De officio proconsulis libri
Ex libro IV
Ad Dig. 1,3,34Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 17, Note 1.Id. lib. IV. de off. Procons. Wenn sich Jemand auf die Gewohnheit einer Stadt oder einer Provinz stützt11Confidere videtur. s. Brisson h. v., so muss man, nach meinem Dafürhalten, vor allen darnach forschen, ob die Gewohnheit auch in einem Rechtsstreit, wo deshalb Widerspruch erhoben worden, bestätigt worden ist.
Ulp. lib. IV. de off. Procons. Dass die Veteranen keine Befreiung vom Strassenbau haben, wurde an den Veteran Julius Sosianus rescribirt. Denn bekanntlich sind sie auch von den Abgaben, welche auf den Besitzungen lasten, nicht befreit. 1Aber auch dass ihre Schiffe zu Frohndiensten verlangt werden können, wurde an die Veteranen Aelius Firmus und Antoninus Clarus rescribirt.
Ulp. lib. IV. de off. Procons. Ein Rescript der Kaiserlichen Brüder22S. o. Note 11. Tit. 1. lautet folgendermaassen: Die Verordnung, dass ein Jeder in der Reihe, wie er zum Decurio gewählt worden ist, auch zu Ehrenstellen gelangen solle, muss insoweit beobachtet werden, als Alle dazu tüchtig und im Stande sind. Hingegen wenn Manche so dürftig und mittellos sind, dass sie nicht nur öffentlichen Aemtern nicht gewachsen, sondern kaum sich von ihrer Habe den Unterhalt zu verschaffen vermögend sind, so ist es theils unnütz, theils unrecht, Solchen ein Amt aufzutragen, zumal wenn Andre vorhanden sind, deren Erwählung der Sache, ihrem Vermögen und der Ehre des Gemeinwesens angemessen ist. Es sollen also die Begüterten wissen, dass sie diesen gesetzlichen Vorwand33Dass nicht sie, sondern Andre, aber Arme die Reihe treffe, weil dieselben ältere Decurionen seien. nicht gebrauchen dürfen, und nach der Zeit, zu welcher ein Jeder in den Rath (curia) gewählt worden ist, nur unter Denen zu fragen ist, die ihres Vermögens wegen Ehrenstellen übernehmen müssen. 1Es ist unstreitig, dass Schuldner des Gemeinwesens nicht zu Aemtern berufen werden können, wenn sie nicht zuvörderst die Gemeinde wegen des Betrags ihrer Schuld befriedigt haben. Unter den Schuldnern des Gemeinwesens sind aber nur Diejenigen zu verstehen, die aus geführter öffentlicher Verwaltung in Rückstand sind. Hingegen wenn sie nicht aus einer Verwaltung schulden, sondern Darlehne von der Gemeinde empfangen haben, so stehen sie zu derselben nicht in einem Verhältnisse, das sie von Ehrenstellen ausschlösse. Auch ist es hinreichend, dass ein solcher statt der Zahlung durch Pfänder oder tüchtige Bürgen Sicherheit bestelle, und dahin haben die Kaiserlichen Brüder an den Adfidius Herennianus rescribirt. Aber auch wenn Jemand aus einer Verheissung (pollicitatio) etwas schuldet, einer solchen nemlich, der nicht ausgewichen werden kann,44S. fr. 1. §. 1. 2. de pollicit. 50. 12. ist er in der Lage, von Ehrenstellen ausgeschlossen zu sein. 2Gegen wen kein Ankläger vorhanden ist, der darf von Ehrenstellen nicht zurückgewiesen werden, wie auch Der nicht, dessen Ankläger die Anklage hat fallen lassen; denn dahin hat unser Kaiser mit seinem verstorbenen Vater55Caracalla mit Sept. Severus. rescribirt. 3Es ist zu merken, dass öffentliche Dienste theils die Person, theils das Vermögen treffen, ferner einige davon Ehrenämter sind. 4Die Dienste, welche dem Vermögen aufgelegt werden, oder die Beisteuern sind von der Art, dass weder Alter,66fr. 3. §. 10. fr. 8. h. t. noch Menge der Kinder, noch irgend ein anderes Vorrecht, das persönlicher Dienste zu überheben pflegt, davon befreit.77Vgl. u. fr. 2. §. 4. de vac. et exc. 50. 5. 5Jedoch sind die Dienste, welche dem Vermögen aufgelegt werden, von doppelter Art; denn einige werden auf die Besitzer gelegt, sie mögen nun Bürger (municipes) sein oder nicht, andre nur den Bürgern und den Einwohnern (incolis, Schutzverwandten). Beisteuern, die von Aeckern oder Gebäuden zu entrichten sind, werden den Besitzern88Auch solchen, die nicht in der Stadt wohnhaft sind. auferlegt, hingegen Dienste, welche das Vermögen treffen,99Fr. 1. §. 1. fr. 3. §. 10. 11. 14. fr. 18. §. 18. sq. h. t. ausschliesslich den Bürgern und Einwohnern.1010Fr. 18. §. 22. h. t.
Idem lib. V. de off. Procons. Wer sich unter einer gewissen Bedingung zu Diensten oder Ehrenämtern verpflichtet hat, da er ausserdem zu Uebernahme solchen Amtes wider seinen Willen nicht genöthigt werden konnte, so muss ihm Wort gehalten werden, und die Bedingung, unter welcher er zu Diensten und Aemtern sich verstanden hat, erfüllt werden.
Ulp. lib. IV. de off. Procons. Dass ein Sohn seines Vaters wegen nicht davon befreit ist, Abgeordneter zu werden, hat unser Kaiser mit seinem Vater1111Caracalla mit Sept. Severus. folgendergestalt an den Claudius Callistus rescribirt: Was du langst, dass du wegen des Postens als Abgeordneter, den dein Vater versieht, frei davon seist, Abgeordneter zu werden, dieses wird bei den Freizeiten der Aemter, die mit Aufwand verbunden sind, mit Recht beobachtet; bei der Mühwaltung als Abgeordneter, die blos durch Dienste verrichtet wird1212S. fr. 18. §. 12. de mun. et hon. 50. 4., ist etwas Anderes.