De officio proconsulis libri
Ex libro VIII
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Wenn ein Herr gegen seine Sclaven ein Wütherich ist, oder sie zu Schamlosigkeiten und Niederträchtigkeiten zwingen will, so erhellt, welches dann die Pflicht des Präsidenten sei, aus einem Rescript des Kaisers Pius an den Aelius Marcian, den Proconsul von Bätica. Die Worte dieses Rescripts lauten so: Die Gewalt der Herren über ihre Sclaven soll zwar unversehrt bleiben und Niemandem sein Recht entzogen werden, aber es nützt den Herren selbst, wenn demjenigen Abhülfe gegen Misshandlungen oder Hunger, oder unerträgliche Gewalthätigkeiten nicht verweigert wird, der aus einem rechtmässigen Grunde jene in Anspruch nimmt. Deshalb untersuche du die Beschwerden derjenigen, die von dem Hausgesinde des Julius Sabinus zu einer Statue entflohen sind, und wenn du findest, dass sie härter, als billig ist, behandelt oder zu Schamlosigkeiten gemissbracht worden sind, so lass sie verkaufen, so dass sie in die Gewalt ihres Herren nicht zurückkommen; sollte er diese meine Constitution umgehen, so möge er wissen, dass ich diesen gegen ihn erlassenen [Befehl] noch strenger vollziehen werde. Auch der Kaiser Hadrian verbannte eine Umbricische Hausfrau auf fünf Jahr, weil sie ihre Sclavinnen bei den geringfügigsten Ursachen aufs härteste behandelt hatte.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Die Pächter öffentlicher Einkünfte, ingleichen der, welcher, nicht um [der Ablegung] eines Zeugnisses auszuweichen, sich entfernt habe, ingleichen der, welcher die Lieferung für das Heer gepachtet haben wird, legen wider Willen kein Zeugniss ab. 1Aber auch Mündel können nicht [zur Ablegung] eines Zeugnisses genöthigt werden.
Ulp. lib. VIII. de off. proc. Dass Jedem freistehe, sein schiffbrüchiges Gut ungestraft wieder zu sammeln, ist bekannt, und es hat dies der Kaiser Antoninus mit seinem Vater rescribirt. 1Wer absichtlich in einer Stadt Feuer angelegt hat, der soll, wenn er aus niedern Ständen ist, den wilden Thieren vorgeworfen, wenn er aber einigen Rang11Aliquo gradu. Wiel. Lect. l. II. c. 14. Jurisprud. rest. p. 241. (praet. ad. Reinold.) hat, mit dem Tode bestraft, oder wenigstens auf eine Insel deportirt werden.
Idem lib. VIII. de off. Procons. In der Regel pflegen besonders die Aufkäufer Getreide aufzukaufen und es theuer zu machen; diesem Wucher ist sowohl durch Mandate als Constitutionen vorgebeugt worden. Durch Mandate ist folgendes verordnet: Ausserdem hast du Obacht zu nehmen, dass keine Aufkäufer irgend einer Art von Waaren ihr Wesen treiben, damit nicht von Denen, die aufgekaufte Waaren liegen lassen, oder von Reichern, die ihre Früchte nicht zu billigen Preisen verkaufen wollen, während sie auf Missernten warten, das Getreide vertheuert werde. Die Strafe wider dieselben wird verschiedentlich verhängt; sind sie Negotianten, so wird ihnen meistens blos ihr Geschäftsbetrieb untersagt, zuweilen werden sie auch verwiesen; Leute niederer Classe werden zu öffentlicher Arbeit verurtheilt. 1Auch falsches Gemäss vertheuert das Getreide, worüber Divus Trajanus ein Edict erlassen hat, worin er wider Verbrecher der Art die Strafe des Cornelischen Gesetzes bestimmt hat, wie wenn Einer nach dem testamentarischen Gesetze deswegen, dass er ein falsches Testament geschrieben, untersiegelt, oder vorgelesen, verurtheilt worden wäre. 2Auch hat Divus Hadrianus Einen, der falsches Gemäss geführt hatte, auf eine Insel verwiesen.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Ueber die Bestrafung der Viehdiebe hat Divus Hadrianus an den Proconsul von Bätica folgendermaassen rescribirt: Da die Viehdiebe am schärfsten gestraft werden, so werden sie in der Regel mit dem Schwerte gerichtet; diese harte Strafe findet jedoch nicht überall statt, sondern blos da, wo dieses Verbrechen häufiger vorkommt; sonst werden sie auch zuweilen mit zeitlicher Strafarbeit bestraft. 1Viehdiebe sind eigentlich Diejenigen, die Vieh von den Weiden oder Heerden wegtreiben, also gewissermaassen rauben, und das Viehwegtreiben als ein Gewerbe üben, indem sie Pferde oder Rindvieh22Equos de gregibus vel boves de armentis; wir haben kein zwiefaches Wort für Heerde. (Plattdeutsch: Hude.) von den Heerden entführen. Wer aber einen umherirrenden Ochsen oder alleingelassene Pferde entführt hat, der ist kein Viehdieb, sondern vielmehr ein Dieb. 2Auch wer Sauen, Ziegen oder Hammel weggeführt hat, darf nicht so hart wie Diejenigen gestraft werden, die grössere Thiere wegtreiben. 3Obwohl aber Hadrianus die Strafe der Bergwerksarbeit, sowie der Strafarbeit oder auch die des Schwertes bestimmt hat, so werden doch Leute höhern Ranges nicht mit dieser Strafe belegt, sondern müssen entweder verwiesen oder aus ihrem Stande gestossen werden. 4Wer Vieh weggetrieben hat, über dessen Eigenthum er Streit erhob, der wird, wie Saturninus zwar schreibt, zum civilrechtlichen Austrag der Sache verwiesen; allein dem ist nur dann beizupflichten, wenn nicht der Anstrich des Viehdiebstahls vorhanden ist, sondern er aus rechtmässigen Gründen dasselbe für sein gehalten hat.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Nächtliche Diebe müssen ausserordentlicherweise verhört und nach geschehener Untersuchung bestraft werden, wenn man dabei nur nicht ausser Acht lässt, dass bei deren Bestrafung das Maass der zeitlichen öffentlichen Strafarbeit nicht überschritten werden dürfe. Dasselbe gilt von den Badedieben. Wenn sich aber Diebe mit Waffen vertheidigen, oder Einbrecher, oder andere denen ähnliche, ohne jedoch Jemanden erschlagen zu haben, so werden sie zu Bergwerksarbeit, oder die höhern Standes mit Verweisung bestraft.
Ulp. lib. VIII. de off. Procons. Diejenigen, welche aus einem Gefängnisse ausgebrochen und entflohen sind, sollen wie die kaiserlichen Brüder an Aemilius Tiro rescribirt haben, mit dem Tode bestraft werden. Saturninus billigt es auch, dass Diejenigen, welche aus dem Gefängniss ausgebrochen sind, gleichviel ob nach Erbrechung der Thüren, oder einem gestifteten Complott mit Andern, die sich in demselben Gefängniss befanden, mit dem Tode bestraft werden sollen; sind sie durch Nachlässigkeit der Wächter entflohen, so werden sie gelinder bestraft. 1Die Ausplünderer, welche gefährlichere Diebe sind, d. h. λωποδύται (die den Leuten die Kleider ausziehen), werden in der Regel mit immerwährender oder zeitlicher öffentlicher Strafarbeit belegt, die höhern Standes aber werden eine Zeit lang aus ihrem Stande gestossen, oder ihnen anbefohlen, ihr Vaterland zu meiden. Eine besondere Strafe ist für dieselben in den kaiserlichen Rescripten nicht vorgeschrieben worden, und darum wird dem erkennenden Richter nach Erörterung der Sache ein freies Ermessen zustehen. 2Auf gleiche Weise sind die Taschendiebe und die Directarier zu bestrafen, sowie die Einbrecher. Divus Marcus bestrafte aber einen römischen Ritter, der eine Wand eingelegt und durchbrochen, und Geld gestohlen hatte, damit, dass er ihm befahl, die Provinz Africa, wo er her war, die Stadt und Italien fünf Jahre lang zu meiden. Wider die Einbrecher und die übrigen vorgedachten Verbrecher muss je nach der Grösse ihres Verbrechens und nach Erörterung der Sache eine Strafe bestimmt werden, nur darf rücksichtlich eines Plebejers die Strafe der öffentlichen Strafarbeit, und bei Leuten höhern Ranges die Verweisung nicht überschritten werden.
Idem lib. VIII. de off. Procons. Die Anklage wegen Stellionats gehört zur Erörterung und Entscheidung des Präsidenten. 1Der Stellionat kann Denen vorgeworfen werden, die Etwas arglistigerweise begangen haben, vorausgesetzt, dass ihnen deshalb kein anderes Verbrechen Schuld gegeben wird; was nemlich unter den Privatklagen die Klage wegen Arglist ist, das ist unter den Verbrechen die Verfolgung des Stellionats. Sobald also für ein Verbrechen keine besondere Benennung vorhanden ist, da, sagen wir, ist ein Stellionat vorhanden. Namentlich aber hat er da statt, wenn etwa Einer die einem Andern verpfändete Sache, während er die Verbindlichkeit ableugnet, listigerweise an einen Dritten verkauft, oder vertauscht, oder an Zahlungsstatt gegeben hat; alle diese verschiedenen Fälle enthalten einen Stellionat. Auch wer Waaren untergeschoben, verpfändete abhanden gebracht, oder verdorben hat, der wird ebenfalls des Stellionats verdächtig sein. Ingleichen wenn Jemand ein Taschenspielerstück verübt, oder zum Schaden33In necem, s. Duker l. l. p. 431. eines Dritten mit Andern ein Complott geschmiedet hat, wird Anklage wegen Stellionats erhoben werden können. Ueberhaupt also hat dieses Verbrechen allemal dann statt, wenn einem Verbrechen der Name fehlt, und es ist mithin nicht nöthig, alle einzelnen Fälle aufzuzählen. 2Für den Stellionat ist keine gesetzmässige Strafe vorgeschrieben, indem es kein solches Verbrechen ist, von dem die Gesetze sprechen; Verbrechen der Art pflegen daher ausserordentlicherweise bestraft zu werden, doch darf für Plebejer die Strafe der Bergwerksarbeit nicht überschritten werden. In Ansehung Derer, die einem höhern Range angehören, ist Verweisung auf Zeit oder Ausschliessen aus ihrem Stande anzuwenden44Remittenda, die Glosse erklärt dies durch mitigare. Jens. p. 500. will (angeblich ὀφετέον statt ἐφετέον) injungere herausbringen. Der Sinn kann weiter nicht zweifelhaft sein, allein der Gebrauch von remittere ist eigenthümlich, s. Cujac. Obs. XXI. 29., Eckhard Herm. p. 595. sq. (Walch.). 3Wer Waaren unterschlagen hat, kann wegen dieses Verbrechens besonders zur Untersuchung gezogen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.