De officio proconsulis libri
Fragmenta incerta
Idem lib. de off. Procons. wenn [der Sclave] der Milchbruder, wenn er der Erzieher, wenn er der Lehrer desselben [ist], wenn [die Sclavin] seine Amme, oder wenn [der Sclave oder die Sclavin] der Sohn oder die Tochter von irgend einer von diesen Personen, oder wenn er der Pflegesohn, oder der Capsarius [desselben ist], das heisst, Der, welcher, die Bücher trägt, oder, wenn er zu dem Zweck freigelassen wird, dass er der Geschäftsbesorger [desselben] sei, wenn er nur nicht jünger, als achtzehn Jahre ist. Ueberdies wird auch das erfordert, dass Der, welcher freilässt, nicht nur einen einzigen Sclaven habe. Ingleichen, wenn eine Jungfrau oder Frau um der Ehe willen freigelassen werden sollte, nachdem zuvor [dem Herrn] der Eid abgefordert wird, dass dieselbe innerhalb sechs Monaten zur Frau genommen werden solle; denn so hat der Senat verordnet.