De officio proconsulis libri
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. de off. Procons. Taschendiebe, welche verbotene Künste mit den Taschen11Cujac. Obs. X. 27. sagt: hic est sensus (der Worte: qui vetitas in sacculo artes exercentes partem subducunt, partem subtrahunt) qui magicis artibus ex alienis sacculis aut subducund pecuniam aut subtrahunt. üben, und theils [das Geld] ablocken, theils wegstipitzen, sowie die sogenannten Directarier22Tittmann Handbuch der Straf-R. W. Thl. II. §. 460. bestimmt den Begriff (nach den mannigfachen Erklärungsversuchen!) als: den Diebstahl, auf dessen Verübung der Dieb ausgegangen ist, und sich dazu in den obern Stockwerken eingeschlichen und versteckt hat, um den rechten Zeitpunkt abzuwarten., d. h. Diejenigen, welche in diebischer Absicht in fremde Wohnungen einsteigen, werden strenger als Diebe gestraft, und deshalb entweder auf eine Zeitlang zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, oder ausgeprügelt und dann entlassen, oder auf einige Zeit verwiesen.
Idem eod. libro Es giebt ausserdem noch einige Verbrechen, deren Verfolgung dem Präsidenten obliegt, z. B. wenn Jemand angiebt, es seien seine Urkunden verrathen worden; denn die Untersuchung dieses Umstandes haben die Kaiserlichen Gebrüder an den Präfecten der Stadt Rom gewiesen.
Idem eod. libro Es giebt manche Verbrechen, die nach Sitte der Provinzen bestraft zu werden pflegen, z. B. nennt man in der Provinz Arabien den σκοπελίσμος (Steinsetzung) ein Verbrechen; hiermit verhält es sich folgendermaassen: wenn zwei mit einander Feind sind, so pflegen sie auf das Grundstück des Andern σκοπελίζειν, d. h. Steine zu stellen, womit sie zu erkennen geben wollen, dass, wenn Jemand diesen Acker bebaut hätte, er durch die Nachstellungen Derer, welche die Steine gestellt haben, elendiglich ums Leben kommen solle. Dies erregt so grosse Besorgniss, dass Niemand einem solchen Acker zu nahen wagt, indem er die Grausamkeit Derer fürchtet, welche den σκοπελίσμος gemacht haben. Diese Art [von Androhungen] verfolgen die Präsidenten in der Regel bis zur Todesstrafe, weil ja der Tod selbst angedrohet wird.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Wer in Aegypten die Deiche durchsticht, oder zerstört (d. h. Dämme, die das Nilwasser zu halten pflegen) wird ausserordentlicherweise nach Verschiedenheit seines Standes und der Grösse [der Folgen] seines Verbrechens bestraft. Die Einen werden mit öffentlicher oder Bergwerksarbeit33S. l. 8. §. 4. de poen. und die Anm. das. Wo der Unterschied zwischen dieser Strafe zuweilen (in metall.), und ersten Grades (opus metalli) nicht streng hervortritt, ist blos: Bergwerksarbeit gesagt worden. bestraft; mit Bergwerksarbeit auch je nach seinem Range, wer einen Sycaminon44Eine Art Baum, dessen Wurzeln die Nildämme befestigten, Brisson (Heinecc.) v. syntaminon. abgehauen hat; denn auch dies wird ausserordentlicherweise mit einer schweren Strafe deswegen belegt, weil diese Bäume die Nildämme verfestigen, wodurch die Anschwellungen des Nils abgelassen und eingehalten, auch dem Abfluss Einhalt gethan wird. Auch wer wider Abzüge und Ableitungsgräben55Chomata et diacopi, chomata hier in dieser Bedeutung. s. Glosse., die man in den Dämmen anlegt, etwas begeht, wird gestraft.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Es ist zu wissen, dass heutzutage Denen, die prävaricirt haben, eine ausserordentliche Strafe auferlegt wird.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Wenn [Jemandem] das Verbrechen der Ausplünderung einer Erbschaft Schuld gegeben wird, so muss der Provinzialpräsident dies zu seiner eigenen Erörterung und Entscheidung ziehen; denn da die Klage wegen Diebstahls nicht erhoben werden kann, so bleibt nichts als die Hülfe des Präsidenten übrig. 1Es erhellt also hieraus, dass das Verbrechen der Ausplünderung der Erbschaft in dem Fall zur Untersuchung gezogen werden könne, wenn die Diebstahlsklage nicht erhoben werden kann, nemlich vor dem Erbschaftsantritt, oder nachher, bevor die [betreffenden] Gegenstände vom Erben in Besitz genommen worden sind; denn es ist klar, dass für diesen Fall die Diebstahlsklage nicht zuständig sei, obwohl auf der andern Seite feststeht, dass Klage auf Auslieferung erhoben werden könne, wenn man in der Absicht, Eigenthumsklage zu erheben, die Auslieferung verlangt.
Idem lib. IX. de off. Procons. Wer den eines Verbrechens Angeschuldigten, für den er gebürgt, nicht gestellt hat, der wird in Geldstrafe genommen; ich glaube jedoch, dass, wenn er ihn arglistigerweise nicht ausliefert, er auch ausserordentlicherweise verurtheilt werden müsse. Ist aber weder in der Sicherheitsbestellung, noch in dem Decrete des Präsidenten eine bestimmte Summe ausgedrückt worden, und kann auch keine Rechtsgewohnheit nachgewiesen werden, die einen bestimmten Maassstab abgiebt, so wird der Prätor über den Betrag der Summe, die erlegt werden muss, bestimmen.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Durch das Julische Gesetz über den Vor- und Aufkauf wird wider Denjenigen eine Strafe verhängt, wer eine kornwucherliche Handlung begangen, und eine Gesellschaft eingegangen ist, um das Korn theurer zu machen. 1In demselben Gesetze ist gesagt, es solle Niemand ein Schiff oder einen Schiffer zurückhalten, oder arglistigerweise bewirken, dass dies geschehe. 2Und es wird eine Strafe von zwanzig Goldstücken bestimmt.
Idem lib. IX. de off. Procons. Es ist zu bemerken, dass das Fabische Gesetz Diejenigen nicht angehe, welche abwesende Sclaven haben, und sie verkauft haben; denn etwas Anderes ist es: abwesend sein, etwas Anderes: auf der Flucht sein; 1Ebensowenig geht es Den an, wer Auftrag ertheilt hat, einen flüchtigen Sclaven zu verfolgen und zu verkaufen; denn dann hat er keinen Flüchtling verkauft. 2Ferner fällt der Senatsbeschluss weg, wenn Jemand dem Titius aufgetragen, sich eines entlaufenen Sclaven zu bemächtigen, sodass, wenn er ihn ergriffen hätte, er ihn als gekauft haben solle. 3Es sind übrigens in diesem Senatsbeschluss auch diejenigen Herren mitinbegriffen, welche ihnen entlaufene Sclaven verkauft haben.
Idem lib. IX. de off. Procons. Wenn Jemand, um nicht mit dem Tode bestraft zu werden, angeben sollte, er habe dem Kaiser seines eigenen Heiles wegen etwas zu berichten, so ist es die Frage, ob er zu demselben gesendet werden müsse? Die meisten Präsidenten sind so ängstlich, dass sie auch nach bereits ausgesprochenem Erkenntniss mit der Strafe inne halten, ohne etwas zu wagen; andere hingegen nehmen auf dergleichen Anführen gar keine Rücksicht; manche schicken sie weder immer noch niemals [zum Kaiser], sondern forschen darnach, was es sei, was er dem Kaiser anführen wolle, und was er zu dessen Heil zu sagen habe, wonach sie nun entweder die Strafe aufschieben oder nicht aufschieben. Das letztere scheint auf einem gemässigtern Grunde zu beruhen; übrigens dürfen sie, meiner Ansicht nach, sobald sie verurtheilt werden, gar nicht weiter gehört werden, sie mögen anführen was sie wollen. Denn wer bezweifelt wohl, dass sie nicht, um der Strafe zu entgehen, dazu ihre Zuflucht nehmen, und um so strafwürdiger seien, da sie so lange geschwiegen, wenn sie sich rühmen, zum Heile des Kaisers Etwas anzuführen zu haben? Denn sie durften eine so wichtige Sache nicht so lange verschweigen. 1Wenn der Proconsul befindet, dass welche von seinem Gefolge oder [dem] seines Legaten sich Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen, muss er sie strafen, oder seinem Nachfolger überlassen? Es sind aber die Beispiele Vieler vorhanden, welche nicht nur die Sclaven ihrer Unterbeamten, die nicht einmal unter ihnen standen, sondern auch ihre eigenen bestraft haben; und dies muss darum geschehen, damit sie durch Beispiele abgeschreckt, sich um so mehr unerlaubter Handlungen enthalten. 2Wir wollen nun die einzelnen Arten der Strafen aufzählen, welche die Präsidenten über Jemanden verhängen können. Die Strafen sind entweder solche, welche das Leben absprechen, oder die Sclaverei auferlegen, oder das Bürgerrecht nehmen, oder Verbannung oder körperliche Züchtigung verhängen,
Ulp. lib. IX. de off. Procons. oder Geldstrafe66Damnum, schon die Glosse und nachher Gothofr. erklären: pecuniarum. mit Infamie, oder Verlust irgend einer Würde, oder das Verbot, eine Handlung zu verrichten. 1Das Leben wird dann abgesprochen, wenn Jemand verurtheilt wird, mit dem Schwerte hingerichtet zu werden. Die Hinrichtung muss aber mit dem Schwerte geschehen, nicht mit dem Beile oder einem Pfeile, oder Prügel, oder Strick, oder soust auf andere Weise. Mithin haben die Präsidenten nicht das Recht, die freie Wahl der Todesart zu gestatten, am wenigsten die Tödtung durch Gift. Doch haben die Kaiserlichen Brüder ein Rescript erlassen, worin sie die freie Wahl der Todesart gestattet haben. 2Feinde77Hostes, nach den Emendationsversuchen des Cujac. Obs. IV. 9. und Jac. Constantin. Subtil. Enod. c. 26. (T. O. IV. 604.) kann man wohl hostes mit Bynkershoek Obs. V. 22. für hostes P. R. d. h. perduelles nehmen. und Ueberläufer werden damit bestraft, dass sie lebendig verbrannt werden. 3Niemand darf jedoch zu der Strafe verurtheilt werden, mit Prügeln oder Ruthen todgeschlagen zu werden, noch durch die Tortur, obwohl die Meisten während der Tortur ihren Geist aufgeben. 4Eine Freiheitsberaubende Strafe ist es, wenn Jemand zu Bergwerksarbeit zweiten oder ersten Grades88In metallum oder opus metalli, s. den Unterschied §. 6. ich glaube, dass die Uebersetzung, die freilich umschreibend ist, nicht anders wird gegeben werden können; wo kein Beisatz steht, ist stets der zweite Grad gemeint. verurtheilt wird; der Bergwerke giebt es viele, manche Provinzen haben deren, manche nicht; letztern Falls werden [die Verbrecher] in die Provinzen geschickt, welche Bergwerke haben. 5Der Präfect der Stadt Rom hat das besondere Recht, zu Bergwerksarbeit zu verurtheilen, wie in einem Briefe des Divus Severus an Fabius Cilo ausdrücklich gesagt wird. 6Zwischen den zu Bergwerksarbeit zweiten und ersten Grades Verurtheilten beruhet der Unterschied blos in den Fesseln; die zu Bergwerkarbeit zweiten Grades Verurtheilten werden mit schwereren Fesseln belastet, die ersten Grades mit leichtern; entlaufene Verurtheilte ersten Grades werden zur Bergwerksarbeit zweiten Grades verurtheilt; die der Bergwerksarbeit zweiten Grades [Entlaufenen] werden schwerer bestraft werden. 7Wer zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt entflohen ist, wird in der Regel zu noch einmal so langer Zeit verurtheilt; verdoppelt muss diejenige Zeit werden, welche ihm, als er entfloh, noch übrig war, d. h. es soll nicht die verdoppelt werden, von wo an er ergriffen worden, sich [schon vorher] im Gefängniss befunden hat. Ist er auf zehn Jahre verurtheilt worden, so muss ihm entweder die Strafe auf immer ausgedehnt, oder er zu Bergwerksarbeit ersten Grades verurtheilt werden. Wenn er freilich auf zehn Jahre verurtheilt worden, und gleich Anfangs entflohen ist, so frägt es sich, ob ihm die Frist verdoppelt, oder die Dauer für immerwährend ausgedehnt, oder er zu Bergwerksarbeit ersten Grades verurtheilt werden soll? Es spricht mehr für das letztere, oder die immerwährende Dauer; denn es gilt im Allgemeinen die Regel, dass, sobald die Verdoppelung sich über zehn Jahr erstrecken würde, die Strafe nicht mehr in zeitliche Dauer eingeschränkt werden solle99S. Jens. l. l. p. 508.. 8Auch Weiber werden in der Regel zum Dienst in Bergwerken auf immer oder auf Zeit verurtheilt; ebenso in Salinen. Sind sie auf immer dazu verurtheilt worden, so werden sie zur Strafe Sclavinnen, wenn auf Zeit, so behalten sie das Bürgerrecht. 9Es pflegen auch die Präsidenten [Verbrecher] zur Festhaltung im Gefängniss zu verurtheilen, oder dass sie in Banden gelegt werden sollen, allein dies dürfen sie nicht thun, denn Strafen der Art sind verboten, das Gefängniss nemlich dient wohl dazu, Menschen festzuhalten, nicht aber sie zu bestrafen. 10Auch Verurtheilungen in Kalksteinbrüche oder Schwefelgruben pflegen zu geschehen, doch gehören diese Strafen mehr zur Bergwerksarbeit. 11Es ist die Frage, ob die zur Lustjagd1010Zum Kampt mit wilden Thieren auf dem Theater, s. Budaeus l. l. p. 60. sq. Verurtheilten zur Strafe Sclaven werden? denn diese Strafe trifft besonders jüngere Leute; werden also diese Straf-Sclaven, oder behalten sie ihre Freiheit? Es spricht mehr dafür, dass auch sie Sclaven werden; denn sie sind von Andern [nur] darin verschieden, dass sie als Jäger oder Tänzer in Westen1111pyrrhicharii s. Bud. l. l., oder zu andern Vergnügungen Unterricht erhalten, um in Gesticulationen1212Gesticulandi causa, s. Heinecc. ad Brisson h. v. und Bewegungen Uebung zu erhalten. 12Dass Sclaven zu Bergwerksarbeit ersten oder zweiten Grades, so wie zur Lustjagd abgegeben zu werden pflegen, unterliegt keinem Zweifel, und wenn dies geschehen, so werden sie Straf-Sclaven, und gehören nicht weiter Dem, dem sie vor der Vertheilung gehörten. Auch hat, als ein zur Bergwerksarbeit verurtheilter Selave durch die Gnade des Kaisers von der Strafe befreit worden war, der Kaiser Antoninus ganz richtig rescribirt, dass, weil der Straf-Sclave Gewordene einmal aufgehört habe, seinem Herrn zu gehören, er nachher nicht in dessen Gewalt zurückgegeben werden werde. 13Wenn aber ein Sclave zur Gefängnissstrafe verurtheilt worden ist, gleichviel ob zu immerwährender oder zeitlicher, so bleibt er Dem gehörig, dessen er vor der Verurtheilung war.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Zu den Strafen gehört auch die Deportation auf eine Insel, welche Strafe das Römische Bürgerrecht entzieht. 1Das Recht der Deportation auf eine Insel ist den Provinzialpräsidenten nicht verliehen, obwohl es dem Präfecten der Stadt Rom gegeben wird; denn das ist in einem Briefe des Divus Severus an Fabius Cilo, Präfecten der Stadt Rom, ausdrücklich gesagt. Sobald daher die Provinzialpräsidenten der Meinung sind, Jemanden auf eine Insel deportiren zu müssen, so müssen sie selbst ihn dessen würdig erachten1313Annotare, ist = dignum judicare poena, Brisson l. v., seinen Namen aber dem Kaiser schriftlich anzeigen, dass er auf eine Insel deportirt werden möge, dem Kaiser aber dergestalt mittels vollständigen Berichts über die Sache1414Missa plena opinione, s. bes. Bynkershoek Obs. VI. 22. schriftliche Anzeige machen, dass derselbe daraus entnehmen könne, ob seiner Meinung Platz gegeben, und [der Verbrecher] auf eine Insel deportirt werden müsse; in der Zwischenzeit aber, während der Bericht erstattet wird, muss [der Präsident] befehlen, ihn im Gefangniss festzuhalten. 2Decurionen der Provinzialstädte müssen wegen Capitalverbrechen deportirt oder verwiesen werden, haben die kaiserlichen Brüder rescribirt. So haben sie auch einen gewissen Priscus, dem Mord und Brandstiftung Schuld gegeben worden, und welcher vor der peinlichen Frage gestanden hatte, auf eine Insel zu deportiren anbefohlen.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Die Leichen Derer, die zum Tode verurtheilt worden, dürfen ihren Verwandten nicht verweigert werden; das, schreibt auch Divus Augustus im zehnten Buche über sein Leben, habe er so beobachtet. Heutzutage werden aber die Leichen der Hingerichteten nur dann begraben, wenn darum angehalten und es erlaubt worden ist; zuweilen wird es auch nicht erlaubt, besonders in Ansehung der wegen Majestätsvergehen Verurtheilten. Auch um die Leichen Derer, die zum Feuertode verurtheilt werden, kann gebeten werden, nemlich um die gesammelten Gebeine und Asche zu begraben.