincialpräsident zu sorgen.