De officio proconsulis libri
Ex libro VII
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Es kommt einem guten und tüchtigen Präsidenten zu, Sorge dafür zu tragen, dass in der Provinz, welche er regiert, Ruhe und Frieden herrsche. Dies wird ihm nicht schwer fallen, wenn er es sich angelegen sein lässt, die Provinz von Gesindel rein zu halten, und ihm nachstellt; denn er muss Kirchenräubern, Strassenräubern, Menschenräubern, und Dieben nachstellen, und je nachdem, was jeder verbrochen, ihn bestrafen, auch ihre Heeler züchtigen, ohne welche der Strassenräuber nicht länger verborgen bleiben kann. 1Wahnsinnige, welche durch ihre Angehörigen nicht festgehalten werden können, muss der Präsident dadurch unschädlich machen, dass er sie einsperren lässt; dies hat der Kaiser Pius verordnet. Ueber die Person dessen, der einen Verwandtenmord begangen hat, soll, nach der Ansicht der kaiserlichen Brüder, eine Untersuchung angestellt werden, ob er ie That in erheucheltem Wahnsinn verübt hat, oder ob er wirklich seines Verstandes nicht mächtig sei, um, wenn er sich [wahnsinnig] gestellt, gestraft, wenn er wirklich wahnsinnig wäre, im Gefängniss festgehalten zu werden.
Ulp. lib. VII. de offic. Proconsulis. Der höchstselige Trajan hat dem Minucius Natalis rescribirt, dass Ferien nur von den gerichtlichen Geschäften entbänden; was aber zur Kriegszucht gehöre, müsse auch an Ferientagen vollbracht werden, wozu auch die Besichtigung der Wachen gehöre.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Der Kaiser Pius hat verordnet: wer einen Entlaufenen aufsuchen will, kann den Präsidenten um Ertheilung eines Schreibens angehen, [der ihm] nach Erfordern der Sache auch einen Gerichtsdiener [mitgibt], um ihm den Eingang und das Nachsuchen zu verschaffen, und es werde der Präsident auch über den eine Strafe verhängen, der das Nachsuchen nicht gestatten will. Auch der Kaiser Marcus ertheilte in einem Vortrag, den er im Senat hielt, denen, die Entlaufenen nachforschen wollen, die Erlaubniss, die Grundstücke des Kaisers sowohl wie der Senatoren und anderer Leute zu betreten, und den Lagerstätten und Spuren der Versteckten nachzuforschen.
Idem lib. VII. de off. Procons. Wenn Jemandem ein Verbrechen vorgeworfen werden soll, so muss eine schriftliche Anklage vorangehen: dies ist darum festgesetzt worden, dass Niemand so leicht zur Anklage schreite, wenn er weiss, dass dieselbe nicht ungerochen bleiben werde [wenn sie grundlos ist]. 1Es möge sich daher ein Jeder vorsehen, dass er ausser dem Vorwurf des Verbrechens auch bei demselben bis zum Enderkenntniss beharren wolle. 2Wegen des Verbrechens, von dem Jemand freigesprochen worden, darf der Präsident keine nochmalige Anklage zulassen; dies hat Divus Pius an den Salvius Valens rescribirt. Ist dies aber so zu verstehen, dass er nicht von Demselben nochmals angeklagt werden könne, oder auch von keinem Andern? Ich sollte meinen, weil zwischen dritten Personen ergangene Entscheidungen keinem Andern vorgreifen, ein Anderer, wenn er eine ihm widerfahrene Kränkung verfolgt, und beweist, dass er von der von einem Andern erhobenen Anklage nichts gewusst habe, aus triftigem Grunde zur Anklage zugelassen werden müsse. 3Wenn er aber von demselben, der ihn in einem Verbrechen bereits wissentlich fälschlich angeklagt hat, wegen eines andern Verbrechens angeklagt wird, so darf Derjenige so leicht nicht zugelassen werden, wer einmal als wissentlich falscher Ankläger11Calumniator. Hugo RG. S. 878. (Diese Anmerk. ist etwas verspätet!) aufgetreten ist, obwohl Divus Pius an Julius Candidus rescribirt hat, dass der Sohn des Anklägers, der eine andere Anklage erhebt, wider Den, den sein Vater angeklagt hatte, zugelassen werden müsse. 4Derselbe Kaiser hat rescribirt: Sclaven müssten da gestraft werden, wo ihnen Schuld gegeben werde, das Verbrechen verübt zu haben, und wenn sie ihr Herr vertheidigen wolle, so dürfe er sich nicht an die Behörde seiner Provinz berufen22S. l. 2. §. 4. D. de jud., sondern müsse sie da vertheidigen, wo sie verbrochen haben. 5Wenn in einer Provinz ein Tempelraub begangen worden ist, und in einer andern ein geringeres Verbrechen, so, hat Divus Pius an den Pontius Proculus rescribirt, solle er, nach vorheriger Untersuchung des in seiner Provinz begangenen Verbrechens, den Angeklagten in die Provinz zurückschicken, wo er Tempelraub begangen habe.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Divus Pius rescribirte auf ein Schreiben der Antiochenser in griechischer Sprache, es dürfe Derjenige nicht ins Gefängniss geworfen werden, wer Bürgen zu stellen bereit sei, es müsste denn feststehen, dass er ein so schweres Verbrechen begangen habe, dass er weder Bürgen noch Soldaten überlassen werden dürfe, sondern diese Gefängnissstrafe selbst schon vor der wirklichen erleiden müsse.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Dem Sacrilegium33S. l. 1. Cod. de crim. sacril. huic crimini obnoxii sunt, qui divinae legis sanctitatem aut nesciendo confundunt, aut negligendo violant. Duaren. versteht unter lex divina die Kaiserl. Constitutionen, Cujac. ad h. l. in Paratitl. aber Dei legem. Dem tritt Matthaeus de crim. p. 581. bei. Uebersetzen lässt sich der Ausdruck nicht. Gotteslästerung ist nur eine Species davon. Der allgemeine Ausdruck Religionsverbrechen möchte hier wohl nicht passend sein. Ich habe daher Sacrilegium behalten. Wohl zu unterscheiden ist sacrilegium in der Bedeutung Tempelraub. zunächst steht das Verbrechen, welches das Majestätsverbrechen genannt wird. 1Das Majestätsverbrechen ist aber dasjenige, welches wider das Römische Volk, oder dessen Sicherheit begangen wird. Es haftet dadurch Derjenige, durch dessen Bemühung und Arglist der Anschlag getroffen worden ist, dass Geisel ohne Befehl des Kaisers verloren gingen, dass Bewaffnete mit Waffen oder Steinen in der Stadt (Rom) seien, oder zu einem Angriff auf die Staatsverfassung sich versammeln, Plätze oder Tempel besetzt werden, Zusammenlauf und Versammlung entstehe, Menschen[massen] zum Aufruhr zusammengezogen werden, und durch dessen Bemühung, Absicht und Arglist der Anschlag gemacht wird, dass ein Staatsbeamter des Römischen Volkes, der Gewalt und Macht besitzt, ermordet werde, dass Jemand die Waffen wider die Staatsverfassung wende, oder den Feinden des Römischen Volkes einen Boten oder Brief geschickt, ein Zeichen gegeben, oder arglistigerweise es bewirkt hat, dass die Feinde des Römischen Volkes wider den Staat, mit Rath unterstützt wurden, wer Soldaten aufgereizt und aufsätzig gemacht hat, damit ein Aufruhr oder Tumult wider die Staatsverfassung entstehe.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Auch wer einen freigebornen Knaben geraubt hat, muss bestraft werden; hat Divus Pius folgendermaassen rescribirt: Die mir von Domitius Silvanus, Namens des Domitius Silvavanus, seines Vatersbruders, überreichte Bittschrift habe ich in Abschrift hier beizufügen befohlen, veranlasst durch seine Beschwerde, wodurch er zu erkennen gegeben, sein Sohn, noch in sehr jugendlichem Alter stehend, sei geraubt und eingeschlossen gehalten, und mit Schlägen und Tortur, bis zur höchsten Lebensgefahr gepeinigt worden; ich will, mein lieber Geminus, dass du über diese Sache Verhör anstellest, und wenn du gefunden, dass sich dies so verhalte, strenge verfahrest.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Durch das Cornelische Gesetz von den Mördern haftet Derjenige, wer, während er ein Staatsamt bekleidet, etwas zum Verderben eines Menschen begeht, was nach dem Gesetze verboten ist. 1Als Jemand leichtsinnigerweise44Per lasciviam, s. Bud. l. l. p. 39. die Ursache zum Tode herbeigeführt hatte, hat die Verfügung des Ignatius Taurinus, Proconsuls von Bätica, vor Divus Hadrianus Billigung gefunden, indem er ihn auf fünf Jahre verwiesen hatte. 2Divus Hadrianus hat ferner rescribirt: es ist zwar gesetzliche Bestimmung, Niemanden zu castriren, Diejenigen aber, welche dieses Verbrechens beschuldigt werden, sollen nach dem Cornelischen Gesetze bestraft werden und ihr Vermögen mit Recht meinem Fiscus verfallen; wider die Sclaven, welche Andere castrirt haben, soll mit der Todesstrafe verfahren werden; sind die dieses Verbrechens Schuldigen nicht gegenwärtig, so soll auch über die Abwesenden erkannt werden, wie wenn sie durch das Cornelische Gesetz haften. Wenn Diejenigen, welche die Unbill erlitten haben, selbst Beschwerde erhoben haben, so muss der Provinzialpräsident Diejenigen hören, welche die Mannheit verloren haben. Denn Niemand soll einen Freien oder Sclaven weder wider noch mit seinem Willen castriren, noch Jemand sich freiwillig zum Castriren hergeben. Wenn aber Jemand gegen dieses mein Edict gehandelt haben sollte, so soll der Arzt sowohl, der ihn verschnitten, als Der selbst, wer sich freiwillig zum Castriren hergegeben, mit dem Tode bestraft werden.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Wer Goldmünzen abgekratzt, beschnitten55Tinxerint, Bynkersh. Obs. IV. 21. zeigt, dass cinxerint gelesen werden müsse., oder nachgemacht hat, soll, wenn er ein Freier ist, den wilden Thieren vorgeworfen, wenn aber ein Sclave, mit der Todesstrafe belegt werden.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Die Strafe des Tempelraubes wird der Proconsul nach Beschaffenheit der Person, nach Verhältniss des Gegenstandes, der Zeit, des Alters und des Geschlechts härter oder gelinder bestrafen. Mir ist bekannt, dass Viele die Tempelräuber den wilden Thieren vorgeworfen zu werden verurtheilt, Manche sie lebendig verbrannt, Andere sie am Galgen66Furca. Isidor. Lib. V. cap. 28. Furcam patibulam dici eo quod ferat caput, suspensumque et strangulatum statim exanimat, tradit. M. s. auch Plaut. Mil. II. 4. Juvenal. Sat. VI. 219. Die genügendste Erklärung giebt Matthaeus de crim. p. 755., es ist darunter dreierlei zu verstehen, 1) lignum plaustri, quod temoni subjicitur, also etwa das Querholz, woran die Stränge geknüpft werden. Dies wurde den Sclaven nicht sowohl zur Strafe, als zur Schande auferlegt (daher furciferi.) 2) Lignum duplex, cujus media parte collo inserto vinciebatur laqueo cervix rei, vel ut expeditius ad supplicium trahentur, vel ut commodius tergam virgis praeberet, m. s. bes. Cujac. Obs XVI. 1., wo eine solche furca abgebildet ist, als zwei parallel nebeneinander liegende Bretter, deren jedes in der Mitte einen ausgeschnittenen Halbkreis hat, welche an einanderstossen und so ein rundes Loch bilden, durch welches der Kopf gesteckt wird. 3) Der Galgen. Letzterer kam besonders an die abgeschaffte Strafe der Kreuzigung, und es ist sehr wahrscheinlich, das Tribonianus in den Pandecten furca an vielen Orten für crux substituirt hat; s. Eckhard l. l. p. 209. 493. Es ist nun hieraus klar, dass furca nach seiner verschiedenen Bedeutung verschieden verstanden werden müsse; indessen dürften sich die beiden ersteren wohl nicht übersetzen lassen; die erste etwa durch Tragreff, wie wir es noch als Instrument sehen, Wassereimer bequemer zu tragen, und das in manchen Gegenden auch als Instrument Schande genannt wird, ohne jedoch noch jetzt einen schimpflichen Nebenbegriff damit zu verbinden. aufgehenkt haben. Allein die Strafe ist bis zu der Verurtheilung, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden, zu ermässigen, [und zwar für die] welche in versammelter Menge in einem Tempel eingebrochen sind und der Gottheit geweihte Geschenke bei Nachtzeit fortgeschleppt haben. Wer übrigens bei Tage eine Kleinigkeit aus einem Tempel gestohlen hat, muss mit Bergwerksarbeit bestraft, oder wenn er von vornehmerer Geburt ist, auf eine Insel deportirt werden.
Idem eod. libro Diejenigen, welche in einer öffentlichen Münze arbeiten, und für sich selbst ausserdem77extrinsecus, s. Gothofred. Gelder mit öffentlichem Stempel prägen, oder geprägtes Geld stehlen, von denen wird nicht angenommen, dass sie Falschmünzerei getrieben, sondern vielmehr einen Diebstahl an der öffentlichen Münze begangen haben, was sich dem Verbrechen des Cassendiebstahls nähert. 1Wer aus den kaiserlichen Bergwerken Gold oder Silber gestohlen hat, der wird nach dem Edicte des Divus Pius mit der Verbannung oder Bergwerksarbeit, nach Ansehen der Person bestraft. Wer aber für den Dieb den Hehler abgegeben hat, wird angesehen, als sei er wegen offenbaren Diebstahls verurtheilt worden, und wird infamirt. Wer aber unerlaubterweise Gold aus einem Bergwerke [von einem Andern wissentlich88S. die Anm. bei Gothofred.] gehabt und eingeschmolzen hat, der wird auf Ersatz des Vierfachen verurtheilt.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Divus Hadrianus hat an den Salvius Carus, Proconsul von Creta, rescribirt: Der Vormund, welcher in Angelegenheiten des Mündels eine Anklage erhoben hat, könne nach Ableben des Mündels, dessen wegen er die Anklage erhoben, nicht zu deren Ausführung genöthigt werden.
Ulp. lib. VII. de off. Procons. Dass ein Abwesender nicht in einer Criminalanklage verurtheilt werden dürfe, hat Divus Trajanus an Julius Fronto rescribirt. Dass auch Niemand auf Verdacht hin verurtheilt werden dürfe, hat Divus Trajanus an Assiduus Severus, rescribirt; denn es ist besser, die That eines Schuldigen ungestraft zu lassen, als einen Unschuldigen zu verurtheilen. Wider Ungehorsame aber, die weder dem öffentlichen Aufrufe [durch die Gerichtsherolde], noch den Edicten99Edictalladungen. der Präsidenten gehorchen, kann zufolge des hergebrachten Verfahrens in Privatsachen auch in deren Abwesenheit erkannt werden. Man kann sagen, dass zwischen dem Erstern und Letztern kein Widerspruch stattfinde. Wie ist es nun? Es ist besser, anzunehmen, dass wider Abwesende zwar Geldstrafen, oder solche, welche den guten Ruf angehen, bestimmt werden können, wenn sie öfters geladen aus Ungehorsam ausgeblieben sind, und sie bis zur Verweisung zu steigern, allein wenn eine schwerere Strafe aufzuerlegen gewesen wäre, z. B. Bergwerksarbeit, oder Todesstrafe, so dürfen diese über Abwesende nicht verhängt werden. 1Wider einen abwesenden Ankläger aber muss zuweilen schwerere Strafe verhängt werden, als die des Turpillianischen Senatsbeschlusses. 2Bei schwereren Verbrechen kommt es auch darauf an, ob etwas absichtlich oder durch Zufall begangen worden; und es muss überhaupt bei allen Verbrechen dieser Unterschied entweder die gerechte Strafe nach sich ziehen, oder Milderung bewirken.