De officio proconsulis libri
Ex libro VIII
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Wenn ein Herr gegen seine Sclaven ein Wütherich ist, oder sie zu Schamlosigkeiten und Niederträchtigkeiten zwingen will, so erhellt, welches dann die Pflicht des Präsidenten sei, aus einem Rescript des Kaisers Pius an den Aelius Marcian, den Proconsul von Bätica. Die Worte dieses Rescripts lauten so: Die Gewalt der Herren über ihre Sclaven soll zwar unversehrt bleiben und Niemandem sein Recht entzogen werden, aber es nützt den Herren selbst, wenn demjenigen Abhülfe gegen Misshandlungen oder Hunger, oder unerträgliche Gewalthätigkeiten nicht verweigert wird, der aus einem rechtmässigen Grunde jene in Anspruch nimmt. Deshalb untersuche du die Beschwerden derjenigen, die von dem Hausgesinde des Julius Sabinus zu einer Statue entflohen sind, und wenn du findest, dass sie härter, als billig ist, behandelt oder zu Schamlosigkeiten gemissbracht worden sind, so lass sie verkaufen, so dass sie in die Gewalt ihres Herren nicht zurückkommen; sollte er diese meine Constitution umgehen, so möge er wissen, dass ich diesen gegen ihn erlassenen [Befehl] noch strenger vollziehen werde. Auch der Kaiser Hadrian verbannte eine Umbricische Hausfrau auf fünf Jahr, weil sie ihre Sclavinnen bei den geringfügigsten Ursachen aufs härteste behandelt hatte.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Die Pächter öffentlicher Einkünfte, ingleichen der, welcher, nicht um [der Ablegung] eines Zeugnisses auszuweichen, sich entfernt habe, ingleichen der, welcher die Lieferung für das Heer gepachtet haben wird, legen wider Willen kein Zeugniss ab. 1Aber auch Mündel können nicht [zur Ablegung] eines Zeugnisses genöthigt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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