De officio proconsulis libri
Ex libro V
Ulp. lib. V. de officio Procons. Wenn sich ergibt, dass Jemand seinen Gegner muthwillig vor Gericht gefordert hat, so muss er demselben die Reise und Processkosten ersetzen. 1Wenn die Richter in rechtlicher Hinsicht in Zweifel sind, so pflegen die Präsidenten Auskunft zu ertheilen; wenn sie aber um eine Thatsache um Rath fragen, so dürfen die Präsidenten keinen Rath ertheilen, sondern müssen sie anweisen, das Erkenntniss nach ihrer Gewissenspflicht abzufassen; denn dieser Umstand ist zuweilen Veranlassung zu Schande oder Begünstigung und Anmaassung.
Idem lib. V. de off. Proc. Ein Vormund oder Curator, dessen Berufung nach dem Rechte für ungegründet erklärt, oder dessen Entschuldigungsgrund nicht angenommen wurde, ist von der Zeit an, wo er die Verwaltung antreten sollte, in einem obligatorischen Verhältnisse.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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