De officio proconsulis libri
Ex libro VIII
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Wenn ein Herr gegen seine Sclaven ein Wütherich ist, oder sie zu Schamlosigkeiten und Niederträchtigkeiten zwingen will, so erhellt, welches dann die Pflicht des Präsidenten sei, aus einem Rescript des Kaisers Pius an den Aelius Marcian, den Proconsul von Bätica. Die Worte dieses Rescripts lauten so: Die Gewalt der Herren über ihre Sclaven soll zwar unversehrt bleiben und Niemandem sein Recht entzogen werden, aber es nützt den Herren selbst, wenn demjenigen Abhülfe gegen Misshandlungen oder Hunger, oder unerträgliche Gewalthätigkeiten nicht verweigert wird, der aus einem rechtmässigen Grunde jene in Anspruch nimmt. Deshalb untersuche du die Beschwerden derjenigen, die von dem Hausgesinde des Julius Sabinus zu einer Statue entflohen sind, und wenn du findest, dass sie härter, als billig ist, behandelt oder zu Schamlosigkeiten gemissbracht worden sind, so lass sie verkaufen, so dass sie in die Gewalt ihres Herren nicht zurückkommen; sollte er diese meine Constitution umgehen, so möge er wissen, dass ich diesen gegen ihn erlassenen [Befehl] noch strenger vollziehen werde. Auch der Kaiser Hadrian verbannte eine Umbricische Hausfrau auf fünf Jahr, weil sie ihre Sclavinnen bei den geringfügigsten Ursachen aufs härteste behandelt hatte.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Die Pächter öffentlicher Einkünfte, ingleichen der, welcher, nicht um [der Ablegung] eines Zeugnisses auszuweichen, sich entfernt habe, ingleichen der, welcher die Lieferung für das Heer gepachtet haben wird, legen wider Willen kein Zeugniss ab. 1Aber auch Mündel können nicht [zur Ablegung] eines Zeugnisses genöthigt werden.
Ulp. lib. VIII. de off. proc. Dass Jedem freistehe, sein schiffbrüchiges Gut ungestraft wieder zu sammeln, ist bekannt, und es hat dies der Kaiser Antoninus mit seinem Vater rescribirt. 1Wer absichtlich in einer Stadt Feuer angelegt hat, der soll, wenn er aus niedern Ständen ist, den wilden Thieren vorgeworfen, wenn er aber einigen Rang11Aliquo gradu. Wiel. Lect. l. II. c. 14. Jurisprud. rest. p. 241. (praet. ad. Reinold.) hat, mit dem Tode bestraft, oder wenigstens auf eine Insel deportirt werden.
Idem lib. VIII. de off. Procons. In der Regel pflegen besonders die Aufkäufer Getreide aufzukaufen und es theuer zu machen; diesem Wucher ist sowohl durch Mandate als Constitutionen vorgebeugt worden. Durch Mandate ist folgendes verordnet: Ausserdem hast du Obacht zu nehmen, dass keine Aufkäufer irgend einer Art von Waaren ihr Wesen treiben, damit nicht von Denen, die aufgekaufte Waaren liegen lassen, oder von Reichern, die ihre Früchte nicht zu billigen Preisen verkaufen wollen, während sie auf Missernten warten, das Getreide vertheuert werde. Die Strafe wider dieselben wird verschiedentlich verhängt; sind sie Negotianten, so wird ihnen meistens blos ihr Geschäftsbetrieb untersagt, zuweilen werden sie auch verwiesen; Leute niederer Classe werden zu öffentlicher Arbeit verurtheilt. 1Auch falsches Gemäss vertheuert das Getreide, worüber Divus Trajanus ein Edict erlassen hat, worin er wider Verbrecher der Art die Strafe des Cornelischen Gesetzes bestimmt hat, wie wenn Einer nach dem testamentarischen Gesetze deswegen, dass er ein falsches Testament geschrieben, untersiegelt, oder vorgelesen, verurtheilt worden wäre. 2Auch hat Divus Hadrianus Einen, der falsches Gemäss geführt hatte, auf eine Insel verwiesen.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Ueber die Bestrafung der Viehdiebe hat Divus Hadrianus an den Proconsul von Bätica folgendermaassen rescribirt: Da die Viehdiebe am schärfsten gestraft werden, so werden sie in der Regel mit dem Schwerte gerichtet; diese harte Strafe findet jedoch nicht überall statt, sondern blos da, wo dieses Verbrechen häufiger vorkommt; sonst werden sie auch zuweilen mit zeitlicher Strafarbeit bestraft. 1Viehdiebe sind eigentlich Diejenigen, die Vieh von den Weiden oder Heerden wegtreiben, also gewissermaassen rauben, und das Viehwegtreiben als ein Gewerbe üben, indem sie Pferde oder Rindvieh22Equos de gregibus vel boves de armentis; wir haben kein zwiefaches Wort für Heerde. (Plattdeutsch: Hude.) von den Heerden entführen. Wer aber einen umherirrenden Ochsen oder alleingelassene Pferde entführt hat, der ist kein Viehdieb, sondern vielmehr ein Dieb. 2Auch wer Sauen, Ziegen oder Hammel weggeführt hat, darf nicht so hart wie Diejenigen gestraft werden, die grössere Thiere wegtreiben. 3Obwohl aber Hadrianus die Strafe der Bergwerksarbeit, sowie der Strafarbeit oder auch die des Schwertes bestimmt hat, so werden doch Leute höhern Ranges nicht mit dieser Strafe belegt, sondern müssen entweder verwiesen oder aus ihrem Stande gestossen werden. 4Wer Vieh weggetrieben hat, über dessen Eigenthum er Streit erhob, der wird, wie Saturninus zwar schreibt, zum civilrechtlichen Austrag der Sache verwiesen; allein dem ist nur dann beizupflichten, wenn nicht der Anstrich des Viehdiebstahls vorhanden ist, sondern er aus rechtmässigen Gründen dasselbe für sein gehalten hat.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Nächtliche Diebe müssen ausserordentlicherweise verhört und nach geschehener Untersuchung bestraft werden, wenn man dabei nur nicht ausser Acht lässt, dass bei deren Bestrafung das Maass der zeitlichen öffentlichen Strafarbeit nicht überschritten werden dürfe. Dasselbe gilt von den Badedieben. Wenn sich aber Diebe mit Waffen vertheidigen, oder Einbrecher, oder andere denen ähnliche, ohne jedoch Jemanden erschlagen zu haben, so werden sie zu Bergwerksarbeit, oder die höhern Standes mit Verweisung bestraft.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Diejenigen, welche aus einem Gefängnisse ausgebrochen und entflohen sind, sollen wie die kaiserlichen Brüder an Aemilius Tiro rescribirt haben, mit dem Tode bestraft werden. Saturninus billigt es auch, dass Diejenigen, welche aus dem Gefängniss ausgebrochen sind, gleichviel ob nach Erbrechung der Thüren, oder einem gestifteten Complott mit Andern, die sich in demselben Gefängniss befanden, mit dem Tode bestraft werden sollen; sind sie durch Nachlässigkeit der Wächter entflohen, so werden sie gelinder bestraft. 1Die Ausplünderer, welche gefährlichere Diebe sind, d. h. λωποδύται (die den Leuten die Kleider ausziehen), werden in der Regel mit immerwährender oder zeitlicher öffentlicher Strafarbeit belegt, die höhern Standes aber werden eine Zeit lang aus ihrem Stande gestossen, oder ihnen anbefohlen, ihr Vaterland zu meiden. Eine besondere Strafe ist für dieselben in den kaiserlichen Rescripten nicht vorgeschrieben worden, und darum wird dem erkennenden Richter nach Erörterung der Sache ein freies Ermessen zustehen. 2Auf gleiche Weise sind die Taschendiebe und die Directarier zu bestrafen, sowie die Einbrecher. Divus Marcus bestrafte aber einen römischen Ritter, der eine Wand eingelegt und durchbrochen, und Geld gestohlen hatte, damit, dass er ihm befahl, die Provinz Africa, wo er her war, die Stadt und Italien fünf Jahre lang zu meiden. Wider die Einbrecher und die übrigen vorgedachten Verbrecher muss je nach der Grösse ihres Verbrechens und nach Erörterung der Sache eine Strafe bestimmt werden, nur darf rücksichtlich eines Plebejers die Strafe der öffentlichen Strafarbeit, und bei Leuten höhern Ranges die Verweisung nicht überschritten werden.
Idem lib. VIII. de off. Procons. Die Anklage wegen Stellionats gehört zur Erörterung und Entscheidung des Präsidenten. 1Der Stellionat kann Denen vorgeworfen werden, die Etwas arglistigerweise begangen haben, vorausgesetzt, dass ihnen deshalb kein anderes Verbrechen Schuld gegeben wird; was nemlich unter den Privatklagen die Klage wegen Arglist ist, das ist unter den Verbrechen die Verfolgung des Stellionats. Sobald also für ein Verbrechen keine besondere Benennung vorhanden ist, da, sagen wir, ist ein Stellionat vorhanden. Namentlich aber hat er da statt, wenn etwa Einer die einem Andern verpfändete Sache, während er die Verbindlichkeit ableugnet, listigerweise an einen Dritten verkauft, oder vertauscht, oder an Zahlungsstatt gegeben hat; alle diese verschiedenen Fälle enthalten einen Stellionat. Auch wer Waaren untergeschoben, verpfändete abhanden gebracht, oder verdorben hat, der wird ebenfalls des Stellionats verdächtig sein. Ingleichen wenn Jemand ein Taschenspielerstück verübt, oder zum Schaden33In necem, s. Duker l. l. p. 431. eines Dritten mit Andern ein Complott geschmiedet hat, wird Anklage wegen Stellionats erhoben werden können. Ueberhaupt also hat dieses Verbrechen allemal dann statt, wenn einem Verbrechen der Name fehlt, und es ist mithin nicht nöthig, alle einzelnen Fälle aufzuzählen. 2Für den Stellionat ist keine gesetzmässige Strafe vorgeschrieben, indem es kein solches Verbrechen ist, von dem die Gesetze sprechen; Verbrechen der Art pflegen daher ausserordentlicherweise bestraft zu werden, doch darf für Plebejer die Strafe der Bergwerksarbeit nicht überschritten werden. In Ansehung Derer, die einem höhern Range angehören, ist Verweisung auf Zeit oder Ausschliessen aus ihrem Stande anzuwenden44Remittenda, die Glosse erklärt dies durch mitigare. Jens. p. 500. will (angeblich ὀφετέον statt ἐφετέον) injungere herausbringen. Der Sinn kann weiter nicht zweifelhaft sein, allein der Gebrauch von remittere ist eigenthümlich, s. Cujac. Obs. XXI. 29., Eckhard Herm. p. 595. sq. (Walch.). 3Wer Waaren unterschlagen hat, kann wegen dieses Verbrechens besonders zur Untersuchung gezogen werden.
Idem lib. VIII. de off. Procons. Durch das Julische Gesetz von der öffentlichen Gewaltthätigkeit haftet Derjenige, der, mit Amtsgewalt und Macht bekleidet, einen Römischen Bürger, seiner Appellation ungeachtet, getödtet, oder ausgeprügelt, oder befohlen, dass das eine oder andere geschehe, oder ihm ein Halsband55Aut quid in collum injecerit; nach Cujac. Obs. XI. 22. ist hier eine solche Art von Torturinstrument zu verstehen, wie heutzutage die Jäger den Hunden zur Dressur anzulegen pflegen, das man Korallen nennt, d. h. aufgereihete Holzkugeln mit Stacheln versehen. Anders versteht Suarez Commentar. ad L. A. Lib. II. c. 3. s. II. diesen Ausdruck, nemlich von einem beschimpfenden Instrument in der Gestalt einer forca, obwohl er zwischen dieser und der Cujacischen Erklärung die Wahl lässt. angelegt hat, damit er torquirt werde; ingleichen, was die Legaten, die Gesandten66Oratores; dass die Glosse = doctores artium verstehe, erklärt schon Gothofrd. für male, und führt aus Varro an, dass oratores eine Art legati seien, s. Budaeus l. l. p. 32. und die zu deren Gefolge gehörigen Personen angeht, wenn einer von diesen Jemanden geschlagen oder injuriirt zu haben beschuldigt wird.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Trifft die Strafe des Verwandtenmordes Diejenigen, welche ihre Eltern ermordet haben, allein, oder auch die Mitwisser? Maecianus sagt, auch die Mitwisser müssen ebenso gestraft werden, und nicht blos die Elternmörder. Auch nichtverwandte Mitwisser müssen daher mit derselben Strafe belegt werden.
Idem lib. VIII. de off. Procons. Durch das Cornelische Gesetz wird verordnet, dass, wer Gold verfälscht, oder falsche Silbermünzen geprägt hat, mit der Strafe der Verfälschung belegt werden soll. 1Mit der nemlichen Strafe wird Derjenige belegt, wer dies hätte verhindern können, und nicht verhindert hat. 2In demselben Gesetze ist gesagt, es solle Niemand arglistigerweise zinnerne oder bleierne Münzen kaufen oder verkaufen. 3Die Strafe des Cornelischen Gesetzes wird Dem auferlegt, wer etwas Anderes, als im Testamente enthalten ist, arglistig und wissentlich als verfälscht besiegelt hat, oder besiegeln lassen, sowie wer zur Anfertigung falscher Gezeugnisse und Ablegung falscher Zeugenaussage arglistigerweise einen Anschlag gemacht hat. 4Wer einen Angeber in einer pecuniären Angelegenheit gestellt, wird ebenso bestraft, wie Diejenigen, welche für die Behülflichkeit zur Erhebung von Rechtsstreitigkeiten Geld erhalten haben.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Bei der Ausmittelung von Verbrechen wird in der Regel die peinliche Frage angewendet. Wir wollen aber untersuchen, wann und inwieweit dies statthabe. Dass die Tortur nicht den Anfang machen müsse, hat Divus Augustus verordnet, und ebendeshalb solle auch [in diesem Fall] der peinlichen Frage kein Glauben beigemessen werden. 1Auch ist dies in einem Briefe des Divus Hadrianus an den Sennius Sabinus ausgedrückt; die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: Zur Tortur der Sclaven soll nur dann geschritten werden, wenn ein Angeschuldigter verdächtig ist, und durch andere Anzeigen der Beweis soweit als hergestellt erscheint, dass es blos noch an dem Geständniss der Sclaven zu fehlen scheint. 2Eben das hat Divus Hadrianus an den Claudius Quartinus rescribirt, wodurch er ausdrücklich verordnet hat, dass mit dem Verdächtigsten angefangen werden solle, und zwar mit Dem, von dem der Richter am leichtesten hoffe, die Wahrheit zu erfahren. 3Zur peinlichen Frage dürfen übrigens Diejenigen nicht gezogen werden, welche der Ankläger seinerseits aus seinem Hause vorgeführt hat; und es darf [z. B.] nicht so leichthin angenommen werden, dass Diejenige untergeschoben sei, von der angegeben wird, dass beide Eltern sie an Stelle einer lieben77Cara filia; carus steht hier wie φίλος bei Homer, statt sein, mein, dein, wie man auch im Deutschen sagt: Der liebe Vater, statt dein Vater u. s. w. Tochter gehabt haben, wie in einem Rescripte der kaiserlichen Brüder an den Lucius Tiberianus erklärt wird. 4Dieselben haben an Cornelius Proculus rescribirt: Es darf durchaus nicht auf die peinliche Befragung eines einzigen Sclaven ein ganzer Beweis gesetzt, sondern die Sache muss mit andern Beweisgründen geprüft werden. 5Divus Antoninus und Divus Hadrianus haben an Sennius Sabinus rescribirt: Wenn angegeben werde, es haben Sclaven zugleich mit ihrem Herrn Gold und Silber ausgeführt, so dürfen sie nicht über ihren Herrn befragt werden, und es sei dem Herrn sogar nicht einmal dann nachtheilig, wenn sie Etwas aus freiem Antriebe gesagt hätten. 6Die kaiserlichen Brüder haben an Lelianus Longinus rescribirt: Wegen Erbschaftssachen dürfe kein Sclave der Erben zur peinlichen Frage gezogen werden, wenn auch Verdacht vorhanden sei, dass der Erbe das Eigenthum an demselben durch einen Scheinkauf erworben zu haben scheine. 7Dass der Sclave einer Municipalgemeinde gegen die Personen einzelner Bürger zur peinlichen Frage gezogen werden könne, ist sehr oft rescribirt worden, weil er nicht ihr Sclave, sondern der des Gemeinwesens ist. Das Nemliche gilt von den übrigen Sclaven, welche Körperschaften gehören, denn er erscheint nicht als ein Mehreren gehöriger Sclave, sondern als der der Körperschaft. 8Wenn mir ein Sclave im guten Glauben dient, so kann auch dann, wenn ich das Eigenthum an ihm nicht gehabt habe, dennoch gesagt werden, dass er wider meine Person nicht torquirt werden dürfe. Dasselbe gilt von einem freien Menschen, der mir im guten Glauben dient. 9So ist auch verordnet worden, dass ein Freigelassener nicht wider seines Freilassers Person torquirt werden dürfe. 10Auch nicht der Bruder wider den Bruder, hat unser Kaiser mit seinem kaiserlichen Vater rescribirt, und dabei den Grund angegeben, dass gegen Wen Jemand, nicht gezwungen werde, wider seinen Willen Zeugniss abzulegen, gegen denselben dürfe er auch nicht torquirt werden. 11Der Sclave des Ehemannes kann, hat Divus Trajanus an Servius Quartus rescribirt, wider die Person der Ehefrau torquirt werden. 12Er hat ferner an Mummius Lollianus rescribirt: Die Sclaven eines Verurtheilten, welche ihm zu gehören aufgehört hätten, können wider ihn torquirt werden. 13Wenn ein Sclave zu dem Ende freigelassen worden ist, damit er nicht torquirt werde, so hat Divus Pius rescribirt, könne er torquirt werden, nur nicht gegen die Person seines Herrn. 14Auch der zur Zeit der Einleitung der Untersuchung einem Dritten gehörige Sclave kann, haben die kaiserlichen Brüder rescribirt, wenn er auch nachher dem Angeschuldigten gehörig geworden, wider dessen Person torquirt werden. 15Wer als ohne Recht gekauft angegeben wird, der wird nicht eher torquirt werden können, als bis feststeht, dass der Verkauf nicht gegolten habe, und so hat unser Kaiser mit seinem kaiserlichen Vater rescribirt. 16Ingleichen hat Severus an Sulpitius Antigonus folgendermaassen rescribirt: Da peinliche Vernehmung der Sclaven wider ihre Herren88Die Ausnahmen sind: in Majestäts-, Ehebruchs- und Steuersachen, Getreidewucher, Falschmünzerei und Testamentsunterschlagung, worin der Sclave freigelassen worden; s. Matthaeus l. l. p. 705. Die hierüber vorwaltenden Bestimmungen muss man ebensowohl, als die über die peinliche Frage Freier vor Augen haben, um in diesem Titel Missverständnisse zu umgehen. weder gehalten werden, noch, falls sie geschehen, Den, der in der Sache Recht spricht, leiten darf, so dürfen um so weniger Anzeigen der Sclaven wider ihre Herren zugelassen werden. 17Divus Severus hat rescribirt: Die Geständnisse der Angeschuldigten dürfen nicht für rechtlich erwiesene Verbrechen gehalten werden, sobald kein Beweis die Ueberzeugung des erkennenden Richters unterstützt99Dieses Gesetz lässt sich auf vielfache Weise erklären, siehe Matthaeus l. l. l. 48. tit. XVI. p. 697. entweder nemlich de confess. extorta, oder extra judicium facta, oder si non apparet crimen, de quo reus confessus sit. Das Letztere halte ich für den hier anzunehmenden Grund, sodass also der sogenannte objective Tatbestand ganz unerfindlich ist.. 18Als Jemand sich bereit erklärte, den Werth des Sclaven niederzulegen, damit der Sclave wider den Herrn torquirt werde, so hat unser Kaiser mit seinem kaiserlichen Vater dies nicht zugelassen. 19Wenn Sclaven als Theilnehmer an einem Verbrechen wider einander torquirt werden, und über ihren Herrn dem Richter ein Geständniss abgelegt haben, so, hat Divus Trajanus rescribirt, müsse er nach Lage der Sache erkennen, aus welchem Rescripte erhellt, dass die Herren durch Geständnisse ihrer Sclaven allerdings beschwert werden können; allein die spätern Constitutionen zeigen, dass von diesem Rescripte abgewichen worden sei. 20In Angelegenheiten der Steuern, worin, wie Jedermann bewusst, die Nerven eines Staates beruhen, soll der Grund der Gefahr, weil auch dem um den Betrug mitwissenden Sclaven Capitalstrafe drohet, die Anzeige desselben [wider seinen Herrn] zulässig machen können1010Man sehe über die Interpretation dieser Stelle, an deren Schluss ich mit der Flor. exstruat lese (s. Cujac. Obs. VI. 19.), Ferrand. Adduens. Explicat. l. I. c. 49. (T. O. II. p. 556.) u. Joann. Leunclav. Notat. l. II. §. 113. (T. O. III. 1527.) Die beiden Letztern versichern, es habe diese Stelle noch Niemand richtig verstanden, allein in Ansehung ihrer finde das vollkommenste Gegentheil statt; ich jedoch bleibe bei Cujac. Erklärung, dass profession. extruere soviel als Anzeige zulässig machen heisst; erstere Beide verstehen die Tortur, weil die Basil. schlechthin βασανιζονται übersetzen. Denn wie soll man denn dann den Zwischensatz quod etc. erklären?. 21Wer die peinliche Frage halten soll, darf nicht im Besondern fragen, ob [z. B.] Lucius Titius den Mord begangen habe, sondern im Allgemeinen, wer ihn begangen habe; denn das Erstere wäre vielmehr eine eingebende1111Magis suggerentis qu. requir. est. Frage, als eine für den Untersuchungsrichter passende, und das hat Divus Hadrianus rescribirt. 22Divus Hadrianus hat an Calpurnius Celerianus folgendermaassen rescribirt: Agricola, des Pompejus Valens Sclave, kann wegen seiner selbst befragt werden; wenn er aber, während der peinlichen Frage mehr gesagt hat, so wird dies Anzeige gegen den Angeschuldigten sein, nicht die Schuld der Befragung. 23Der peinlichen Frage darf nicht immer, jedoch auch nicht niemals Glaubwürdigkeit beigemessen werden, das ist durch Constitutionen vorgeschrieben worden; denn es ist ein ungewisses, gefährliches und trügliches Ding. Denn die Meisten sprechen durch Geduld oder Abhärtung gegen die Tortur derselben dergestalt Hohn, dass die Wahrheit auf keine Weise von ihnen herausgebracht werden kann; Andere sind wiederum so kleinmüthig, dass sie lieber Alles lügenhafterweise zugeben, als die Tortur ertragen wollen; die Folge davon ist, dass sie auf eine oder die andere Weise gestehen, und nicht blos sich selbst, sondern auch Andere verdächtig machen. 24Ausserdem darf der peinlichen Vernehmung von feindlich gesinnten Personen kein Glaube beigemessen werden, weil sie leicht Unwahrheiten sagen; doch darf derselbe unter dem Vorgeben vorwaltender Feindschaft der peinlichen Frage auf der andern Seite auch nicht entzogen werden, 25und es muss also die Glaubwürdigkeit je nach Befinden der Umstände bestimmt werden. 26Wenn Jemand Strassenräuber ausgeliefert hat, so soll, einigen Rescripten zufolge, den Ausliefernden wider jene keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. In andern ausführlichern findet sich aber verordnet, dass dies nicht strenger gehalten werden solle, als bei andern Personen, sondern es solle nach Erwägung der Sache abgenommen werden, ob Glaubwürdigkeit vorhanden sei, oder nicht. Denn die Meisten pflegen aus Besorgniss, dass nicht [ihre Complicen,] wenn sie ergriffen werden, sie anzeigen, dieselben zu verrathen, nemlich in der Absicht, sich dadurch Straflosigkeit zu sichern, weil jenen, wenn sie Die, welche sie verrathen haben, auch angeben, so leicht nicht geglaubt wird. Doch darf ihnen nicht schlechthin Straflosigkeit in Folge Verraths dieser Art zugestanden, noch auch ihr Anführen von der Hand gewiesen werden, wenn sie sagen, sie seien darum von jenen angegeben worden, dass sie dieselben ausgeliefert hätten; denn der vorgegebene Grund, einer wider ihn gesponnenen Lüge und wissentlich falschen Anklage ist gar nicht unbedeutend1212Dieser §. will allerdings mit Aufmerksamkeit behandelt sein, indessen ist es ganz unverzeihlich, was Jens. Strict. p. 506. sq. daran emendirt, und nur seiner bekannten fixen Idee zuzuschreiben; denn Alles, was er, nicht kritisirend, sondern alle Gesetze der Kritik mit Füssen tretend, vorbringt, liegt klar vor den Augen jedes Aufmerksamen. Allerdings ist die Unterscheidung der verschiedenen Personen in diesem §. nicht sehr strenge, allein das findet sich ja gerade bei Ulpian sehr häufig.. 27Wer aus freien Stücken angiebt, er habe ein Verbrechen begangen, dem darf nicht immer geglaubt werden, denn zuweilen geschehen Geständnisse aus Furcht oder einer andern Ursache. Es ist auch ein Brief der kaiserlichen Gebrüder an Voconius Saxa vorhanden, worin es heisst, es müsse Derjenige freigegeben werden, der ein Geständniss gegen sich selbst abgelegt hätte, nach dessen Verurtheilung über seine Unschuld sich Gewissheit ergeben habe. Es lautet derselbe wörtlich also: Sehr vorsichtig und aus einem vortrefflichen Grunde der Humanität, mein lieber Saxa, hast du den Sclaven Primitivus, der verdächtig war, einen Mord sich aus Furcht, zu seinem Herrn zurückzukehren, angedichtet zu haben, indem er auf seine falsche Angabe beharrte, verurtheilt, in der Absicht, nach seinen Mitwissern zu forschen, deren zu haben er auch fälschlicherweise angegeben hatte, um zur Gewissheit über sein Geständniss wider sich selbst zu kommen. Und dein so kluger Plan war nicht vergebens, indem sich während der Folter ergab, dass er so wenig Mitwisser hatte, als dass er muthwilligerweise über sich selbst Lügen angegeben hatte. Du kannst daher denselben begnadigen, und ihn durch deine Subalternen mit der Bedingung verkaufen lassen, dass er nie in seines Herrn Gewalt zurückkehre, von dem wir überzeugt sind, dass er gegen Annahme des Preises einen solchen Sclaven gern missen werde. Durch diesen Brief wird zu erkennen gegeben, dass, wenn ein verurtheilter Sclave wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden, er Dem gehörig sei, dem er gehört habe, bevor er verurtheilt ward. Der Provinzialpräsident kann jedoch Den, welchen er verurtheilt hat, nicht wieder in den vorigen Stand einsetzen, indem er ja auch in solchen Angelegenheiten sein Erkenntniss nicht widerrufen darf, die blos das Mein und Dein zum Gegenstande haben. Wie also nun? Er muss an den Kaiser schreiben, wenn sich für Den, der schuldig schien, nachher ein Grund seiner Unschuld ergeben hat.