De officio proconsulis libri
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. de off. Procons. Taschendiebe, welche verbotene Künste mit den Taschen11Cujac. Obs. X. 27. sagt: hic est sensus (der Worte: qui vetitas in sacculo artes exercentes partem subducunt, partem subtrahunt) qui magicis artibus ex alienis sacculis aut subducund pecuniam aut subtrahunt. üben, und theils [das Geld] ablocken, theils wegstipitzen, sowie die sogenannten Directarier22Tittmann Handbuch der Straf-R. W. Thl. II. §. 460. bestimmt den Begriff (nach den mannigfachen Erklärungsversuchen!) als: den Diebstahl, auf dessen Verübung der Dieb ausgegangen ist, und sich dazu in den obern Stockwerken eingeschlichen und versteckt hat, um den rechten Zeitpunkt abzuwarten., d. h. Diejenigen, welche in diebischer Absicht in fremde Wohnungen einsteigen, werden strenger als Diebe gestraft, und deshalb entweder auf eine Zeitlang zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, oder ausgeprügelt und dann entlassen, oder auf einige Zeit verwiesen.
IDEM eod. libro Es giebt ausserdem noch einige Verbrechen, deren Verfolgung dem Präsidenten obliegt, z. B. wenn Jemand angiebt, es seien seine Urkunden verrathen worden; denn die Untersuchung dieses Umstandes haben die Kaiserlichen Gebrüder an den Präfecten der Stadt Rom gewiesen.
IDEM eod. libro Es giebt manche Verbrechen, die nach Sitte der Provinzen bestraft zu werden pflegen, z. B. nennt man in der Provinz Arabien den σκοπελίσμος (Steinsetzung) ein Verbrechen; hiermit verhält es sich folgendermaassen: wenn zwei mit einander Feind sind, so pflegen sie auf das Grundstück des Andern σκοπελίζειν, d. h. Steine zu stellen, womit sie zu erkennen geben wollen, dass, wenn Jemand diesen Acker bebaut hätte, er durch die Nachstellungen Derer, welche die Steine gestellt haben, elendiglich ums Leben kommen solle. Dies erregt so grosse Besorgniss, dass Niemand einem solchen Acker zu nahen wagt, indem er die Grausamkeit Derer fürchtet, welche den σκοπελίσμος gemacht haben. Diese Art [von Androhungen] verfolgen die Präsidenten in der Regel bis zur Todesstrafe, weil ja der Tod selbst angedrohet wird.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Wer in Aegypten die Deiche durchsticht, oder zerstört (d. h. Dämme, die das Nilwasser zu halten pflegen) wird ausserordentlicherweise nach Verschiedenheit seines Standes und der Grösse [der Folgen] seines Verbrechens bestraft. Die Einen werden mit öffentlicher oder Bergwerksarbeit33S. l. 8. §. 4. de poen. und die Anm. das. Wo der Unterschied zwischen dieser Strafe zuweilen (in metall.), und ersten Grades (opus metalli) nicht streng hervortritt, ist blos: Bergwerksarbeit gesagt worden. bestraft; mit Bergwerksarbeit auch je nach seinem Range, wer einen Sycaminon44Eine Art Baum, dessen Wurzeln die Nildämme befestigten, Brisson (Heinecc.) v. syntaminon. abgehauen hat; denn auch dies wird ausserordentlicherweise mit einer schweren Strafe deswegen belegt, weil diese Bäume die Nildämme verfestigen, wodurch die Anschwellungen des Nils abgelassen und eingehalten, auch dem Abfluss Einhalt gethan wird. Auch wer wider Abzüge und Ableitungsgräben55Chomata et diacopi, chomata hier in dieser Bedeutung. s. Glosse., die man in den Dämmen anlegt, etwas begeht, wird gestraft.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Es ist zu wissen, dass heutzutage Denen, die prävaricirt haben, eine ausserordentliche Strafe auferlegt wird.
Ulp. lib. IX. de off. Procons. Wenn [Jemandem] das Verbrechen der Ausplünderung einer Erbschaft Schuld gegeben wird, so muss der Provinzialpräsident dies zu seiner eigenen Erörterung und Entscheidung ziehen; denn da die Klage wegen Diebstahls nicht erhoben werden kann, so bleibt nichts als die Hülfe des Präsidenten übrig. 1Es erhellt also hieraus, dass das Verbrechen der Ausplünderung der Erbschaft in dem Fall zur Untersuchung gezogen werden könne, wenn die Diebstahlsklage nicht erhoben werden kann, nemlich vor dem Erbschaftsantritt, oder nachher, bevor die [betreffenden] Gegenstände vom Erben in Besitz genommen worden sind; denn es ist klar, dass für diesen Fall die Diebstahlsklage nicht zuständig sei, obwohl auf der andern Seite feststeht, dass Klage auf Auslieferung erhoben werden könne, wenn man in der Absicht, Eigenthumsklage zu erheben, die Auslieferung verlangt.
Übersetzung nicht erfasst.
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